Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 271/17

Gründe

1

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 14. September 2017 hat teilweise Erfolg. Die nach
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet insoweit eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang.

2

1. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die teilweise Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 7. Juli 2017 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2017 erfolgte Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 3.000,00 € anzuordnen, abzulehnen.

3

Denn der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthafte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbare festgesetzte Gebühr (1.1.) ist unbegründet. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung (1.2.), noch hat der Antragsteller dargelegt, dass die Vollziehung des die Gebühr festsetzenden Bescheides für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (1.3.).

4

1.1. Dem Widerspruch des Antragstellers gegen die mit Bescheid des Antragsgegners erfolgte Festsetzung einer (Verwaltungs-)Gebühr in Höhe von 3.000,00 € kommt - entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers - keine aufschiebende Wirkung zu. Denn hierbei handelt es sich unzweifelhaft um Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, bei deren Anforderung die aufschiebende Wirkung der Klage bzw. hier des Widerspruches entfällt. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den streitbefangenen Kosten um eine öffentlich-rechtliche Geldleistung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Denn die Gebühr wird aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt und ist dazu bestimmt, in Anknüpfung an diese Leistungen - hier in Form von Kontrollen und Nachkontrollen nach dem Tierschutzgesetz - die Kosten des Abgabenschuldners ganz oder teilweise zu decken, mithin der stetig fortlaufenden Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs zu dienen. Der vom Gesetz vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gewährleistet, dass die Durchführung öffentlicher Aufgaben nicht durch die Einlegung (unbegründeter) Rechtsmittel gefährdet wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2016 - 13 B 53/16 -, juris, Rn. 4).

5

1.2. Nach summarischer Prüfung begegnet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der streitbefangenen Gebühr dem Grunde und der Höhe nach keinen ernstlichen Zweifeln (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

6

Rechtsgrundlage der auferlegten Gebührenschuld ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA). Danach werden für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Für Anordnungen im Rahmen von Kontrollen und Nachkontrollen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz ist in der Tarifstelle 5 der laufenden Nummer 121 der Anlage zur AllGO LSA der Gebührenrahmen von 15 bis 3.000 € vorgegeben.

7

Der Antragsteller hat durch die ihm attestierte tierschutzwidrige Haltung und Betreuung von Equiden Anlass zu zahlreichen - vom Antragsgegner erstmals mit der Beschwerdeschrift vorgetragenen und dokumentierten - amtstierärztlichen Kontrollen und Nachkontrollen gegeben, die schlussendlich in den unter Sofortvollzug gestellten Anordnungen des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 (Duldung der Wegnahme sämtlicher im Besitz des Antragstellers befindlicher Pferde) und 16. Dezember 2016 (Haltungs- und Betreuungsverbot für Equiden) mündeten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 3 M 51/17 -, juris).

8

Die Ermessensentscheidung des Antragstellers, die Gebühr auf die maximale Höhe von 3.000,00 € festzusetzen, ist mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren nachgeholte und unwidersprochen gebliebene Begründung nicht zu beanstanden.

9

Ist - wie hier - für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen (15 bis 3.000 €) bestimmt, so wird der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Rahmenermessen eingeräumt (§ 114 Satz 1 VwGO). Soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, hat die Behörde bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (vgl. § 10 VwKostG LSA). Anders als bei einer Festgebühr (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, juris Rn. 46) hat bei der Festlegung einer Gebühr aus einem Gebührenrahmen die Verwaltung die Aufgabe, für eine Gleichbehandlung der Gebührenschuldner untereinander zu sorgen. In jedem Einzelfall ist eine nach den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten angemessene Gebühr zu bestimmen. Die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern ist anzustreben. Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen (vgl. OVG BB, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 -, juris, Rn. 16).

