Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 148/17
Gründe
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1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 15. August 2017 hat keinen Erfolg.
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a) Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
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Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe die Tatbestandsvoraussetzungen bzw. die gesetzliche Systematik des § 26 Abs. 2 LBesG LSA verkannt, kann sie sich nicht darauf stützen, dass das angefochtene Urteil rechtsirrig davon ausgehe, es bedürfe nach dieser Vorschrift keiner Kausalität zwischen der besonderen persönlichen Nähe zum System der Deutschen Demokratischen Republik und der Übertragung der jeweiligen Tätigkeit. Auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung vielmehr erklärtermaßen ein solches Kausalitätserfordernis (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 LBesG LSA: „aufgrund“) zugrunde gelegt und diesen Ursachenzusammenhang unter Heranziehung der gesetzlichen Vermutung des § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA im vorliegenden Fall bejaht, weil die Klägerin mit Erwerb des Bildungsabschlusses an der Fachschule für Staatswissenschaft „(...)“ in W-Stadt am 31. August 1981 Absolventin einer der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft vergleichbaren Bildungseinrichtung gewesen sei. Der Klägerin ist ferner darin zuzustimmen, dass die Kausalitätsannahme eine zeitliche Priorität des Ausbildungsabschlusses vor der Ausübung der übertragenen Tätigkeit voraussetzt, wobei der Gesetzgeber die Rechtsfolge der Nichtanerkennung allerdings aus der zulässigen Überlegung, dass sich die für die Übertragung erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung schon in der vorangegangenen Zeit herausgebildet hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 63), gleichermaßen auf Zeiten erstreckt hat, die zuvor zurückgelegt worden sind. Insofern ist es in der Tat - zumindest - missverständlich, wenn das Verwaltungsgericht wiederholt formuliert, aufgrund ihrer Eigenschaft als Absolventin einer „vergleichbaren“ Bildungseinrichtung werde widerlegbar vermutet, dass der Klägerin die Tätigkeit als Leiterin der Vollzugsgeschäftsstelle der Untersuchungshaftanstalt S-Stadt „am 1. April 1976“ aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der Deutschen Demokratischen Republik übertragen worden sei. Die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung und der erstinstanzlich angelegte Prüfungsmaßstab, der darauf abhebt, ob der Klägerin eine Widerlegung der bestehenden gesetzlichen Vermutung gelungen sei, werden dadurch jedoch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn weder legt die Klägerin gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zulassungsbegründend dar noch ist im Übrigen sonst ersichtlich, dass die einschlägige Vermutungsregel des § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA eine Erstzuweisung einer bestimmten öffentlichen Tätigkeit nach Absolvierung der Ausbildung verlangt, mit der Folge, dass die Regelung nicht eingreift, wenn vor und nach dem Erwerb des Bildungsabschlusses dieselbe Tätigkeit wahrgenommen wurde.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Gesetzeswortlaut für eine derartige Auslegung nichts zu entnehmen. § 26 Abs. 2 Satz 1 LBesG LSA spricht lediglich von „Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der Deutschen Demokratischen Republik übertragen war,“ und § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA knüpft allein an das Absolvieren der Ausbildung an. Dass dem Absolventen eine Tätigkeit nicht nur übertragen sein, sondern sich sein Tätigkeitsbereich nach dem Ausbildungsabschluss verändert haben musste, ist daraus nicht abzuleiten. Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 LBesG LSA ist offen für eine Lesart, wonach die Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der Deutschen Demokratischen Republik entweder „erstmals übertragen wurde“ oder aber „übertragen blieb“.
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Ebenso wenig ergeben die von der Klägerin angeführten gesetzgeberischen Erwägungen zu § 30 BBesG, dass die in Rede stehende Vermutung (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG) nach dem Willen des Gesetzgebers nur den Fall der erstmaligen Aufnahme einer konkreten Tätigkeit nach Absolvierung der Ausbildung erfassen und nicht für die Fortführung einer bereits vorher übernommenen Aufgabe gelten soll. Die gegenteilige Sichtweise wird gesetzessystematisch zudem durch den Umstand unterstützt, dass nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA - abweichend von § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBesG LSA - die persönlichen Voraussetzungen des Vermutungstatbestands nicht schon „vor oder bei Übertragung der Tätigkeit“ vorgelegen haben mussten. Das Fehlen eines solchen zeitlichen Bezugspunkts in § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA legt den Gegenschluss nahe, dass die Anwendung der Vorschrift auch dann eröffnet ist, wenn die bisherige Tätigkeit nach Erwerb der Absolventeneigenschaft fortgesetzt wurde.
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Dass die Vermutung der besonderen persönlichen Systemnähe nach dem Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA davon abhängen soll, ob der Absolvent der Bildungseinrichtung mit der Tätigkeit (erstmals) vor oder erst nach dem Ausbildungsabschluss betraut worden ist, macht der Zulassungsantrag gleichfalls nicht plausibel. Wurde die berufliche Tätigkeit bereits vor dem Ausbildungsabschluss in ihrem auch später beibehaltenen Zuschnitt verrichtet, wird der Möglichkeit, dass der Absolvent sie in der Folgezeit aus anderen Gründen als einer besonderen Systemnähe weiterhin ausüben durfte - und die frühere Aufgabenwahrnehmung insbesondere nicht gerade im Vorgriff auf den von der betreffenden Person beabsichtigten und von den damals Entscheidungsbefugten erwarteten Ausbildungsabschluss erfolgte -, durch die Widerlegbarkeit der Kausalitätsvermutung Rechnung getragen. Warum dieser Ansatz, der der Senatsrechtsprechung zu § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG entspricht (vgl. Beschluss vom 3. November 2008 - 1 L 7/08 -, juris Rn. 8), der Interessenlage in Konstellationen der vorliegenden Art nicht gerecht werden soll, zeigt die Klägerin nicht auf.
