Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 EO 257/25

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zur Erteilung von Auskünften aus Personalakten des Beigeladenen zu verpflichten.

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Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin sind die Erstellung, Verbreitung und Vermarktung von journalistischen und sonstigen medialen Inhalten auf verschiedenen, insbesondere digitalen Medienplattformen sowie mediale Dienstleistungen und Beratung sowie der Betrieb von digitalen Portalen zur Verbreitung von medialen, insbesondere publizistischen und journalistischen Inhalten. Die Antragstellerin hat sich nach eigener Darstellung auf tagespolitische Berichterstattung sowie auf Investigativ-Recherchen spezialisiert und betreibt ein politisches Online-Magazin.

3

Der Beigeladene ist Präsident des Thüringer Amts für.... Im Dezember 2024 veröffentlichte die Antragstellerin in ihrem Online-Magazin einen Artikel mit dem Titel „Der ...-Komplex - Manipulierte Gutachten, Bedrohung und Intrigen gegen kritische Mitarbeiter: Wie... K... den Verfassungsschutz umbaute und gegen die AfD in Stellung brachte.“ Darin wurde über Recherchen im Hinblick auf die Amtsführung des Beigeladenen berichtet. Des Weiteren wurde dem Bericht zufolge im Jahr 2019 durch den Antragsgegner ein Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen wegen des Verdachts eingeleitet, dass dieser die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht verletzt habe. Der Gegenstand des Berichts wurde von weiteren journalistischen Medien sowie in Aktuellen Stunden des Thüringer Landtags und des Bundestags aufgegriffen. Die Thüringer AfD-Fraktion kündigte die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses über die Amtsführung des Präsidenten des Amts für.... an.

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Die Antragstellerin bat mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27. Januar 2025 beim Antragsgegner um „Auskunft gem. § 85 Abs. 3 ThürBG“ zu insgesamt neun Fragen, die den Beigeladenen betreffen, „insbesondere bezüglich des Disziplinarverfahrens, das gegen ihn 2019 geführt wurde“. Darauf teilte der Antragsgegner im Schreiben vom 18. Februar 2025 mit, dass er die erbetene Auskunft nach § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG nur eingeschränkt erteilen könne. Aus rechtlichen Gründen könnten die Fragen 1 bis 8 nicht beantwortet werden, sondern nur die Frage 9 (wird ausgeführt).

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Am 24. Februar 2025 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und vorgetragen: Die Fragen, zu denen sie Auskunft begehre, bezögen sich auf das im Jahr 2019 gegen den Beigeladenen eingeleitete Disziplinarverfahren. Der Anordnungsanspruch folge aus § 85 Abs. 3 ThürBG. Die Antragstellerin könne sich auf den Schutz der Pressefreiheit berufen. Die Vorgänge um den Beigeladenen seien von erheblichem öffentlichen Interesse. Die Auskunftserteilung sei zwingend erforderlich. In die Abwägung müsse eingestellt werden, dass der Beigeladene als Präsident des Amts für ... eine wichtige Position innehabe und eine gut informierte Berichterstattung der Presse eine unerlässliche Kontrollfunktion darstelle. Abwägungsrelevant sei das erhebliche und fortdauernde öffentliche Interesse, die Vorwürfe gegen den Beigeladenen aufzuklären. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die konkrete Eilbedürftigkeit liege unter anderem darin, dass die Antragstellerin nach ihrer ersten Veröffentlichung zu diesem Thema ein großes Interesse daran habe, erneut über das Thema zu berichten.

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Die Antragstellerin hat beantragt,

7

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin auf die im Folgenden aufgeführten Fragen hinsichtlich des im Jahr 2019 gegen den Beigeladenen eingeleiteten Disziplinarverfahrens Antwort zu geben:

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1. In welchem Zeitraum lief das Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen?

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2. Gab es während des laufenden Disziplinarverfahrens disziplinarrechtliche Einschränkungen für die Amtsführung des Beigeladenen?

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3. Zu welchem Ergebnis kam das Disziplinarverfahren?

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4. Mit welcher Begründung gab es bzw. gab es keine disziplinarischen Maßnahmen gegen den Beigeladenen?

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5. Wie viele Menschen wurden im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den Beigeladenen vernommen?

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6. Gab es Aussagen gegen den Beigeladenen, die als belastend bewertet werden können?

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7. Wie lauten die einzelnen Anschuldigungen des Disziplinarverfahrens?

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8. Gab es weitere Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen während seiner Amtszeit als Präsident des Amts für ...? Falls ja, was waren die dort vorgeworfenen Dienstvergehen?

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9. Wann wurde bekannt, dass der Beigeladene kein Jurist ist und damit eine Ausnahme von der „Soll-Bestimmung“ für die Amtseignung des Präsidenten des Amts für .... bilden würde?

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Der Antragsgegner hat beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er hat dem Antrag entgegengehalten, die Frage 9 sei bereits durch Schreiben vom 18. Februar 2025 beantwortet worden. Bezüglich der Fragen 1 bis 8 fehle es an einem Anordnungsanspruch. Eine Auskunft nach § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG könne aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden. Mit der Erteilung der begehrten Auskünfte sei ein intensiver Eingriff in die durch das Personalaktengeheimnis geschützten privaten und öffentlichen Belange verbunden. Höherrangige Interessen, die besonders schützenswert seien, habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Darüber hinaus sei ein Anordnungsgrund nicht dargetan. Zum einen sei die Eilbedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen führe das Begehren zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, die nur zulässig sei, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliege. Dies sei nicht glaubhaft gemacht.

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Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag durch Beschluss vom 23. April 2025 teilweise stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, die Fragen 1, 5 und 8 Satz 1 zu beantworten. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

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Soweit es die Frage 9 betreffe, sei der Antrag unzulässig. Der Antragsgegner habe die Frage bereits im Schreiben vom 18. Februar 2025 ausreichend beantwortet.

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Die Antragstellerin habe den Anordnungsanspruch nur zum Teil glaubhaft gemacht. Gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG dürften Auskünfte über Personalaktendaten an Dritte nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordere. Die Entscheidung über den geltend gemachten Auskunftsanspruch ergehe in Abwägung der widerstreitenden Interessen, zwischen denen ein grundrechtskonformer Ausgleich gefunden werden müsse. In die Abwägung sei das Grundrecht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG, das von dem Dienstherrn zu vertretende öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von Disziplinarverfahren und auf der Seite der Presse die besondere Bedeutung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit einzustellen.

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Ausgehend davon sei die Auskunft auf die Fragen 1, 5 und 8 Satz 1 zu erteilen. In Bezug auf diese Fragen müssten die Interessen des Antragsgegners und des Beigeladenen gegenüber dem Recht der Antragstellerin zurücktreten. Die Berichterstattung der Presse stelle eine unerlässliche Kontrollfunktion dar, soweit es das rechtmäßige Handeln des Thüringer Amts für ... und seines Präsidenten angehe. Soweit es die Frage 5 angehe, werde das Recht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung durch die Auskunft nicht in relevanter Weise tangiert. Das in § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG eröffnete Ermessen sei insoweit auf Null reduziert.