10

Zwar ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Bescheid des Antragsgegners nicht entnommen werden kann, welche konkreten Umstände der Antragsgegner seiner Ermessensentscheidung, den Gebührenrahmen vollständig auszuschöpfen, zugrunde gelegt hat, wenn er lediglich ausführt, dass der Verwaltungsaufwand für die Umsetzung der Fortnahme sehr hoch gewesen sei, so dass die maximale Gebühr in Betracht komme. Die Ermessensausübung des Antragsgegners genügt jedoch nunmehr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, indem der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erstmals (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) substantiiert und unbestritten darlegt, dass der Duldungsverfügung über die Wegnahme der Equiden bzw. dem Haltungs- und Betreuungsverbot 14 mit Datum näher bezeichnete (amts-)tierärztliche Kontrollen und Nachkontrollen vorangegangen seien, die den Gesamtbestand der im Besitz des Antragstellers befindlichen 77 Equiden umfasst haben. Maßstab für die Ermittlung der Höhe der streitbefangenen Gebühr bildete damit im Wesentlichen der durch Kontrollberichte dokumentierte Personalaufwand, der im Erlass der durch den Amtstierarzt unterzeichneten Duldungsverfügung vom 7. Dezember 2016 mündete. Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere mit Blick auf die Größe des begutachteten Tierbestandes der Verwaltungsaufwand je amtstierärztlicher Kontrolle von unter 215,00 € (3.000,00 € / 14) überhöht sein könnte, sind weder ersichtlich, noch behauptet der Antragsteller Entsprechendes. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Antragsgegner am unteren Gebührenrahmen je einzelner Kontrolle/Nachkontrolle orientiert hat und (nur) aufgrund der Vielzahl der Kontrollen bzw. der Anzahl der begutachteten Pferde der Gebührenrahmen ausgeschöpft wurde. Obgleich der Antragsgegner nicht ausdrücklich zum Wert des Gegenstandes der Amtshandlung Ausführungen macht, ist gerichtsbekannt, dass die Versteigerung der 77 weggenommenen Equiden einen Erlös von 87.400,00 € erzielt hat (vgl. Leistungsbescheid vom 5. Juli 2017 [GA zum Parallelverfahren Az.: 3 M 272/17]), mithin auch der Gegenstandswert nicht (nur) durchschnittlich ist. Daneben hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargestellt, dass die Duldungsverfügung und das Haltungs- und Betreuungsverbot der Ausübung des Reit- und Fuhrgewerbes entgegenstehe, mithin auch für den Antragsteller von übergeordneter - wenn auch nachteiliger - Bedeutung ist.

11

1.3. Dass die Vollziehung des die Verwaltungsgebühr festsetzenden Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), hat der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar verfügt der Antragsteller durch die Aufgabe seines gewerbsmäßigen Reit- und Fahrbetriebes wegen des ihm gegenüber verfügten Haltungs- und Betreuungsverbotes für Equiden über kein regelmäßiges Einkommen mehr. Fest steht jedoch auch, dass er Eigentümer von jedenfalls acht Grundstücken in der Gemarkung A-Stadt ist (vgl. Vollstreckungsakte) und sein bewegliches Vermögen mit 18.000,00 € bewertet worden ist, so dass für die von ihm behauptete Privatinsolvenz bei einer sofort vollziehbaren Gebührenforderung von 3.000,00 € kein Anhalt besteht. Soweit der Antragsteller daneben einwendet, der Antragsgegner habe sich die Forderung bereits grundbuchrechtlich sichern lassen, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung ist die - hier vorliegende - sofortige Vollziehbarkeit der (Gebühren-)Forderung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVG LSA).

12

2. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid, mit dem - neben der Festsetzung der Verwaltungsgebühr - unter Anordnung des Sofortvollzuges das Tragen der Kosten für das Fortnehmen der Equiden in Höhe von 22.014,10 € verfügt wurde, wiederhergestellt. Die insoweit vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die vom Antragsgegner begehrte Ablehnung des Eilantrages nicht (2.). Denn bei diesen in Ansatz gebrachten Kosten handelt es sich weder um Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (2.1.), noch hat der Antragsgegner hinreichend dargetan, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Forderung besteht (2.2.).

13

2.1. Dem Widerspruch gegen den die Kostenerstattung in Höhe von 22.014,10 € anordnenden Bescheid kommt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Denn die für das Fortnehmen der Equiden in Ansatz gebrachten Kosten sind keine Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

14

Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind grundsätzlich alle Gebühren und Auslagen, die dem Betroffenen wegen der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens auferlegt werden. Hierunter sind nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben
oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-)Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen zu verstehen. Demgegenüber zählen hierzu nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorlage getreten ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. November 2006 - 1 S 1925/06 -, juris, Rn. 4 [m. w. N.]). Dies trifft insbesondere auf die Kosten zu, die der Behörde durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden sind und die sie vom Pflichtigen ersetzt verlangt. Ein solcher Fall liegt auch bei der Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vor (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. November 2006, a. a. O.), denn sie ermächtigt die Behörde auch zu einem Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung (vgl. VGH BW, Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, juris; OVG BB, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 4 E 24/98 -, juris).

