Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 207/16

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Hieran gemessen erwecken die vom Kläger mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

5

Dabei mag dahinstehen, ob der Annahme des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, wonach sich die streitgegenständliche Finanzhilfeberechnung maßgeblich und ausschließlich nach den öffentlichen Schulen zu richten habe, weshalb die Schuljahrgänge 11 und 12 an den Freien Waldorfschulen bei der Bemessung der Finanzhilfe und insbesondere der Stundenpauschale außer Betracht zu bleiben habe. Auch wenn zweifelhaft erscheint, ob die Rechtslage Raum für eine derartige Auslegung lässt (1.), hat der Kläger jedenfalls nicht nachvollziehbar die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles dargelegt. Er hat nicht aufgezeigt, inwiefern die erfolgte Festsetzung der Stundenpauschale in Höhe von 1,75 h nicht den Vorgaben in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA entspricht (2.). Auch die gegen die Höhe der Sachkostenpauschale erhobenen Einwände des Klägers vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht zu begründen (3.).

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1. Rechtsgrundlage für die Finanzhilfe für Ersatzschulen ist § 18 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom 14. Dezember 2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. S. 68). Danach gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung, die die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten ebenfalls Finanzhilfen, § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA. Besitzt die Ersatzschule - wie der Kläger - keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen, werden bei der Berechnung der Finanzhilfe vergleichbare Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen zur Grundlage genommen, § 18a Abs. 7 SchulG LSA.

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Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA richtet sich der Zuschuss nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Er wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen im betreffenden Schuljahrgang des Bildungsganges der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an entsprechenden öffentlichen Schulen gemäß Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SchulG LSA um nicht mehr als 20 v.H. überschreitet (§ 18a Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA). § 18a Abs. 8 SchulG LSA ermächtigt das für das Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Hierzu gehören das Antragsverfahren und die dazu gehörende Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler (Abs. 8 Nr. 2), die Ermittlung des Wochenstundenbedarfes je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA (Abs. 8 Nr. 3) sowie die Festlegung der vergleichbaren Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen gemäß § 18a Abs. 7 SchulG LSA (Abs. 8 Nr. 9).

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In Ausübung dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in § 10 der vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2013 geltenden Ersatzschulverordnung (ESch-VO) vom 16. Dezember 2008 Regelungen zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schüler (Abs. 1) und zu den vergleichbaren öffentlichen Schulformen (Abs. 2 Satz 1 und Satz 3) getroffen. So wird nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ESch-VO für die Freien Waldorfschulen gemäß § 18a Abs. 7 SchulG LSA für die Berechnung der Finanzhilfe für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschule, für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5 bis 12 die Sekundarschule zugrunde gelegt, für die Berechnung des Schuljahrganges 13 wird zu 50 v. H. die Sekundarschule und zu 50 v. H. die Sekundarstufe I des Gymnasiums für die Berechnung der Finanzhilfe zugrunde gelegt.

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Soweit das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der zuletzt genannten Regelung der Auffassung ist, dass bei der Bemessung der Finanzhilfe an den Freien Waldorfschulen und insbesondere bei der Festlegung der Stundenpauschale die Schuljahrgänge 11 und 12 außer Betracht zu bleiben hätten, bestehen Zweifel, ob sich diese Berechnungsweise mit der Rechtslage in Einklang bringen lässt.

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Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA richtet sich der Zuschuss „nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen“. Er wird „je Schuljahrgang […] gewährt“, § 18a Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA. Entsprechend bestimmt § 10 Abs. 1 ESch-VO, dass Finanzhilfe gewährt wird, indem „für jede Schülerin oder jeden Schüler der Ersatzschule, der am 1. Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht,“ ein pauschalierter Betrag (Schülerkostensatz) für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler im Verlaufe des Schuljahres die Schule oder kommt eine Schülerin oder ein Schüler hinzu, erhält der Schulträger den Schülerkostensatz nur für die Zeit der Verweildauer des Schülers an der Schule.

