Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 202/18
Gründe
- 1
I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 7. März 2018 hat keinen Erfolg.
- 2
1. Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
- 3
„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
- 4
Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
- 5
Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Saalekreis vom 30. März 2015 aufgehoben, mit dem gegenüber der Klägerin das Befahren des Runstedter Sees mit verbrennungsmotorbetriebenen Wassersportfahrzeugen (Jetbooten) an (allen) Sonn- und Feiertagen untersagt worden war. § 13 SOG LSA kommt hierfür als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht.
- 6
Zutreffend ist das Gericht zunächst davon ausgegangen, dass die polizeiliche Generalklausel des § 13 SOG LSA bei der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr und weiterer Aufgaben nach den §§ 1 und 2 SOG LSA nur Anwendung finden kann, wenn nicht spezialgesetzliche Vorschriften vorgehen. Denn § 4 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA bestimmt, das Vorschriften des Bundes- und Landesrechtes, in denen die Gefahrenabwehr und die weiteren Aufgaben besonders geregelt sind, diesem Gesetz vorgehen. Das Verwaltungsgerichtsgericht hat zwar zu Unrecht auf die - in der Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden liegende - Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 BImSchG abgehoben. Denn mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wasserfläche des Runstedter Sees - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - um keine genehmigungspflichtige Anlage i. S. v. § 19 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Ziffer 10.17.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV handelt. Dies jedoch schon deshalb, weil Jetboote/Jet-Ski keine Kraftfahrzeuge im Sinne von Ziffer 10.17 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sind. Das Bundesimmissionsschutzgesetz und damit auch die auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen unterscheiden hinsichtlich der Begrifflichkeit Fahrzeuge zwischen Kraft- und Wasserfahrzeugen (vgl. §§ 3 Abs. 5 Nr. 2, 38 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), so dass Jet-Skis als Wasserfahrzeuge keine Kraftfahrzeuge im Sinne von Ziffer 10.17 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sind. Dementsprechend ist die streitgegenständliche Wasserfläche des Runstedter Sees unabhängig davon, ob Motorsport an fünf Tagen und mehr je Jahr geübt oder ausgeübt wird (vgl. Ziffer 10.17.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV), keine Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge im Sinne der Bestimmung. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das weitere Vorbringen der Beklagten in diesem Zusammenhang (vgl. Ziffer III.1. der Antragsbegründungsschrift) schon nicht an.
- 7
Soweit die Beklagte sodann unter Ziffer III.2. der Zulassungsbegründungsschrift ausführt, dass sich das Urteil auch nicht aus anderen Gründen als (ergebnis-)richtig erweise, übersieht sie, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wasserfläche des Runstedter Sees indes um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne der §§ 22 ff. BImSchG handelt und für den Anwendungsbereich des § 13 SOG LSA im vorliegenden Einzelfall kein allumfassender Raum bleibt.
- 8
Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind u. a. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG) und Grundstücke, auf denen Stoffe abgelagert oder gelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG). Die Vorschrift des § 3 Abs. 5 BImSchG definiert den Begriff der Anlage und damit den Gegenstand des anlagenbezogenen Immissionsschutzes. Die in Absatz 5 genannten Objekte sind dann Anlagen, wenn sie in irgendeiner Form (etwa in technischer oder organisatorischer Hinsicht) betrieben werden (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 3 BImSchG Rn. 72). Davon ist vorliegend auszugehen. Denn die Klägerin hält neben einer Sliprampe einen abgesteckten Bojenkurs vor, deren Benutzung Dritten seitens der Klägerin erlaubt wird. Soweit die Klägerin erstinstanzlich einwendet, nur „zum Teil Dritten die Nutzung ihrer Grundstücke und […] Wasserflächen [zu] erlaube[n]“, mithin damit zum Ausdruck bringen will, dass Dritte unberechtigt ihre Einrichtung nutzten, ist ihr zwar darin beizupflichten, dass es sich insoweit um verhaltensbezogene Immissionen handelt, hinsichtlich derer das Bundesimmissionsschutzrecht nicht zum Tragen kommt (vgl. Jarass, a. a. O., § 22 BImSchG Rn. 6c). Der willentliche Anlagenbetrieb der Klägerin ist jedoch an den Regelungen der §§ 22 ff. BImSchG, insbesondere nach der Eingriffsbefugnis des § 24 Satz 1 BImSchG zu messen, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen kann.
