Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 240/17

Gründe

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I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 26. Juli 2017 hat Erfolg. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses. Hiervon bleibt die im Beschluss im Übrigen erfolgte Einstellung des Verfahrens unberührt.

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Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. April 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 11. April 2017 hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Widerspruchsbehörde bei der vorgenommenen Abänderung des Bescheides des Antragsgegners diesen nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklären durfte (1.). Die von der Widerspruchsbehörde in Ziffer 8 des Widerspruchsbescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung des Sofortvollzuges von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (2.).

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1. Der in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein den Ausgangsbescheid betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 27. Februar 2017 (Az.: 1 B 12/17 HAL) steht dem Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. April 2017, insbesondere der unter Ziffer 8 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides, nicht entgegen.

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Neben der formellen Rechtskraft kommt einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO sachliche Bindungswirkung zu. Das gilt selbst bei geänderter Sach- oder Rechtslage, wie sich aus § 80 Abs. 7 VwGO ergibt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hemmt allerdings nur die Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Die Bindungswirkung eines solchen Beschlusses vermag die Behörde deshalb im Grundsatz nicht daran zu hindern, unter Aufhebung des früheren Bescheides einen neuen Verwaltungsakt anderen Inhaltes zu erlassen und dessen sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 – 8 C 69.80 -, juris, Rdnr. 25; OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 8 B 10385/11 -, juris, Rdnr. 14 [m. w. N.]). Denn nach § 121 VwGO, der auch für Beschlüsse, die der materiellen Rechtskraft fähig sind, Geltung beansprucht, binden rechtskräftige Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beteiligten nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Erfährt der Streitgegenstand eine Änderung liegt hierin schon keine bloße Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO, da Voraussetzung des § 80 Abs. 7 VwGO ein identischer Streitgegenstand ist.

5

Hiervon ausgehend hat die Widerspruchsbehörde - die mangels Abhilfeentscheidung des Antragsgegners berechtigt ist, die Recht- und Zweckmäßigkeit des Bescheides zu prüfen (vgl. im Einzelnen unter 2.2.) - durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 den Ausgangsbescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 abgeändert und mit der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der neu gefassten Ziffern 1. (und 2.) einen neuen Streitgegenstand geschaffen. Auf diesen neuen Streitgegenstand kann sich die Bindungswirkung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 27. Februar 2017 (Az.: 1 B 12/17 HAL) nur ausnahmsweise für den Fall erstrecken, dass die Widerspruchsbehörde den durch das Verwaltungsgericht als nicht vollziehbar erklärten Bescheid durch einen inhaltsgleichen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid ersetzt hätte, um die Wirkung des gerichtlichen Beschlusses zu unterlaufen (VGH BW, Beschluss vom 5. März 1991 - 5 S 323/91 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2011, a. a. O.).

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt ein Fall der missbräuchlichen Umgehung einer gerichtlichen Entscheidung hier nicht vor. Denn anstelle des vom Verwaltungsgericht für zu unbestimmt erachteten Teiltierhaltungs- und Betreuungsverbotes ist die Widerspruchsbehörde mit dem in Ziffer 1 ihres Widerspruchsbescheides ausgesprochenen ausnahmslosen Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für alle landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden den an die Rechtmäßigkeit der Verfügung gestellten Anforderungen des Verwaltungsgerichtes begegnet. Dass im Tenor des Widerspruchsbescheides nur das Haltungsverbot bezeichnet ist, ist eine zu vernachlässigende offensichtliche Unrichtigkeit, da ausweislich der Begründung des Bescheides auch die Betreuung untersagt werden sollte. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die Neuregelung im Widerspruchsbescheid habe keinen anderen Gehalt, insbesondere weise das „Vollverbot“ keine andere Qualität auf, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die rechtliche Qualität, insbesondere die Eingriffsintensität eine andere, wenn die Haltung und Betreuung aller landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde untersagt wird, während mit der Ausgangsverfügung noch vier Schweine, fünf Enten, fünf Gänse und zehn Hühner ausgenommen waren, die jedenfalls den Eigenbedarf des Antragstellers noch deckten und mit dem überschießenden Teil auch zur Erzielung von Einkünften zur Verfügung standen. Durch die Erweiterung des Rechtseingriffes entsteht ein neuer Streitgegenstand. Für die vom Verwaltungsgericht und dem Antragsteller angenommene Identität des Streitgegenstandes ist nichts ersichtlich, zumal die Neuregelung im Widerspruchsbescheid auch dem Bestimmtheitserfordernis im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 27. Februar 2017 Rechnung trägt. Denn mit der abändernden Neuregelung der Ziffer 1 im Widerspruchsbescheid kommt es nicht mehr darauf an, welche Schweine und welches Geflügel überzählig sind. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 27. Februar 2017 auch festgestellt, dass es das beschränkte Tierhaltungs- und Betreuungsverbot als solches für rechtmäßig erachte (vgl. Beschlussabdruck Seite 3 bis 5), jedoch die Umsetzung, d. h. die konkrete Auflösung des Tierbestandes mangels zureichender Bestimmtheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne und dies zur Vermeidung eines betreuungslosen Zustandes auf die Grundverfügung durchschlage. Dementsprechend war die Ausgangs-/Widerspruchsbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Zustände herzustellen, und nicht etwa zum Abwarten des Ausganges des Verfahrens in der Hauptsache bei unveränderter Sach- und Rechtslage gezwungen. Der Streitgegenstand erfährt mit Erlass des Widerspruchsbescheides eine wesentliche und nicht etwa vernachlässigbare Änderung, da er jedenfalls erweitert wurde. Es ist nicht nur eine Umformulierung des Textes bei einem Mehr an den das Haltungsverbot betreffenden Tieren, sondern eine inhaltlich abweichende Regelung. Da sich der Streitgegenstand durch den Widerspruchsbescheid geändert hat, kam ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht mehr in Betracht, zumal sich in Bezug auf diesen - überholten, als solches auch nicht mehr vorhandenen - Streitgegenstand die Sach- und Rechtslage auch nicht mehr verändern konnte.

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Auch die vom Antragsteller mit der Beschwerdeerwiderung vorgetragenen Erwägungen vermögen keine andere Sichtweise zu rechtfertigen. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, mit dem Verwaltungsgericht auf die Bindungswirkung des Beschlusses vom 27. Februar 2017 zu verweisen und den Widerspruchsbescheid als nahezu gleichlautenden Bescheid einzuordnen, was die erneute Anordnung des Sofortvollzuges ausschließe. Zwar würden seine Rechte stärker verletzt, weil die Widerspruchsbehörde die Zahl der vom Haltungs- und Betreuungsverbot betroffenen Tiere erhöht habe. Weshalb es aus Sicht des Antragstellers hierauf jedoch nicht entscheidungserheblich ankommt, mithin sich hiermit die Identität des Streitgegenstandes nicht ändert, stellt er nicht dar.

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Dass im Widerspruchsbescheid auch eine (Folge-)Regelung getroffen wurde, die (teil-)identisch mit einer Anordnung des Antragsgegners im Ausgangsbescheid vom 29. Dezember 2016 ist und vom Verwaltungsgericht im Eilbeschluss vom 27. Februar 2017 beanstandet wurde, führt zu keiner anderen Betrachtung.

9

Denn streitgegenständlich im hier geführten Beschwerde- wie im vorangegangenen Eilverfahren ist allein die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, da der Antragsteller nur insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Zudem ist der Tierbestand nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten mittlerweile aufgelöst, so dass das Begehren des Antragstellers allein darauf gerichtet ist, weiter berechtigt zu sein, auch künftig landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferde anschaffen und halten zu dürfen. Nach alledem stellt sich die Frage der Abgabe an „geeignete“ Personen nicht (mehr) im hiesigen Verfahren und auch der vom Verwaltungsgericht im ersten Eilverfahren (Az.: 1 B 12/17 HAL) bemängelte betreuungslose Zustand der Tiere kann nicht (mehr) eintreten.

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2. Die hier allein streitbefangene Anordnung der sofortigen Vollziehung des in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides verfügten Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. April 2017 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen hinsichtlich des angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbotes für alle landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG voraussichtlich rechtmäßig. Dies einbeziehend überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben.

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2.1. Die Begründung des Sofortvollzuges von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Widerspruchsbehörde hat u. a. ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung anzuordnen sei, weil die festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße so gravierend und langandauernd seien, dass nicht abgewartet werden könne, bis über einen eventuell eingelegten Rechtsbehelf entschieden werde. Nur durch das Haltungsverbot und Auflösungsgebot könne das Ziel erreicht werden, dass landwirtschaftliche Nutztiere und Pferde durch den Antragsteller nicht weiterhin tierschutzwidrig gehalten würden. Bei Aufrechterhalten des Zustandes würde das Wohl der Tiere in unvertretbarem Maße beeinträchtigt. Die Missstände würden fortdauern und sich unter Umständen sogar verschlimmern. Weiteres Leiden müsse beendet werden, so dass das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Haltung und Betreuung zum Schutz der Tiere gegenüber dem privaten Interesse (uneingeschränkte Eigentumsausübung, Gewinnerzielung) zurücktrete. Dies gelte insbesondere, weil die in menschlicher Obhut gehaltenen Tiere auf eine ausreichende Pflege, Versorgung und den Schutz durch den Menschen angewiesen seien. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 9 CS 17.456 -, juris, Rdnr. 11).