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Stellt § 18a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA für die Berechnung der Finanzhilfe folglich auf die (Gesamt-) Zahl der die Schule besuchenden Schülerinnen und Schüler ab und wird der Zuschuss gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA je Schuljahrgang gewährt, spricht Einiges dafür, dass für die Berechnung der Finanzhilfe alle Schülerinnen und Schüler der Schule zu berücksichtigen sind. Entsprechend hat der Senat mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (Az.: 3 L 582/12) entschieden, dass die Berechnung der Finanzhilfe nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA bezogen auf jeden einzelnen Schuljahrgang vorzunehmen ist. Blendete man die tatsächlichen Kosten für die Jahrgänge 11 und 12 bei der Berechnung des Personalkostenzuschusses aus, würde für die Träger der freien Schulen außerdem ein Anreiz geschaffen, die Anzahl der in den Jahrgängen 11 und 12 befindlichen Schülerinnen und Schüler möglichst gering zu halten. Es ist nicht anzunehmen, dass dies im Sinne des Gesetzes wäre.

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2. Selbst wenn man allerdings mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass für die Berechnung der Finanzhilfe auch die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 11 und 12 zu berücksichtigen sind, hat dieser die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Er hat nicht zulassungsbegründend dargelegt, dass er gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA Anspruch auf eine höhere als die durch den Beklagten mit (Änderungs-)Bescheid vom 31. August 2016 festgesetzte Stundenpauschale (1,75 h) hat. Gleiches gilt für den mit der Klage hilfsweise verfolgten Anspruch auf Neuverbescheidung; auch insoweit hat er nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch gegeben sind.

13

Der Wochenstundenbedarf je Klasse, der in den Personalkostenzuschuss einfließt (§ 18a Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA), besteht aus zwei Teilen, zum einen dem „arithmetischen Mittel“ der Stundenzahlen aller Schuljahrgänge gemäß der für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben des vorangegangenen Schuljahres, § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 SchulG LSA und zum anderen der Zusatzpauschale nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA, die darüber hinausgehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, abdecken soll.

14

§ 10 Abs. 2 Satz 2 ESch-VO enthielt die Bestimmung, dass für die Freien Waldorfschulen eine eigene Stundenpauschale festgesetzt wird. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 17. April 2013 - SchifT-VO 2013 - (GVBl. LSA S. 166) abgelöst. Die bisher in § 10 ESch-VO enthaltenen Regelungen zur Ausgestaltung der Finanzhilfe wurden in § 9 SchifT-VO 2013 überführt; wesentliche inhaltliche Änderungen waren hiermit nicht verbunden.

15

Nachdem der Senat mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (Az.: 3 L 582/12) noch hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Satz 2 ESch-VO enthaltenen Bestimmung beanstandet hatte, dass diese Regelung weder eine unmittelbare Festsetzung der Pauschale noch sonstige Angaben dazu enthalte, nach welchen Kriterien die „eigene Stundenpauschale“ zu ermitteln sei, und insbesondere die Bestimmung der Pauschale in einem Runderlass nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA a.F. genüge, hat der Verordnungsgeber die SchifT-VO 2013 durch die Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. August 2015 in der berichtigten Fassung - SchifT-VO 2015 - (GVBl. LSA 2015, 569), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GVBl. LSA S. 221), ersetzt. Die bisher in § 9 Abs. 2 Satz 2 SchifT-VO 2013 enthaltene Regelung, die inhaltlich § 10 Abs. 2 Satz 2 ESch-VO entsprach, wurde durch § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO 2015 abgelöst. Diese Regelung (in der Fassung vom 26. Juli 2016) bestimmt: „In der Anlage wird das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschalen geregelt und werden die Stundenpauschalen festgesetzt.“ Daneben wird durch die in § 15 Abs. 2 SchifT-VO 2015 enthaltene Übergangsregelung (ebenfalls in der Fassung vom 26. Juli 2016) bestimmt, dass für die Freien Waldorfschulen für die Schuljahre 2008/2009 bis 2015/2016 in der Anlage das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschalen rückwirkend geregelt und die Stundenpauschalen rückwirkend festgesetzt werden. In Teil 3 Nr. 2 dieser Anlage (zu § 9 Abs. 3 Nr. 6 und § 15 Abs. 2 Schift-VO 2015) heißt es für die entsprechenden Schuljahrgänge 5 bis 12, dass für die Festsetzung der Stundenpauschale anteilig Stunden im „Bereich Hauswirtschaft/Technik (Werken)“ aus der Schulform Sekundarschule herangezogen und durch die Anzahl der Schuljahrgänge der Sekundarschule geteilt werden. Als Stundenpauschale wurden für die Schuljahre 2012/2013 bis 2013/2014 rückwirkend 1,75 h festgesetzt. Diese Änderungen hat der Beklagte mit den angegriffenen Änderungsbescheiden vom 9. Februar 2016 (Bl. 99 ff. der Gerichtsakte) sowie vom 31. August 2016 (Bl. 216 ff. der Gerichtsakte) berücksichtigt und die Finanzhilfe für das Schuljahr 2012/2013 entsprechend festgesetzt.