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Für die Frage 6 bestehe kein Auskunftsanspruch, weil sie zu unbestimmt sei. Die Frage ziele auf eine rechtliche Bewertung von Aussagen im Disziplinarverfahren, so dass ein Vollstreckungsverfahren erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt würde.

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Bei den weiteren Fragen überwiege das Informationsinteresse der Antragstellerin nicht das Interesse des Beigeladenen. Bei einer Beantwortung der Fragen werde dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die Frage 7 („Wie lauten die einzelnen Anschuldigungen des Disziplinarverfahrens?“) und die Frage 8 Satz 2 („Falls ja, was waren die dort vorgeworfenen Dienstvergehen?“) beträfen die in dem der Antragstellerin bekannten Disziplinarverfahren und in möglichen weiteren Disziplinarverfahren angeschuldigten Dienstvergehen. Die Frage 2 („Gab es während des laufenden Disziplinarverfahrens disziplinarrechtliche Einschränkungen für die Amtsführung des Beigeladenen?“) beziehe sich darauf, ob eine vorläufige Dienstenthebung (§ 42 ThürDG) oder Einbehaltung von Bezügen (§ 43 ThürDG) erfolgt sei. Die Frage 3 („Zu welchem Ergebnis kam das Disziplinarverfahren?“) sei darauf gerichtet zu erfahren, ob das Disziplinarverfahren durch Einstellungsverfügung oder durch eine konkret verhängte Disziplinarmaßnahme und gegebenenfalls anschließende Klage vor dem Disziplinargericht oder durch eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zur Verhängung einer Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geendet habe. Mit Frage 4 („Mit welcher Begründung gab es bzw. gab es keine disziplinarischen Maßnahmen gegen den Beigeladenen?“) wolle die Antragstellerin aufbauend auf Frage 3 die Gründe für das Ergebnis des Disziplinarverfahrens in Erfahrung bringen. Die Fragen 2, 3, 4, 7 und 8 Satz 2, beträfen sensible, den gesellschaftlichen Achtungsanspruch des Beigeladenen berührende Lebenssachverhalte, an dessen Geheimhaltung der Beigeladene gegenüber einer im Fall der Veröffentlichung massenmedial vermittelten Öffentlichkeit ein nachvollziehbares Geheimhaltungsinteresse habe. Mit der Erteilung der Auskünfte sei für den Beigeladenen potenziell eine stigmatisierende Wirkung verbunden.

27

Soweit der Anordnungsanspruch bestehe, habe die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe ein nachvollziehbares Interesse dargelegt, nach ihrer ersten Veröffentlichung erneut über den Beigeladenen und die Tätigkeit im Thüringer Amt für ... zu berichten. Diese Absicht sei im Rahmen des Rechts der Presse schutzwürdig, nach publizistischen Kriterien selbst zu entscheiden, was sie zu welchem Zeitpunkt des öffentlichen Interesses für wert halte.

28

Die Antragstellerin hat gegen den am 8. Mai 2025 zugestellten Beschluss am 22. Mai 2025 Beschwerde eingelegt und sie am 10. Juni 2025 begründet. Darin verfolgt sie ihr Begehren in Bezug auf die Fragen 2, 3, 4, 6 und 7 weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend:

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Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung zu den Fragen 2, 3, 4 und 7 genüge nicht den höchst- und obergerichtlichen Anforderungen. Das Verwaltungsgericht habe eine einseitige Gewichtung der Geheimhaltungsinteressen des Beigeladenen vorgenommen, die das presserechtliche Informationsinteresse der Antragstellerin gänzlich außer Acht lasse. Eine Abwägung finde nicht statt.

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Die Antragstellerin habe ein überragendes öffentliches Informationsinteresse aufgrund der bereits erfolgten medialen Berichterstattung in der sog. ...-Affäre dargelegt. Der Beigeladene bekleide eine Spitzenposition in der Thüringer Landesverwaltung und nehme erheblichen Einfluss auf politische Entscheidungsprozesse. Gegen den Beigeladenen seien schwere Vorwürfe erhoben worden. Im Vordergrund stehe eine mögliche politische Motivation bei der Beobachtung und Einstufung politischer Parteien und Gruppierungen durch den Landesverfassungsschutz. Im Thüringer Landtag sei zum „...-Komplex“ ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss eingesetzt worden, dessen Arbeitsprogramm bis in das Jahr 2028 reiche. Im Untersuchungsauftrag des Einsetzungsbeschlusses vom 7. März 2025 komme die Schwere und politische Tragweite der Vorwürfe zum Ausdruck. Die „...-Affäre“ betreffe Kernfragen des staatlichen Handelns, die Wahrung grundlegender Verfassungsprinzipien, darunter das staatliche Neutralitätsgebot, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien. Die Verwicklung von Medienvertretern verdeutliche die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Affäre. Es bestehe auch ein fortlaufendes bundesweites Informationsinteresse an den Hintergründen der Affäre. Aufgrund seiner Stellung und Amtsführung nehme der Beigeladene eine führende Rolle im prioritär behandelten Kampf gegen den Rechtsextremismus ein. Recherchen hätten gezeigt, dass der Beigeladene im Kreis der Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder für seine nachdrücklichen und teilweise rechtlich fragwürdigen Initiativen bekannt sei. Zum Themenkomplex der politischen Einflussnahme der Verfassungsschutzämter habe am 20. Dezember 2024 eine Aktuelle Stunde im Deutschen Bundestag stattgefunden. Das hohe öffentliche Informationsinteresse zeige sich nicht zuletzt in der Debatte um die aktuelle Einstufung der „Alternative für Deutschland“ als „gesichert rechtsextremistisch“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz.

31

Der Beigeladene habe durch sein polarisierendes, öffentlichkeitswirksames Handeln das Informationsinteresse an seinem dienstlichen Verhalten erst hervorgerufen. Ausgangspunkt der Affäre sei seine Teilnahme an einer Kranzniederlegung für Gefallene der Roten Armee mit Mitgliedern einer ausländisch-extremistischen Organisation, die unter nachrichtendienstlicher Beobachtung stehe.

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Daher habe die interessierte Öffentlichkeit einen Anspruch darauf zu erfahren, welche disziplinarischen Vorwürfe gegen den Beigeladenen im Raum gestanden hätten (Frage 7) und mit welchem Ergebnis das Verfahren abgeschlossen worden sei (Fragen 3 und 4). Die Öffentlichkeit müsse erfahren, welche Maßnahmen der Antragsgegner aufgrund welcher konkreten Vorwürfe zur Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums für angemessen gehalten habe. Ein Informationsinteresse bestehe auch, falls der Beigeladene vorläufig des Dienstes enthoben worden sei (Frage 2). Sollte die disziplinarische Höchstmaßnahme im Raum gestanden haben, sei die Vertraulichkeitserwartung dadurch gemindert, dass der Antragsgegner Disziplinarklage hätte erheben müssen. Das gerichtliche Disziplinarverfahren sei grundsätzlich öffentlich.

