Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 26/17

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 13. Januar 2017 ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

2

Der am 26. Mai 2017 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde verspätet gestellt, weil er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils gestellt wurde (gem. § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO) und dem Kläger auf seinen Antrag hin, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gem. § 60 Abs. 1 VwGO) in die versäumte Antragsfrist gewährt werden kann.

3

Der bei dem Oberverwaltungsgericht am 26. Mai 2017 gestellte Wiedereinsetzungsantrag wahrt weder die Zweiwochenfrist (nach Wegfall des Hindernisses) gem. § 60 Abs. 2 S. 1 1. HS VwGO, noch wurde die versäumte Rechtshandlung - d.h. die Stellung des Zulassungsantrages - innerhalb der (2wöchigen) Antragsfrist für eine Wiedereinsetzung gem. § 60 Abs. 2 S. 3 VwGO nachgeholt. Die Monatsfrist des § 60 Abs. 2 S. 1 2. HS VwGO ist vorliegend nicht einschlägig, weil sie sich auf die Versäumung von Rechtsmittelbegründungsfristen bezieht, nicht auf eine verspätete Einlegung des Rechtsmittels bzw. wie hier auf die Stellung des Zulassungsantrages i. S. v. § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO. Zudem wurde der Zulassungsantrag vom 26. Mai 2017 nicht gem. § 124a Abs. 4 S. 2 VwGO bei dem zuständigen Gericht, d.h. bei dem Verwaltungsgericht gestellt.

4

Das angefochtene Urteil vom 13. Januar 2017 wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 17. Februar 2017 zugestellt. Es war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass die einmonatige Frist für die Stellung eines Zulassungsantrages gem. § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO wirksam in Lauf gesetzt wurde und am Freitag, den 17. März 2017 ablief. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger zwar keinen Zulassungsantrag, jedoch einen Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag gestellt, dem der Senat nach Ablauf der Antragsfrist mit Beschluss vom 13. April 2017 stattgegeben hat. Die Prozesskostenhilfeentscheidung wurde dem Kläger und dem beigeordneten Rechtsanwalt laut Verfügung der Geschäftsstelle vom 20. April 2017 formlos übersandt.

5

Im Wiedereinsetzungsantrag vom 26. Mai 2017 trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, der Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss sei dem Kläger mit Anschreiben vom 20. April 2017 am 3. Mai 2017 zugegangen.

6

Im Hinblick darauf, dass die Wiedereinsetzungsgründe, zu denen auch die für die Entscheidung des Gerichts notwendigen Angaben über die Frist bzw. wann der Hinderungsgrund weggefallen ist, gehören (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 60 Rn. 29), gem. § 60 Abs. 2 S. 2 VwGO vorzutragen und glaubhaft zu machen sind, wenn sie nicht offenkundig sind, ist daher hinsichtlich der für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages maßgeblichen Berechnung der Zweiwochenfrist nach Wegfall des Hindernisses gem. § 60 Abs. 2 S. 1 1. HS VwGO, auf den 3. Mai 2017 abzustellen. Denn soweit der Kläger wegen Mittellosigkeit zwar ohne Verschulden an der rechtzeitigen Stellung des Zulassungsantrages verhindert war, ist dieses Hindernis mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des vom Kläger benannten Rechtsanwaltes im Beschluss des Senats vom 13. April 2017 entfallen. Einer förmlichen Zustellung des Beschlusses vom 13. April 2017 bedurfte es für das in Lauf setzen der Zweiwochenfrist nach § 60 Abs. 2 VwGO nicht, weil diese Frist allein an den tatsächlichen Wegfall des Hindernisses anknüpft und nicht durch die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntgabe einer Entscheidung in Lauf gesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 1 B 23.11 -, juris Rn. 6 m. w. N.).

7

Eine fristgemäße Stellung des Wiedereinsetzungsantrages hätte danach bis zum 17. Mai 2017 erfolgen müssen; diese Frist wahrt der am 26. Mai 2017 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangene Schriftsatz vom selben Tage nicht.

8

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat keine Tatsachen für eine unverschuldete Fristversäumnis dargelegt und glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 1, 2 S. 2 VwGO). Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumung grundsätzlich dann, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei muss er sich auch ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, was den Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Einhaltung der Zweiwochenfrist gehindert hat und weshalb ihn oder den Kläger daran kein Verschulden trifft.

9

Mit dem Antrag vom 26. Mai 2017 wurde auch nicht fristgemäß (gem. § 60 Abs. 2 S. 3 VwGO), d. h. innerhalb der für den Wiedereinsetzungsantrag maßgeblichen Antragsfrist, die versäumte Rechtshandlung - hier die Stellung des Zulassungsantrages im Sinne des § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO - nachgeholt.

10

Zudem wurde der Zulassungsantrag vom 26. Mai 2017 nicht - wie es § 124a Abs. 4 S. 2 VwGO vorschreibt - bei dem Verwaltungsgericht gestellt. Lediglich die Begründung des Zulassungsantrages ist gem. § 124a Abs. 4 S. 5 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen, soweit sie nicht bereits mit den Antrag vorgelegt worden ist. Ein wie mit Schriftsatz vom 26. Mai 2017 gestellter und zugleich begründeter Zulassungsantrag war daher bei dem Verwaltungsgericht einzureichen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 hat die Geschäftsstelle der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle mitgeteilt, dass "ein Zulassungsantrag durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers hier nicht eingegangen ist".

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 S. 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen