Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 54/17

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die 1. Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans "Wind" der Antragsgegnerin.

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Am 17.09.2014 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Teilflächennutzungsplan "Wind", in dem vier Sonderbauflächen für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen wurden, die (im Wesentlichen) den im sachlichen Teilplan "Wind" für die Planungsregion Altmark (bekannt gemacht am 20.02.2013) festgelegten Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten entsprechen. Darin setzte die Antragsgegnerin eine Nabenhöhe von maximal 120,0 m und eine Gesamtanlagenhöhe von 180,0 m fest. In der Planbegründung (S. 4 und 21) heißt es, Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von weniger als 50 m seien von der Planung nicht erfasst. Der Plan trat nach Erteilung der Genehmigung des Landesverwaltungsamts am 30.05.2015 in Kraft.

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Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung A-Stadt, auf dem sich sein landwirtschaftlicher Betrieb befindet. Am 28.10.2014 beantragte er beim Landkreis Stendal die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung von zwei Kleinwindenergieanlagen auf diesem Grundstück mit Nabenhöhen von 30 m bzw. 24 m und Gesamthöhen von 36 bzw. 30 m. Mit den Windenergieanlagen sollte der Eigenbedarf an Strom gedeckt werden; darüber hinaus sollte Strom in das öffentliche Netz eingespeist werden.

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Zu diesem Vorhaben verweigerte die Antragsgegnerin am 29.01.2015 ihr Einvernehmen. Zur Begründung gab sie an, die Anlagen in unmittelbarer Ortsnähe hätten ortsbildprägenden Charakter. Sie stufe die Anlagen als raumbedeutsam ein. Nachdem der Landkreis Stendal nach Abstimmung mit dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Antragsgegnerin dazu angehört hatte, dass die Anlagen nicht raumbedeutsam und daher im Außenbereich zulässig seien, so dass eine Ersetzung des Einvernehmens in Betracht komme, beantragte die Antragsgegnerin am 12./18.02.2015 die Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 3 BauGB. Zur Begründung gab sie an, mit dem Teilflächennutzungsplan "Wind" habe sie die planerischen Voraussetzungen geschaffen, um auf dem Gebiet der Einheitsgemeinde den Bau von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe = 50 m zu steuern. Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe < 50 m seien in diesem Plan nicht erfasst. Es sei daher geplant, den Plan zu ändern und Regelungen bezüglich der einsetzenden aktuellen technischen Entwicklungen festzulegen. Damit solle auch der Bau von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 50 m gesteuert werden.

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In seiner Sitzung vom 06.05.2015 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss, den Teilflächennutzungsplan "Wind" dergestalt zu ändern, dass auch der Bau von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 50 m gesteuert werden soll. Der Beschluss wurde im "Bürgerkurier", dem amtlichen Mitteilungs- und Verkündungsblatt der Antragsgegnerin, vom 29.05.2015 öffentlich bekannt gemacht.

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Daraufhin stellte der Landkreis Stendal mit Bescheid vom 02.07.2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Vorbescheidsantrag des Antragstellers bis zum 01.07.2016 zurück. Am 16.07.2015 beantragte der Antragsteller beim Landkreis Stendal die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung von (nunmehr) 8 Kleinwindkraftanlagen auf seinem Grundstück. Am 21.09.2015 verweigerte die Antragsgegnerin hierzu ihr Einvernehmen, und auf ihren Antrag vom selben Tag stellte der Landkreis Stendal mit Bescheid vom 01.10.2015 auch den Vorbescheidsantrag für dieses Vorhaben gemäß § 15 Abs. 3 BauGB bis zum 01.10.2016 zurück.

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In dem Planentwurf vom 14.10.2015 wurden erneut die vier Sonderbauflächen zur Nutzung der Windenergie dargestellt. Nr. 1 der textlichen Festsetzungen enthielt wiederum eine Begrenzung der Nabenhöhe auf 120,0 m und der Gesamtanlagenhöhe auf 180,0 m. Nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen ist die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen mit einer Bauhöhe bis zu 50 m Gesamthöhe nur außerhalb festgesetzter Abstandsbereiche zulässig. Die Abstandsbereiche, die die bebauten Ortslagen sowie eine Zone von 500 m um die Ortslagen umfassen, wurden in der Planzeichnung dargestellt. Das Grundstück des Antragstellers liegt in einem solchen Abstandsbereich. In der Begründung (Abschnitt 4.5.6) heißt es zur Steuerung der Errichtung von Kleinwindkraftanlagen u.a.: Die Stadt habe anhand der harten und weichen Standortfaktoren umfassend geprüft, an welchen Standorten im Stadtgebiet sie die Errichtung von Windkraftanlagen nach BImSchG konzentriere. Die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungsflächen solle ausgeschlossen werden. Die Akzeptanz der Bevölkerung zur Windkraftnutzung innerhalb der Sonderbauflächen sei vorhanden; für die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen seien Regelungen zu schaffen, da der Windkraftnutzung bereits ausreichend Raum gegeben worden sei. Das Ortsbild und die Silhouette der Siedlungen würden negativ beeinflusst werden, da die Errichtung der Kleinwindkraftanlagen an Siedlungsrändern oder innerhalb von Siedlungsflächen ohne diese Regelung möglich sein könne, weil geringere Abstände zu schützenswerten Nutzungen eingehalten werden könnten. Die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB und im unbeplanten Innenbereich zulässigen Kleinwindkraftanlagen wären dann die höchsten baulichen Anlagen in den Siedlungsbereichen, welche die Dorfkirchen überragen und das Ortsbild nachhaltig störten. Dorfkirchen seien in ihrer überwiegenden Zahl Einzeldenkmale, deren Umgebungsschutz sicherzustellen sei. Die Beeinträchtigungen durch den Betrieb von Kleinwindkraftanlagen insbesondere durch Schallemissionen und Schattenwurf auf die direkten Nachbarn eines Anlagenbetreibers sollten ausgeschlossen werden. Die Wirtschaftlichkeit der Kleinwindkraftanlagen sei bedingt durch ihre geringe Bauhöhe kaum nachzuweisen, da die erforderlichen Windgeschwindigkeiten durch die hohe Oberflächenrauigkeit eingeschränkt würden. Beeinträchtigungen des Artenschutzes, die im Bereich der Rotorfläche ihre Flug- und Jagdbereiche haben, könnten vermieden werden. Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch sei durch die im Geltungsbereich vorhandenen vier Windfarmen und fünf weiteren sichtbaren Windfarmen in Nachbargemeinden in einigem Umfang vorhanden und über das vorhandene Maß hinaus zu vermeiden.

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Dieser Entwurf wurde in der Zeit vom 04.01.2016 bis 08.02.2016 öffentlich ausgelegt. Die Auslegung war zuvor im "Bürgerkurier" vom 18.12.2015 (S. 54 f.) bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist vom 04.01.2016 bis 08.02.2016 von jedermann Hinweise und Anregungen ausschließlich zu dem Planentwurf schriftlich oder während der Dienststunden im Bauamt zur Niederschrift vorgebracht werden können. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht
oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können,

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Am 27.04.2016 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans "Wind" mit den im Entwurf dargestellten Einschränkungen für Kleinwindkraftanlagen bis zu 50 m Gesamthöhe.

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Auf den Antrag der Antragsgegnerin vom 17.06.2016 stellte der Landkreis Stendal mit Bescheid vom 23.06.2016 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens des Antragstellers nochmals bis zum Abschluss des Änderungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 01.07.2017 zurück.

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Der Änderungsplan wurde vom Landkreis Stendal mit Verfügung vom 06.10.2016 genehmigt und am 17.10.2016 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Im "Bürgerkurier" vom 28.10.2016 (S. 50) wurden die Genehmigungserteilung sowie der Hinweis bekannt gemacht, dass der Änderungsplan beim Bauamt der Antragsgegnerin während der (konkret bezeichneten) Dienststunden eingesehen werden könne.

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Am 22.05.2017 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

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Seine Antragsbefugnis ergebe sich in analoger Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO daraus, dass die Änderung des Teilflächennutzungsplans, soweit darin eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angeordnet worden sei, ihn in eigenen Rechten verletze. Die Ausschlusswirkung habe zur Folge, dass Kleinwindkraftanlagen unter 50 m Höhe innerhalb einer Pufferzone von 500 m um Ortslagen nicht errichtet werden sollen.

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Die Änderung des Teilflächennutzungsplans leide an einem beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang, soweit die Nutzung der Windenergie innerhalb einer Pufferzone von 500 m um Ortslagen ausgeschlossen werden solle. Die Antragsgegnerin habe sein privates Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Kleinwindkraftanlagen zu keinem Zeitpunkt bei der Änderung des Teilflächennutzungsplans bedacht. Die Einschränkung der Nutzung von Kleinwindkraftanlagen sei weder plausibel noch nachvollziehbar. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass von der Ortslage A-Stadt eine Windkraftanlage des Windparks B. nur höchstens 200 m entfernt stehe, erscheine eine Pufferzone von 500 m bei einer geringfügig beeinträchtigenden Windkraftanlage nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Annahme der Antragsgegnerin, dass die direkte Nähe der Anlagen zu den Siedlungsgebieten die gleichen Störwirkungen auf den Menschen entfalte wie die im Siedlungsabstand errichteten raumbedeutsamen Windkraftanlagen. Die Antragsgegnerin habe den Teilflächennutzungsplan nur geändert, um sein Vorhaben zu verhindern.

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Der Antragsteller beantragt,

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die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans "Wind" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, soweit der Errichtung von Kleinstwindkraftanlagen von bis zu 10 m Höhe bzw. Kleinwindkraftanlagen von bis zu 50 m Höhe innerhalb einer Pufferzone von 500 m um Ortslagen, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt vor: Abgesehen davon, dass Abwägungsfehler schon nicht vorlägen, wären sie jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden, weil der Antragsteller die von ihm gerügten Mängel nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Änderungsplans ihr gegenüber geltend gemacht habe. Die Rügefrist sei nicht gewahrt, wenn zwar fristgerecht ein Normenkontrollantrag gestellt worden sei, aber Substantiierung und Konkretisierung – wie hier – fehlten. Die vom Antragsteller in seinem Normenkontrollantrag vorgetragenen Einwände erschöpften sich zum einen in der Behauptung, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die geplanten Windenergieanlagen ausgeschlossen seien, und zum anderen in jener, dass die Errichtung der Anlagen, die seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen sollen, allein in seinem privaten Interesse stehe. Daher könne offen bleiben, ob der Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2a VwGO in der seinerzeit geltenden Fassung bereits deshalb unzulässig sei, weil der Antragsteller nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs keine Einwendungen erhoben habe.

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Ihrer nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglichen Konzentrationsflächenplanung liege ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Es gebe nicht nur Auskunft darüber, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen werde, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen. Zu Unrecht beanstande der Antragsteller, dass sein privates Interesse bei der Änderungsplanung nicht bedacht worden sei. Vielmehr würden in der Begründung aktuelle Genehmigungsanträge für die Errichtung von Windenergieanlagen mit weniger als 50 m Gesamthöhe als ein Grund benannt, der zu der Entscheidung geführt habe, den Teilflächennutzungsplan zu ändern mit dem Ziel, auch die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen zu steuern. Gerade die vom Antragsteller gestellten Bauvoranfragen habe sie im Rahmen der Abwägung im Blick gehabt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

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I. Der Antrag ist zulässig.

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1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Darstellungen in einem Flächennutzungsplan, mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten sollen, können in analoger Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Normenkontrolle unterworfen werden, der für Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie für Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 BauGB die Normenkontrolle bundeseinheitlich eröffnet (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 – BVerwG 4 CN 3.18 –, juris, RdNr. 10, m.w.N.). Gleiches gilt, wenn – wie hier – ein (Änderungs-)Flächennutzungsplan textliche Darstellungen enthält, nach denen Kleinwindkraftanlagen bis zu 50 m Höhe nur außerhalb bestimmter Gebiete zulässig sein sollen.

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2. Der Antragsteller ist entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch die Planänderung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es ist nicht von vornherein und nach jeder Sichtweise ausgeschlossen, dass die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans, insbesondere die darin enthaltenen Darstellungen zu Kleinwindkraftanlagen den Antragsteller in seinen Rechten verletzen, weil sie einen zuvor bestehenden Genehmigungsanspruch für die Errichtung der von ihm auf seinem Grundstück geplanten Windenergieanlagen entfallen lassen. Der Antragsteller kann sich zulässigerweise gegen eine sein Eigentum gestaltende Planung zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2018, a.a.O., RdNr. 13, m.w.N.).

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3. Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller im Laufe des Planverfahrens keine Einwendungen erhoben hat. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO in der bis zum 01.06.2017 geltenden Fassung präkludiert.

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Nach dieser Vorschrift war der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 BauGB zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die in § 47 Abs. 2a VwGO bestimmte Präklusionsregelung dürfte auch auf das Verfahren zum Erlass von Flächennutzungsplänen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB anwendbar gewesen sein, soweit ein Bürgerbeteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden hat (vgl. OVG SH, Urt. v. 19.02.2015 – 1 KN 1/14 –, juris, RdNr. 32).

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§ 47 Abs. 2a VwGO a. F. wurde jedoch mit Wirkung vom 02.06.2017 durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 aufgehoben (BGBl. I S. 1298). Es spricht viel dafür, dass die Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts generell auch laufende Normenkontrollverfahren betrifft (vgl. VGH BW, Urt. v. 16.10.2018 – 8 S 2368/16 –, juris, RdNr. 71, m.w.N.; vgl. auch OVG BBg; Beschl. v. 29.11.2018 – OVG 2 A 19.15 –, juris, RdNr. 21, m.w.N.). Die Vorschrift ist jedenfalls in den Fällen nicht anwendbar, in denen die Frist für die Stellung eines neuen Normenkontrollantrags von einem Jahr nach Bekanntmachung im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 47 Abs. 2a VwGO noch nicht abgelaufen war (vgl. VGH BW, Urt. v. 16.10.2018, a.a.O.). So liegt es hier. Die Frist zur Stellung des Normenkontrollantrages lief hier erst am 28.10.2017 ab.

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II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

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1. Zwar sind beachtliche formelle Mängel der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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1.1. Dies gilt insbesondere für die Bekanntmachung der Genehmigung der Planänderung. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB, der auch für einen Teilflächennutzungsplan und seine Änderungen gilt, ist die Erteilung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans ortsüblich bekannt zu machen. Dies war hier der Fall.

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a) Nachdem die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans am 27.04.2016 beschlossen, am 06.10.2016 durch den Landkreis Stendal – als für Flächennutzungsplanänderungen nach § 203 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von bauplanungsrechtlichen Aufgaben und Befugnissen vom 28.04.2010 (GVBl S. 296) grundsätzlich zuständige Verwaltungsbehörde – genehmigt und am 17.10.2016 durch die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin ausgefertigt worden war, wurde die Genehmigung vom 06.10.2016 im "Bürgerkurier" vom 28.10.2016 (S. 50), dem amtlichen Mitteilungs- und Verkündungsblatt der Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs. 1 ihrer Hauptsatzung, und damit ortsüblich bekannt gemacht.

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b) Nach Auffassung des OVG NW (Urt. v. 14.03.2019 – 2 D 71/17.NE –, juris, RdNr. 42 f.) und des NdsOVG (Urt. v. 05.03.2018 – 12 KN 144717 –, juris, RdNr. 41 ff.) soll allerdings für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Änderung eines Flächennutzungsplans aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich sein, dass den Adressaten der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich der Darstellungen, die Rechtsnormqualität haben, hinreichend deutlich gemacht werde.

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Ein solcher Hinweis müsse – bei einem Bebauungsplan – „geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechtes in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplanes unterrichten wolle, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen Plan zu führen“. Der Hinweiszweck des betroffenen Bauleitplanes werde danach nicht erreicht, wenn sein Geltungsbereich nicht zumindest schlagwortartig aus der Bekanntmachung deutlich werde; zur Bestimmung des Geltungsbereichs reiche die Angabe einer bloßen Nummer nicht aus. Jedenfalls für die Änderung eines Flächennutzungsplanes gelte nichts anderes. Während bei dem erstmaligen Erlass eines Flächennutzungsplanes noch angenommen werden könne, dass er (vorbehaltlich einer Ausnahme nach § 5 Abs. 2b BauGB) gemäß der Grundregel des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB für das gesamte Gemeindegebiet gelte, könne und werde sich eine Änderung regelmäßig nur auf einzelne, dann zumindest schlagwortartig zu bezeichnende Teilbereiche beziehen (NdsOVG, Urt. v. 05.03.2018, a.a.O.).

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Aus der Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Antragsgegnerin geht der Geltungsbereich der Planänderung hinreichend deutlich hervor. Sie enthält den Hinweis, die 1. Änderung steuere für das Stadtgebiet der Einheitsgemeinde die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von = 50 m sowie den Bau von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 50 m. Daraus ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass das gesamte Gemeindegebiet von der Änderung des Teilflächennutzungsplans hinsichtlich des Baus von Windkraftanlagen betroffen ist.

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Das OVG NW (a.a.O.) hat ferner angenommen, für einen den räumlichen Geltungsbereich verdeutlichenden Hinweis, reiche die in einer Bekanntmachung aufgenommene Formulierung, die Änderung gelte für das gesamte Gemeindegebiet, nicht aus, wenn in der Bekanntmachung zwar von Konzentrationszonen die Rede sei, doch ihr weder deren Lage zu entnehmen noch der Begriff der Konzentrationszone durch einen Hinweis auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB oder auf andere Weise erläutert sei. Damit sei der Bekanntmachung insbesondere nicht zu entnehmen, auf welche konkreten Bereiche des Gemeindegebiets sich die Ausschlusswirkung und damit der unmittelbare Normcharakter bezögen. Hierzu wäre zumindest eine (zeichnerische) Darstellung der Vorrangzonen letztlich zwingend gewesen.

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Es ist zweifelhaft, ob eine solche Konkretisierung in der Bekanntmachung der Änderung eines Flächennutzungsplans oder eines sachlichen Teilflächennutzungsplans rechtsstaatlich erforderlich ist, bedarf aber keiner Vertiefung. In der hier in Rede stehenden Bekanntmachung der 1. Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans "Wind" der Antragsgegnerin ist – anders als in dem vom OVG NW entschiedenen Fall – von "Konzentrationszonen zur Nutzung der Windenergie" nicht die Rede. vielmehr wird allgemein darauf hingewiesen, dass die Änderung für das Stadtgebiet die Errichtung von Windenergieanlagen steuere. Es genügt, wenn Grundeigentümer und potenzielle Betreiber von Windenergieanlagen, die der Bekanntmachung entnehmen, dass die Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans oder eines sachlichen Teilflächennutzungsplans von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist, durch die Bekanntmachung die Information erhalten, dass mit der Änderung der gesamte Bereich des Gemeindegebiets von der Neuregelung betroffen ist. Vom genauen Inhalt können sie durch Einsichtnahme in den geänderten Teilflächennutzungsplan ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen.

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1.2. Ob Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB vorliegen, bedarf keiner Vertiefung; denn sie wären nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil nicht ersichtlich ist, dass sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Teilflächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt wurden. Insbesondere der Antragsteller hat keine Verfahrensmängel geltend gemacht.