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2.2. Das mit dem den Ausgangsbescheid vom 29. Dezember 2016 abändernden Widerspruchsbescheid ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot hinsichtlich aller landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere war das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als nächsthöhere Behörde zur Entscheidung über den Widerspruch zuständig (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, § 10 Nr. 2 ZustVO SOG).

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Sie war auch berechtigt, den Streitgegenstand weiter zu fassen. Ausgehend von dem Zweck des Widerspruchsverfahrens, der Verwaltung eine Selbstkontrolle zu ermöglichen, hat die Widerspruchsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Überprüfung zu unterziehen, welche mit der durch den Devolutiveffekt der Nichtabhilfeentscheidung nach § 72 VwGO begründeten umfassenden Sachentscheidungsbefugnis verbunden ist, den Ursprungsbescheid zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder zu ersetzen. Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage des Vertrauensschutzes sein kann, jedenfalls solange die „Verböserung“ nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, beide juris). Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 51.84 -, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris, Rdnr. 5). Sie ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde ein Selbsteintrittsrecht hat oder - wie hier (vgl. § 86 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA) - zumindest die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 4 KO 173/08 -, juris).

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2.3. Ebenso wenig begegnet die hier streitgegenständliche Verfügung nach summarischer Prüfung derzeit materiell-rechtlichen Bedenken. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen (Nr. 1), oder demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (Nr. 3). Gemäß § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1); er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Es muss mithin durch die zuständige Behörde ein kausaler Zusammenhang zwischen der nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügenden Haltungs- und Betreuungsbedingungen und den Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt werden. Dies ist hier der Fall.

15

Die zahlreichen, seit dem 25. September 2015 bei dem Antragsteller durchgeführten Vorortkontrollen durch den Antragsgegner, die durch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge belegt sind, offenbaren eine Vielzahl grober Verstöße gegen die Verpflichtung zur angemessenen Ernährung, Pflege, verhaltensgerechten Unterbringung der beim Antragsteller befindlichen landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde. Hinsichtlich der Verstöße im Einzelnen, die insbesondere auch bildlich und in Kontrollberichten bzw. amtsärztlichen Stellungnahmen dokumentiert sind, wird auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verwiesen. Bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. April 2016 wurden gegenüber dem Antragsteller Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel getroffen, die der Antragsteller nur teilweise umgesetzt hat. Dies wird durch fünf nachfolgende Kontrollberichte und die amtstierärztliche Stellungnahme vom 28. September 2016 belegt. Danach war weiterhin die ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser in ausreichender Menge nicht sichergestellt und eine verhaltensgerechte Unterbringung nicht gewährleistet. Die Bemühungen des Antragstellers, die festgestellten Haltungsmängel zu beseitigen, seien danach zwar ersichtlich gewesen, ein durchgreifender Erfolg in Bezug auf die Herstellung einer artgerechten Haltung der in der Obhut des Antragstellers befindlichen Tiere habe jedoch nicht festgestellt werden können. Gegen die im Widerspruchsbescheid getroffenen Feststellungen zu den zwei weiteren, am 23. Februar 2017 und 7. März 2017 durchgeführten Vorortkontrollen, wonach sich an der Einschätzung zur Situation der Tierhaltung bezüglich der tierschutzrechtlichen Verstöße keine Änderungen ergeben hätten, wendet der Antragsteller sich schon nicht. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 1 B 12/17 HAL) zu den dokumentierten Haltungsmängeln detailliert ausgeführt und festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot für landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferden als solche gegeben seien (vgl. Beschlussabdruck Seite 3 bis 5).

16

Sowohl im Klageverfahren (Az.: 1 A 617/17 HAL) als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verhält sich der Antragsteller hierzu nicht, sondern beschränkt sich darauf, erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 auf die am 3. April 2017 durchgeführte Vorortkontrolle des Antragsgegners durch den Amtstierarzt Dr. (V.) und die beim Antragsgegner beschäftigte Tierärztin (D.) (vgl. Beiakte A, Bl. 244) zu verweisen, wonach die Tierhaltung des Antragstellers abgesehen von kleineren Mängeln als gut befunden worden sein soll. Diese Einschätzung des Antragstellers, der sich mit den dokumentierten Mängeln nicht im Einzelnen auseinandersetzt, insbesondere nicht substantiiert darlegt, weshalb dies der Untersagung der Haltung und Betreuung entgegensteht, teilt der Senat nicht. Indes ist zu konstatieren, dass die zunächst unangekündigte amtliche Kontrolle vormittags nicht hatte stattfinden können, da der Antragsteller wegen eines Termins verhindert gewesen sei und die Schwester des Antragstellers die Tierhaltung nicht habe zeigen wollen. Die sodann für 12.30 Uhr vereinbarte, mithin angekündigte Kontrolle führte ausweislich des Kontrollberichtes u. a. (noch) zu folgenden Feststellungen: bei den Hühner sei „Wasser im Auslauf vorhanden, Qualität minderwertig“, das „Bestandsregister [sei] vorhanden, aber nicht aktuell, 5 Tiere [seien] nicht ausgetragen“, für die „ND-Impfung [liege] keine Bescheinigung [vor], sollen aber im Februar 2017 geimpft worden sein“; bei den Enten/Gänsen sei „ der Allgemeinzustand i. O. bis auf verschmutztes Federkleid, Wasserrest, verschmutzt, vorhanden“, Matte [sei unter frischer Strohschicht] feucht“ gewesen; bei den Schweinen sei „das Tränkwasser in allen 3 Buchten [zwar] vorhanden, Qualität [jedoch] mäßig bis schlecht“; „Hufe [beim Pferd seien] erneut zu lang, besonders vorn rechts“; bei den Kaninchen sei „kein Raufutter, [das] „immer anzubieten“ sei, das „Einstreu [sei] verschmutzt und feucht“; bei den Rindern sei „die Weide stark aufgeweicht und zertreten, Tiere [würden] im Schlamm bis Karpal-/Sprunggelenk“ versinken, „Wechselweide [sei] nicht abgesperrt in Richtung Hof“ gewesen, ein „Jungrind mit nur [einer] Ohrenmarke [sei] nachzukennzeichnen“.

17

Zwar bleiben diese Mängel, denen der Antragsteller auch nicht widerspricht, in ihrer Schwere hinter den bisher festgestellten tierschutzrechtlichen Verstößen zurück. Gleichwohl gelingt es dem Antragsteller erneut nicht, Verstöße zu verhindern, zumal er um die Kontrolldichte hinsichtlich seiner Haltungsbedingungen weiß und ihm diese Kontrolle auch angekündigt war. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch den Einwendungen des Antragsgegners nicht substantiiert entgegentritt, soweit ihm vorgeworfen wird, dass untragbare Bedingungen bei der Rinderhaltung durch die „Matschweide“ bestünden. Zwar behauptet der Antragsteller, ohne seinen Vortrag glaubhaft zu machen, die (Rinder-)Weide durch Kies und Holzpellets befestigt zu haben, so dass sie witterungsbedingt bis mindestens November 2017 absolut trocken und standfest sei. Unwidersprochen lässt der Antragsteller jedoch die Replik des Antragsgegners, dass jedenfalls offen sei, was mit den Rindern nach dem Monat November 2017 geschehe, weil der Antragsteller über keine Stallungen verfüge, die für die Rinderhaltung geeignet seien. Ungeachtet dessen weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass die Weide über befestigte (Teil-)Flächen, trockene - überdacht und mit Windschutz versehene - Liegeflächen, überdachte trockene Futterstellen und ständigem Zugang zu (eisfreiem) Tränkwasser verfügen müsse. Dass die Weidefläche des Antragstellers, diesen Anforderungen genügt, behauptet dieser schon nicht, obgleich er beabsichtigt, erneut Rinder anzuschaffen und zu halten. All dies offenbart seinen - nicht an einer tierschutzkonformen Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren ausgerichteten - Umgang mit der Thematik und lässt nicht nur an seiner Zuverlässigkeit hinsichtlich der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich Pferden zweifeln, sondern zeigt nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung auf, dass trotz der engmaschigen Kontrolle keine nachhaltige positive Entwicklung festzustellen ist, die es ermöglicht, von dem hier streitbefangenen Haltungs- und Betreuungsverbot Abstand zu nehmen.

18

Dass die Widerspruchsbehörde das Haltungs- und Betreuungsverbot auf alle landwirtschaftlichen Nutztiere ausgeweitet hat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Verbleib eines Nutztier(teil)bestandes beim Antragsteller angesichts der seit dem Jahr 2015 festgestellten Verstöße nicht gerechtfertigt ist. Dass der Antragsteller in der Lage sei, einen geringeren Tierbestand tierschutzgerecht zu versorgen und zu betreuen, behauptet er schon nicht substantiiert. Vielmehr schätzt er seine Tierhaltung - insbesondere im Vergleich zu Massentierhaltung - insgesamt als vorbildlich ein. Angesichts dieser eigenen Wahrnehmung kann ausgehend von den dokumentierten Verstößen und eines fehlenden Einstellungswandels selbst bei einem geringen Tierbestand nicht angenommen werden, der Antragsteller werde künftig in Entsprechung des § 2 TierSchG handeln.

19

Das angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot für alle landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde ist im Übrigen verhältnismäßig. Das Verbot ist geeignet, erforderlich und angemessen, die festgestellten Missstände abzustellen und künftigen entgegenzuwirken. Dass dem Antragsteller hierdurch seine Erwerbsgrundlage entzogen werde, führt zu keiner anderen Betrachtung. Der insoweitige Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist gerechtfertigt. Durch das Haltungsverbot ist (lediglich) die Freiheit der Berufsausübung betroffen, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden darf, und in der Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG seine Rechtfertigung findet. Insbesondere ist auch kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich, weil der Antragsteller seit September 2015 bis zuletzt nur in Teilen tierschutzrechtlichen Anordnungen nachgekommen ist bzw. neue Verstöße begangen hat, obgleich durch die engmaschig anberaumten Kontrollen die Haltungsbedingungen wiederholt dem Antragsteller dargelegt wurden und diese im Einzelnen bekannt sind. Im Widerspruchsbescheid wird zudem unwidersprochen dargestellt, dass der Antragsteller weder persönlich noch finanziell in der Lage sei, den Haltungsanforderungen zu entsprechen. Dies zugrunde gelegt, besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Festsetzung von Bußgeldern Wirkung zeitigen würde.

20

2.4. Nach alledem überwiegt im gegebenen Fall das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Zwar genügt die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die angefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen, für die sofortige Vollziehung des Tierhaltungsverbotes nicht. Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen ein Tierhaltungsverbot (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt einen selbstständigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar, da die berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, juris, Rdnr. 21 [m. w. N.]). Ein solches vorläufiges Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 -, juris). Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2010 - 1 BvR 722/10 -, juris). Das Vollzugsinteresse setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris). Für ein hinreichendes Vollzugsinteresse müssten also zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung Anhaltspunkte für die Besorgnis vorliegen, der Antragsteller werde bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 M 139/10 -, juris; Beschluss vom 16. April 2015, a. a. O.). Darüber hinaus ist zu beachten, dass effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann gewährleistet ist, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Es ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Antragsteller wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003, a. a. O.). Nur wenn auch diese zu Lasten des Antragstellers ausfällt, ist ein hinreichendes Vollzugsinteresse gegeben.

21

Das Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgenommenen eigenen Einschätzung, seine Tierhaltung sei „vorbildlich“, festzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass mit der Fortsetzung der beruflichen Betätigung des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete und nicht unerhebliche Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut verbunden sind. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut in diesem Sinne (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris). Indem der Antragsteller, obgleich er die Haltungsanforderungen nach seinem eigenen Vortrag nach November 2017 nicht erfüllen wird, die Anschaffung von Rindern in Aussicht nimmt, offenbart er seine Bereitschaft, erneut tierschutzrechtliche Verstöße zu begehen. Darüber hinaus ordnet er seine Tierhaltung als „vorbildlich“ ein, obgleich ihm sowohl durch das Verwaltungsgericht als auch den Antragsgegner und die Widerspruchsbehörde attestiert wird, dass das Wohl der von ihm gehaltenen Tiere in unvertretbarem Maße beeinträchtigt werde. Es sei eine unverzügliche Durchsetzung zu verlangen, um den verursachten und unter Umständen auch sich verschlimmernden Missständen zu begegnen. Wegen der gravierenden und langanhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen weiteres Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen bzw. zukünftig gehaltenen Tiere erwarten lässt, und die Interessen des Antragstellers, die in der uneingeschränkten Eigentumsausübung und Gewinnerzielung erblickt werden, hinter dem öffentlichen Interesse, weiteres Leiden unverzüglich zu unterbinden, zurücktreten muss. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz durch den Menschen angewiesen, die der Antragsteller offensichtlich nicht zu leisten bereit ist.

22

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei unter Berücksichtigung der unanfechtbaren Entscheidung über die Kosten des eingestellten Verfahrensteiles in der ersten Instanz (vgl. § 158 Abs. 2 VwGO) nur die hälftigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens noch streitbefangen waren. Hierbei orientiert sich der Senat an der verwaltungsgerichtlichen Bewertung der Streitgegenstände.

23

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 35.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der Auffangwert auf die Hälfte herabzusetzen war.

24

V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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