33

Die Interessenabwägung sei einseitig zugunsten des Beigeladenen ausgefallen, da er keine Stellungnahme abgegeben und nicht vorgetragen habe, inwieweit seine Vertraulichkeitsinteressen berührt seien. Daher überrasche die pauschale Höherwertung der Geheimhaltungsinteressen durch das Verwaltungsgericht. Dies gelte umso mehr, als es einige für die Antragstellerin streitenden Interessen an anderer Stelle aufzähle.

34

Schließlich sei der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Frage 6 sei unbestimmt, nicht zu folgen. Die Frage sei nicht auf eine die Vollstreckbarkeit beeinträchtigende rechtliche Wertung gerichtet, sondern als Annex zu Fragen 3 bis 5 zu verstehen. Die Frage 6 könne mit einem einfachen „ja“ oder „nein“ beantwortet werden.

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Die Antragstellerin beantragt,

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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 23. April 2025 - 1 E 645/25 We - den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:

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2. Gab es während des laufenden Disziplinarverfahrens disziplinarrechtliche Einschränkungen für die Amtsführung des Beigeladenen?

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3. Zu welchem Ergebnis kam das Disziplinarverfahren?

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4. Mit welcher Begründung gab es bzw. gab es keine disziplinarischen Maßnahmen gegen den Beigeladenen?

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6. Gab es Aussagen gegen den Beigeladenen, die als belastend bewertet werden können?

41

7. Wie lauten die einzelnen Anschuldigungen des Disziplinarverfahrens?

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Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

44

Er macht geltend, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die durch den Antragsgegner zu wahrenden Vertraulichkeitsinteressen und das Grundrecht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung das presserechtliche Informationsinteresse der Antragstellerin überwögen. Die Antragstellerin verkenne, dass auf Seiten des Antragsgegners auch das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von Disziplinarverfahren in die Interessenabwägung einzubeziehen sei. Die Vertraulichkeit des Disziplinarverfahrens diene neben dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Beigeladenen auch der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Disziplinarverfahrens und letztlich des öffentlichen Dienstes.

45

Zudem sei bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Überwindung der gesetzlich normierten Vertraulichkeit der Personalaktendaten zur Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur im Ausnahmefall zugelassen und dem Personalaktendatenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt habe. Mit einer solchen Wertung zum Schutz persönlicher Daten nehme der Gesetzgeber sachspezifisch die hier geregelte Problemlage in den Blick und trage den Sach- und Rechtsstrukturen der betroffenen Materie Rechnung.

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Auch spreche der im März 2025 eingesetzte parlamentarische Untersuchungsausschuss 8/2 des Thüringer Landtags nicht für die Erteilung der begehrten Auskunft. Das aufzuklärende Untersuchungsthema umfasse u. a. die zur Beantwortung beantragten Fragestellungen. Den Ergebnissen des Untersuchungsausschusses dürfe nicht durch eine vorverurteilende Berichterstattung vorgegriffen werden.

47

Das Ausgangsgericht habe zu Recht festgestellt, dass im Hinblick auf die Frage 6 kein Anspruch auf eine Bewertung oder eine Kommentierung von Sachverhalten durch die auskunftspflichtige Stelle (hier: Bewertung von Aussagen als „belastend“) bestehe.

48

Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Die Antragstellerin habe die besondere Eilbedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Anordnung führe zur Vorwegnahme der Hauptsache. Dies sei nur dann zulässig, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorlägen. Es liege aber kein gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung vor. Die Vertraulichkeit des Disziplinarverfahrens als wesentlicher Grundsatz des Disziplinarrechts gelte unabhängig von der Stellung eines Beamten innerhalb der Verwaltung. Es bestehe daher gerade kein Zusammenhang zwischen der Stellung des Beigeladenen als Präsident des Amts für ... oder seiner etwaigen Rolle im Kampf gegen Rechtsextremismus und dem Vertraulichkeitsgrundsatz. Auch liege kein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vor. Es handele sich bei den erbetenen Auskünften um Informationen zu einem Sachverhalt aus dem Jahr 2019, also um einen - insbesondere aus Pressesicht - alten Sachverhalt ohne aktuellen Nachrichtenwert für die Öffentlichkeit. Daran ändere auch die Einsetzung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses nichts. Da der Untersuchungszeitraum über die gesamte 8. Legislaturperiode andauern werde, sei eine besondere Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen.

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Der Beigeladene beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

51

Er macht geltend: Die Antragstellerin versuche, aus einem längst abgeschlossenen Sachverhalt Schlagzeilen zu machen. Das Disziplinarverfahren sei von Dezember 2018 bis November 2019 geführt worden und abgeschlossen.

52

Die Frage 6 sei nicht hinreichend bestimmt, weil sie eine Wertungsfrage sei. Sie sei weder eine konkrete Frage noch beziehe sie sich auf Tatsachen.

53

Im Hinblick auf die Fragen 2, 3, 4, 6 und 7 sei bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem Vertraulichkeitsinteresse des Beamten einen „relativen Vorrang“ eingeräumt habe. Das Interesse des Beigeladenen an der Vertraulichkeit der begehrten Auskünfte sei sehr hoch. Die Auskünfte beträfen den Kern seines grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Antragstellerin ziele mit ihren Fragen auf den Inhalt, die Erwägungen, die Durchführung, das Ergebnis und etwaige Folgen des Disziplinarverfahrens, das in den Jahren 2018 und 2019 gegen ihn geführt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass diese Fragen sensible, den gesellschaftlichen Achtungsanspruch des Beigeladenen berührende Lebenssachverhalte beträfen und dass mit der Erteilung der begehrten Auskünfte potenziell eine stigmatisierende Wirkung verbunden sei. Die Personalakte betreffe den Beamten regelmäßig in seiner Privatsphäre; erst recht gelte dies für in der Personalakte vorhandene Disziplinarvorgänge. Die Offenlegung der Informationen aus der Disziplinarakte hätte potenziell schwerwiegende Auswirkungen sowohl auf sein Berufs- als auch sein Privatleben. Daran ändere auch die Behauptung nichts, der Beigeladene habe durch sein „polarisierendes, öffentlichkeitswirksames Handeln“ das Informationsinteresse an seinem dienstlichen Verhalten selbst hervorgerufen. Soweit sich die Antragstellerin auf eine „Kranzniederlegung“ beziehe, habe diese im Jahr 2015 stattgefunden und sei nicht geeignet, heute ein Informationsinteresse am dienstlichen Verhalten des Beigeladenen in den Jahren 2018/2019 zu begründen. Dass der Beigeladene als Präsident des Amts für ... öffentlichkeitswirksam handele, gehöre naturgemäß zu seinem Amt. Dem Auskunftsanspruch stünden auch das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und Tilgungsgebot entgegen. Die Vorgänge, zu denen die Antragstellerin Auskunft begehre, unterlägen gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 ThürDG bereits seit fünf Jahren einem gesetzlichen Tilgungsgebot. Es dürfe auch nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass er im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme abgegeben habe, zu der er nicht verpflichtet sei.

