Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 179/15

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 13. Oktober 2015 über die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

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Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Beschluss davon aus, dass dem Antragsteller im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrages in die versäumte Klagefrist gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. August 2015 das Verschulden seines Bekannten, Herrn (...), den er für die Zeit seiner Urlaubsabwesenheit mit der Entleerung des Briefkastens und Aufbewahrung seiner Post bis zu seiner Rückkehr aus dem Urlaub beauftragt hatte, zuzurechnen sei, weil die getroffene Verabredung zwischen dem Antragsteller und Herrn (...) einen unentgeltlichen Verwahrvertrag darstelle und Herr (...) als Bevollmächtigter mit der Abholung und Verwahrung der Post des Antragstellers von diesem beauftragt gewesen sei. Diese Feststellung stellt die Beschwerdeschrift mit dem Vorbringen, der Abschluss eines Verwahrungsvertrages im Sinne der §§ 688 ff. BGB sei zweifelhaft, weil die getroffene (unentgeltliche und fremdnützige) Vereinbarung als bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen zu qualifizieren sei, nicht schlüssig in Frage.

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Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem von der Beschwerdeschrift zitierten Urteil vom 22. Juni 1956 (- I ZR 198/54 - BGHZ 21, 102 und juris) festgestellt hat, lässt sich aus der Unentgeltlichkeit einer Leistung allein noch nicht auf das Fehlen ihres rechtsgeschäftlichen Charakters schließen. Auch die Uneigennützigkeit des Handelnden als solche reiche für sich allein nicht aus, um die Annahme rechtsgeschäftlicher Beziehungen, die sich etwa aus den Umständen ergeben, zu verneinen. Aus zugesagten oder erwiesenen Gefälligkeiten können, müssen aber nicht Rechtsverpflichtungen für den Leistenden entstehen (a. a. O., juris Rdnr. 12). Auch eine erwiesene Gefälligkeit könne rechtsgeschäftlichen Charakter besitzen, wenn der Leistende den Willen habe, dass seinem Handeln rechtliche Geltung zukommen solle, wenn er also eine Rechtsbindung herbeiführen will und der Empfänger die Leistung in diesem Sinne entgegengenommen hat. Fehlt es hieran, sei es, dass nach der Art der Gefälligkeit oder den Umständen, unter denen sie erwiesen wurde, ein Bindungswille nicht angenommen werden kann, oder, dass diese ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen wurde, so scheidet eine Würdigung unter rechtsgeschäftlichen Gesichtspunkten aus. Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt (a. a. O., Rdnr. 14). Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten. Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05 -, juris Rdnr. 7, m. w. N.; Urteil vom 21. Juni 2012 - III ZR 290/11 -, juris).

4

Hieran gemessen macht die Beschwerdeschrift einen fehlenden Rechtsbindungswillen und damit ein fehlendes vertragliches Verhältnis zwischen dem Antragsteller und Herrn (...) nicht bereits mit der Behauptung plausibel, nur wenn für den beauftragten Herrn (...) erkennbar wesentliche Interessen des Antragstellers auf dem Spiel gestanden hätten, er also über das laufende Verwaltungsverfahren des Antragstellers mit dem Antragsgegner durch ersteren in Kenntnis gesetzt worden wäre (was vorliegend nicht der Fall gewesen sei), ließe dies regelmäßig auf einen Rechtsbindungswillen des Beauftragten (...) schließen. Die Beschwerde lässt hierbei außer Acht, dass Gefälligkeiten, denen das Fehlen eines Rechtsbindungswillens eigen ist, zur Folge haben, dass vertragliche Ansprüche zwischen den Beteiligten ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 -, juris). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beauftragte (...) - wie die Beschwerdeschrift vorträgt - die gesamte Privat- und Praxispost des Antragstellers bei sich in seiner Wohnung in (...) sammeln und diese dem Antragsteller nach seiner Urlaubsrückkehr vollständig übergeben sollte, stellt dies ein starkes Indiz für die Annahme dar, dass der Antragsteller und Herr (...) von einem vertraglichen Herausgabeanspruch bezüglich der verwahrten Post ausgegangen sind. Auch dass der Haus- und Praxisbriefkasten „täglich“ geleert werden sollte, es mithin nicht in das Ermessen des Beauftragten (...) gestellt wurde, wie er den vermeintlichen Freundschaftsdienst erfüllt, spricht für einen Rechtsbindungswillen. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die nur einwöchige Urlaubsabwesenheit des Antragstellers (vom (…) 2015) anscheinend ein nicht nur unerhebliches Postaufkommen erwarten ließ und letztlich ein zuverlässiger Umgang mit der Privat- und Praxispost des Antragstellers für diesen - unbeschadet ihres Inhaltes - von wesentlicher Bedeutung gewesen sein dürfte. Dass der beauftragte Herr (...) Letzteres genauso eingeschätzt haben dürfte, zeigt schon der Umstand, dass er den angeblich von seinem Dackel zerbissenen streitgegenständlichen Bescheid „entsorgt“ und den Antragsteller über den Vorgang nicht informiert haben will, weil er ihm „peinlich“ gewesen sei.

5

Weiter wendet die Beschwerde ein, selbst wenn von einem Verwahrungsvertrag auszugehen sei, habe der Verwahrer wegen der Unentgeltlichkeit der Verwahrung nur die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten zu beachten, hafte im Innenverhältnis also nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 690, 277 BGB). Beides sei dem Verwahrer (...) nicht vorzuwerfen, weil selbst dem Antragsteller bei Urlaubsantritt nicht bekannt gewesen sei, dass der Antragsgegner gegen ihn ein Verfahren wegen des vorläufigen Ruhens der Approbation eingeleitet habe.

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Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss, dass Herr (...) vorsätzlich die Übergabe der Reste des Bescheides und/oder zumindest die Information über den Zugang eines mit Zustellungsurkunde zugestellten Briefes vereitelt habe, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt, denn der Herrn (...) gemachte Schuldvorwurf des Vorsatzes knüpft nicht an den Inhalt des Bescheides oder die Kenntnis über das Verwaltungsverfahren an, sondern daran, dass er durch sein Verhalten jegliche Aufklärung über den Vorgang verhindert hat.

7

Soweit sich die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht herangezogene Zurechnungsvorschrift des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO mit dem Einwand wendet, bei Herrn (...) habe es sich nicht um den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gehandelt, sondern um einen Freund, der als reine Gefälligkeit für diesen während der Zeiten seiner unlaubsbedingten Abwesenheit von weniger als sechs Wochen ohne Kenntnis des Laufens eines Verwaltungsverfahrens des Antragstellers gefälligkeitshalber den Haus- und Praxisbriefkasten geleert und die Post bei sich zu Hause bis zur Urlaubsrückkehr des Antragstellers gelagert habe, greift auch dieses Vorbringen nicht durch. Die Regelung des § 85 Abs. 2 ZPO stellt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der auch für Vertreter im Verwaltungsverfahren gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1973 - V C 110.72 -, juris Rdnr. 27). Dass sich die Bevollmächtigung vorliegend weder auf das Verwaltungsverfahren im speziellen noch in Gänze, sondern nur auf die Verwahrung der (gesamten Privat- und Praxis-) Post des Antragstellers bezieht, ist unschädlich; ebenso wird die vom Verwaltungsgericht festgestellte rechtsgeschäftliche Begründung der Bevollmächtigung mit dem schlichten Verweis auf ein Gefälligkeitsverhältnis nicht schlüssig in Frage gestellt.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47, 40 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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