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Dass und aus welchen Gründen die mit diesen Regelungen erfolgte Festsetzung der Stundenpauschale in Höhe von 1,75 h rechtswidrig sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt, obwohl hierzu mit Blick auf das Urteil des Senats vom 22. Oktober 2013 (Az.: 3 L 582/12) Anlass bestanden hätte. Der Kläger verweist auf Seite 17 bzw. 18 seiner Zulassungsschrift „bezüglich der Höhe der dem Kläger zu gewährenden Stundenpauschale“ lediglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag („Schriftsatz vom 05.09.2016 unter III.“, „Schriftsatz vom 13.06.2016 unter II. und III. 1.“; „Schriftsatz vom 31.01.2014, Ziff. 2. und 3.“ sowie „Schriftsatz vom 23.02.2015“). Die pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen ist allerdings unstatthaft und gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Zulassungsvorbringens wird (vgl. zum Beschwerderecht u. a.: BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 -, juris). Anderes gilt vorliegend auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger auf bestimmte Teile seines erstinstanzlichen Vortrages verweist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Verweises auf Teil III. seines Schriftsatzes vom 5. September 2016, der unter Punkt C) auch Ausführungen „zur Berechnung im Allgemeinen“ enthält. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich den als entscheidungserheblich erachteten Vortrag des Klägers „herauszusuchen“, zumal dieser vorliegend auf mehrere erstinstanzliche Stellungnahmen Bezug nimmt.

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3. Auch die gegen die Höhe der Sachkostenpauschale erhobenen Einwände des Klägers vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger für das Schuljahr 2012/2013 keine höhere Sachkostenpauschale zusteht.

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Der Schülerkostensatz setzt sich gemäß § 18a Abs. 2 SchulG LSA aus mehreren Teilbeträgen je Schüler zusammen, u.a. den Personalkosten für Lehrkräfte (Satz 2 Nr. 1) und den Sachkosten (Satz 2 Nr. 3). Die entsprechenden Teilbeträge werden anhand der Absätze 3 bis 5 sowie der Verordnung nach Absatz 8 ermittelt (Satz 4). Der Sachkostenzuschuss beträgt 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses, bei Förderschulen 26,5 v. H. des Personalkostenzuschusses (§ 18a Abs. 5 SchulG LSA).

19

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass der Kläger als Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung (§ 2 Abs. 7 ESch-VO bzw. § 2 Abs. 7 SchifT-VO 2015) nicht als Förderschule i.S.d. § 8 SchulG LSA anzusehen ist und er deshalb keinen Anspruch auf den höheren Sachkostenzuschuss von 26,5 v. H. des Personalkostenzuschusses hat. Dies gilt schon deshalb, weil an Förderschulen sämtliche Kinder sonderpädagogisch förderbedürftig sind (vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA), während in der Schule des Klägers besonders förderbedürftige Kinder zusammen mit sonderpädagogisch nicht zu betreuenden Kindern gemeinsam unterrichtet werden. Dass der Kläger aus diesem Grund nicht als Förderschule anzusehen ist und er deshalb den für diese Schulform geltenden höheren Sachkostenzuschuss nach § 18a Abs. 5 SchulG LSA nicht zu beanspruchen vermag, wird durch ihn auch nicht in Frage gestellt. Er beruft sich vielmehr auf eine „Gesetzeslücke“ und macht geltend, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erhöhung der Sachkostenpauschale aus höherrangigem Recht zu.