- 9
Zwar scheidet ein Rückgriff auf die polizeirechtliche Generalklausel nicht prinzipiell bereits deshalb aus, weil die geltend gemachten Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG zu qualifizieren sind, mithin allein nach § 24 Satz 1 BImSchG zu verfahren wäre (vgl. Feldhaus, Kommentar Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. B I/II, Stand Oktober 2017, § 24 Rn. 10). Denn § 22 Abs. 2 BImSchG lässt weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt. Hierzu zählt das von der Beklagten herangezogene Gesetz über die Sonn- und Feiertage - im Folgenden: FeiertG LSA -, dessen Schutzrichtung eine andere ist. § 3 Abs. 1 und 2 FeiertG LSA untersagt zwar öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen. Dies gilt jedoch nicht, soweit vorbezeichnete Arbeiten und Handlungen nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 FeiertG LSA). Dies ist vorliegend in den Grenzen der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1468), - im Folgenden: 18. BImSchV - der Fall.
- 10
Soweit die Beklagte zulassungsbegründend geltend macht, die 18. BImSchV sei nicht anwendbar, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits dargestellt kann nach § 24 Satz 1 BImSchG die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Maßgebende Rechtsverordnung im diesem Sinne ist die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene 18. BImSchV. Denn nach § 1 Abs. 1 18. BImSchV gilt diese Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang unter Berufung auf die Entscheidungen des Senates im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 3 M 497/14 -, juris) einwendet, dass die 18. BImSchV nicht sämtliche Erscheinungsformen körperlich-spielerischer Aktivität vom kindlichen Spielen bis zum berufsmäßig betriebenen Leistungssport erfasse, sondern der Verordnungsgeber sich am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport diene, lässt sich Letzteres der amtlichen Begründung tatsächlich nicht entnehmen. Vielmehr wird in der Begründung unter dem Gliederungspunkt „A. Allgemeines“ bezugnehmend auf das sog. Tegelsbarg-Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197) ausgeführt, dass Formen der Sportausübung, wie bspw. Leichtathletik, Fußball, sonstige Ballspiele, Schulsport, Vereinssport, Sport nicht organisierter Freizeitsportler, Wettkämpfe vielfältig seien (vgl. BR-Drs. 17/91, S. 32 f.). Nach der amtlichen Begründung zu § 1 Abs. 1 18. BImSchV sind damit fast alle Arten von Sportanlagen erfasst: z.B. Fußballstadien, Tennisplätze, Schwimmbäder, Eislaufbahnen, Bowlingbahnen, Sportplätze, Kegelbahnen, Turnhallen. Ausgenommen sind lediglich Schießplätze und -stände und bestimmte Motorsportanlagen, die nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind (vgl. BR-Drs. 17/91, S. 37; Feldhaus, a. a. O., Bd. B 3, B 2.18, S. 5). Auf das Organisationsniveau des dort betriebenen Freizeitsportes kommt es folglich nicht an. Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch nicht, dass eine für die Jet-Ski-Nutzung freigegebene Wasserfläche mit Slipanlage und Bojenkurs nur deshalb keine Sportanlage sein soll, weil sie neben dem gerichtlich festgestellten betriebenen Wettkampfsport auch durch nicht organisierte Freizeitsportler genutzt wird.
- 11
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang an anderer Stelle (vgl. Ziffer III.1. der Antragsbegründungsschrift) meint, dass sich das Jet-Ski-Fahren lediglich in einem Freizeitvergnügen erschöpfe und es sich nicht um die Ausübung von Freizeitsport handele, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Zwar dienen Wassermotorräder auch dem Personentransport im Freizeitbereich; ein weiterer Hauptverwendungszweck ist jedoch der Wassersport, der sich im Befahren bestimmter Bojenkurse und dem typischen Figurenfahren zeigt. Gerade die Ausübung dieses Wassersportes, welcher sich nicht im bloßen Personentransport erschöpft, setzt hierfür besonders zugelassene Wasserflächen voraus. Denn auf Binnenwasserstraßen sind Touren und Wanderfahrten sowie Fahrten zur nächstgelegenen zugelassenen Wasserfläche nur erlaubt, wenn ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird. Auf freigegebenen Wasserflächen von Binnenwasserstraßen dürfen die Fahrer durch ihre Fahrweise keine anderen gefährden, die übrige Schifffahrt nicht behindern und andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen oder Ufervegetation nicht beschädigen (vgl. Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995), was regelmäßig Rennsituationen und das Fahren von Jet-Ski-Figuren ausschließen dürfte. Dass auf der zur Verfügung stehenden Wasserfläche allein der Personentransport im Vordergrund steht, ist hier nicht ersichtlich. Denn der See soll zudem - ausgehend von den von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - außerhalb des Bojenkurses so groß und dergestalt eingerichtet sein, dass auf ihm große Runden mit den Jetmotorrädern in voller Geschwindigkeit sowie die typischen Jet-Ski-Figuren gefahren werden könnten. Die Geschwindigkeit, mit der die Runden absolviert würden, hänge dabei vom sportlichen Ehrgeiz der zumindest zum Teil Motorsportvereinen angehörenden Fahrern ab. Dass ein Teil der Jet-Ski-Fahrer den Bojenkurs nicht nutzen bzw. ihr sportliches Interesse hinten anstellen würden, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Wasserfläche nur ein sog. Freizeitvergnügen ermöglicht. Vielmehr wird die Wasserfläche durch ihre Freigabe für Renn- und Trainingssituationen gerade für die Ausübung von Wassersport vorgehalten und nachgefragt.
- 12
Die von der Klägerin zur Verfügung gestellte Slipanlage nebst Bojenkurs ist auch eine ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt ist (vgl. § 1 Abs. 2 18. BImSchV). Denn entgegen dem Einwand der Beklagten handelt sich bei dem Befahren des auf dem Runstedter See angelegten Bojenkurses mit Jetbooten nicht nur um freizeitsportliche Aktivitäten auf einer Sportgelegenheit. Richtig ist, dass solche nicht dem Geltungsbereich der 18. BImSchV unterfallen, denn nach der amtlichen Begründung werden Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf (bloßen) Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen von der Verordnung gerade nicht erfasst (vgl. RR-Drs. 17/91, S. 38 Feldhaus, a. a. O., Bd. B 3, B 2.18, S. 5). Zwar können Wasserflächen vergleichbar mit Freiflächen lediglich die Gelegenheit zur Ausübung des mit einem Wassermotorrad ausgeübten Wassermotorsportes bieten. Durch das zusätzliche Bereitstellen einer Slipanlage, die ein vereinfachtes Hineingleiten des Wassersportgerätes in den See ermöglicht, sowie das Auslegen eines Bojenkurses wird die insoweit zur Verfügung gestellte Wasserfläche des Runstedter Sees jedoch primär der Nutzung durch Wassermotorräder, mithin für die Ausübung des Jet-Ski-Wassermotorsportes vorbehalten. Sie dient folglich von ihrem Hauptzweck her der körperlichen Ertüchtigung.
- 13
Entgegen der Annahme der Beklagten ist ein Rückgriff auf Grenzwerte für Geräuschimmissionen auch nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz vorgesehen. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 FeiertG LSA i. V. m. §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 2 18. BImSchV. Nach § 2 Abs. 1 18. BImSchV sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen eingehalten werden. Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, welche Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden unterteilt nach Gebietsarten, nach Werk- bzw. Sonn- und Feiertagen sowie konkreten Zeiten (tags, nachts, Ruhezeit) einzuhalten sind. Hieran ist die Geräuschimmission zu messen, mit der Folge, dass die nach §§ 22 Abs. 1, 24 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes und nicht etwa die Beklagte als kreisangehörige Gemeinde eingriffsbefugt und zum Schutz der Anwohner auch -verpflichtet ist.
- 14
Zwar regelt § 4 18. BImSchV - wie die Beklagte zu Recht anführt -, dass weitergehende Vorschriften, vor allem zum Schutz der Sonn- und Feiertage, Mittags- und Nachtruhe oder zum Schutz besonders empfindlicher Gebiete durch die 18. BImSchV unberührt bleiben. Solche weitergehende Vorschriften hat der Landesgesetzgeber jedoch nur zum Schutz von Gottesdiensten (vgl. § 4 FeiertG LSA) und der sog. stillen Feiertage (vgl. § 5 FeiertG LSA) getroffen. Die Beklagte behauptet weder, dass an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen „Handlungen“ in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen stattfinden, noch legt sie substantiiert dar, dass am Karfreitag, Volkstrauertag (vorletzter Samstag vor dem 1. Advent), Buß- und Bettag, Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) und Heiligabend zu den in § 5 lit. a) FeiertG LSA bestimmten Zeiten eine Nutzung des Runstedter Sees durch Wassermotorräder erfolgt, zumal angesichts der jeweiligen Jahreszeit und den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, der Runstedter See werde „regelmäßig jedes Jahr ab Männertag bis zum Oktober“ durch Wassermotorräder befahren (vgl. Urteilsabdruck, S. 6), hierfür auch kein Anhalt besteht.
- 15
Dass der Senat im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. a. a. O.) festgestellt habe, dass sich nach den vorliegenden Unterlagen nicht ernsthaft bestreiten lasse, dass vom Betrieb der Wassermotorräder auf dem Runstedter See erhebliche Lärmimmissionen ausgehen, welche auf die südlich des Sees vorhandene Wohnbebauung einwirke, wirft weder ernstliche Zweifel auf, noch rechtfertigt dies die streitgegenständliche Ordnungsverfügung. Vielmehr sind die von der Anlage ausgehenden Emissionen an den in der 18. BImSchV bestimmten Immissionsrichtwerten zu messen, wobei ausschließlich die nach dem Immissionsschutzrecht zuständige Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG eingriffsbefugt ist. Abgesehen davon hat der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offenbare Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Bescheides der Beklagten feststellen können und (lediglich) eine Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorgenommen (vgl. a. a. O.). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, der Senat habe im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. a. a. O.) auf eine Verwaltungsvorschrift des Bundesverkehrsministeriums für das Befahren von Wasserflächen auf Bundeswasserstraßen durch Wassermotorräder und den zur Wohnbebauung einzuhaltenden Abstand verwiesen. Dieser gegebenenfalls nicht eingehaltene Abstand kann allenfalls ein Indiz dafür sein, dass auch die festgelegten Immissionsrichtwerte in § 2 18. BImSchV am Immissionsort nicht eingehalten werden. Die Prüfung obliegt jedoch der sachlich zuständigen Behörde und nicht etwa der Beklagten. Das Gleiche gilt, soweit die Beklagte auf die durch Wassermotorräder hervorgerufenen Emissionswerten unter Verweis auf die Aufnahme von Wassermotorrädern in den Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG durch die Richtlinie 2003/44/EG Bezug nimmt. Hiervon ausgehend sind auch die Ausführungen der Beklagten zum (Lärm-)Gutachten des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu begründen.
- 16
Soweit sich die Beklagte schließlich auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 17. Juli 2017 - 3 B 87/17 -) beruft, ergeben sich ernstliche Zweifel ebenfalls nicht. Streitgegenstand dieses Verfahrens soll eine erhebliche Lärmbelästigung durch Hundegebell auf einem Grundstück gewesen sein, der durch den Rückgriff auf die sächsische polizeirechtliche Generalklausel in zulässigerweise begegnet worden sein soll. Hierbei verkennt die Beklagte bereits die Anlagenbezogenheit des Immissionsschutzrechtes (vgl. §§ 2, 3 Abs. 5 BImSchG). Denn bei der durch Hundegebell hervorgerufenen Geräuschbelastung handelt es sich um verhaltensbezogene Immissionen, die in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage stehen. Es geht primär um das störende Verhalten von Personen bzw. Tieren das Immissionen verursacht (vgl. Jarass, a. a. O., § 22 Rn. 6c).
- 17
2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Beklagte, die ihr Vorbringen unter Ziffer IV. der Antragsbegründungsschrift darauf beschränkt, dass der Senat unter Zugrundelegung des bekannten Sachverhaltes im Rahmen des Eilverfahrens keine Einschätzung dahingehend vorzunehmen vermochte, ob es sich bei der streitgegenständlichen Wasserfläche des Runstedter Sees um eine Motorsportanlage gemäß Ziffer 10.17.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV Rechtssache handle, was für besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache spreche, hat bereits nicht in gebotener Weise das Vorliegen des Zulassungsgrundes dargelegt.
- 18
„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 -, juris [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, a. a. O.).
- 19
Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift nicht gerecht. Dem Vorbringen mangelt es bereits an einer zureichenden, d. h. erkennbaren Differenzierung danach, worin gerade die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache, die in einem Eilverfahren zweifellos andere sein können, bestehen sollen. Ungeachtet dessen legt die Antragsbegründungsschrift auch nicht zulassungsbegründend dar, dass wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Dies ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich, zumal die Frage, ob es sich bei der der Anlage um eine Motorsportanlage im Sinne von Ziffer 10.17.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV handelt, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung war, da es sich bei Jet-Skis schon nicht um Kraftfahrzeuge handelt (siehe Darstellung unter 1.).
- 20
3. Schließlich rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der in Ziffer V. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Divergenz gegenüber der Entscheidung des Senates im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (a. a. O.). Denn, ob es sich bei der der Anlage um eine Motorsportanlage im Sinne von Ziffer 10.17.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV handelt, war - wie dargestellt - nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon hat der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die offensichtliche Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der angefochtenen ordnungsrechtlichen Verfügung gerade nicht feststellen können und deshalb allein aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse der Klägerin angenommen worden war, den Eilantrag der Klägerin abgelehnt (vgl. im Übrigen Darstellung unter I.1.).
- 21
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 22
III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
- 23
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 1 und 2 SOG 2x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 7x
- BImSchG § 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen 1x
- §§ 22 ff. BImSchG 2x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen 7x
- BImSchG § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen 2x
- BImSchG § 24 Anordnungen im Einzelfall 5x
- BImSchG § 2 Geltungsbereich 1x
- §§ 47, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 5x
- § 13 SOG 3x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 4 Genehmigung 1x
- § 4 FeiertG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 FeiertG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 3x
- § 4 Abs. 1 Satz 2 SOG 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung 1x
- BImSchG § 19 Vereinfachtes Verfahren 1x
- § 3 Abs. 1 und 2 FeiertG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Nr. 1 FeiertG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 18. BImSchV 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 18. BImSchV 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 18. BImSchV 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 18. BImSchV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 18. BImSchV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 830/00 2x (nicht zugeordnet)
- 1 L 245/06 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 497/14 1x
- 3 B 87/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 71/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1653/99 1x (nicht zugeordnet)