54

Das Informationsinteresse der Antragstellerin sei gering. Insbesondere bestehe kein fortlaufendes bundesweites Informationsinteresse an den Hintergründen der Affäre. Die Einstufung der „Alternative für Deutschland“ als „gesichert rechtsextremistisch“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Mai 2025 könne ein Informationsinteresse nicht begründen.

55

Die Behauptung der Antragstellerin, dass nach ihren Recherchen „der Beigeladene im Kreise des Bundes- und der Landesverfassungsschutzämter […] für seine nachdrücklichen, z. T. rechtlich fragwürdigen Initiativen bekannt sei“, treffe nicht zu und könne zudem kein Informationsinteresse begründen.

56

Die möglichen disziplinarischen Vorwürfe gegen den Beigeladenen hätten auch nicht „erhebliche Kreise gezogen“. Die Berichterstattung der Antragstellerin zu der von ihr sogenannten „...-Affäre“ im Dezember 2024 sei vielmehr in den bundesweiten Medien fast überhaupt nicht aufgegriffen worden. Bis heute zeige die bundesweite Presselandschaft kein nennenswertes Interesse an der Recherche der Antragstellerin.

57

Der Untersuchungsausschuss 8/2, den der Thüringer Landtag auf Antrag der AfD-Fraktion eingesetzt habe, begründe kein überwiegendes Informationsinteresse. Im Gegenteil: Die Fragen, die der Untersuchungsausschuss aufklären solle (LT-Drs. 8/657), deckten sich weitestgehend mit dem Auskunftsbegehren der Antragstellerin. Eine Veröffentlichung der streitgegenständlichen Auskünfte würde der Arbeit des Untersuchungsausschusses zeitlich weit vorgreifen.

58

Es fehle auch ein Anordnungsgrund. Die Sache sei nicht eilbedürftig. Ein gesteigertes öffentliches Interesse und einen starken Gegenwartsbezug der Berichterstattung habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass und warum sie für eine beabsichtigte Berichterstattung sogleich Auskunft benötige und warum eine Berichterstattung ohne diese Auskunft in für sie nicht hinnehmbarer Weise erschwert würde. An dem Recherchethema der Antragstellerin bestehe zudem kein gesteigertes öffentliches Interesse. Auch in diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der im Dezember 2024 veröffentlichte Bericht der Antragstellerin weder in den regionalen noch in den überregionalen Medien nennenswerte Resonanz hervorgerufen habe. Auch die Einstufung der „Alternative für Deutschland“ als „gesichert rechtsextremistisch“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Mai dieses Jahres belege kein gesteigertes öffentliches Interesse. Ebenso belege die Aktuelle Stunde im Deutschen Bundestag am 20. Dezember 2024 kein gesteigertes öffentliches Interesse. Die Aktuelle Stunde sei allein auf Verlangen der AfD-Fraktion einberufen worden und höchstens geeignet, ein politisches Interesse der AfD-Fraktion an der Diskreditierung bestimmter Personen und Ämter zu belegen. Ein allgemeines öffentliches Interesse belege sie nicht.

59

Auch eine besondere Dringlichkeit ihrer Berichterstattung habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Bei den erbetenen Auskünften handele es sich um Informationen zu einem Sachverhalt aus den Jahren 2018 und 2019. Die Informationen hätten keinerlei aktuellen Nachrichtenwert. Es sei der Antragstellerin zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.

60

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die elektronischen Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

61

Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Mit der Beschwerdebegründung, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zeigt die Antragstellerin keine Gründe auf, denen zufolge das Verwaltungsgericht den Antrag teilweise zu Unrecht abgelehnt hätte.

62

Die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, die begehrten Auskünfte zu erteilen, ist auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Das von ihr verfolgte Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) darf eine derart weitreichende einstweilige Anordnung grundsätzlich nur ergehen, wenn der Eilantragsteller in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat (Anordnungsanspruch) und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Anordnungsgrund), und er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 - Juris, Rn. 3 f.; Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - Juris, Rn. 26; Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - Juris, Rn. 22; Beschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 19 m. w. N.; Beschluss vom 27. November 2024 - 2 EO 582/23 - zur Veröff. vorgesehen, Abdruck S. 12 f., jew. m. w. N.).

63

Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Im Einzelfall kann daher auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein. Je schwerer die sich aus einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. In jedem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - Juris, Rn. 17 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - Juris, Rn. 16 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 - Juris, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - Juris, Rn. 17; jeweils m. w. N.).

64

Eine einstweilige Anordnung ist auch dann möglich, wenn der Behörde - wie hier - hinsichtlich der in der Hauptsache begehrten Entscheidung ein Ermessensspielraum zusteht. Dies gilt jedenfalls, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles die Ermessensentscheidung nur in einer bestimmten Richtung fehlerfrei getroffen werden kann (sog. Ermessensreduktion auf Null), oder mit der Beschränkung auf die Verpflichtung der Behörde, über den ihr vorliegenden Antrag zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1978 - 1 WB 112/78 - Juris, Rn. 16; HessVGH, Beschluss vom 14. Juli 1988 - 11 TG 1736/85 - Juris, Rn. 32; Beschluss des Senats vom 15. Juli 2025 - 2 EO 207/24 - zur Veröffentlichung vorgesehen, Abdruck S. 22; vgl. zum Ermessen bei Auskunft aus Personalakten: BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41/18 - Juris, Rn. 52).

65

Bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden Abwägung sind die verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin, das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und das ebenfalls verfassungsrechtlich verankerte private Interesse des Beigeladenen angemessen in Ausgleich zu bringen. Diese Abwägung fällt jedoch auch unter Berücksichtigung der besonderen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, die die Antragstellerin als journalistische Betreiberin eines Online-Mediums für sich in Anspruch nehmen kann, nicht zu ihren Gunsten aus.

