Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 227/18

Gründe

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I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 2. Mai 2018 ist unbegründet. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den dem Antragsteller durch den Landkreis Postdam-Mittelmark ausgestellten Führerschein der Klassen B, M, L und S an diesen herauszugeben, mangels bestehenden Anordnungsanspruches abgelehnt.

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Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht geboten. Denn - entgegen der Auffassung des Antragstellers - ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2017, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis entzogen und aufgegeben wurde, den Führerschein innerhalb von fünf Tagen abzugeben, wirksam zugestellt worden.

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Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass die Zustellung des streitbefangenen Bescheides nicht durch Einlegung in den (noch) mit dem Namen des Klägers versehenden Briefkasten in der H-Straße 48 (A-Stadt) bewirkt wurde (vgl. § 1 Abs. 1 VwZG LSA i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 180 ZPO). Denn der bloße, dem Zustellungsadressaten - durch die namentliche Bezeichnung auf dem Briefkasten - zurechenbare Rechtsschein, unter der Anschrift eine Wohnung zu unterhalten, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht (vgl. im Einzelnen: BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 11 Cs 17.2098 -, juris Rn. 12). Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erstreckt sich nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger auch tatsächlich im Zeitpunkt der Zustellung unter der angegebenen Adresse gewohnt hat. Eine dahingehende Prüfung ist nicht Aufgabe des Zustellers. Auch wenn die entsprechende Bestätigung des Zustellers als Beweisanzeichen für das Innehaben der Wohnung gewertet werden kann, beschränkt sich die Beweiskraft der Urkunde auf den Einwurf in den Briefkasten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 13). Der Antragsteller hat an Eides statt versichert, nur in den Jahren „2011/2012“ eine Wohnung in der H-Straße 48 unterhalten zu haben. Diese Angabe deckt sich mit der auf dem 20. Oktober 2017 datierenden Auskunft aus dem Melderegister jedenfalls insoweit, als diese Meldeadresse lediglich für einen Zeitraum vor dem 15. Oktober 2015, mithin nicht im Zeitpunkt der beurkundeten Zustellung - hier dem 23. November 2017 - als frühere Hauptwohnung bestanden hat. Dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Einlegung des Schriftstückes in den Briefkasten am 23. November 2017 unter der Adresse H-Straße 48 erneut eine Wohnung inne gehabt oder zumindest wissentlich und willentlich einen Briefkasten vorgehalten hat, besteht kein hinreichender Anhalt. Dies folgt weder daraus, dass der Antragsteller häufig umgezogen und (mehrmals) seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, noch etwa daraus, dass auf dem Briefkasten (noch) der Nachname des Antragstellers verzeichnet ist. Es ist ausgehend vom Verwaltungsvorgang auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb die Adresse einer durch den Antragsteller abgemeldeten Hauptwohnung als Zustellungsanschrift verwendet wird. Soweit die Antragsgegnerin mangels überfüllten Briefkastens eine regelmäßige Leerung durch den Antragsteller vermutet, führt dies angesichts der weiteren Feststellungen der Antragsgegnerin, dass sich auf dem Briefkasten drei weitere Nachnamen befanden, nicht weiter, zumal das dazugehörige Klingelschild nicht den Nachnamen des Antragstellers trägt.

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Die im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2018 erfolgte Übersendung einer Kopie der Verwaltungsakte führte jedoch zu einer Heilung des Zustellungsmangels nach § 1 Abs. 1 VwZG LSA i. V. m. § 8 VwZG. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es nach § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

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Ausweislich der von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vollmachtsurkunde vom 30. Januar 2018 war dieser empfangsberechtigt. Der tatsächliche Zugang des Bescheides vom 23. November 2017 erfolgte dadurch, dass dieser als Aktenbestandteil dem Bevollmächtigten des Antragstellers durch Übersendung (einer Kopie) des Verwaltungsvorganges zur Kenntnis gebracht wurde (st. obergerichtliche Rspr.: vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2018 - 1 PA 89/17 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017, a. a. O. Rn. 16; OVG HH, Urteil vom 30. Januar 2017 - 1 Bf 115/15 -, juris, Rn. 29; OVG LSA, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 2 M 86/09 -, juris, Rn. 22; Thür. OVG, Beschluss vom 29. Juli 1993 - 2 EO 73/93 -, juris, Rn. 32; VGH BW, Beschluss vom 7. Dezember 1990 - 10 S 2466/90 -, juris [3. Leitsatz]).

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Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des „Bundesverfassungsgerichtes“ (wohl Bundesverwaltungsgerichtes) darauf verweist, dass die einem Prozessbevollmächtigten durch das Verwaltungsgericht gewährte Akteneinsicht keine Heilung bewirke, weil es an dem hierfür erforderlichen behördlichen Zustellungswillen fehle (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 - 8 C 22.89 -, juris, Rn. 9 [m. w. N.]), führt dies vorliegend zu keiner anderen Betrachtung. Der Antragsteller übersieht, dass der behördliche Zustellungswille in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren schon deshalb fehlte, weil das Verwaltungsgericht und nicht etwa die Behörde die Akten weitergeleitet hat. Von dem erforderlichen „Zustellungswillen“ der Antragsgegnerin im Verhältnis zum Antragsteller ist im vorliegenden Fall jedoch auszugehen. Denn die Antragsgegnerin wollte dem Antragsteller den Bescheid vom 21. November 2017 förmlich zustellen, wie sich aus den (missglückten) Zustellungsversuchen an die vormaligen Adressen des Klägers - E-Straße 4 und H-Straße 48 - ergibt. Eines aktualisierten Bekanntgabe-/Zustellungswillens der Antragsgegnerin bedurfte es insoweit nicht. Denn zur Heilung ist nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris, Rn. 29; OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2018, a. a. O.).

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Einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat der Antragsteller ausdrücklich nicht gestellt.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 46.3 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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