Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 11/19
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 04.09.2017 mit dem ihre Asylanträge als unzulässig abgelehnt, Abschiebungsverbote nicht festgestellt und die Frist zur freiwilligen Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mit dreißig Tagen bestimmt wurde.
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Der Kläger zu 1. (* 10.10.1983 in Athman, verheiratet mit der Klägerin zu 2., 5 Kinder) ist syrischer Staatsangehörigkeit, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er verließ die Schule nach der 9. Klasse und war zuletzt als Erntehelfer beschäftigt.
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Die Klägerin zu 2. (* 05.01.1992 in Athman, verheiratet mit dem Kläger zu 1., 5 Kinder)
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ist syrischer Staatsangehörigkeit, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie verließ die Schule nach sieben Jahren und ist seitdem als Hausfrau tätig.
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Die Kläger zu 3. – 6. sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. Die Kläger zu 3. – 5. wurden in Syrien, die Klägerin zu 6. in Griechenland geboren.
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Die Familie verließ am 10.02.2016 ihre Heimat und reiste am 15.02.2016 in Griechenland ein. Anschließend gelangte sie auf der Grundlage europäischer Vereinbarungen nach Lettland. Hier stellten die Kläger am 21.03.2017 einen Asylantrag. Am 26.06.2017 wurde ihnen subsidiärer Schutz gewährt.
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Am 08.07.2017 reisten die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 26.07.2017 einen förmlichen Asylantrag, zu dem sie am selben Tag angehört wurden.
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Sie trugen vor, in Lettland habe man sie nicht nett behandelt. Außerdem lebten Verwandte in Deutschland.
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Mit Bescheid vom 04.09.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Weiter forderte es die Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihnen die Abschiebung nach
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Lettland an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die über eine Klagefrist von zwei Wochen belehrte.
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Der Bescheid wurde am 07.09.20187 zur Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger in die Post gegeben.
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Die daraufhin erhobene Klage ist am 20.09.2017 bei dem Verwaltungsgericht
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Magdeburg eingegangen.
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Die Kläger behaupten, im Falle ihrer Überstellung nach Lettland drohe ihnen Obdachlosigkeit oder aber man werde sie trennen. Außerdem bestehe keine Versorgung für Gesundheit und Bildung.
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Sie sind der Ansicht, es sei aus den behaupteten Gründen heraus ein Abschiebungsverbot für sie festzustellen. Außerdem sei der Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzeswidrig mit dreißig Tagen bestimmt habe.
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Die Kläger zu 1. – 6. beantragen,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 04.09.2017, Gesch.-Z.: ...-475, aufzuheben;
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt auch auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid Bezug.
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Die Erkenntnismittelliste, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden kann, hat das Gericht den Beteiligten im Juni 2019 übersandt. Die Ladung zu dem Termin am 19.08.2019 ist den Beteiligten am 30.07.2019 übersandt worden.
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Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhaltes im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage entscheidet gemäß § 76 Abs.1 AsylG die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 13.06.2019 übertragen worden ist.
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I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
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Die Kläger haben die Klage fristgerecht erhoben.
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Sie wahrt zwar nicht die gesetzliche Wochenfrist gemäß §§ 74 Abs. 1 2. Halbsatz, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nach Aufgabe des Bescheides zur Post am 07.09.2017. Die Klage ist erst am 17.04.2019 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangen.
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Diese Fristversäumnis ist allerdings rechtlich unerheblich, weil die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 VwGO hier wegen der unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 04.09.2017 –
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" Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage … erhoben werden " – binnen eines Jahres zulässig ist
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II. Die Anfechtungsklage ist hingegen nicht begründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes vom 04.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Der Asylantrag der Kläger ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig.
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1. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfasst dabei sowohl den Schutz nach dem Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch den subsidiären Schutz im Sinne der Art. 18 ff. der Richtlinie 2011/95/EU.
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Die Voraussetzungen einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung liegen vor.