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Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin auch nicht unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2001 - 12 A 2446/98 - (juris Rn. 53 ff.) darauf berufen, dass eine erweiternde Normauslegung unzulässig sei. Denn anders als bei der Beurteilung des Sachverhalts, der dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde lag, geht es hier nicht um eine Ausweitung der Vermutungswirkung auf einen anderen als einen der im Katalog des § 26 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA ausdrücklich bezeichneten Fälle. Wie erwähnt, ist die Nichtberücksichtigung von Tätigkeitszeiten nach § 26 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA nach der sprachlichen Fassung der Regelung zwar daran gebunden, dass die Tätigkeitübertragung ursächlich auf den Ausbildungsabschluss zurückzuführen ist und ihm deshalb zeitlich nachzufolgen hat, nicht aber zusätzlich daran, dass ein Tätigkeits- oder Stellenwechsel eingetreten ist. Erst recht bedarf es demnach keiner analogen Rechtsanwendung. Damit ist der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedene Fall, der die Frage der Ausdehnung des Begriffs des Absolventen im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG auf Lehr- und Forschungspersonal derselben Bildungseinrichtung betraf, nicht vergleichbar. Auf den weiteren vorsorglichen Vortrag der Klägerin, unter der Prämisse des Nichtbestehens der Vermutung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA habe der Beklagte nicht nachgewiesen, dass ihr die Tätigkeit als Leiterin der Vollzugsgeschäftsstelle aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der Deutschen Demokratischen Republik übertragen gewesen sei, kommt es infolgedessen nicht an.
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Schließlich werden weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung noch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dadurch begründet, dass das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer besonderen Systemnähe nicht nachgekommen ist. Das Verwaltungsgericht hat die verschiedenen unter Beweis gestellten Tatsachen - unter anderem zur Mitgliedschaft und Funktion der Klägerin in der SED - zutreffend für rechtlich unerheblich gehalten, weil Gegenstand der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht die Nähe der ausgeübten Tätigkeit zum System der Deutschen Demokratischen Republik bzw. die Systemnähe der Klägerin an sich ist, es also gerade nicht auf eine sonstige Systemnähe der Klägerin, sondern allein auf das Absolvieren der Ausbildung an einer der erfassten Bildungseinrichtungen ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 25.15 -, juris Rn. 19 zu § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG).Die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt indes nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris Rn. 19 m. w. N.).
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b) Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird. Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O. m. w. N.).
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Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Danach möchte die Klägerin in einem Berufungsverfahren geklärt wissen, „ob das Tatbestandsmerkmal von § 26 II 2 Nr. 4 LBesG LSA, „Absolventin oder Absolvent“ einer vergleichbaren Bildungseinrichtung erfüllt ist, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit die Ausbildung an der „vergleichbaren Bildungseinrichtung“ noch nicht begonnen hat.“ Hiermit hat die Klägerin zwar eine Rechtsfrage formuliert, die sie für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält. Sie legt aber nicht dar, warum diese Frage einer berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Es liegt vielmehr bereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs auf der Hand und bedarf daher keiner grundsätzlichen Klärung, dass nicht unter den Begriff des Absolventen einer Bildungseinrichtung fällt, wer die Ausbildung an dieser Einrichtung noch nicht (einmal) begonnen hat (s. auch OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2001, a. a. O. Rn. 45). Ein diesbezüglicher Klärungsbedarf ist umso weniger zu erkennen, als weder die Klägerin noch das Erstgericht ein abweichendes Verständnis zu diesem Merkmal („Absolventin oder Absolvent“) vertreten.
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Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht ausreichend dargelegt, soweit das Vorbringen der Klägerin in Wahrheit auf die Klärung der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA in Fällen zielt, in denen einem Absolventen nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung keine andere öffentliche Tätigkeit übertragen wurde. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin dazu keine bestimmte Rechtsfrage formuliert, genügt der bloße Hinweis auf (vermeintlich) fehlende Rechtsprechung und auf die Möglichkeit, es könnten ähnlich gelagerte Fälle auftreten, nicht zur Darlegung der fallübergreifenden Klärungsbedürftigkeit (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 1 L 24/12 -, juris Rn. 38). So erläutert die Klägerin nicht ansatzweise, weshalb sich die von ihr angestrebte Klärung nicht ohne Weiteres auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden herbeiführen lässt.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren und unter Änderung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren zugleich für die erste Instanz beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 40, 47, 42 Abs. 1 GKG. Wie sich unmittelbar aus § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt, gilt die gesetzliche Regelung des § 42 Abs. 1 GKG auch für Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, über die von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden wird. Dementsprechend richtet sich der Streitwert nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Klägerin nach dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 2 KSt 1.17 -, juris Rn. 6). Unter Berücksichtigung der monatlichen Kürzung des Ruhegehalts der Klägerin ergibt sich vorliegend ein Gesamtbetrag, der in die festgesetzte Wertstufe bis 22.000 € fällt.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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