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2. Die 1. Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans "Wind" der Antragsgegnerin weist aber materielle Mängel auf.

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2.1. Der Änderungsplan ist mit § 5 Abs. 2b BauGB nicht vereinbar.

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Nach dieser Vorschrift können für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden. Nach der in Bezug genommenen Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

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a) Danach ist der sachliche Teilflächennutzungsplan darauf ausgerichtet, dass er für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt wird; verlangt werden somit Darstellungen von Flächen für bestimmte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass der sachliche Teilflächennutzungsplan in räumlicher Hinsicht nur für den Außenbereich der Gemeinde in Betracht kommt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5 RdNr. 62b), wobei seine Wirksamkeit allerdings nicht berührt wird, wenn die im Teilflächennutzungsplan festgelegten Grenzen zwischen dem Außenbereich der Gemeinde und den Grenzen zu den nach § 30 und § 34 BauGB zu beurteilenden Gebieten nicht an allen Stellen übereinstimmen (Söfker, a.a.O., § 5 RdNr. 62f). Der sachliche Teilflächennutzungsplan kann damit lediglich regelnd auf den Außenbereich wirken und nicht auf das gesamte Gemeindegebiet (Kley, Der Teilflächennutzungsplan, Dissertation, S. 74, m.w.N.).

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Danach verstößt die Planänderung deshalb gegen § 5 Abs. 2b BauGB, weil die angegriffene Regelung zum Ausschluss von Kleinwindenergieanlagen sich nicht auf Vorhaben im Außenbereich beschränkt, sondern auch die Baugebiete nach § 30 und § 34 BauGB einbezieht, für die in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan keine Regelungen getroffen werden können. Dies ergibt sich zum einen aus der zeichnerischen Darstellung des Änderungsplans; danach umfassen die schraffierten Flächen, die nach der Legende die Abstandsbereiche zu Siedlungen und Siedlungsbereichen darstellen, innerhalb der die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen (KWKA) nicht zulässig ist, auch die bebauten Ortsteile. Zum anderen kommt die Einbeziehung des Innenbereichs auch in der Begründung des Plans unmissverständlich zum Ausdruck. Darin heißt es (S. 19 f.), der Anwendungsfall, dass Kleinwindkraftanlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB als (Neben-)Anlagen nach § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO planungsrechtlich zulässig sein könnten, könne im Gebiet der Antragsgegnerin nicht eintreten, weil sie die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen durch die Aufstellung des Teilflächennutzungsplans Wind, 1. Änderung, steuern möchte. Weiter wird zur Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ausgeführt, die Antragsgegnerin habe sich entschieden, die Zulässigkeit der Errichtung der Kleinwindkraftanlagen mit dem aufzustellenden Teilflächennutzungsplan Wind, 1. Änderung, zu regeln und im unbeplanten Innenbereich keine Kleinwindkraftanlagen zuzulassen und auf den Außenbereich zu beschränken.

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b) Die Planänderung steht aber auch deshalb nicht im Einklang mit § 5 Abs. 2b BauGB, weil der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Steuerung raumbedeutsamer Vorhaben ausgerichtet ist.

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Da "für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB" sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden können, ist zu verlangen, dass sie Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthalten müssen, was allerdings nicht ausschließt, dass auch andere Darstellungen in den sachlichen Teilflächennutzungsplan aufgenommen werden können (Söfker, a.a.O., RdNr. 62d). Die Vorschrift des § 5 Abs. 2b BauGB darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass Teilflächennutzungspläne nur aufgestellt werden könnten, wenn sie ausschließlich Darstellungen im Sinne des § 35 Absatz 3 Satz 3 enthalten (Begründung zum Gesetzentwurf vom 06.06.2011, BT-Drs. 17/6076, S. 9). Allerdings müssen sie im sachlichen Zusammenhang mit den Darstellungen zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen, die zentraler Zweck des Teilflächennutzungsplans sind; ist dies nicht der Fall, können sie nur Inhalt des allgemeinen oder Gesamt-Flächennutzungsplans sein (Söfker, a.a.O. § 5 RdNr. 62d). Von § 5 Abs. 2b BauGB sind all jene Darstellungsmöglichkeiten erfasst, mit denen den Zielsetzungen dieser Vorschrift Rechnung getragen werden kann, z.B. auch überlagernde Darstellungen (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 5 RdNr. 35e). So kommen insbesondere flankierende Darstellungen im engen sachlichen Zusammenhang mit der Darstellung der Konzentrationsflächen mit Ausschlusswirkung in Betracht, z.B. Höhenbegrenzungen bei Windkraftanlagen (vgl. Gaentzsch/Philipp/Tepperwien, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 5 RdNr. 42d). Hingegen kann § 5 Abs. 2b BauGB nicht die Rechtsgrundlage dafür sein, "aus Anlass" der Konzentrationsflächenplanung uferlos Darstellungen aus dem Gesamt- in einen Teilflächennutzungsplan auszugliedern, woraus sich Grenzen für die Nutzbarkeit des Teilflächennutzungsplans ergeben. Die Darstellung von Konzentrationszonen greift regelmäßig in das Abwägungsgefüge des Gesamtflächennutzungsplans ein, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Ferner ist zu beachten, dass der sachliche Teilflächennutzungsplan zumindest auch auf die Folgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abzielen muss (vgl. Gaentzsch/Philipp/Tepperwien, a.a.O.). Da die Darstellungsmöglichkeiten des Teilflächennutzungsplans gegenüber den exemplarischen Darstellungsmöglichkeiten des gesamträumlichen Flächennutzungsplans nach § 5 Abs. 2 BauGB mit der Beschränkung auf Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abschließend bzw. exklusiv ist, besteht die Möglichkeit, das Ziel einer örtlich beschränkten Wirkung durch andere Formen der Darstellung zu erreichen, zum Beispiel durch die Aufstellung von Flächen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG – sog. "Ausschlusszonen" –, im Rahmen sachlicher Teilflächennutzungspläne nicht (Kley, a.a.O., S. 70). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an bestimmte Ziele der Raumordnung knüpft, nur für raumbedeutsame Vorhaben gilt; das ergibt sich nicht nur aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit der vorangehenden Regelung in Satz 2, sondern auch aus der Eigenart raumordnerischer Ziele, die nach der Definition in § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben "zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums" sind (BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 – BVerwG 4 C 2.04 –, juris, RdNr. 26, m.w.N.).

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Mit dem in der 1. Änderung ihres Teilflächennutzungsplans vorgenommenen Ausschluss von Kleinwindkraftanlagen in bestimmten Abstandsbereichen außerhalb der Konzentrationszonen überschreitet die Antragsgegnerin den von § 5 Abs. 2b BauGB vorgegebenen Rahmen. Ihre Planung ist darauf ausgerichtet, die Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet zu steuern, die eine Gesamthöhe bis zu 50 m aufweisen und nach Auffassung der Antragsgegnerin deshalb nicht raumbedeutsam sind. Die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für raumbedeutsame Vorhaben und die im engen sachlichen Zusammenhang damit stehenden Höhenbegrenzungen für solche Anlagen hatte die Antragsgegnerin bereits im ursprünglichen Teilflächennutzungsplan geregelt. Auch aus der Begründung des Änderungsplans (S. 2) ergibt sich, dass Anlass der Planung die Stellung von Genehmigungsanträgen für Windkraftanlagen außerhalb der Sondergebiete zur Nutzung der Windenergie war. Eine Planung, zu deren wesentlichem Inhalt es gehört, die Errichtung nicht raumbedeutsamer Windenergieanlagen im gesamten Gemeindegebiet zu steuern, steht indes nicht mehr in engem sachlichen Zusammenhang mit einer Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und kann daher nicht Gegenstand eines Teilflächennutzungsplans nach § 5 Abs. 2b BauGB sein.

47

2.2. Die Regelung über den Ausschluss von Kleinwindkraftanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 50 m innerhalb der festgesetzten Abstandsbereiche beruht zudem auf einem beachtlichen Abwägungsmangel.

48

a) Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – BVerwG IV C 50.72 –, juris, RdNr. 45; Urt. v. 01.11.1974 – BVerwG IV C 38.71 –, juris, RdNr. 21). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, die bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – BVerwG 4 CN 1.07 –, juris, RdNr. 18).

49

Enthält ein Bauleitplan eine Regelung, die er nach dem Willen der Gemeinde nicht haben soll, liegt darin ein Fehler im Abwägungsvorgang, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – BVerwG 4 CN 4.03 –, juris, RdNr. 16, m.w.N.). Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist auch dann anzunehmen, wenn eine Festsetzung bzw. Darstellung in einem Bauleitplan auf einem Rechtsirrtum beruht (vgl. OVG NW, Urt. v. 14.04.2011 – 8 A 320/09 –, juris, RdNr. 131 f.). Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben.

50

Nach der angegriffenen Darstellung des geänderten Teilflächennutzungsplans ist die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen mit einer Bauhöhe bis zu 50 m Gesamthöhe nur außerhalb der festgesetzten Abstandsbereiche zulässig.