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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, durch die Beschulung von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entstehe je nach der Anzahl und der Art der Förderbedürftigkeit ein pädagogischer Mehraufwand, der zusätzlich berücksichtigt werden müsse. Dies gelte nicht nur für die Personal-, sondern auch für die Sachkosten. Der Gesetzgeber habe mit der in § 18a Abs. 5 SchulG LSA enthaltenen Regelung selbst eingeräumt, dass mit der Beschulung von Kindern, welche einen sonderpädagogischen Förderbedarf aufweisen, auch höhere Sachkosten einhergingen. Dass Schülerinnen und Schüler an Förderschulen generell ein erhöhter Fördersatz zugesprochen werde, während für alle anderen Schülerinnen und Schüler lediglich der „normale“ Satz (in Höhe von 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses) gelte, und zwar auch dann, wenn diese sonderpädagogischer Förderung bedürften, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 28 Abs. 2 VerfLSA. Der Kläger verlangt damit letztlich aufgrund verfassungsrechtlicher Überlegungen eine Berechnungsweise, welche die (lediglich anteilig beschulten) Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht hinsichtlich der Sachkostenpauschale mit den Schülerinnen und Schülern von Förderschulen gleichstellt.

21

Mit diesen Einwänden vermag er indes nicht durchzudringen.

22

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass weder aus Art. 7 Abs. 4 GG noch aus Art. 28 Abs. 2 VerfLSA ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe folgt. Diese Ausführungen stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, juris; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, juris; Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, juris), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, juris) und des beschließenden Senats (Urteil vom 22. Februar 2012 - 3 L 295/11 -, juris) überein.

23

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 folgt aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen. Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.).

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Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2016 dahingehend fortgeführt, dass die einzelne Schule keinen Anspruch auf eine staatliche Förderung habe, die ihren konkreten Verhältnissen Rechnung trage. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG folgende Schutzanspruch der einzelnen Schule sei vielmehr darauf beschränkt, dass der Staat den Bestand des Ersatzschulwesens als solches sicherstelle, indem er evidente Gefährdungen seiner Existenz vermeide oder abwende. Eine verfassungsrechtlich relevante Gefährdungslage entstehe, wenn der Staat, d.h. insbesondere die Landesgesetzgeber, die Förderung des Ersatzschulwesens einstellten oder grob vernachlässigten. Darüber hinaus könne eine Existenzgefährdung der Institution Ersatzschule durch den ersatzlosen Abbau von Fördermaßnahmen herbeigeführt werden. Ob nach diesen Maßstäben eine verfassungsrechtlich relevante Gefährdungslage bestehe, sei aufgrund einer Gesamtschau der maßgebenden Umstände zu beurteilen. Daraus folge, dass ein Ersatzschulträger nur dann erfolgreich gegen die Streichung oder Kürzung von Fördermaßnahmen vorgehen könne, wenn diese Einschränkungen nach Lage der Dinge voraussichtlich eine Gefährdung des jeweiligen Ersatzschultyps in dem betroffenen Bundesland nach sich ziehen würde (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2016 - 6 B 27.16 -, juris).

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Dass der Bestand integrativer Waldorfschulen oder der integrativen Ersatzschulen in ihrer Gesamtheit in Sachsen-Anhalt in diesem Sinne landesweit gefährdet ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Er trägt hinsichtlich der inklusionsbedingten Sachkosten lediglich vor, dass ein besonderer Raum für die Einzelförderung der Schüler mit Förderbedarf vorgehalten werde, spezielle Fachliteratur angeschafft werden müsse und auch die Lehrer hinsichtlich der sonderpädagogischen Besonderheiten fortgebildet werden müssten. Darüber hinaus halte die Schule auch einen Aufzug vor, um auch Schülern mit körperlicher Beeinträchtigung den Zugang zu erleichtern. Dass und aus welchen Gründen allerdings hierdurch der Ersatzschultyp „Waldorfschule“ oder „Integrative Schule“ gefährdet wäre, hat er nicht aufgezeigt. Hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich. Vielmehr sind die Schülerzahlen an den Freien Waldorfschulen zwischen den Schuljahren 2010/2011 und 2015/2016 um 43 % gestiegen (zitiert nach: www.vdp-sachsen-anhalt.de/download/2015-16_Bundesweite_Entwicklung_der_Schulen_in_ freier_Traegerschaft.pdf).

26

Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (- 1 BvR 1369/90 -, juris) folgt nichts Gegenteiliges. Das Bundesverfassungsgericht hat dort ausgeführt, dass der Staat die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstünden, jedenfalls als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen dürfe. Eine landesgesetzliche Regelung, nach der die Kosten von Schulbaumaßnahmen bei der Finanzhilfe für private Ersatzschulen völlig unberücksichtigt blieben, verstoße deshalb gegen Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Besonderheit des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes bestand allerdings darin, dass der pauschale Fördersatz durch den Landesgesetzgeber nicht so gewählt wurde, dass er das Existenzminimum unter Einschluss eines Beitrags abdeckte, der für die Beschaffung der notwendigen Schulräume zur Verfügung stand (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 -, juris Rn. 74). Dass vorliegend Gleiches anzunehmen ist, hat der Kläger nicht dargetan.

27

b) Was den daneben geltend gemachten Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 VerfLSA anbelangt, hat der Senat bereits entschieden, dass diese Bestimmung gegenüber der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG dem Grunde nach keine weitergehenden finanziellen Ansprüche vermittelt (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2012 - 3 L 295/11 -, juris). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend hingewiesen.

28

Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass „die Regelung des Art. 28 Abs. 2 Verfassung LSA über die des Art. 7 Abs. 4 GG hinausgeht“. Zur Begründung verweist er auf die Regelung in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und die hierauf bezogenen Literaturstimmen, in denen „einhellig ausgeführt [werde], dass der in der Landesverfassung formulierte Förderanspruch über die grundgesetzlichen Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG [hinausgehe]“.

29

Allein der Hinweis auf den Inhalt der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und die entsprechenden Literaturstimmen ist allerdings nicht geeignet, die zitierte Rechtsprechung des Senats zu Inhalt und Reichweite der in Art. 28 VerfLSA enthaltenen Garantien in Frage zu stellen. Dies gilt hinsichtlich der in Bezug genommenen Regelung in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen schon mit Blick auf den im Vergleich zu Art. 28 VerfLSA abweichenden Wortlaut. Denn danach haben die Privatschulen Anspruch „auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse“. Demgegenüber heißt es in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA, dass Ersatzschulen Anspruch „auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse“ haben. Im Übrigen lässt der Inhalt einer Norm eines bestimmten Bundeslandes nur bedingt Rückschlüsse auf die Auslegung einer anderen - wenn auch vergleichbaren - landesrechtlichen Regelung zu. Denn der jeweiligen Regelung liegen regelmäßig unterschiedliche Motive des jeweiligen Landesgesetzgebers zugrunde. Dass und aus welchen Gründen deshalb die Regelung in Art. 28 VerfLSA so zu verstehen sein soll wie dies für Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen durch Stimmen in der Literatur angenommen wird, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit der Kläger daneben auf die Kommentierung von Andreas Reich zur Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Art. 28, Rn. 5, Punkt 1) hinweist, wonach die Schulen in freier Trägerschaft Mittel in dem Umfang erhalten können, die erforderlich wären, um entsprechende öffentliche Schulen zu betreiben, ist dies unergiebig. Denn hieraus folgt nicht, dass Art. 28 VerfLSA gegenüber der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG weitergehende finanzielle Ansprüche vermittelt.

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c) § 18a Abs. 5 SchulG LSA ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.

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Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, juris Rn. 53 m.w.N.). Der Gleichheitssatz lässt dem Gesetzgeber jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen allerdings eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75, 40-78, Rn. 99).

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Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den im entscheidungserheblichen Zeitraum gültigen differenzierenden Regelungen zur Bezuschussung von Personal- und Sachkosten diesen Spielraum unter Missachtung des Gebots der erforderlichen Bezuschussung bzw. gleichheitswidrig überschritten hätte. Insbesondere zwingt Art. 3 Abs. 1 GG entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, im vorliegenden Fall für die zwei im Schuljahr 2012/2013 in der Klasse 5/2 integrativ unterrichteten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils einen höheren Sachkostenzuschuss in Ansatz zu bringen. Es mag zwar sein, dass die Unterrichtung dieser Schülerinnen und Schüler - wie bei Förderschulen - einen Mehraufwand erfordert. Diesem Gesichtspunkt wird durch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO (nunmehr geregelt in § 9 Abs. 3 Nr. 5 SchifT-VO 2015) jedoch hinreichend Rechnung getragen. Im Einzelnen:

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§ 18a Abs. 8 SchulG LSA ermächtigt das für das Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Hierzu gehört nach § 18a Abs. 8 Nr. 8 SchulG LSA auch die Berücksichtigung der sonderpädagogischen Förderung für Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen bei der Finanzhilfe. In Ausübung dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 ESch-VO festgelegt, dass sich der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht aus zwei Teilen zusammensetzt, und zwar - erstens - aus dem Schülerkostensatz derjenigen Schulform, in der der gemeinsame Unterricht stattfindet, und - zweitens - aus dem pauschalen Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung. Der letztgenannte Zuschuss ergibt sich aus 90 v. H. der Personalkosten der für die zur Organisation des gemeinsamen Unterrichts festgelegten Lehrerwochenstunden der sonderpädagogischen Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers im gemeinsamen Unterricht im entsprechenden Förderschwerpunkt an öffentlichen Schulen (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 ESch-VO). Weiter ist geregelt, dass mit Ausnahme des Förderschwerpunktes Lernen 16,5 v. H. des Zuschusses nach Satz 2 als Sachkostenzuschuss gewährt werden (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Satz 3 ESch-VO). Anders gewendet: Der Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers beinhaltet auch einen Sachkostenzuschuss, der als prozentualer Aufschlag in Höhe von 16,5 v. H. dem nach Satz 2 berechneten (Personalkosten-)Zuschuss hinzugerechnet wird. Dies soll nach dem Willen des Verordnungsgebers allerdings nicht für alle Schülerinnen oder Schüler mit festgestelltem pädagogischen Förderbedarf gelten; Schülerinnen oder Schüler mit dem „Förderschwerpunkt Lernen“ erhalten lediglich den nach Satz 2 berechneten (Personalkosten-)Zuschuss, also ohne weiteren Sachkostenzuschuss.

34

Vor dem Hintergrund dieser Regelungen vermag der Einwand des Klägers, der mit dem gemeinsamen (integrativen) Unterricht einhergehende erhöhte Mehraufwand sei durch den Gesetzgeber (gänzlich) unberücksichtigt geblieben, nicht zu verfangen. Der sonderpädagogische Förderbedarf von Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen wird nach dem Vorstehenden jedenfalls über die höheren Personalkosten berücksichtigt. Denn für die entsprechenden Schülerinnen und Schüler erhält der Kläger nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 1 ESch-VO zum einen den „normalen“ Schülerkostensatz (für das Schuljahr 2012/2013: 5.224,34 Euro, zur Berechnung siehe die Anlage zum Bescheid vom 7. November 2013, Bl. 34 der Gerichtsakte). Darüber hinaus erhält er für die gleichen Schülerinnen und Schüler (mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf) einen „Zuschuss für gemeinsamen Unterricht“ gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 2 ESch-VO. Dieser beträgt für das Schuljahr 2012/2013 für den Förderschwerpunkt Lernen 4.660,24 Euro und hinsichtlich der übrigen Förderschwerpunkte (4.660,24 Euro + 16,5 % =) 5.429,18 Euro. Dieser Berechnung liegen zwei Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung zugrunde (vgl. die Anlage zum Bescheid vom 7. November 2013, Bl. 36 der Gerichtsakte). Während die Finanzhilfe für eine Schülerin oder einen Schüler für das Schuljahr 2012/2013 ohne pädagogischen Förderbedarf also 5.224,34 Euro betragen hat, belief sich der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen im betreffenden Schuljahr auf insgesamt 9.884,58 Euro (5.224,34 Euro + 4.660,24 Euro) und für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonstigem pädagogischen Förderbedarf auf insgesamt 10.653,52 Euro (5.224,34 Euro + 5.429,18 Euro). Dies lassen auch die angegriffenen Bescheide erkennen (insbesondere unter Berücksichtigung der in Anlage 1 zum Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2016 enthaltenen Übersicht zur Höhe der Schülerkostensätze, Bl. 109 der Gerichtsakte). Danach hat der Kläger für die zwei im Schuljahr 2012/2013 in der Klasse 5/2 integrativ unterrichteten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht nur den „normalen“ Schülerkostensatz von 5.224,34 Euro erhalten, sondern auch den pauschalen Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung („integrativ übrige Zuschuss“) in Höhe von weiteren 5.429,18 Euro (vgl. Seite 5 des Bescheides vom 31. August 2016, Bl. 220 der Gerichtsakte).

35

Der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht (vorliegend insgesamt 10.653,52 Euro) ist damit zwar immer noch deutlich geringer als die für Förderschulen für das Schuljahr 2012/2013 geltenden Schülerkostensätze (Schule für Geistigbehinderte: 22.520,23 Euro; Schule mit Ausgleichsklassen: 15.406,04 Euro; siehe Anlage 1 zum Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2016, Bl. 109 der Gerichtsakte). Allerdings kann auch nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber die erheblichen Mehrkosten, die mit einer integrativen Beschulung verbunden sind, gänzlich vernachlässigt hätte.

36

Der Kläger kann nicht - wie auch im Allgemeinen (s.o.) - verlangen, dass der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht zu 100 % dem für Förderschulen geltenden Satz entspricht. Ebenso wenig kann er beanspruchen, dass dem pädagogischen Mehraufwand für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht gerade in Form einer erhöhter Sachkostenpauschale Rechnung getragen wird. Der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber des Landes Sachsen-Anhalt haben davon abgesehen, eine Regelung zur Sachkostenpauschale zu schaffen, die eigens an den Bedarf durch die sonderpädagogische Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers im gemeinsamen Unterricht anknüpft. Stattdessen hat der Verordnungsgeber den pädagogischen Mehrbedarf mit § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO ausdrücklich bei der Berechnung des Schülerkostensatzes für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht berücksichtigt, und zwar in Form einer (deutlich) höheren Personalkostenbezuschussung. Diese Form der Bezuschussung hält sich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eingeräumten Gestaltungsfreiheit, die sich - wie dargelegt - vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987, a.a.O., Rn. 99).

37

II. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn auch diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

38

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O.).

39

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.

40

Soweit er zunächst die Frage aufwirft, ob „dem Träger einer Freien Waldorfschule im Land Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Schuljahrgänge 11 und 12 […] ein Anspruch auf Finanzhilfe […] zu gewähren sei“, kommt es hierauf aus den unter Punkt I.2. dargestellten Gründen nicht entscheidungserheblich an.

41

Die Frage, ob „dem Träger einer Freien Waldorfschule im Land Sachsen-Anhalt bezüglich der Klassenstufen 5 - 12 ein Anspruch auf eine zusätzliche Stundenpauschale in Höhe der Stundenpauschale, wie diese den Sekundarschulen gewährt wird, zu gewähren“ sei, wirft ebenfalls keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Insoweit werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Senats unter Punkt I.2. verwiesen.

42

Grundsätzlich klärungsbedürftig ist auch nicht die weitere durch den Kläger aufgeworfene Frage, ob „es mit Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 2 Verfassung LSA vereinbar [sei], dass Förderschulen in freier Trägerschaft eine Sachkostenpauschale i.H.v. 26,5 v.H. gewährt [werde], während dem Träger einer anerkannten Ersatzschule oder Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung […] im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Unterricht lediglich ein Sachkostenzuschuss i.H.v. 16,5 v.H. gewährt [werde]“. Die in diesem Zusammenhang durch die Zulassungsschrift aufgeworfenen Fragen lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats beantworten (hierzu unter Punkt I.3. in diesem Beschluss). Die aufgeworfene Frage lässt deshalb den erforderlichen Klärungsbedarf nicht erkennen.

43

III. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.

44

Die Zulassungsschrift beanstandet als Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG, dass dem Kläger kein Schriftsatznachlass nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO gewährt worden sei, um sich zu dem „ergänzenden Vortrag“ des Beklagten vom 31. August 2016 äußern zu können. Der Beklagte habe dem Gericht am 31. August 2016 zwei Schriftsätze vorgelegt. Mit dem ersten Schriftsatz habe der Beklagte seinen (Änderungs-)Bescheid vom 31. August 2016 zur Kenntnis gegeben (Bl. 188 der Gerichtsakte). Mit dem zweiten Schriftsatz vom 31. August 2016 habe der Beklagte - in Reaktion auf die mit Verfügung des Gerichts vom 30. August 2016 erfolgte Bitte um ergänzenden Vortrag (Bl. 168 der Gerichtsaktei) - eine „Stellungnahme zur Berechnung und Festsetzung von Stundenpauschalen u.a. hinsichtlich der 2. Fremdsprache“ übersandt (Bl. 178 der Gerichtsakte). Obwohl er den verspäteten Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gerügt habe, sei das Urteil noch am selben Tag verkündet worden. Zwar sei das Gericht in der angefochtenen Entscheidung auch der Frage nachgegangen, ob dem Kläger ein Schriftsatznachlass zu gewähren gewesen sei. Allerdings habe es hierbei lediglich den ersten Schriftsatz des Beklagten vom 31. August 2016 in seine Überlegungen eingestellt. Den zweiten Schriftsatz vom 31. August 2016, der dem Kläger am 1. September 2016 und damit erst fünf Tage vor der mündlichen Verhandlung zugegangen sei, habe es bei seinen Überlegungen gänzlich unberücksichtigt gelassen. Zur Vorbereitung seiner Erwiderung vom 5. September 2016 (Bl. 191 ff. der Gerichtakte) habe ihm damit kein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden.