15

Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang unter Verweis auf § 14 Abs. 1 VwKostG einwendet, bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um Auslagen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Amtshandlung (hier: Wegnahme) notwendig geworden seien, verkennt er, dass es an einer für Auslagen kennzeichnenden Verknüpfung mit einem Gebührentatbestand mangelt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. November 2006, a. a. O.). Zwar bestimmt die Tarifstelle 5 der laufenden Nummer 121 zur AllGO LSA den Gebührenrahmen für Anordnungen im Rahmen von Kontrollen und Nachkontrollen nach dem Tierschutzgesetz. Die Verwaltungstätigkeit der Behörde erschöpft sich jedoch in der Anordnung gegenüber dem Antragsteller, die Wegnahme/“Fortnahme“ der Equiden zu dulden. Die hieran anschließende Wegnahme der Equiden erfolgte im Wege der unmittelbaren Ausführung, so dass die dabei entstandenen Kosten von vornherein nicht Auslagen der Duldungsverfügung sein können.

16

Der abweichenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist nicht zu folgen (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2005 - 25 CS 05.295 -, juris). Sie beruht auf einem zu weiten Verständnis des Begriffs der Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der letztlich entscheidend auf den Finanzbedarf und die Deckungsprobleme der öffentlichen Haushalte abstellt (so auch VGH BW, Beschluss vom 27. November 2006, a. a. O.). Da der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht allgemein von öffentlich-rechtlichen Geldleistungen spricht, sondern den engeren Begriff der öffentlichen Abgaben verwendet, können nur solche Zahlungen gemeint sein, auf deren unverzüglichen Eingang die Abgabengläubiger in gesteigertem Maße angewiesen sind, weil sie nach materiellem Recht fest mit ihrem Eingang rechnen und daher für die Aufgabenerfüllung einplanen. Der Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht darin, zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung und effektiven Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 -, juris [m. w. N.]). Es soll verhindert werden, dass durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die Finanzierung und Durchführung öffentlicher Aufgaben gefährdet wird. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will zur effektiven Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs gewährleisten. Eine derartige Bedeutung kommt dem Erstattungsanspruch nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG („auf dessen Kosten“) nicht zu. Er stellt insbesondere keine von einem bestimmten Kreis von Abgabenpflichtigen erhobene und damit haushaltsmäßig fest kalkulierbare Abgabe dar, sondern ist eine eher außerordentliche Zahlung, deren Umfang schon von nicht vorher näher kalkulierbaren Faktoren abhängt. Dabei geht es um die Stetigkeit des Mittelflusses, die allein eine geordnete Haushaltsführung und effektive Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sicherstellen kann, und die durch den Erstattungsanspruch gerade nicht gewährleistet ist.

17

2.2. Kommt damit dem Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung zu, bedurfte es einer - wie hier durch den Antragsgegner verfügten - Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - zutreffend davon ausgegangen, dass es am besonderen öffentlichen Interesse zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheides fehlt. Denn für ein besonderes Vollzugsinteresse, das über das Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris), ist vorliegend nichts ersichtlich.

18

Fiskalische Interessen können nur ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung begründen. Es bedarf einer über das bloße Haushaltsinteresse hinausgehenden, eigenständigen Rechtfertigung, die sich auch nicht in dem Kostenerstattungsinteresse erschöpfen darf, das jedem Leistungsbescheid immanent ist und daher keine besondere Eilbedürftigkeit begründet. Eine Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die fiskalischen Interessen hinreichend gewichtig sind und die Verwirklichung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung ohne den sofortigen Vollzug (erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens) ernstlich gefährdet erscheint. Dabei muss die Gefährdungslage im Einzelfall festgestellt werden; gegenläufige Gesichtspunkte dürfen nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 9 B 79/14 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, juris [m. w. N.]). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht gegeben.

19

Überwiegendes dürfte freilich dafür sprechen, dass gerade mit Blick auf die Forderungshöhe von 22.014,10 € die fiskalischen Interessen des Antragsgegners hinreichend gewichtig sind. Der Antragsgegner legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, dass die insoweitige Verwirklichung des Leistungsbescheides nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint.

