Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 293/18
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).
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Hieran gemessen wird die Zulassungsschrift des Klägers den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht.
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Die Antragsschrift wirft die Fragen auf,
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„1. ob Rückkehrer ins Herkunftsland Afghanistan wie der Berufungskläger eine reale Chance haben, dort namentlich zum Leben in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif, eine ausreichende Lebensgrundlage finden,“
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2. ob nicht für den Berufungskläger, sowie für alle zivile Personen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, ein solches Gewaltniveau herrscht, dass im Sinne der Rechtsprechung des EuGH das Risiko besteht, allein aufgrund seiner Anwesenheit aktuell oder in naher Zukunft einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden und allein schon deswegen die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG gegeben sind, wenn dazu zwingend und laufend eine Aktualisierung der Sicherheits- und Gefährdungslage in Afghanistan orientiert am Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts angefertigt [wird]“,
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3. ob zurückkehrende Asylbewerber wie der Kläger einer besonderen, individuellen und asylrechtsrelevanten Gefährdung unterliegen, weil sie sich für längere Zeit im westlichen Ausland befunden ha[ben] und deshalb seitens extremistischer Kreise als Verräter oder Handlanger des Westens angesehen w[erden], und auch dazu laufend eine nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.03.2017 zwingend notwendige Aktualisierung der Sicherheits- und Gefahrenlage in Afghanistan orientiert am Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes anzufertigen ist.“
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Der Kläger hält diese Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig und begründet dies damit, dass sie in der Rechtsprechung - ohne diese ausdrücklich zu bezeichnen - unterschiedlich behandelt bzw. nicht berücksichtigt würden und eine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung nicht bekannt bzw. auf die aktuelle Situation nicht anwendbar sei, weil diese bereits veraltet sei und die aktuelle Situation nicht wiedergebe (so etwa: VGH Hessen, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12 A. -; Beschluss vom 25. Januar 2017 - 13a ZB16.30374 - [vgl. Zulassungsschrift S. 5]). Hiermit wird er dem Darlegungserfordernis nicht gerecht.
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1. Soweit der Kläger geltend macht, dass die aktuelle Auskunftslage für ganz Afghanistan, speziell auch für die Hauptstadt Kabul mittlerweile im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung stehe, mit der sich die Obergerichte in ihrer Komplexität noch nicht auseinandergesetzt hätten (vgl. Zulassungsschrift Seite 3), vermag der Senat mit Blick auf die neueren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg dem nicht zu folgen. Denn entgegen der Annahme des Klägers (vgl. Zulassungsschrift S. 22) sind jüngere - die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage wiedergegebene und die Auffassung des Klägers nicht teilende - Berufungsurteile (vgl. zuletzt: VGH BW, Urteile vom 11. April 2018 - A 11 S 924/17 - und - A 11 S 1729/17 -, Urteil vom 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 -, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -; Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, alle juris) vorhanden, hinsichtlich derer der Kläger die erforderliche Auseinandersetzung bereits vermissen lässt.
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Es ist auch nicht erkennbar, dass diese obergerichtlichen Entscheidungen - wie der Kläger allgemein behauptet - auf veralteten Erkenntnismittel fußen. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Gutachten von Frau Stahlmann für das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28. März 2018 bei seiner Bewertung der Sicherheits- und Versorgungslage in seinen Entscheidungen aus April 2018 berücksichtigt. Hierbei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass bei afghanische Flüchtlingen unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation mangels Akteurs die Gewährung von subsidiärem Schutz auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ausscheide bzw. die landesweiten Lebensverhältnisse in Afghanistan und gerade der in Kabul trotz Fehlens eines familiären oder sozialen Netzwerkes bei einem nicht unterhaltspflichtigen arbeitsfähigen Mann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK rechtfertigten und ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht in Kabul (und weiteren - hier nicht streitbefangenen - Provinzen) drohe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) bzw. auch im Hinblick auf die schwierige Sicherheitslage in Kabul kein Verstoß im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 ERMK festzustellen sei.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang der Auffassung ist, dass aus dem Gutachten von Frau Stahlmann, das er in Auszügen zitiert, ein „differenziert-vertieftes, völlig anderes Bild der Situation in Afghanistan hervorgeh[e]“, das den Schluss zulasse, dass sich die Verhältnisse in Afghanistan eher verschlimmert bzw. schon immer die Qualität eines Bürgerkrieges hätten, übersieht er, dass der etwaigen rechtlichen Würdigung der Gutachterin keine Indizwirkung zukommt, sondern diese den Gerichten vorbehalten ist (vgl. so auch: VGH BW, Urteile vom 11. April 2018, a. a. O.). Abgesehen davon lag das aktuelle Gutachten von Frau Stahlmann der Entscheidungsfindung zugrunde, wie die richterliche Verfügungen an die Beteiligten vom 9. Mai 2018 (vgl. Gerichtsakte Bl. 61 f.), wonach die mit der Ladung versandte Erkenntnismittelliste (Stand: 14. März 2018) um das Gutachten vom 28. Marz 2018 ergänzt wurde, und die Sitzungsniederschrift vom 28. Mai 2018 offenbaren. Dass das Gutachten in der Entscheidung nicht ausdrücklich bezeichnet wird, steht dem nicht entgegen.
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Soweit der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung des subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie (vom 17. Februar 2009 - Rs C-465/07 -) einwendet, mit den „häufigen und unberechenbaren, immer wieder unvorhersehbar auftretenden Todesgefahren in ganz Afghanistan [sei] eine Situation erreicht, wonach willkürliche Gewalt jenseits von Statistiken über Todesfälle und regionale Überlegungen vorlieg[e]“, verkennt er, dass maßgebender Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG die Herkunftsregion des Betroffenen - hier: Provinz Balkh - ist, in die er typischer Weise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris). Das Gleiche gilt, soweit er geltend macht, dass die allgemeine Gefährdungslage in der Zentralregion, in Kandahar oder Kabul habe eine so starke Intensität erreicht habe. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]).
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Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in seiner Herkunftsregion durch seinen Onkel bedroht worden sein soll. Denn das Verwaltungsgericht hat die insoweitige Versagung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Kläger nicht um den möglichen staatlichen Schutz vor der Bedrohung durch seinen Onkel - als nichtstaatlichen Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG - nachgesucht habe (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [4. Absatz]). Hiermit hat sich der Kläger nicht zulassungsbegründend auseinandergesetzt. Er beschränkt sich darauf, dass ihm nach den persönlichen Umständen eine Rückkehr nicht möglich sei, ohne sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichtes auseinanderzusetzen. Ist aber ein Urteil - wie hier - in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet worden, so muss im Hinblick auf jeden Begründungsteil ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, und vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 19 A 1609/00.A -, alle juris).
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Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Auskunftslage zur Provinz Balkh unrichtig ist, mithin die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG gerechtfertigt sein könnte.
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Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2017 - 3 L 249/16 -, juris [m. w. N.]).
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Zwar behauptet der Kläger, dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Feststellung in der Region Balkh eine erhöhte Gefährdung aufgetreten sei und beruft sich hierbei auf einen Bericht von ACCORD vom 25. Juni 2018 (www.ecoi.net), wonach in der Provinz Balkh 13 Vorfälle mit 94 Toten erfasst worden seien. Dieses in Bezug genommene Erkenntnismittel steht jedoch nicht im Widerspruch zu der Feststellung des Gerichtes, wonach in der Provinz Balkh im Jahr 2017 insgesamt 129 Zivilpersonen getötet oder verletzt worden sind (vgl. UNAMA, Annual Report 2017). Denn die vom Kläger zitierten Zahlen sind dem von ACCORD zusammengestellten Bericht „Afghanistan, First Quarter 2018: Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Projekt“ vom 25. Juni 2018 zu entnehmen und unterscheiden nicht zwischen zivilen und nichtzivilen Verlusten im ersten Quartal 2018. Zudem kann einem weiteren Bericht von ACCORD gleichen Datums („Brief compilation on the security situation in Afghanistan an security-related events in Kabul [covering January 2017 to May 2018]“) entnommen werden, dass die von UNAMA in ihrem Quartalsbericht vom April 2018 dokumentierte Anzahl aller zivilen Opfer in Afghanistan (763 Tote und 1.495 Verletzte, Januar bis März 2018) im selben Quartal der Jahre 2016 und 2017 vergleichbar groß gewesen sei, wobei Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryar und Kandahar vom Konflikt am stärksten betroffen gewesen sein sollen. Die Provinz Balkh wird in diesem Bericht nicht explizit erwähnt. Auch aus dem Bericht von EASO vom 1. Mai 2018 (vgl. Report Afghanistan: Security Situation - update -) ergeben sich keine anderen Erkenntnisse, die für das erste Quartal 2018 bzw. das Jahr 2017 den Schluss zuließen, dass sich in der Provinz Balkh die Gefährdungslage gegenüber den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes verschlechtert hätte. Dementsprechend ist die Bewertung des Verwaltungsgerichtes nicht zu bestanden, dass bei einer Bevölkerungszahl von schätzungsweise 1,38 Mio. Menschen die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2017 Opfer eines Anschlages in der Provinz Balkh zu werden, bei 0,009% und damit weit unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris) als beachtlich angenommenen Schwelle liegt.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, das Zahlenmaterial von UNAMA, das auch vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt wurde, sei zwar valide im Sinne methodischer Verlässlichkeit, könne aber nicht den Anspruch erheben, die tatsächliche Anzahl ziviler Opfer zu erfassen (so auch Stahlmann, Gutachten vom 28. März 2018), hat das Verwaltungsgericht diesen Aspekt hinreichend berücksichtigt. Es hat in seine Überlegung eingestellt, dass in den Statistiken von UNAMA alle Vorfällen unberücksichtigt blieben, die nicht von drei unabhängigen, überprüfbaren Quellen bestätigt worden seien und daher eine Untererfassung als zwingend angesehen. Das Verwaltungsgericht ist ausgehend vom rechnerisch ermittelten Risiko in der Provinz Balkh von 0,009% sodann zu dem - zutreffenden - Ergebnis gelangt, dass auch bei einer tatsächlich wesentlich höheren Opferzahl als 129 Zivilisten eine tatsächliche Gefahr mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht bezeichneten Schwellenwerte bei Weitem zu verneinen sei (vgl. so auch zu anderen afghanischen Provinzen [Kandahar und Kabul): VGH BW, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 924/17 -, a. a. O. Rn. 101, 367).
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Der Kläger dringt auch nicht mit seinen Einwendungen gegen die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe der Bewertung einer Gefahrenlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG durch.
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Er beschränkt sich darauf, einen Vergleich zum Gewaltniveau in Deutschland anzustrengen und daraus zu folgern, dass nicht allein eine quantitative Betrachtungsweise von Opferzahlen für die Beurteilung bürgerkriegsähnliche Zustände ausschlaggebend, sondern der Gesamtkonflikt ins Auge zu fassen sei. Insbesondere bedürfe es - seiner Auffassung nach - vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur tagesaktuellen Berücksichtigung von Erkenntnismitteln (Beschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, juris) einer grundsätzlichen Neubewertung des Tatbestandes des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt jedoch nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau), wobei zudem eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 und 10 C 11.10 - sowie vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, alle juris). Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 17. November 2011, a. a. O.) hatte bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres das Risiko, von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen.
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Die Zulassungsschrift setzt sich nicht differenziert mit diesen bundesverwaltungsgerichtlichen Vorgaben auseinander. Zwar ergänzt der Kläger seine unter Ziffer 2. gestellte Frage dahingehend, „ob es unabhängig von bzw. ergänzend zu den zu entscheidenden Einzelfällen und theoretischer Statistiken der UNAMA, die nicht verlässlich genug sind, zu einer grundsätzlichen und momentan tagesaktuellen Beurteilung der Sicherheitslage von allgemeiner, übergreifender Bedeutung dahingehend kommen muss, dass es in Afghanistan einfach nicht mehr kalkulierbar ist, ob man Opfer eines willkürlichen Attentates allein durch die Anwesenheit vor Ort wird“ (vgl. Zulassungsantrag, S. 22). Jedoch wird der Kläger auch insoweit den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht.
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Zum einen übersieht er, dass das Bundesverwaltungsgericht neben der quantitativen Ermittlung auch eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangt (Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - a.a.O. Rn. 33). Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 11.10 -, Rn. 21, juris). Hiermit setzt sich der Kläger bezogen auf die Provinz Balkh ebenso wenig auseinander, wie mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zu etwaigen gefahrerhöhenden Umständen auf Seiten des Klägers (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz]).
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Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht - entgegen der bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben (Beschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -) - die neuesten Entwicklungen der Sicherheitslage bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hätte. Richtig ist, dass sich Behörden und Gerichte bei der Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller in ein Land abgeschoben werden darf, in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG oder des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG überschritten sein könnte, laufend über die tatsächlichen Entwicklungen unterrichten und nur auf Grundlage aktueller Erkenntnisse entscheiden dürfen. Bloße Verweisungen auf - auch nur Monate zurückliegende - frühere Entscheidungen oder Quellen werden vor dem Hintergrund des Art. 103 Abs. 1 GG dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten dann nicht gerecht, wenn diese sich auf neuere relevante Dokumente berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, juris Rn. 11).
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Solche neueren relevanten Dokumente, die eine andere Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Kläger zeichnen, als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, zeigt der Kläger in Bezug auf die Provinz Balkh nicht auf. Für eine schwellenüberschreitende Verschlechterung der Sicherheitslage der Provinz Balkh ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger herangezogenen neueren - vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten - Erkenntnismittel (Amnesty Internation, Bericht an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 5. Februar 2018, ACCORD-Berichte vom 25. Juni 2018; EASO, Report Afghanistan: Security Situation - update - vom 1. Mai 2018, S. 47 ff.) nichts ersichtlich (siehe auch Darstellung oben). Die im Übrigen vom Kläger bezeichneten und in Auszügen zitierten Publikationen und Presseartikel aus den Jahren 2018 bis 2009 beziehen sich im Wesentlichen auf Afghanistan im Allgemeinen bzw. die Provinz Kabul und enthalten schon keine die momentane Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Klägers konkretisierenden Aussagen. Auch die mit Verweis auf den Afghanistan Weekly Field Report von OCHA vom 26. März bis 1. April 2018 (www.unocha.org) geltend gemachte starke Binnenfluchtbewegung betrifft weder die Heimatprovinz des Klägers, noch sind anhand jüngerer Berichte von OCHA (Zeitraum Juni-Juli 2018) Binnenfluchtbewegungen in der Provinz Balkh erkennbar. Dementsprechend sind Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Klägers (Balkh) gegenüber der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Auskunftslage (UNAMA, Annual Report 2017, S. 67; EASO, Afghanistan: Security Situation, Stand: Dezember 2017) mittlerweile derart verändert hätte, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in der Heimatprovinz des Klägers gegeben wäre, weder dargelegt noch ersichtlich. Dies zugrunde gelegt ist für eine weitere Relativierung der quantitativen Betrachtungsweise schon kein Raum.
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Auch der Verweis des Klägers auf eine neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2425/17 -, juris) führt zu keiner anderen Betrachtung. Gegenstand des stattgebenden Kammerbeschlusses war die rechtschutzgarantieverletzende Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet, wenn das Asylland (Afghanistan) von einer äußerst volatilen und zudem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage geprägt ist, so dass die Gefahr besteht, dass dort wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG überschritten ist. Vorliegend steht eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 78 Abs. 1 AsylG weder im Raum, noch hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung die Sicherheitslage anhand überholter Erkenntnismitteln geprüft. Dass die Sicherheitslage in Afghanistan unbeständig ist und sich stetig verschlechtert hat, rechtfertigt für sich betrachtet die Zulassung der Berufung nicht, wenn die (tages-)aktuelle Auskunftslage keinen greifbaren Anhalt für eine Überschreitung des vom Bundesverwaltungsgericht bezeichneten Schwellenwertes bietet.
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2. Nach der unter Ziffer 1. zur ausreichenden Lebensgrundlage aufgeworfene Fragestellung soll die (Neu-)Bewertung der humanitären Lage des Herkunftslandes anhand des Gutachtens von Frau Stahlmann vom 28. März 2018 die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG und hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigen (vgl. Zulassungsantrag S. 3 und 20). Auch insoweit wird der Kläger dem Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er setzt sich weder mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (vgl. Urteilsabdruck S. 7, 10) und den herangezogenen Erkenntnismitteln (UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 29. Oktober 2016) auseinander, noch zeigt er auf, dass sich das 354-seitige Gutachten zu den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur Versorgungslage in Widerspruch setzt. Der Kläger beschränkt sich darauf, hinsichtlich der Sicherheitslage aus dem Gutachten zu zitieren, nimmt jedoch die auch maßgebende Versorgungslage und damit die Frage, ob für zurückkehrende Asylbewerber die Möglichkeit besteht, eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden, nicht in den Blick. Der Kläger zeigt zudem nicht auf, dass spezifische individuelle Einschränkungen bei ihm bestehen, die eine andere Sichtweise rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteilsabdruck S. 7 [3. Absatz]). Abgesehen davon scheidet unter dem allgemeinen Gesichtspunkt einer schlechten humanitären Situation mangels Akteurs die Gewährung von subsidiärem Schutz auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG von vornherein aus (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, a. a. O. Rn. 43). Im Übrigen wird auf die differenzierten und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 11. April 2018 (vgl. a. a. O.) verwiesen.
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3. Obgleich der Kläger im Rahmen der von ihm aufgeworfenen Fragen nicht ausdrücklich, aber wohl in der Sache geltend macht, dass die Sicherheitslage Kabuls - als End- und Ankunftsort der Abschiebung - die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK rechtfertige, ist auch nach der neueren - die aktuelle Auskunftslage abbildenden (s. o.) - obergerichtlichen Rechtsprechung ein Verstoß im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht festzustellen. Danach entspricht die Gefahrendichte in der Provinz Kabul insbesondere nicht der, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zur Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich wäre. Denn bei einer auf das Jahr 2017 bezogenen rechnerischen Wahrscheinlichkeit, aufgrund willkürlicher Gewalt getötet oder körperlich verletzt zu werden, von unter 0,07% (Zahlenmaterial UNAMA, Annual Report 2017: 1.831 zivile Opfer [479 Tote, 1352 Verletzte) und einer Einwohnerzahl von 3.000.000 besteht keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung allein aufgrund des Ausmaßes vorherrschender Gewalt im Falle einer Rückkehr. Hierbei gleicht der Verwaltungsgerichtshof die zu niedrigen Angaben von UNAMA durch eine konservative Annahme von Einwohnern der Provinz Kabul aus (vgl. VGH BW, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, a. a. O. Rn. 359-361).
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Die vom Kläger zur Sicherheitslage in Kabul im Jahr 2017 in Bezug genommenen Erkenntnismittel zeichnen kein abweichendes Bild (Deutschlandfunk, 30. November 2017 „Anschläge, Bomben, Raketenbeschuss: Kabul ist eine Stadt in ständiger Anspannung. Fast täglich gibt es Zwischenfälle. […] Die Stadtbewohner führen ein Leben in Angst“; Süddeutsche Zeitung, 31. Mai 2017, „Explosion im Diplomatenviertel in Kabul - Deutsche Botschaft bei schwerem Anschlag massiv beschädigt: […] mindestens 64 Menschen seien getötet und weitere 320 verletzt worden […] Ein Sprecher des Gesundheitsministeriums sprach sogar von 80 Toten und 350 Verletzten. […]“; Tagesschau, 31. Mai 2017 „Anschlag in Kabul ist der vorläufige Tiefpunkt“). Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger zur Sicherheitslage Kabuls seit Januar 2018 in Bezug genommenen Erkenntnismittel lässt einen den Schwellenwert übersteigenden Anstieg von Gefahren nicht erkennen. So hat die Tagesschau am 27. Januar 2018 berichtet, dass mindestens 95 Menschen in Kabul ums Leben gekommen seien, als ein Sprengsatz im Stadtzentrum detonierte. Hierbei soll es sich um den bereits dritten großen Anschlag in Kabul gehandelt haben (Tagesschau, 27. Januar 2018). Der neuste Bericht von UNAMA vom 15. Juli 2018 (Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict Midyear Update - 2018) beschreibt, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 das Leben von Zivilisten in Afghanistan auf demselben Level wie im vorangegangenen Jahr betroffen gewesen sei. In dieser Zeitspanne dokumentierte UNAMA 1.692 tote und 3.430 verletzte Zivilisten (Rückgang um 3% im Vergleich zum Jahr 2017) und damit ein im Vergleich zu ersten Halbjahren der Jahre 2017 und 2016 gleiches Maß an Schadensfällen. Wie in der Vergangenheit sollen am stärksten Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar betroffen gewesen seien. Eine konkrete Aufschlüsselung nach afghanischen Provinzen enthält dieser Halbjahresbericht zwar nicht. Dass die Schadensfälle in der Provinz Kabul über das bisherige Maß hinaus zugenommen hätten, kann jedoch den Ausführungen ebenfalls nicht entnommen werden, zumal der Kläger als Paschtune sunnitischen Glaubens keiner besonders (anschlags-)gefährdeten Gruppe angehört.
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4. Auch hinsichtlich der unter Ziffer 3. der Zulassungsschrift aufgeworfene Fragestellung wird der Kläger den Anforderungen an die Darlegung nicht gerecht.
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Die Fragestellung, ob zurückkehrende Asylbewerber - wie der Kläger - einer besonderen individuellen und asylrechtsrelevanten Gefährdung unterliegen, weil sie sich für längere Zeit im westlichen Ausland befunden haben und deshalb seitens extremistischer Kreise als Verräter oder Handlager des Westens angesehen werden, zielt im Wesentlichen darauf ab, ob ihnen durch radikale Kräfte eine gezielte Verfolgung aufgrund ihrer Einreise aus dem Westen droht. Der Kläger trägt unter Berufung auf UNHCR zwar vor, dass in den von Taliban beherrschten Gebieten, Rückkehrer der Scharia-Paralleljustiz ausgesetzt seien, weil sie als „verwestlicht“ wahrgenommen werden würden. Dass Kabul, der Zielort der Abschiebung, bzw. Balkh, die Heimatprovinz des Klägers, von den Taliban beherrscht würden, behauptet der Kläger jedoch schon nicht. Zwar drohen auch bei Überlandreisen Personen, deren Kleidung und Äußeres nicht den Regeln der Taliban entsprechen, Gefahren durch regierungsfeindliche Kräfte. Dass sich dieses Risiko regelmäßig bei Rückkehrern aus dem westlichen Ausland, die Überlandreisen unternehmen, realisiert, zeigt der Kläger jedoch nicht auf. Abgesehen davon kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder „Europa-Rückkehrer“ als „verwestlicht“ wahrgenommen werden wird. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, dass Rückkehrer aus Europa oder aus dem Iran, die in jungen Jahren Afghanistan verlassen haben, mit den kulturellen Gepflogenheiten nicht vertraut seien und sich dadurch stigmatisierten, da sie an ihrer Sprache, ihrer Kleidung und ihrem Verhalten als fremd zu erkennen seien bzw. diese keine Erfahrungen im Umgang mit den alltäglichen Bedrohungen hätten, trifft dies auf den Kläger schon nicht in dieser Gesamtheit zu. Das Verwaltungsgericht hat - ohne dass sich der Kläger dagegen wendet - darauf abgestellt, dass der Kläger mit den Verhältnissen in Afghanistan vertraut sei und bei seinen Befragungen keine Befürchtungen hinsichtlich seiner Existenzsicherung angegeben oder diesbezügliche erhebliche Probleme in Afghanistan vorgetragen habe (vgl. Urteilsabdruck, S. 7 [3. Absatz]). Darüber hinaus hat der Kläger seinen Angaben nach sein Heimatland 2015, im Alter von 20 Jahren verlassen und ausweislich der Ausführungen des Gerichtes, mit seiner früheren selbstständigen Tätigkeit als Verkäufer von Textilien bereits bewiesen, dass er in der Lage sei, sich eine Existenz in Afghanistan aufzubauen. Auch seien Diskriminierungen nicht zu befürchten, weil der Kläger als Paschtune sunnitischer Religion der größten Bevölkerungsgruppe Afghanistans und der verbreitetsten Religion angehöre (vgl. Urteilsabdruck, S. 7 [2. Absatz]). Mit alldem setzt sich der Kläger nicht auseinander.
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Soweit der Kläger daneben unter Bezugnahme auf das Gutachten von Frau Stahlmann vom 28. März 2018 geltend macht, dass unfreiwillige „Europa-Rückkehrer“ vom Zugang zu sozialen Netzwerken ausgeschlossen seien, weil ihre Vertrauenswürdigkeit regelmäßig durch die Stigmatisierung als Versager, Annahmen der Verwestlichung und des Abfalls vom Glauben sowie Kriminalität als Ursache der Abschiebung in Frage gestellt werde, fehlt es bereits am erforderlichen Zusammenhang mit der aufgeworfenen Fragestellung, die auf eine individuelle und asylrechtsrelevante Gefährdung von aus dem Westen zurückkehrenden Asylbewerbern durch extremistische Kreise abzielt.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
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III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 5x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3c Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 2103/15 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 LA 146/15 1x
- 8 A 119/12 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 924/17 2x (nicht zugeordnet)
- 11 S 1729/17 3x (nicht zugeordnet)
- 11 S 1265/17 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 241/17 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 1144/17 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 1609/00 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 249/16 1x
- Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 681/17 2x
- 2 BvR 681/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2425/17 1x (nicht zugeordnet)