45

Mit diesem Vortrag hat der Kläger einen Verfahrensfehler nicht dargelegt.

46

Dabei kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz auf rechtliches Gehör gebietet, bei Einreichung eines Schriftsatzes kurze Zeit vor dem Verhandlungstermin einen Schriftsatznachlass zu gewähren. Denn die Verfahrensrüge genügt jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

47

Ein Antragsteller, der geltend macht, er habe sich zu bestimmten Fragen nicht äußern können, muss schlüssig und substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 6 B 81.09 -, juris Rn. 8). Enthält das Zulassungsvorbringen in Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen keine Ausführungen dazu, welcher konkrete Vortrag nicht berücksichtigt wurde, und inwieweit die Berücksichtigung zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, so fehlt es zudem an der gebotenen Darlegung, dass das angegriffene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann.

48

Diese Darlegungsvoraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger trägt hierzu vor, dass er „im Fall des Schriftsatznachlasses beispielsweise auch die nunmehr als Anlage K 3 vorgelegte Übersicht beigebracht [hätte], ausweislich welcher an der seitens des Klägers getragenen Freien Waldorfschule in einem nicht unerheblichem Umfang eine Hinführung zum Abitur erfolgt“. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, „insbesondere dessen Schlussfolgerung, wonach dem Kläger für die Schuljahrgänge 11 und 12 überhaupt keine Finanzhilfe zusteht, weshalb auch kein Anspruch auf eine höhere Stundenpauschale gegeben sein könne, […] nicht überzeugend“.

49

Der Kläger gibt damit zwar zu erkennen, was er in einem nachgelassenen Schriftsatz zusätzlich ausgeführt hätte. Er legt allerdings nicht hinreichend dar, warum sein weiterer Vortrag aus der materiell-rechtlichen Sicht der Tatsacheninstanz (und insbesondere hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 31. August 2016 erfolgten Vortrags des Beklagten) für das Urteil entscheidungserheblich gewesen sein könnte. Abgesehen davon, dass sich der „ergänzende Vortrag“ des Beklagten vom 31. August 2016 auf die Übersendung der „Berechnung und Festsetzung der Stundenpauschalen für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014“ beschränkte, die dem Gericht bereits mit Schriftsatz des Beklagten vom 29. August 2016 überreicht wurde (Bl. 157 ff. der Gerichtsakte), hat sich das Verwaltungsgericht in materiell-rechtlichen Hinsicht gerade nicht auf diese Berechnungsgrundlage des Beklagten gestützt. Vielmehr ist es - im Gegenteil - den Rechtsausführungen des Klägers gefolgt, indem es auf Seite 14 der Entscheidung unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 ESch-VO ausgeführt hat, „dass die zusätzliche Stundenpauschale für die Freien Waldorfschulen ebenso zusätzliche Stunden für Hauswirtschaft und Technik, die zweite Fremdsprache oder Wahlpflichtkurse sowie etwaige Förderungsstunden zu berücksichtigen hat, sofern diese Fächer bei dem Kläger tatsächlich oder in vergleichbarer Weise angeboten werden und daher zu einem Zusatzaufwand führen“. Seine klagabweisende Entscheidung hat das Verwaltungsgericht stattdessen auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - soweit ersichtlich - von keinem der Beteiligten in den Blick genommen worden ist. Damit vermag auch der Einwand des Klägers nicht zu verfangen, es könne jedenfalls hinsichtlich der durch ihn als Anlage K 3 vorgelegten Übersicht nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei Berücksichtigung dieser Übersicht zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte gelangen können. Denn mit dieser Übersicht und den diesbezüglich durch ihn angestellten Überlegungen tritt er nicht der mit Schriftsatz des Beklagten vom 31. August 2016 (vermeintlich verspätet) vorgelegten Berechnungsgrundlage, wegen derer er Schriftsatznachlass begehrt hat, entgegen. Vielmehr sucht er hiermit die - auf eigenen Überlegungen beruhende - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.

50

Dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht habe rechnen müssen, weil die vom Gericht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden seien, macht der Kläger demgegenüber schon nicht geltend.

51

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den in erster Instanz gestellten Klageanträgen.

52

V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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