51

In der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 4.2, S. 8) wird angegeben, die Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen lasse sich nicht eindeutig bestimmen. Einen Anhaltspunkt könne die Zuständigkeitsregelung für die Genehmigung der Errichtung von Windkraftanlagen darstellen. Ab 50 m Gesamthöhe unterlägen die Windkraftanlagen einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Daraus ließe sich ableiten, dass eine Raumbedeutsamkeit bei einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einsetze. Eine abschließende Regelung der Raumbedeutsamkeit unterliege grundsätzlich der zuständigen Oberen Landesbehörde. In Abschnitt 4.5.1 (S. 18) heißt es weiter, eine Abgrenzung zwischen großen Windkraftanlagen und Kleinwindkraftanlagen lasse sich aus dem BImSchG herleiten. Hier sei festgelegt, dass Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe über 50 m eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfordern. Daraus lasse sich ableiten, dass Windkraftanlagen mit weniger als 50 m Gesamthöhe eine geringere immissionsschutzrechtliche Bedeutung haben und der Umfang der einzureichenden Antragsunterlagen deshalb reduziert werden könne. Zusammenfassend werde unter Berücksichtigung der Art des Genehmigungsverfahrens und der erzeugten elektrischen Leistung festgelegt, dass es sich bei Windkraftanlagen unter 50 m Gesamthöhe und einer Leistung bis 100 kW um Kleinwindkraftanlagen im Sinne dieser Planung handele. In Abschnitt 4.5.6 (S. 23) wird weiter ausgeführt, innerhalb der vier ausgewiesenen Sonderbauflächen werde die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen planerisch vorbereitet. Ferner solle nach dem Willen der Antragsgegnerin auch für nicht raumbedeutsame Kleinwindkraftanlagen bis zu 50 m Gesamthöhe eine Steuerung ihrer Aufstellung erfolgen.

52

Die Antragsgegnerin ist damit bei ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass es sich bei Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m regelmäßig um raumbedeutsame Anlagen handele, die unter die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fallen, während Anlagen bis zu einer Gesamthöhe von 50 m in der Regel als nicht raumbedeutsam zu qualifizieren seien. Diese rechtliche Bewertung ist jedoch fehlerhaft.

53

Die Frage der Raumbedeutsamkeit einer Windenergieanlage lässt sich nicht allein nach ihrer Höhe bestimmen. Raumbedeutsam ist u.a. ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG); ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, ihre Raumbedeutsamkeit kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) ergeben (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – BVerwG 4 C 4.02 –, juris, RdNr. 11). Nach diesen differenzierten, auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Maßstäben ist eine Praxis, die für Windkraftanlagen im Regelfall eine klare Grenze zwischen Nichtraumbedeutsamkeit einerseits und Raumbedeutsamkeit andererseits bei einer bestimmten Gesamthöhe zieht, zu starr und schematisch (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.01.2008 – 12 LB 44/07 –, juris, RdNr. 43). So kann es – etwa in einer mit technischen Hochbauten belasteten Umgebung – Fälle geben, in denen selbst Windkraftanlagen von mehr als 100 m Höhe ein Raumeinfluss nicht zukommt, auch wenn in dem Umstand, dass eine Windkraftanlage das Höhenmaß von 100 m überschreitet, ein starkes Indiz für deren Raumbedeutsamkeit liegt (NdsOVG, Urt. v. 24.01.2008, a.a.O.). Nach Gatz (Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl., RdNr. 775) sollen andererseits keine Bedenken bestehen, die Raumbedeutsamkeit einzelner Windenergieanlagen bereits bei einer Anlagenhöhe von 35 m beginnen zu lassen, d.h. bei einer Höhe, die oberhalb von Baumkronen und damit oberhalb der Grenze von Landschaftszäsuren liege, weil ab dieser Höhe Windenergieanlagen landschaftsästhetisch wirksam neue Bezugspunkte darstellten, die nicht erst aus kurzer Distanz, sondern schon aus weiterer Entfernung ins Auge fielen. Der Umstand, dass nach Nr. 1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist kein sachgerechter Maßstab für die Beurteilung einer Windenergieanlage als raumbedeutsam oder nicht raumbedeutsam. Denn die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht knüpft gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG daran an, ob die Errichtung und der Betrieb einer Anlage auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Dies ist ein völlig anderer Maßstab als der des § 3 Nr. 6 ROG zur Raumbedeutsamkeit. Auch einer (immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen) Windenergieanlage, die eine Gesamthöhe von mehr als 50 m aufweist, kann es deshalb an der Raumbedeutsamkeit fehlen.

54

Es entspricht indes dem erkennbaren, in der Planbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen der Antragsgegnerin, dass innerhalb der in der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans dargestellten Abstandsbereiche nicht nur Windenergieanlagen bis zu 50 m Höhe nicht errichtet werden dürfen, sondern auch – und erst recht – solche, die dieses Höhenmaß überschreiten. Mit der Festsetzung/Darstellung, dass die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen mit einer Bauhöhe bis zu 50 m Gesamthöhe nur außerhalb der festgesetzten Abstandsbereiche zulässig ist, wird dieses Ziel aber nicht erreicht. Die Antragsgegnerin ist dem Rechtsirrtum unterlegen, Anlagen mit einer Gesamthöhe von 50 m und mehr seien außerhalb der Konzentrationszonen bereits wegen der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Regelfall unzulässig.

55

Die Darstellung kann auch nicht über ihren – eindeutigen – Wortlaut hinaus in Anknüpfung an die Begründung des Bebauungsplans dahingehend ausgelegt werden, dass sämtliche nicht raumbedeutsamen Windenergieanlagen in den festgesetzten Abstandsbereichen ausgeschlossen werden sollen. Die Begründung eines Bauleitplans ist kein Planbestandteil; sie kann sich über eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen bzw. Darstellungen nicht hinwegsetzen und nur insoweit Bedeutung haben, als sie gegebenenfalls zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (BVerwG, Urt. v. 18.03.2004, a.a.O., RdNr. 15).

56

b) Der aufgezeigte Abwägungsfehler ist auch beachtlich. Beträfe er nur den Abwägungsvorgang, wäre zu prüfen, ob er im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich gewesen oder gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden ist, weil er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Letzteres erscheint zweifelhaft. Der Antragsteller hat in seinem Normenkontrollantrag den aufgezeigten Mangel nicht (konkret) benannt. Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Denn der Fehler im Abwägungsvorgang führt hier zugleich zu einem – stets beachtlichen – Fehler im Abwägungsergebnis.

57

Ein Fehler im Abwägungsvorgang muss zwar nicht dazu führen, dass zugleich das Abwägungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist. Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 – BVerwG 4 CN 2.10 –, juris, RdNr. 22, m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben.

58

Eine fehlerfreie Abwägung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich für die Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen keine (starre) Grenze von 50 m Gesamthöhe ziehen lässt, könnte schlechterdings nicht zum selben Abwägungsergebnis führen. Das von der Antragsgegnerin gefundene Ergebnis hätte zur Folge, dass Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 50 m innerhalb der festgelegten Abstandsbereiche unzulässig wären, höhere Anlagen hingegen dann zulässig sind, wenn sie nicht als raumbedeutsam im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB anzusehen sind.

59

3. Die aufgezeigten Fehler, die die textliche Festsetzung in Nr. 2 der 1. Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans betreffen, haben die Gesamtunwirksamkeit der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans zur Folge.

60

Mängel, die einzelne Festsetzungen bzw. Darstelllungen von Bauleitplänen anhaften, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn – erstens – die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Planung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.09.2017 – BVerwG 4 CN 6.16 –, juris, RdNr. 29, m.w.N.).

61

Die erste Voraussetzung ist zwar gegeben, denn der Teilflächennutzungsplan könnte ohne die angegriffene Darstellung eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Es ist aber davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans ohne die angegriffene Regelung für Kleinwindkraftanlagen nicht aufgestellt hätte. In Ziffer 1 der Planbegründung wird zum Anlass der Planung u.a. ausgeführt, mögliche Erweiterungen der innerhalb des Stadtgebiets bereits betriebenen Windfarmen und einer einzelstehenden Windkraftanlage sollten planerisch vorbereitet werden. Gesteuert werde dies durch den rechtskräftigen sachlichen Teilplan "Wind" des Regionalen Entwicklungsplans Altmark. Dieser beziehe sich auf raumbedeutsame Vorhaben; die Raumbedeutsamkeit setze in der Regel bei einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ein. Die Regelungen des Regionalen Entwicklungsplans bezögen sich ebenfalls auf Windkraftanlagen mit einer Höhe von mehr als 50 m. Aktuelle Genehmigungsanträge auf die Errichtung von Windkraftanlagen mit weniger als 50 m Gesamthöhe (Kleinwindkraftanlagen) außerhalb der sonstigen Sondergebiete zur Nutzung der Windenergie hätten zu der Entscheidung geführt, den rechtskräftigen Teilflächennutzungsplan Wind zu ändern mit dem Ziel, auch die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen zu steuern. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, das bereits im ursprünglichen Teilflächennutzungsplan die vier Sonderbauflächen zur Nutzung der Windenergie mit Höhenbegrenzungen dargestellt worden waren, ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin eine Änderung ihres Teilflächennutzungsplan ohne die textliche Festsetzung Nr. 2 zum Ausschluss von Kleinwindkraftanlagen innerhalb der dargestellten Abstandsbereiche nicht vorgenommen hätte.

62

Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag darauf beschränkt hat, die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans für unwirksam zu erklären, soweit der Errichtung von Kleinstwindkraftanlagen von bis zu 10 m bzw. Kleinwindkraftanlagen von bis zu 50 m innerhalb einer Pufferzone von 500 m um Ortslagen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen, steht der Unwirksamerklärung der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans insgesamt nicht entgegen. Im Falle eines eingeschränkt gestellten Antrages hat das Normenkontrollgericht bei seiner Entscheidung über die beantragte Feststellung der Teilunwirksamkeit eines Bauleitplans über den gestellten Antrag hinauszugehen, wenn der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen des Planes in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 – BVerwG 4 NB 3.91 –, juris; vgl. auch OVG BBg, Urt. v. 21.03.2019 – OVG 2 A 8.16 –, juris, RdNr. 22, m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben. Wie bereits dargelegt, war es wesentlicher Inhalt der Änderungsplanung, innerhalb der dargestellten Abstandsbereiche die Errichtung von Kleinwindenergieanlagen zu verhindern.

63

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

64

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 und § 708 Nr. 11 ZPO.

65

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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