Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 39/15

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die ihm mit Bescheid der Beklagten vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises W. vom 16.11.2012 auferlegte Pflicht, den Gehweg und das Gerinne vor seinem Grundstück in D-Stadt, OT (N.), L-Straße 1 und 3 im Bereich der L-Straße und der E-Straße spätestens eine Woche nach Bestandskraft der Verfügung und danach einmal im Kalendermonat von Schmutz, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen und Unkraut selbst zu reinigen oder durch eine geeignete Person oder einen Dienstleister reinigen zu lassen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde dem Kläger die Ersatzvornahme angedroht, deren Kosten - ohne die zunächst ebenfalls angeordnete Straßenreinigung des Seitenstreifens - auf monatlich 71,40 Euro beziffert wurde.

2

Der Kläger hat im Klageverfahren die Unbestimmtheit der Straßenreinigungssatzung der Beklagten geltend gemacht und vorgetragen, die Satzung verstoße gegen § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA, weil die maßgeblichen Satzungsbestimmungen, vor allem die §§ 2 Abs. 1a), 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 bis 7, 5 der Straßenreinigungssatzung des Beklagten, ausschließlich eine Auslegung dahingehend zuließen, dass dem Kläger eine Reinigungspflicht für sämtliche öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft obliege. Zudem enthalte die Satzung keine Ausnahmeregelung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA, obwohl ihm die Reinigungspflicht nicht zuzumuten sei. Bei der zu reinigenden Straße handele es sich nämlich um eine Hauptverkehrs- und Hauptdurchgangsstraße, die auch am Wochenende und an Feiertagen in hohem Maße - auch von Traktoren und LKW - in beiden Richtungen frequentiert werde, so dass die Reinigung des Gerinnes mit einer konkreten Gefahr für Leben, Körper und Gesundheit verbunden sei, weil die zudem schwer einsehbare Fahrbahn betreten werden müsse.

3

Das Verwaltungsgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 20.02.2015 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Straßenreinigungssatzung sei nicht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam; insbesondere regele sie entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Umfang der jeweiligen persönlichen Reinigungspflicht der Eigentümer, Besitzer bzw. sonstigen dinglich Berechtigten der im Gemeindegebiet vorhandenen Grundstücke, sondern diejenige der Gemeinde, die durch § 1 der Straßenreinigungssatzung auf diesen Personenkreis übertragen werde. Eine Auslegung der Satzung dahingehend, dass jeder Grundstückseigentümer persönlich zur Reinigung der gesamten Stadt verpflichtet sei, sei vom Standpunkt eines verständigen objektiven Betrachters lebensfremd. Auch der Kläger habe im Verwaltungsverfahren ein anderes Verständnis des Satzungsinhalts zum Ausdruck gebracht. Schließlich ergebe sich aus der Grundstückssituation nicht die von dem Kläger vorgetragene Unzumutbarkeit der Straßenreinigung; insbesondere bedürfe es zur Reinigung des Gerinnes nicht zwingend des Betretens der Fahrbahn. Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung in der Satzung sei im Übrigen nicht zwingend vorgeschrieben.

II.

4

A. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

5

I. Der Antrag ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger sich nach Beendigung des Mandatsverhältnisses mit seinem früheren Prozessbevollmächtigten nicht mehr gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten lässt. Ist ein Beteiligter in einem zulässigerweise eingeleiteten Verfahren später nicht mehr in einer den Anforderungen des § 67 VwGO gerecht werdenden Weise vertreten, so kann dennoch eine Sachentscheidung ergehen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.07.2008 - 5 LA 207/05 -, juris RdNr. 1 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 67 RdNr. 4).