66

Ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund in ausreichender Weise glaubhaft gemacht hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, die wegen der Stellung der Antragstellerin auf das vorliegende Streitverhältnis übertragbar ist, muss ein Antragsteller zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache deutlich machen, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar macht. Da das Gesetz nur eine vorläufige Regelung durch das Gericht erlaubt, sind Regelungen, die die Hauptsache vorwegnehmen und nicht umkehrbar sind, dem Grunde nach ausgeschlossen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn dies etwa zur Wahrung der Grundrechte der Antragstellerin erforderlich erscheint. In presserechtlichen Auskunftsverfahren führt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Anordnung regelmäßig zur Vorwegnahme der Hauptsache. Dennoch dürfen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn in ausreichender Weise dargelegt ist, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren darf nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - Juris, Rn. 28 ff.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1/17 -, Juris, Rn. 13; Beschluss vom 12. September 2024 - 10 VR 1/24 - Juris, Rn. 15; Beschluss vom 14. April 2025 - 10 VR 3/25 - Juris, Rn. 11).

67

Inwieweit sich die Antragstellerin auf ein gesteigertes öffentliches Interesse berufen kann, ist fraglich. Der von der Antragstellerin in ihrem eigenen Online-Magazin erschienene Artikel ist für sich betrachtet nicht geeignet, ein öffentliches Interesse nachzuweisen. Soweit sie geltend macht, dass ihre Recherche von anderen öffentlichen Medien aufgegriffen worden sei, hat sie dies nur zum Teil konkret dargelegt und glaubhaft gemacht. Damit und mit dem Hinweis auf eine von der AfD-Fraktion beantragte Aktuelle Stunde im Deutschen Bundestag am 20. Dezember 2024 („Mögliche Einflussnahme der Präsidenten der Verfassungsschutzämter verhindern“) mag eine gewisse mediale und politische Aufmerksamkeit zum damaligen Zeitpunkt belegt werden. Ein verbreitetes und über das Gewöhnliche hinausgehendes öffentliches Interesse folgt hieraus wohl noch nicht.

68

Allerdings kann nicht allein maßgeblich und rückblickend darauf abgestellt werden, ob bereits in der Vergangenheit ein gesteigertes öffentliches Interesse bestand. Denn dies würde der Antragstellerin die Möglichkeit nehmen, ein schon bestehendes Thema mit Hilfe von weiteren Erkenntnissen oder einen neuen Gegenstand durch erstmalige Recherchen journalistisch aufzubereiten, um ein entsprechendes Interesse zu wecken. Vielmehr ist es Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen für sie vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten. Die Bedeutung einer Information kann vielfach im Stadium vor ihrer Erhebung und zuweilen selbst im unmittelbaren Anschluss hieran noch nicht abschließend bewertet werden. Es liegt im Wesen der journalistischen Recherche, dass sie teilweise von unbewiesenen Hypothesen ausgeht und sich so ihr Zweck auch in der Falsifizierung bzw. darin erfüllen kann, dass von einer Publikation Abstand genommen wird. Der Aussagegehalt einzelner Informationen ergibt sich unter Umständen erst aus der Verknüpfung mit anderen, möglicherweise später gewonnenen Informationen. Einzelne Informationen können, auch wenn sie selbst nicht publikationswürdig sind, Anhaltspunkte für die Gewinnung weiterer Informationen liefern oder zur Neubewertung bereits vorliegender Informationen führen. Aus alledem ergibt sich die Notwendigkeit journalistischer Freiräume im Rahmen von Informationsanfragen und hier insbesondere bei der Beurteilung der sachlichen Notwendigkeit angefragter Informationen. Der Komplexität und möglichen Zweckfülle von Rechercheprozessen wird es nicht gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer journalistischen Relevanzprüfung abhängig gemacht würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2/15 -, Juris, Rn. 23; Beschluss vom 23. März 2021 - 6 VR 1/21 - Juris, Rn. 13).

69

Dagegen hat die Antragstellerin einen ausreichenden Gegenwartsbezug dargelegt und ausgeführt, dass sie nach ihrer ersten Veröffentlichung beabsichtige, das Thema journalistisch weiter zu bearbeiten und erneut darüber zu berichten; unerheblich sei, dass das Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen bereits einige Jahre zurückliege, weil es auch durch die Einsetzung des Untersuchungsausschusses 8/2 neue Aktualität erhalten habe. Insoweit hat schon das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung nicht deshalb verneint werden kann, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen zielt und sie im Übrigen auch später möglich bleibt. Denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - Juris, Rn. 30).

70

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Nach der gebotenen summarischen, aber im Hinblick auf die beteiligten gewichtigen Interessen vertieften Prüfung besteht der begehrte Auskunftsanspruch nicht mit einer solchen Wahrscheinlichkeit, dass die Abwägung zugunsten der Antragstellerin ausfallen müsste und ihrem Antrag im Wege einstweiligen Rechtsschutzes - unter vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache - stattzugeben wäre, um schwere und unzumutbare Nachteile abzuwenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1. Juli 2015 - 1 S 802/15 - Juris, Rn. 16 f.; für überwiegende Wahrscheinlichkeit vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2013 - 5 B 1493/12 - Juris, Rn. 79; Hamb. OVG, Beschluss vom 24. April 2025 - 3 Bs 16/25 - Juris, Rn. 14 f.).

71

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass Grundlage für das von der Antragstellerin geltend gemachte Auskunftsbegehren der Anspruch aus dem beamtenrechtlichen Personalaktenrecht gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG ist.

72

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG (in der bis zum 25. November 2019 gültigen Fassung - BBG a. F.) bzw. § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG (in der ab 26. November 2019 geltenden Fassung - BBG n. F.) nicht lediglich eine an die aktenführende Behörde gerichtete Ermächtigungsgrundlage zur Erteilung von Auskünften an Dritte unter Änderung der auf die Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirtschaft gerichteten Bestimmung der Akten, sondern normiert vielmehr eine Anspruchsgrundlage für den privaten Dritten, die diesem ein Recht auf Auskunft vermittelt. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass die Norm weder von einem Recht noch davon spricht, dass der Zugang zu gewähren ist. Die Bezugnahme auf die Interessensphäre bzw. den Rechtskreis des Dritten belegt, dass ihm mit dieser Bestimmung auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Auskunft eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24/15 - Juris, Rn. 19, m. w. N.; Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41/18 - Juris, Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 20/17 - Juris, Rn. 16, zu § 29 Abs. 3 Satz 9 SG a. F.).

73

Dieser Auffassung schließt sich der Senat - nicht allein aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung - an. Sie ist auf die landesrechtliche Vorschrift des § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG zu übertragen, die nahezu wortgleich (§ 111 Abs. 3 Satz 1 BBG a. F.) bzw. inhaltsgleich ist (§ 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG n. F.).