20

Die Beteiligten tragen zwar übereinstimmend vor, dass der Antragsteller - aufgrund des ihm gegenüber verfügten Haltungs- und Betreuungsverbotes von Equiden und der damit einhergehenden Untersagung seines Reit- und Fahrbetriebes - ohne regelmäßiges Einkommen sei. Hieraus folgt jedoch nicht notwendiger Weise, dass der Antragsteller zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zum Nachteil des Antragsgegners auf seinen Vermögensstamm zum Nachteil des Antragsgegners zurückzugreife. Unwidersprochen versichert der Antragsteller an Eides statt, seine Lebenshaltungskosten mit der Unterstützung seiner Familie zu bewältigen (vgl. eidesstattliche Versicherung vom 1. November 2017). Ungeachtet dessen ist dem Antragsteller zuzugestehen, die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten aus seinem Vermögen zu decken. Anhaltspunkte für einen maßlosen, den gewöhnlichen Umständen nicht entsprechenden Umgang des Antragstellers mit seinem Vermögen sind weder ersichtlich, noch trägt der Antragsgegner hierzu im Ansatz vor. Demgegenüber schätzt sich der Antragsteller als „insolvenzgefährdet“ ein, obgleich dem Antragsgegner zuzugeben ist, dass der Antragsteller als Eigentümer von mindestens acht Grundstücken in der Gemarkung A-Stadt (vgl. Vollstreckungsakte) und eines von ihm selbst mit 18.000,00 € bewerteten beweglichen Vermögens nicht vermögenslos ist. Gleichwohl weist die Selbsteinschätzung des Antragstellers auch auf sein Bewusstsein hin, nur in einem sehr begrenzten Umfang über einsetzbares Vermögen zu verfügen, will er sein Grundeigentum, das seine wirtschaftliche Existenzgrundlage bildet, als solches nicht antasten. Dass der Antragsteller bereits Vermögensdispositionen getroffen hat, um sich zum Nachteil des Antragsgegners zu entreichern, oder etwa von ihm Entsprechendes beabsichtigt ist, folgt hieraus allerdings nicht.

21

Entgegen der Annahme des Antragstellers ist der Antragsgegner nicht bereits durch Sicherungshypotheken zureichend geschützt. Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Leistungsbescheid sind die Vollstreckung einzustellen und etwaige Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 23 Abs. 1 Nr. 4 VwVG LSA). Dies hat zur Folge, dass die auf Antrag des Antragsgegners am 14. August 2017 auf zwei Grundstücken des Antragstellers (jeweils Gemarkung A-Stadt: Flur A, Flurstücksnr. 259/47 [13.801,71 €]; Flur B, Flurstücksnr. 113/34 [13.801,71 €]) eingetragenen Sicherungshypotheken - soweit sie nicht der Sicherung des Gebührenanspruches in Höhe von 3.000,00 € dienen (siehe Darstellung unter 1.) - zu löschen wären. Die durch den Antragsteller ggf. auch gerichtlich durchsetzbare Löschung der Sicherungshypotheken ist jedoch von vornherein nicht geeignet, die Annahme des Antragsgegners zu stützen, der Antragsteller werde sein Vermögen dem Zugriff des Antragsgegners entziehen.

22

Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller „alles versuchen [werde], seine Vermögensgegenstände der Behörde [durch Beiseiteschaffen] zu entziehen und die Vollstreckung zu vereiteln“, bestehen entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht. Die vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Senates vom 23. Mai 2017 (3 M 103/17 bis 3 M 307/17) eingewandte „Verschleierung von Eigentumsverhältnissen“ durch den Antragsteller lässt einen solchen Schluss nicht zu. Primäres Ziel des Verkaufes der Equiden durch den Antragsteller an Dritte (für einen Euro) war das Verhindern der vom Antragsgegner geplanten Veräußerung der fortgenommenen Tiere nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, um sich weiterhin Einwirkungsmöglichkeiten auf die fortgenommenen Tiere zu sichern. Die „Verschleierung von Eigentumsverhältnissen“ diente somit nicht der Schmälerung seines Vermögens zum Nachteil des Antragsgegners, zumal der zu erwartende Veräußerungserlös durch die Versteigerung des Antragsgegners deutlich über einem Euro je Pferd lag und nach der Deckung der verauslagten Kosten als solches dem Vermögen des Antragstellers zuzuordnen wäre. Durch die Umgehungsgeschäfte hat der Antragsteller nicht versucht, Vermögensgegenstände zum finanziellen Nachteil des Antragsgegners beiseite zu schaffen, sondern dessen unter Sofortvollzug gestelltes Haltungs- und Betreuungsverbot für seine Equiden zu vereiteln. Ein generelles rechtsuntreues Verhalten des Antragstellers - insbesondere in Bezug auf Vermögenswerte - folgt hieraus jedoch nicht. Indes ist nach der derzeitigen Sach- und Erkenntnislage nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller sein bewegliches und unbewegliches Vermögen dem Zugriff des Antragsgegners entzieht oder zu entziehen beabsichtigt. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, bei geänderter Sachlage einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen.

23

Soweit der Antragsgegner zudem behauptet, das Vermögen des Antragstellers werde weiter geschmälert, da er mit Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu rechnen habe und ihm hierdurch weitere Kosten entstünden, ist schon nicht erkennbar, ob der Antragsgegner künftige Verstöße lediglich vermutet. Ungeachtet dessen legt der Antragsteller - mit Ausnahme seines Verweises auf ein Anhörungsschreiben vom 1. September 2017 - auch nicht im Einzelnen dar, aufgrund welchen Handelns, Duldens bzw. Unterlassens der Antragsteller bereits bußgeld- oder strafbewehrt verfolgt worden ist, derzeit verfolgt wird oder zukünftig verfolgt werden wird. Ein konkreter Anhalt für eine insoweitige durchschlagende Vermögensminderung besteht somit nicht. Soweit der Antragsgegner konkret auf das in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ergangene Anhörungsschreiben vom 1. September 2017 verweist, mit der dem Antragsteller vorgehalten wird, durch das Füttern von Pferden auf seinem Grundstück am 28. August 2017 und das durch eine Beschwerde vom 29. August 2017 bekanntgewordene Fahren mit einer Pferdekutsche gegen das sofort vollziehbare Betreuungsverbot von Equiden verstoßen zu haben, kann hieraus allein nicht folgen, dass die Geldforderung aus dem Leistungsbescheid ohne den sofortigen Vollzug ernstlich gefährdet erscheint. Zum einen bestreitet der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 1. November 2017 diese Vorwürfe. Zum anderen kann auch - wenn mit dem Antragsgegner von einem bußgeldbewehrten Verhalten auszugehen wäre - ein wiederholtes, insbesondere auch zukünftiges (kostenverursachendes) Zuwiderhandeln nicht ohne Weiteres unterstellt werden.

24

Nach der derzeitigen Sach- und Erkenntnislage spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller durch die Anordnung des Sofortvollzuges des Kosten in Höhe von 22.014,10 € festsetzenden Bescheides unzumutbar beeinträchtigt wird. Im Verhältnis zum Vollziehungsinteresse des Antragsgegners ist der Nachteil des Antragstellers, der ihm dadurch entstehen kann, dass Vollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen bereits betrieben werden, bevor die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Hauptsacheverfahren festgestellt worden ist, im Verhältnis zum Vollziehungsinteresse des Antragsgegners nicht als vergleichbar gewichtig anzusehen. Denn, dass dem Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckungsgefährdung ein dauerhafter Ausfall bis zur vollen Höhe des gegebenenfalls zustehenden Betrages drohen kann, wird durch ihn nicht zureichend dargelegt. Vielmehr ist im Zeitpunkt der Entscheidung davon auszugehen, dass mit Blick auf die Vermögenslage des Antragstellers eine Befriedigung der öffentlichen Hand erreicht werden kann. Demgegenüber kann die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (bei Versteigerung) nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zwar ginge damit kein endgültiger Vermögensverlust einher; dem Antragsteller würde jedoch unumkehrbar der Zugriff auf sein Grundeigentum entzogen, obgleich die Flächen seine wirtschaftliche Existenzgrundlage bilden.

25

II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 4 VwGO. Der Senat hält an der erstinstanzlichen Entscheidung über die Verfahrenskosten fest, weil der Antragsgegner erst im Beschwerdeverfahren seine Ermessenerwägungen zureichend ergänzt hat.

26

III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht damit der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

27

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen