Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 VO 881/19
Tenor
Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. Oktober 2019 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 20. Dezember 2019 wird verworfen.
Gründe
- 1
Die Beschwerde nach §§ 165, 151 VwGO i. V. m. § 11 RVG gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung ist zu verwerfen. Sie ist bereits unzulässig.
- 2
Soweit die Erinnerungsführerin im Beschwerdeverfahren sich gegen die Nichtanerkennung einer Erledigungsgebühr (§ 13 RVG i. V. m. Anlage 1 Nr. 1002) wendet, steht dem insoweit die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Februar 2019 entgegen. Mit ihrer Erinnerung hat die Erinnerungsführerin diese Kürzung ihres Kostenfestsetzungsantrags vom 13.12.2019 nicht angegriffen, wie dies das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25.10.2019 zutreffend festgestellt hat. Sie hat in der Begründung ihres Rechtsbehelfs vom 16.04.2019 diesen ausschließlich auf die Nichtanerkennung von Kopierauslagen beschränkt. Mithin war die davon vollständig unabhängige Nichtanerkennung einer Erledigungsgebühr nicht Gegenstand des Verfahrens und kann in der Folge auch nicht mehr in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.
- 3
Die somit allein noch gegenständliche Beschwerde gegen die Nichtanerkennung weiterer Kopierauslagen, nämlich in Höhe von 45,10 Euro (abzüglich durch die Abhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2019 anerkannter 16,50 Euro), ist ebenfalls unzulässig. Sie erreicht erkennbar nicht den Beschwerdewert in Höhe von 200,00 Euro nach § 146 Abs. 3 VwGO.
- 4
Ungeachtet der Unzulässigkeit der Beschwerde weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht auch in der Sache zu Recht entschieden hat. Insofern wird auf die Ausführungen in dessen Beschluss vom 20. Dezember 2019 Bezug genommen, denen die Erinnerungsführerin auch nicht mehr entgegen getreten ist.
- 5
Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 11 Abs. 3 Satz 2 RVG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.