74

Für einen Rückgriff auf den verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist schon deshalb kein Raum, weil das Landesrecht in Gestalt von § 4 Thüringer Pressegesetz (TPG) eine einfach-gesetzliche Regelung für den presserechtlichen Auskunftsanspruch zur Verfügung stellt. Durch § 4 TPG ist jedoch die Anwendung von § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG nicht gehindert. Dass der 7. und 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG a. F. bzw. § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG n. F. eine Anspruchsgrundlage für eine Auskunft aus Personalakten erblickten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24/15 - Juris, Rn. 19, m. w. N.; Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41/18 - Juris, Rn. 12), erklärt sich nicht aus der Not geboren, anderenfalls auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurückgreifen zu müssen. Dabei ist nicht ungewöhnlich, aus einer Vorschrift, die vordergründig nur als Ermächtigungsgrundlage der Behörde ausgestaltet ist, einen subjektiven Anspruch des Dritten auf fehlerfreie Ermessensentscheidung abzuleiten (vgl. etwa zur Akteneinsicht für Dritte gemäß § 299 Abs. 2 ZPO: OLG Celle, Beschluss vom 12. Januar 2004 - 2 W 95/03 - Juris, Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 12. April 2016 - 1 VA 14/15 - Juris, Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - IX AR (VZ) 2/19 - Juris, Rn. 12). Zudem handelt es sich bei § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG um eine sachspezifische Regelung, die schon einfach-gesetzlich sowohl dem privaten Interesse des Beamten an der Vertraulichkeit der Personalaktendaten als auch dem öffentlichen Interesse an der Vertraulichkeit von Disziplinarverfahren und der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24/15 - Juris, Rn. 66; Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41/18 - Juris, Rn. 32 f., 63). Hinzu kommt, dass § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG n. F. bzw. § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG einen größeren Anwendungsbereich hat, indem die Vorschrift nicht lediglich der Presse einen Auskunftsanspruch gewährt wie § 4 TPG, sondern als sog. Jedermannsrecht den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Gleichwohl ist auch der beamtenrechtliche Auskunftsanspruch geeignet, die informationsrechtliche Stellung der Presse auszugestalten. Denn die Vorschrift verweist auf eine umfassende Interessenabwägung, in die dann je nach ihrer Art unterschiedlich zu gewichtende Anliegen und folglich auch das besonders hohe Informationsinteresse der Presse einfließen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24/15 - Juris, Rn. 65; Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41/18 - Juris, Rn. 12). Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass § 4 TPG die Anwendbarkeit des § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG ausschlösse. Keiner Antwort bedarf im Rahmen des vorliegenden Falles, ob dies umgekehrt der Fall ist, d. h. § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG als speziellere Norm für Auskünfte aus Personalakten der Beamten dem presserechtlichen Anspruch aus § 4 TPG vorgeht (so Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand 8/2011, § 88 LBG NRW 2009, Rn. 141).

75

Unbeschadet dessen sind nach Auffassung des Senats in die Abwägung das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte presserechtliche Informationsinteresse der Antragstellerin, die verschiedenen vom Antragsgegner wahrzunehmenden öffentlichen Belange - insbesondere die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes - sowie der Anspruch des Beigeladenen auf vertrauliche Behandlung seiner Personalakte einzustellen, weil es sich jeweils um verfassungsrechtlich untersetzte Positionen handelt. Deren Berücksichtigung kann nicht davon abhängen, auf welche Anspruchsgrundlage das Auskunftsbegehren gestützt ist - ungeachtet der sonstigen inhaltlichen Reichweite der jeweiligen Anspruchsnorm.

76

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG n. F, die auf § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG zu übertragen ist, ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Überwindung der gesetzlich normierten Vertraulichkeit der Personalaktendaten nur im Ausnahmefall zugelassen hat. Er hat im Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsinteresse des Dritten und dem Vertraulichkeitsinteresse des Beamten dem Personalaktendatenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt; das Informationsinteresse muss überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - Juris, Rn. 19, 66; Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41/18 - Juris, Rn. 32). Neben dem vorrangig bezweckten Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) ist auf Seiten des Antragsgegners auch das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von Disziplinarverfahren bei der Abwägung zu bedenken. Die Vertraulichkeit des Disziplinarverfahrens dient nicht nur dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Beamten, sondern auch der Funktionsfähigkeit des Disziplinarverfahrens. Zweck des Disziplinarverfahrens ist es, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41/18 - Juris, Rn. 33). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der verfassungsrechtliche Schutz zugunsten des betroffenen Beamten in dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder vielmehr in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassender geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt (vgl. dazu BVerfG, Erster Senat, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Juris, Rn. 89 ff.; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 6 A 10/20 - Juris, Rn. 33).

77

Demgegenüber kann sich die Antragstellerin auf den Schutz der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als berechtigtes Interesse im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG berufen. Die Pressefreiheit umfasst nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert die institutionelle Eigenständigkeit der Presse, die den Gesetzgeber verpflichtet, der Presse eine funktionsgemäße Betätigung zu ermöglichen; hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Der Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist bei der Auslegung von § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG auch insoweit von Bedeutung, als die Norm verlangt, dass der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung „zwingend erfordert". Das Merkmal „zwingend erfordert" ist nicht dahin zu verstehen, dass die Auskunftserteilung von einer Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhängt. Eine journalistische Relevanzprüfung ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse nicht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41/18 - Juris, Rn. 34 ff., zu § 111 Abs. 2 Satz 1 BBG).

78

Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen leiten lassen. Die Antragstellerin zeigt mit dem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass die angegriffene Entscheidung diese Maßstäbe verletzt hätte.

79

Dem Auskunftsbegehren der Antragstellerin dürfte allerdings nicht schon das Argument des Antragsgegners und des Beigeladenen entgegenstehen, dass im März 2025 der Untersuchungsausschuss 8/2 eingesetzt worden sei, dessen Untersuchungsgegenstand unter anderem auch die zur Beantwortung beantragten Fragen umfasse, und dass den Ergebnissen des Untersuchungsausschusses nicht durch eine vorverurteilende Berichterstattung vorgegriffen werden dürfe. Zwar stellte eine mögliche Gefährdung oder Störung der Arbeit des Untersuchungsausschusses einen Belang dar, der zugunsten des öffentlichen Interesses in die Abwägung aufzunehmen wäre. So können auch im Rahmen des presserechtlichen Auskunftsrechts Auskünfte verweigert werden, soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TPG). Allerdings wäre durch eine Recherche und Berichterstattung der Presse zu den hier inmitten stehenden Fragen eine störende Einwirkung auf die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses kaum zu besorgen; auch der Antragsgegner hat dies nicht konkretisiert. Dass die Presse zum gleichen Untersuchungsthema eigene Recherchen anstellt und veröffentlicht, stellt noch keinen zweckgefährdenden Vorgriff auf die objektive parlamentarische Untersuchung dar. Ein Untersuchungsausschuss hat insbesondere umfassende eigene und wesentlich weiter reichende Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung. Er ist befugt, im Rahmen seines Untersuchungsauftrags diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält, insbesondere Zeugen zu vernehmen (Art. 64 Abs. 3 Satz 1 ThürVerf, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 16 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz - ThürUAG); auch kann er unter anderem von der Landesregierung und Behörden des Landes die Vorlage von Akten verlangen (Art. 64 Abs. 4 Satz 2 ThürVerf, § 14 Abs. 1 ThürUAG; vgl. dazu Beschluss des Senats vom 8. August 2024 - 2 EO 341/24 - Juris, Rn. 58). Die Presse hat grundsätzlich das Recht, über den Gegenstand und die Tätigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu berichten und das öffentliche Interesse daran zu bedienen (OVG B-BB, Beschluss vom 7. März 2014 - OVG 6 S 48.13 - Juris, Rn. 27). Dem Begehren der Antragstellerin kann auch nicht, wie dies in der Argumentation des Beigeladenen anklingt, entgegengehalten werden, dass sie die Auskunft auf ihre Fragen aus der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses erfahren würde und dies abwarten müsse. Zwar ist bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Presse zu berücksichtigen, dass es vermindert sein kann, wenn die begehrte Information bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Informationsquellen anderweitig verfügbar ist. In einem solchen Fall kann das Informationsinteresse die begehrte Auskunftserteilung angesichts der entgegenstehenden Vertraulichkeitsinteressen nicht zwingend erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41/18 - Juris, Rn. 37, 49, 59). Die Informationen, die die Antragstellerin begehrt, sind aber noch nicht anderweitig verfügbar, weil noch kein Ergebnis des Untersuchungsausschusses vorliegt.