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Die Republik Lettland hat den Klägern bereits durch Entscheidung vom 20.06.2017 subsidiären Schutz zuerkannt. Diese Zuerkennung hat sie auf Nachfrage der Beklagten vom 28.06.2019 mit Schreiben vom 19.07.2019 bestätigt. Vor dem Hintergrund der zugleich mitgeteilten personenbezogenen Daten zu Namen und Geburtsdaten des Klägers zu 1. ergeben sich auch keine Zweifel an der Zuordnung der Mitteilung zu den Klägern insgesamt.
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2. Bei der danach auszusprechenden Unzulässigkeit des Asylantrags handelt es sich auf der Rechtsfolgenseite um eine gebundene Entscheidung der Beklagten.
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Sie war an einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 4 GRCh gehindert.
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Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 101).
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Den Klägern zu 1 – 6. droht eine solche Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht.
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Für die Auslegung von Art. 4 GRCh ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auch die Auslegung des Art. 3 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte heranzuziehen.
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Nach dieser Rechtsprechung können sich auch die allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Sind solche Verhältnisse den Behörden des rückführenden Staates bekannt oder müssen sie ihm bekannt sein, so stellt die Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Staat dar. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Art. 3 EMRK sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). So kann ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen zunächst nur im Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, was mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88). Ob sie vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 11). Für anerkannte international Schutzberechtigte stellen sich vorstehende Fragen insbesondere für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
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Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert – vergleichbar wie im Falle einer Prüfung der Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem – eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34).
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Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchzuführenden Gesamtwürdigung der Berichte und Stellungnahmen bestehen für die Kläger in dem Zeitpunkt dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel daran, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei ihrer Rückkehr nach Lettland keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden.
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Die Kläger zu 3. – 6. gehören zwar nach der Beurteilung ihrer Gesamtsituation zu den Personen, die als Minderjährige im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU besonders schutzbedürftig sind. Aber auch dieser Umstand ist nicht geeignet, die Einschätzung des erkennenden Gerichts in Zweifel zu ziehen.
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Zwar berufen sich die Kläger unter Bezugnahme auf eine "Quelle: Sputnik" auf die Unzumutbarkeit ihrer Rückführung nach Lettland, weil sie dort obdachlos würden und ohne finanzielle Unterstützung auskommen müssten.
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Allerdings werden die in ihrer Quelle genannten Probleme nicht in den Erkenntnismitteln erwähnt, die dem Gericht zur Verfügung stehen. Vielmehr stehen sie sogar im Widerspruch zu den staatlichen Leistungen, die die lettische Republik für Schutzberechtigte zur Verfügung stellt.
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Die lettische Republik hat im Jahr 2016 das soziale Leistungsangebot für subsidiär Schutzberechtigte erweitert. Dadurch haben auch sie jetzt Anspruch auf verschiedene Sozialleistungen (OHCHR, 30.01.2018; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation –Lettland - Gesamtaktualisierung am 16.03.2018, nachfolgend: Länderinformation, Seite 8). Ihnen steht eine einmalige finanzielle Unterstützung sowie eine monatliche Sozialhilfe in Höhe von 139 Euro im Falle der Arbeitslosigkeit zu, obwohl der Mindestlohn selbst nur bei 370 Euro liegt. Nach der Schutzgewährung ist es bis zu zwölf Monate möglich, die Betreuung durch einen Sozialarbeiter und einen Mentor der Lettischen Caritas oder des Safe House (Patverums Drosa maja) in Anspruch zu nehmen. Der Sozialarbeiter erstellt einen individuellen Integrationsplan und der Mentor bietet Unterstützung während der Absolvierung des Integrationsprogramms. Außerdem gibt es ein weiteres Hilfsangebot zum Beispiel bei der Beschaffung von Personaldokumenten und der Wohnungssuche (Länderinformation, S. 8). Schutzberechtigte haben zudem Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung, Sprachkursen und dem Arbeitsmarkt
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(Länderinformation, S. 9).
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Trotz dieser Integrationsleistungen bestehen Probleme bei der Suche nach einer Arbeit und bei der Wohnungssuche. Hierfür werden bei der Suche nach einer Beschäftigung überwiegend Sprachprobleme genannt und bei der Wohnungssuche vorrangig finanzielle Schwierigkeit ins Feld geführt. Um die Wohnungsproblematik zu bewältigen, wurde ein Pilotprojekt gestartet, wonach die Mietkosten für ein halbes Jahr vom Staat übernommen werden. Um die Sprachbarriere zu verbessern, soll der Sprachkurs von jetzt sechs Monaten verlängert werden (Länderinformation, S. 9 m.w.N.).
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3. Neben der Ablehnung des Antrags als unzulässig begegnet auch die Entscheidung der Beklagten in Ziffer 2 ihres Bescheides vom 04.0 9.2017 keinen rechtlichen Bedenken, dass Abschiebungshindernisse bei den Klägern in Bezug auf die Republik Lettland nicht vorliegen.
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a. Die Kläger zu 1. – 6. sind nicht abschiebungsschutzberechtigt.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
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Unzulässig ist die Abschiebung nach Art. 3 EMRK, wenn den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, in der Republik Lettland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden.
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Entgegen den Einwänden der Kläger ist ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 3 EMRK durch eine Rückführung der Kläger im Hinblick auf die dortigen Aufnahmebedingungen nicht zu erkennen. Hierfür wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Art. 4 GRCh Bezug genommen, die im Wege des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh auch für Art. 3 EMRK vorliegend maßgebend sind.
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b. Die Kläger sind zudem nicht abschiebungsschutzbegünstigt.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus.
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Davon kann aber vorliegend nach Auswertung der bekannten Erkenntnismittel gerade nicht ausgegangen werden.
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Sind danach für die Kläger keine individuellen Gefahren festzustellen, sondern allein solche, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist ( vgl. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG), wird Abschiebungsschutz zunächst nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gewährt (§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). An einer solchen Regelung fehlt es vorliegend aber gerade. Deshalb kann ein Abschiebungsverbot schließlich nur angenommen werden, wenn andernfalls eine verfassungswidrige Schutzlücke entstehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 2/01 –, juris, Rn. 8 ff.), mithin im Einzelfall bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahr drohte. Die Gefahr muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 19 ff.).
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Einer solchen extremen Gefahrensituation wird die Familie, wie bereits oben im Rahmen der Abschiebungsschutzberechtigung nach § 60 Abs. 5 AufenthG ausgeführt, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein.
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4. Der streitgegenständliche Bescheid vom 04.09.2017 erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte den Klägern statt der in § 36 Abs. 1 AsylG bestimmten Ausreisefrist von einer Woche, eigenmächtig eine Ausreisefrist von 30 Tagen gewährt.
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Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers ist das Bestehen einer wirksamen und vollziehbaren Abschiebungsandrohung. Diese muss in ihrer Ausgestaltung den Anforderungen der Rückführungslinie gerecht werden, denn in deren Anwendungsbereich stellt die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 (RFRL) (VGH Baden –Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 – 11 S 2125/18-, juris, Rn. 10 m.w.N.) dar.
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Fordert die Beklagte die Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss ihres Asylverfahrens zu verlassen, verstößt sie allerdings nicht gegen die Fristbestimmung für die freiwillige Ausreise des Ausländers, die ihm nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 eine Frist zwischen sieben und dreißig Tagen für die freiwillige Ausreise einräumt. Hält sie sich damit an unionsrechtliche Vorgaben, missachtet sie gleichwohl die Bestimmung des nationalen Gesetzgebers.
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Allerdings führt dieser Gesetzesverstoß (BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15/18 -, II 1. c) bb) (5) der Gründe) nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger.
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Ihnen wird das gewährt, was ihnen nach unionsrechtlichen Vorgaben zustehen soll:
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ein Bleibrecht während ihres Verfahrens über die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheides und eine Frist von mindestens sieben Tagen zur freiwilligen Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (EuGH, Beschluss vom 19.06.2018 – C – 181/16 – Rn. 60 ff.).
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