6

Für Zustellungen oder Mitteilungen im Sinne des § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO gilt im Übrigen, dass diese weiterhin an den für den Rechtszug ursprünglich bestellten Prozessbevollmächtigten zu bewirken sind. Diese Empfangszuständigkeit endet in Anwaltsprozessen nicht bereits mit der Niederlegung des Mandats, sondern erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts (§ 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 ZPO). Bis ein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt ist, haben im Anwaltsprozess Zustellungen zwingend an den bisherigen Prozessbevollmächtigten zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 25.02.2011 - VIII ZR 27/10 -, juris RdNr. 5). Da der Kläger im Zulassungsverfahren keinen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, haben die Zustellungen daher auch weiterhin an den bisherigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erfolgen.

7

II. Die Berufung ist nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

8

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (OVG LSA, Beschl. v. 04.04.2003 - 2 L 99/03 -; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 132 RdNr. 12). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, nach juris, m.w.N.).

9

Diese Anforderungen an eine hinreichende Darlegung erfüllt der Vortrag des Klägers nicht; denn er hat weder unter Buchst. a) noch unter Buchst. b) seiner Zulassungsbegründung Fragen ausformuliert, sondern schlicht mit Blick auf § 50 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1 und 2 StrG LSA seine rechtlichen Bedenken gegen die in der Straßenreinigungssatzung des Beklagten vom 27.10.2011 (StrRS) geregelte Übertragung der Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 StrG LSA und die Inanspruchnahme der Hinterlieger, Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsberechtigten und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten ohne nähere Erläuterung vorgetragen. Abgesehen davon lässt sich seinem gesamten Vortrag auch der Sache nach keine Frage entnehmen, die im obigen Sinne klärungsbedürftig wäre.

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III. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen ebenfalls nicht.

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Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546 [547], m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

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Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 27.10.2011 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliege, insbesondere nicht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam sei.

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Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Straßenreinigungssatzung ist § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA. Danach können die Gemeinden durch Satzung die nach § 47 geregelte Verpflichtung zum Reinigen und zum Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranziehen. § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA bestimmt darüber hinaus, dass die Reinigungspflichten nicht auferlegt werden können, wenn diese den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.

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1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Straßenreinigungssatzung der Beklagten den Anforderungen an das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot gerecht wird; insbesondere hat es zutreffend erkannt, dass dem Verständnis des Klägers vom Regelungsgehalt des § 2 Abs. 1a) StrRS nicht gefolgt werden könne. Aus der Formulierung des § 1 Abs. 1 StrRS, insbesondere der Regelung über die Gesamtschuldnerschaft (Satz 2), werde hinreichend deutlich, dass sich die übertragene Reinigungspflicht auf das erschlossene Grundstück und damit auf die konkrete Straße beziehe, an die dieses angeschlossen sei, und nicht auf "alle öffentlichen Straßen" innerhalb der geschlossenen Ortslage.

15

Ohne Erfolg wendet der Kläger dagegen ein, die Straßenreinigungssatzung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam, weil die Satzung nicht regele, wer welche Straßenteile/-abschnitte zu reinigen habe, d. h. an welcher Stelle die Reinigungspflicht beginne und wo diese ende. Ein Bezug von Grundstück und Straße sei - anders als bei der Regelung über den Winterdienst (§ 6 Abs. 2 bis 5 und § 7 StrRS) - nicht gegeben. Auch durch eine Gesamtschau der Satzung lasse sich für den einzelnen Betroffenen die vermutlich beabsichtigte Regelung zur Übertragung der Reinigungspflicht nicht hinreichend erkennen. Hinreichend erkennbar sei lediglich die Verpflichtung, innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen, dabei alle Geh- und Radwege, Gerinne, Rand- und Seitenstreifen, Parkbuchten und Versickerungsmulden reinigen zu müssen, mindestens einmal monatlich und bei Bedarf zusätzlich sowie bei besonderen Anlässen. Aus dem Wortlaut der §§ 1 und 2 StrRS ergebe sich also eine "gesamtschuldnerische" Verpflichtung des Klägers, die ihn treffe, weil er "Eigentümer" eines "erschlossenen Grundstückes "sei, innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen (§ 3 StrG LSA) reinigen zu müssen (§§ 2 Abs. 2a, 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 bis 7, 5 der Satzung, welche dem Wortlaut nach nicht einmal auf das Gemeindegebiet der Beklagten begrenzt sei.).

16

Unabhängig davon, dass der Kläger sich in seinem Vortrag schon nicht substantiiert mit den gerichtlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen (vgl. S. 6 UA) auseinander setzt, sondern lediglich seine eigene Auffassung ergebnisbezogen neben die ausführliche rechtliche Subsumtion des Erstgerichts stellt, kann er mit seinen Einwänden nicht gehört werden.

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Das Rechtsstaatsprinzip verlangt zwar, dass Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und widerspruchsfrei sind, dass sie ihren Regelungsgehalt nicht verschleiern und für Adressaten sowie rechtsanwendende Instanzen auch in ihrem Zusammenwirken verständlich sind und praktikable Merkmale enthalten, so dass die Eingriffe messbar und für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.1958 - 2 BvL 4/56 u. a. -, BVerfGE 8, 274 [325] = juris). Gleiches gilt für die Auferlegung von Handlungspflichten. Der Bürger muss in der Lage sein, eindeutig und ohne Zweifel zu erkennen, welche konkreten Handlungen von ihm gefordert werden. Diesen Anforderungen wird die Straßenreinigungssatzung der Beklagten allerdings gerecht; denn durch die Formulierung in § 1 Abs. 1 Satz 1 StrRS "Die Verpflichtung zur Reinigung wird…auf die: a) Eigentümer… der durch öffentliche Straßen, Wege oder Plätze erschlossenen und bebauten oder unbebauten Grundstücke als Verpflichtete übertragen" wird hinreichend deutlich, dass sich die Reinigungspflicht der Eigentümer und der übrigen Verpflichteten nur auf den Teil der öffentlichen Straßen, Wege oder Plätze bezieht, der das bebaute oder unbebaute Grundstück erschließt; insoweit ist die der Regelung zugrunde liegende Intention des Satzungsgebers ohne weiteres erkennbar.

18

Aber selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen wäre, dass die Straßenreinigungssatzung der Beklagten aufgrund des Fehlens einer Detailregelung zum Umfang der Reinigungspflicht ein anderes Verständnis zuließe, hätte das Gericht die Auslegung zu wählen, die bei verfassungskonformer Auslegung Bestand haben kann. Die vom Kläger gewählte Auslegung, dass er gesamtschuldnerisch für sämtliche Straßen im Gemeindegebiet straßenreinigungspflichtig ist, wäre aber im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und den mit der Straßenreinigung verbundenen Vorteil für die Grundstückseigentümer bedenklich.

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Das Angrenzen des Anliegergrundstücks an die Straße vermittelt in aller Regel Vorteile, die in einer wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks liegen, z. B. durch die erlaubnisfreie Schaffung von Zugängen oder Zufahrten (§ 22 StrG LSA). Die Auferlegung von Reinigungspflichten für die vor dem Grundstück verlaufende Straße wird deshalb, auch wenn sie unter Umständen mit finanziellen Belastungen für die Reinigungs- und Sicherungskosten einhergeht, durch den Grundsatz der Vorteilsausgleichung gedeckt (BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - BVerwG 8 C 90.87 -, juris Rn. 16). Zudem verbietet es der Gleichheitssatz aus Art. 3 GG, die Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Straßenreinigungspflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient (BVerwG, a. a. O.). Die Straßenreinigung muss nämlich objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegen und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirken. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind deshalb nur solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen Vorteil haben. Dieses besondere Interesse besteht in der Regel nur hinsichtlich solcher Straßen oder Straßenbestandteile, die das an die öffentliche Straße angrenzende Grundstück erschließen. Eine Satzungsbestimmung, die die Reinigungspflicht der Anlieger auf sämtliche öffentliche Straßen im Gemeindegebiet erstreckt, kommt schon deswegen nicht in Betracht.

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Zwar sind, worauf der Kläger zu Recht hinweist, durch die in § 9 Abs. 1 StrRS enthaltene Ordnungsvorschrift, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (a) entgegen den §§ 4 und 5 der Reinigungspflicht der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt oder (b) entgegen den §§ 6 und 7 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, erhöhte Anforderungen an die normative Klarheit von Vorschriften zu stellen. Vorliegend sind aber - wie oben ausgeführt - die Vorschriften in der Straßenreinigungssatzung der Beklagten verfassungskonform nur dahingehend auszulegen, dass der Umfang der Reinigungspflicht sich auf den Teil der Straße bezieht, der das jeweilige Grundstück erschließt, so dass auch im Hinblick auf die Ordnungsvorschrift des § 9 Abs. 1 StrRS keine Verletzung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots erkennbar ist.

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Gleiches gilt, soweit der Kläger die mangelnde Bestimmtheit der für die Schneeräumung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte geltenden, für den hier zu entscheidenden Fall allerdings nicht maßgeblichen Vorschriften (§§ 6, 7 StrRS) rügen will; denn im Hinblick auf die oben aufgezeigten Grundsätze sind auch diese Normen nur dahingehend zu verstehen, dass sich der Winterdienst auf den gesamten Gehweg bzw. das in den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 näher bezeichnete Teilstück des Gehwegs vor dem Grundstück der Reinigungsverpflichteten bezieht.

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2. Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb insgesamt unwirksam, weil sie keine Ausnahmeregelung im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA dahingehend beinhaltet, dass die Reinigungspflichten nicht auferlegt werden können, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.

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Das Verwaltungsgericht führt dazu unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 12.08.1999 - 1 C 10016/99 -, VersR 2001, 476) aus, dass das Fehlen einer diesbezüglichen Ausnahmeregelung die Wirksamkeit der Straßenreinigungssatzung nicht in Frage stelle. Vielmehr bringe der Satzungsgeber dadurch inzident zum Ausdruck, dass er die Straßenreinigung in dem den Pflichtigen satzungsgemäß auferlegten Umfang für zumutbar erachte. Sollte die Verkehrssituation in konkreten Einzelfällen die Zumutbarkeit der Reinigung einzelner Teilflächen entfallen lassen, dürfte das Fehlen einer Ausnahmeregelung überdies allenfalls die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Ordnungsverfügung in Frage stellen, nicht jedoch die Unwirksamkeit der Satzung insgesamt nach sich ziehen. In Betracht käme lediglich eine Teilnichtigkeit bezüglich der Verpflichtung, die betroffenen Straßen(bestandteile) zu reinigen.

24

Unabhängig davon, dass der Kläger sich schon nicht substantiiert mit dieser Argumentation auseinander setzt, ist gegen die Annahme der Vorinstanz nichts zu erinnern; insbesondere schreibt der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA nicht ausdrücklich vor, dass in die Satzung stets eine Ausnahmeregelung zur Zumutbarkeit der Reinigungspflicht aufzunehmen ist. § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA bestimmt vielmehr nur, dass die Gemeinden durch Satzung die nach § 47 StrG LSA geregelte Verpflichtung zum Reinigen und zum Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern auferlegen können. Kann ein Anlieger im Einzelfall eine durch die Verkehrsverhältnisse vor seinem Grundstück bedingte Unzumutbarkeit der Straßenreinigung nachweisen, macht dies nicht die Satzung insgesamt unwirksam, sondern es ist § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA unmittelbar heranzuziehen.

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3. Die von dem Kläger vorgebrachten Einwände gegen die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Frage der verkehrsbedingten Unzumutbarkeit der Reinigung des Gerinnes im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA verhelfen dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.

26

Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA können die Reinigungspflichten nicht auferlegt werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Straßenanlieger die Reinigungsverpflichtung wegen der Verkehrsverhältnisse nur unter Gefahren für Leib und Leben erfüllen könnten. Indes erschöpft sich die Frage nach der Zulässigkeit der Übertragung nicht in einer Prüfung der Verkehrsverhältnisse. Sie findet ihre Grenze (allgemein) dort, wo die Erfüllung der Reinigungspflichten mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb dem Anlieger nicht zuzumuten ist. Insofern ist die gesetzliche Regelung in § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA Ausdruck eines weitergehenden Rechtsgedankens, der allgemeine Geltung beanspruchen kann und besagt, dass die Erfüllung einer Verpflichtung dann nicht mehr verlangt werden kann, wenn der Verpflichtete dadurch zu Opfern genötigt würde, die über die seiner Verpflichtung nach ihrem Sinne innewohnende Belastungsgrenze hinausgehen (Beschl. d. Senats vom 21.06.2016 - 2 L 77/14 -, juris RdNr. 47; vgl. zur entsprechenden Regelung in § 52 Abs. 4 Satz 3 NStrG: NdsOVG, Urt. v. 14.02.2007 - 12 KN 399/05 -, juris RdNr. 20 m.w.N.). Die besondere Erwähnung der Zumutbarkeit unter verkehrlichen Gesichtspunkten als Begrenzung der Übertragungsmöglichkeit der Reinigung auf die Anlieger lässt als Zweck der gesetzlichen Regelung erkennen, eine Überbürdung der Anlieger mit Pflichten zu vermeiden, die keine Entsprechung mit den gewöhnlichen Vorteilen haben, die die Straße ihnen aufgrund ihrer Erschließungsfunktion bietet (Beschl. d. Senats vom 21.06.2016, a. a. O.; OVG NW, Urt. v. 18.11.1996 - 9 A 5984/94 -, juris RdNr. 12).

27

Das Verwaltungsgericht ist unter Anwendung dieser Grundsätze und Auswertung der tatsächlichen Gegebenheiten anhand von Lichtbildern und einer Filmaufnahme des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass die erforderlichen Reinigungsarbeiten auch im Gerinne im Wesentlichen vom Bordstein aus und damit ohne Gefahr für Leib oder Leben vorgenommen werden könnten. Um Schmutz, Glas und Laub zusammenzukehren, müsse die zu reinigende Person sich nicht im Bereich der Fahrbahn aufhalten. Auch das Aufnehmen des zusammengekehrten Unrates sei vom Fahrzeugverkehr unbeeinflusst z. B. in der Zufahrt des klägerischen Grundstücks möglich. Die Beseitigung von Gras und Unkraut, das ganz überwiegend nur aus Ritzen und Rissen an der Bordsteinkante und der Fußwegpflasterung wuchere, sei dem Verpflichteten grundsätzlich zumutbar, zumal der aus den Fotos ersichtliche Grad des Bewuchses offensichtlich auf die seit längerer Zeit unterbliebenen Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sein dürfte. Angesichts der aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlichen Beschaffenheit von Gehweg und Gerinne sei der Einwand des Klägers, zur Ausführung der Reinigung des Gerinnes sei es erforderlich, sich mit dem Oberkörper im Fahrbahnbereich aufzuhalten, nicht nachvollziehbar. Die fehlende Einsehbarkeit betreffe lediglich das Gerinne im Kurvenbereich. Jedoch ließen die von beiden Beteiligten gefertigten Lichtbilder und eine vom Kläger zu den Akten gereichte Filmaufnahme erkennen, dass es sich bei dem fraglichen Straßenabschnitt, der nur mit der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren werden dürfe, jedenfalls zu bestimmten Zeiten um einen Straßenabschnitt mit äußerst geringem Verkehrsaufkommen handele, der die Unkrautbeseitigung unproblematisch auch im Kurvenbereich zulasse. Zudem seien sich nähernde Fahrzeuge akustisch wahrnehmbar.

28

Mit seinem Vorbringen auf den Seiten 8-10 des Zulassungsantrags wendet sich der Kläger gegen diese vom Verwaltungsgericht im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) anhand von Lichtbildern und des Vortrags der Beteiligten vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme stellt jedoch die Richtigkeit der Entscheidung noch nicht in Frage. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt insoweit nur in Betracht, wenn das Gericht von objektiv unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist oder wenn die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was z. B. bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, Beschl.v. 24.03.2015 - 4 ZB 15.266 -, juris RdNr. 13; BVerwG, Beschl. v. 29.07.2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris RdNr. 13 jeweils m.w.N.). Dass derartige Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, zeigt der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht auf.

29

3.1. Inwieweit die nach Auffassung des Klägers notwendige intensive Reinigung des Gerinnestreifens der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Reinigung sei vom Bordstein aus möglich, entgegensteht, legt die Zulassungsschrift schon nicht dar.

30

Auch dem weiteren Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, inwieweit der Grad der Verschmutzung und der Aufwand der Reinigung es notwendig machen, die Fahrbahn zu betreten. Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder (Beiakte B) befindet sich das Unkraut im Gerinne an der Bordsteinkante, so dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, zur manuellen Unkrautbeseitigung genüge es, wenn der Betreffende sich seitlich zur Fahrbahn mit Kopf und Körper vollständig auf dem Gehweg platziere und mit einem Arm das Gerinne entkraute, sachgerecht erscheint. Vor diesem Hintergrund mussten sich dem Verwaltungsgericht auch keine weiteren Ermittlungen zum Grad der Verschmutzung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufdrängen. Mit seinem schlichten Hinweis, das Gericht habe sich keinen eigenen Eindruck verschafft oder aktuelle Lichtbilder beschafft, stellt der Kläger die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht substantiiert in Frage.

31

3.2. Ohne Erfolg tritt der Kläger der Annahme des Verwaltungsgerichts, auch das Aufnehmen des zusammengekehrten Unrates sei vom Fahrzeugverkehr unbeeinflusst z. B. in der Zufahrt des klägerischen Grundstücks möglich, mit dem Hinweis entgegen, im Verlauf des Gerinnes befänden sich 6 Gullys, so dass Kehricht auch im Hinblick auf den erheblichen Grad der Verschmutzung keinesfalls durch das Gerinne bis in die Grundstückseinfahrt hineingefegt werden könne, ohne dabei die Fahrbahn zu benutzen. Denn dieses wenig substantiierte Vorbringen zeigt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der gesammelte Unrat auch vom Bordstein aus zusammengefegt und aufgenommen werden kann, nicht die Sachwidrigkeit der vorinstanzlichen Bewertung auf, dass die zu reinigende Person sich nicht im Bereich der Fahrbahn aufhalten muss. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Aufnahme des Unrats im Bereich der Grundstückseinfahrt lediglich beispielhaft genannt, insgesamt aber die Notwendigkeit des Betretens der Fahrbahn durch den Reinigungsverpflichteten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen. Dass diese Einschätzung gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, legt der Kläger nicht dar.

32

3.3. Nicht durchgreifend ist auch der Einwand des Klägers, die Reinigung des Gerinnes sei stets mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden, weil zumindest seitlich ein Arm in den Bereich oberhalb des Gerinnes und damit der Fahrbahn gehalten und dem fließenden Verkehr ausgesetzt werde; denn das Verwaltungsgericht hat die Unzumutbarkeit der Reinigungsarbeiten maßgeblich mit der Begründung verneint, bei dem fraglichen Straßenabschnitt handele es sich jedenfalls zu bestimmten Zeiten um einen Straßenabschnitt mit äußerst geringem Verkehrsaufkommen, so dass es dem Verpflichteten frei stehe, einen Zeitpunkt auszuwählen, zu dem das ohnehin mäßige Verkehrsaufkommen insgesamt und insbesondere hinsichtlich des landwirtschaftlichen Verkehrs bzw. des Transportverkehrs mit LKW am geringsten sei.

33

Dem tritt der Kläger mit dem Einwand entgegen, von ihm als Anlieger könne nicht verlangt werden, etwaige Lücken im Verkehrsstrom abzuwarten, um seinen Reinigungspflichten nachzukommen. Auch damit ist weder eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen aufgezeigt noch legt der Kläger dar, das Verwaltungsgericht sei aktenwidrig von einem falschen Sachverhalt ausgegangen oder habe eine sachwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum von einem Anlieger wie dem Kläger die von dem Verwaltungsgericht vorgeschlagene Verfahrensweise bei der Reinigung des Gerinnes nicht verlangt werden kann. Auf die Frage, ob von den Anliegern verlangt werden könne, etwaige Hinweise auf Reinigungsarbeiten an den fließenden Verkehr richten zu müssen, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht entscheidungserheblich abgestellt.

34

Auch mit seinem Vorbringen, ein einziges Luftbild könne nicht den fließenden Verkehr oder dessen Intensität aufzeigen, womöglich seien Fahrzeuge und Personen aus Datenschutzgründen retuschiert, und die gefertigten Lichtbilder dokumentierten nicht das Verkehrsaufkommen und seien zu diesem Zweck auch nicht aufgenommen worden, zeigt der Kläger keine Mängel der Beweiswürdigung auf, sondern setzt der Beweiswürdigung schlicht seine eigene Deutung entgegen, ohne sich näher mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen oder gar zum Beweis des Gegenteils aktuelle Lichtbilder oder Filmaufnahmen vorzulegen.

35

3.4. Ernstliche Zweifel kann der Kläger auch nicht mit seiner Behauptung begründen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Würdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme nicht genügend dem Umstand Rechnung getragen, dass beispielsweise Fahrräder und Elektrofahrzeuge akustisch nicht wahrnehmbar seien. Selbst bei einer akustischen Wahrnehmung des Verkehrs wäre die auf dem Gehweg kniende Person erheblichen Gefahren für Leib oder Leben ausgesetzt, da diese nicht rechtzeitig den Gefahrenbereich verlassen könne, zumal die häufig dort aufkommenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen mit den Reifen unmittelbar am Bordstein entlang durch den Bereich des Gerinnes rollen und mit deren Aufbauten in den Bereich oberhalb des Gehwegs hineinragen und die kniende Person unweigerlich erfassen würden.

36

Gemessen an den vorgenannten Maßstäben stellt der Kläger die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit diesen Behauptungen schon deswegen nicht in Frage, weil das Verwaltungsgericht entscheidend darauf abgestellt hat, dass der Kläger durch die Wahl eines bestimmten Zeitpunkts dem Verkehrsaufkommen Rechnung tragen könne. Dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Einschätzung einer der vorgenannten schweren Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen ist, zeigt die Zulassungsbegründung mit ihrem Hinweis, das Verkehrsaufkommen sei bei einer Ortsdurchgehung einer Kreisstraße zeitlich nicht im Voraus einschätzbar, nicht substantiiert auf.

37

3.5. Gleiches gilt im Übrigen für den Einwand des Klägers auf Seite 11 der Zulassungsschrift, für ihn sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe den Gehweg nicht gereinigt, im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder nicht nachzuvollziehen. Hiermit sind schwere Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht dargelegt.

38

III. Schließlich rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen des gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend gemachten Verfahrensmangels; denn mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht sei ohne Grund den diesbezüglichen Beweisantritten der Zeugenvernehmung und Inaugenscheinnahme nicht gefolgt, kann der Kläger nicht gehört werden.

39

Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer nicht nur darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 - BVerwG 6 B 67.98 -, juris, m. w. Nachw.). Daran fehlt es hier. In der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2015 hat der Kläger keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.03.1995 - BVerwG 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; OVG LSA, Beschl. v. 06.08.2001 - A 2 S 362/99 –). Die Darlegungen in der Zulassungsschrift ergeben auch nicht, welche Beweiserhebungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen.

40

IV. Soweit der Kläger am Ende der Zulassungsbegründung pauschal auf seine Darlegungen und Beweisantritte in erster Instanz verweist, genügt ein derart allgemeiner Vortrag schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

41

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

42

C. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

43

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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