80

Die Abwägung selbst hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass das Verwaltungsgericht einleitend lediglich die abstrakten Grundlagen der vorzunehmenden Interessenabwägung dargestellt, aber in den folgenden Ausführungen keinerlei Güterabwägung vorgenommen habe. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil das Verwaltungsgericht in Anwendung der aufgezeigten Maßstäbe dem Antrag der Antragstellerin auf Grundlage ihres presserechtlichen Auskunftsinteresses teilweise stattgegeben hat. Dabei hat es die Zielrichtung der jeweiligen Fragen untersucht und das Schutzbedürfnis der Vertraulichkeit der Personal- bzw. Disziplinarakte im Hinblick auf jede Frage mit dem Auskunftsinteresse der Antragstellerin abgewogen. So ist es in Bezug auf die Fragen 1, 5 und 8 Satz 1 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse des Antragsgegners und des Beigeladenen gegenüber dem Recht der Antragstellerin zurücktreten müsse; maßgeblich sei insbesondere, dass der Beigeladene als Präsident des Amts für ... eine in der Ämterhierarchie gehobene Stellung innehabe. Hingegen hat es im Hinblick auf die Fragen 2, 3, 4, 7 und 8 Satz 2 festgestellt, dass sie einen sensiblen, den gesellschaftlichen Achtungsanspruch des Beigeladenen berührenden Lebenssachverhalt betreffen, an dessen Geheimhaltung der Beigeladene gegenüber einer im Fall der Veröffentlichung massenmedial vermittelten Öffentlichkeit ein nachvollziehbares Geheimhaltungsinteresse habe; mit der Erteilung der Auskünfte sei für den Beigeladenen potenziell eine stigmatisierende Wirkung verbunden. Da das Verwaltungsgericht dem Auskunftsinteresse der Antragstellerin hinsichtlich der Fragen 1, 5 und 8 Satz 1 Vorrang eingeräumt hat, greift ihre Rüge zu kurz, dass es im angegriffenen Beschluss eine einseitige Gewichtung des Geheimhaltungsinteresses des Beigeladenen vorgenommen und ihr presserechtliches Informationsinteresse gänzlich außer Acht gelassen habe. Die Antragstellerin unternimmt es daher auch nicht, sich mit den differenzierteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts näher auseinanderzusetzen, weshalb ihr Auskunftsanspruch bei einem Teil der Fragen höher zu gewichten sei, während bei dem anderen Teil der Fragen - 2, 3, 4, 7 und 8 Satz 2 - wegen der davon potenziell ausgehenden Wirkungen das Recht des Beigeladenen auf Vertraulichkeit seiner Personal- bzw. Disziplinarakte überwiege. Stattdessen setzt sie der Abwägung des Verwaltungsgerichts weitgehend unterschiedslos die für ihre Rechtsposition streitenden Gesichtspunkte entgegen.

81

Ungeachtet dessen sind ihre Argumente auch nicht stichhaltig, um ein anderes Abwägungsergebnis als geboten erscheinen zu lassen. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass ein überragendes öffentliches Informationsinteresse bestehe, weil der Beigeladene eine Spitzenposition in der Thüringer Landesverwaltung bekleide und die ordnungsgemäße Amtsführung in Frage stehe, hat das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt bereits durchaus berücksichtigt. Denn es hat im stattgebenden Teil des Beschlusses ausgeführt, maßgeblich hierfür sei insbesondere, dass der Beigeladene als Präsident des Amts für ... eine in der Amtshierarchie gehobene Stellung innehabe und dass die Frage, ob das Handeln des Thüringer Amts für... und seines Präsidenten Gegenstand von Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen geworden sei, zur Wahrung der Kontrollfunktion der Presse unerlässlich sei.

82

Dass das Schutzbedürfnis des Beigeladenen aufgrund seiner Amtsstellung noch weiter zurücktreten müsste, als vom Verwaltungsgericht angenommen, ist im Rahmen der verdichteten summarischen Prüfung nicht zu erkennen, zumal schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unumkehrbare Verhältnisse geschaffen würden, wenn der Antragsgegner zur weitergehenden Auskunftserteilung verpflichtet würde. Zwar macht die Antragstellerin zu Recht geltend, dass das öffentliche Interesse erheblich gesteigert sein kann, wenn es die ordnungsgemäße Wahrnehmung eines hohen und einflussreichen Amts betrifft. Der Inhaber eines derartigen Amts muss damit rechnen und hinnehmen, dass die untadelige Erfüllung seiner Dienstgeschäfte einer stärkeren öffentlichen Beobachtung unterliegt und auch medial eher auf dem Prüfstand steht, als dies bei einem niedrigeren Amt der Fall ist. Die Übernahme eines hervorgehobenen Amts geht aber nicht damit einher, dass sich der Inhaber jeglichen Schutzes seiner Persönlichkeit begeben müsste.

83

Bei einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ist für die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist. In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient diese Unterscheidung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und für die Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe. Eingriffe in die berufliche und damit Sozialsphäre sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, so dass der Persönlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5/17 - Juris, Rn. 33, m. w. N.; Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7/18 - Juris, Rn. 42). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Grundsätzlich muss der Einzelne Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Dies gilt insbesondere für Daten des Einzelnen, die sein soziales Verhalten betreffen und insoweit seiner ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit entzogen sind. Träger des Grundrechts sind jedoch auch Amtsträger, und zwar nicht nur bei Informationen mit privatem, sondern auch bei solchen mit amtsbezogenem Inhalt. Die Gefahr, dass das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abgelöst und in anderen Zusammenhängen vor einem unüberschaubaren Personenkreis reproduziert, dabei verändert oder manipuliert wird, besteht bei Amtsträgern nicht anders als bei anderen, und sie besteht auch - und vielleicht gerade - hinsichtlich seines Erscheinungsbildes „im Amt". Die Folgen einer solchen beliebigen Darstellung hinsichtlich des Erscheinungsbildes „im Amt" treffen den Einzelnen nicht nur in seinem Amt, sondern regelmäßig zugleich in seiner persönlichen und privaten Existenz (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41/03 - Juris, Rn. 32; Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41/18 - Juris, Rn. 15 f.).

84

Die Fragen, derentwegen das Verwaltungsgericht dem Antrag teilweise stattgegeben hat, betrafen die Dauer des Disziplinarverfahrens, das der Antragstellerin ohnehin bereits bekannt war (Frage 1), und ob weitere Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen geführt wurden (Frage 8 Satz 1); die Frage 5 galt der Zahl der vernommenen Zeugen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das Interesse des Antragsgegners und des Beigeladenen gegenüber dem Recht der Antragstellerin zurücktreten müsse.

85

Demgegenüber handelt es sich bei den Fragen 2, 3, 4, und 7 um besonders sensible Informationen, die konkrete wesentliche Inhalte des Disziplinarverfahrens betreffen. Sie können nicht ohne besonders starken Persönlichkeitsbezug beantwortet werden. In der Freigabe dieser Personalaktendaten und der damit eröffneten Möglichkeit einer Berichterstattung läge ein intensiver Eingriff in die Privatsphäre des betroffenen Beigeladenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41/18 - Juris, Rn. 42, 44 f.). Dabei ist auch zu bedenken, dass nicht nur das Disziplinarverfahren selbst den Betroffenen in seiner privaten Rechtsstellung als Beamten betrifft, sondern dass disziplinarische Anschuldigungen (Frage 7) sowie Maßnahmen (Fragen 2, 3 und 4) - seien sie ergriffen oder unterlassen worden - oftmals auch von Einzelheiten abhängen, die höchstpersönliche Umstände betreffen und weit in die private Lebensführung hineinreichen. So kann auch die unkommentierte Beantwortung selbst schlicht erscheinender Fragen bei einer medialen Veröffentlichung zu einer verzerrten Wahrnehmung führen. Die mögliche Wirkung einer öffentlichen Berichterstattung und Auseinandersetzung ist geeignet, den gesellschaftlichen Achtungsanspruch des Beamten empfindlich zu treffen und eine nachhaltige Persönlichkeitsbelastung auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24/15 - Juris, Rn. 42; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2018 - 15 A 3070/15 - Juris, Rn. 114). Bei derartigen Fragestellungen drängt daher das Vertraulichkeitsinteresse des Beigeladenen das journalistische Informationsinteresse zurück.

86

Dagegen kann die Antragstellerin nicht ins Feld führen, „der Beigeladene habe durch sein polarisierendes, öffentlichkeitswirksames Handeln das Informationsinteresse an seinem dienstlichen Verhalten erst hervorgerufen“. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beigeladene durch eine solche öffentliche Profilierung - diese unterstellt - den Inhalt seiner vertraulichen Personal- bzw. Disziplinarakten dem medialen Zugriff preisgegeben hätte. Vielmehr hätte die Antragstellerin die Möglichkeit, eben diese Umstände zum Gegenstand ihrer Berichterstattung zu machen; sie beträfe die öffentlich wahrnehmbare Amtsführung, nicht jedoch die geschützten Personalaktendaten des Beigeladenen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den in anderem Zusammenhang geleisteten Vortrag der Antragstellerin, Recherchen hätten gezeigt, dass der Beigeladene im Kreis der Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder für seine nachdrücklichen und teilweise rechtlich fragwürdigen Initiativen bekannt sei. Zudem hat die Antragstellerin diese Behauptung schon nicht dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Die vorliegende Fallkonstellation ist auch in mehrfacher Hinsicht nicht mit der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vergleichbar (Beschluss vom 28. März 2019 - 3 B 43/19 - Juris, Rn. 34).

87

Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung die Abwägung des Verwaltungsgerichts damit beanstandet, diese sei einseitig zugunsten des Beigeladenen ausgefallen, da er keine Stellungnahme abgegeben und nicht vorgetragen habe, inwieweit seine Vertraulichkeitsinteressen berührt seien, ist diese Rüge im Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden, weil der Beigeladene umfassend Stellung genommen hat. Sie geht im Übrigen fehl. Denn die zu treffende umfassende Abwägung des Gerichts hängt nicht davon ab, ob der Beigeladene von seinem Recht - nicht seiner Pflicht - Gebrauch macht, Stellung zu nehmen und selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen (§ 66 Satz 1 VwGO).

88

Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die Frage 6 zu Unrecht als unbestimmt angesehen. Die Antragstellerin vertritt insoweit den Standpunkt, die Frage sei nicht auf eine die Vollstreckbarkeit beeinträchtigende rechtliche Wertung gerichtet, sondern könne einfach bejaht oder verneint werden; eine Wertung sei hiermit nicht verbunden und von der Antragstellerin nicht verlangt. Diese Ansicht trifft nicht zu. Eine Auskunft darüber, welche Aussagen gegen den Beigeladenen „als belastend bewertet werden können“, erforderte eine Aktendurchsicht und -recherche. Sie käme einer Nachzeichnung des Akteninhalts und damit einer nicht zulässigen Akteneinsicht gleich, die weder einfachrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41/18 - Juris, Rn. 55). Es besteht kein Anspruch auf eine Bewertung oder eine Kommentierung von Sachverhalten durch die auskunftspflichtige Stelle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2025 - 10 VR 3/25 - Juris, Rn. 22).

89

Nach den vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob dem Vertraulichkeitsinteresse des Beigeladenen ein noch größeres Gewicht beizumessen wäre, weil eine etwaige Disziplinarmaßnahme oder ein Disziplinarvorgang, der nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt hat, nach § 78 Abs. 1 und 3 ThürDG nicht mehr verwertet werden dürfte und der Dienstherr verpflichtet wäre, die Disziplinarakte gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 ThürDG zu vernichten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41/18 -Juris, Rn. 43). Dem Senat wurden zwar Anhaltspunkte, jedoch keine konkreten Informationen vorgetragen oder vorgelegt, die einen sicheren Schluss darauf zuließen, wann die Tilgungsreife eingetreten ist oder eintritt, weil diese davon abhängt, in welcher Weise das Disziplinarverfahren beendet wurde. Dies ist vielmehr Gegenstand einer der Fragen, die die Antragstellerin beantwortet haben will. Auf den Gesichtspunkt der Tilgungsreife kommt es aber im vorliegenden Streitfall nicht mehr an.

90

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil er einen Antrag gestellt und sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

91

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 52 Abs. 1 und 2 GKG

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Hinweis:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).


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