Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ss 5/10

Tenor

1. Die Rücknahme der Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. Strafkammer (Kleine Strafkammer) des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Juli 2009 durch den Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt R. aus O., vom 11. August 2009 ist unwirksam.

2. Dem Angeklagten, der die Frist zur Begründung seiner Revision versäumt hat, wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

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Durch Urteile des Amtsgerichts – Strafrichter – Kusel vom 29. März und 6. September 2006, 22. August 2007 und 21. Januar 2009 wurden gegen den Angeklagten wegen mehrfacher Bedrohung und Beleidigung verschiedene Geldstrafen festgesetzt. Zugrunde liegt der jahrzehntelange Streit des Angeklagten mit einer Nachbarfamilie wegen einer nach seiner Ansicht unberechtigten und mit unlauteren Mitteln erschlichenen Grenzbebauung. Auf die Berufungen des Angeklagten hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern die Verfahren verbunden. Durch Berufungsurteil vom 22. Juli 2009 wurden die angefochtenen Urteile aufgehoben; die Sache wurde an die 4. Strafkammer (Große Strafkammer) desselben Landgerichts verwiesen. Nach Ansicht der Kleinen Strafkammer hat der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt, wobei aufgrund seiner Gefährlichkeit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zu prüfen sei; dies sei aber der Großen Strafkammer vorbehalten (§ 328 Abs. 2 StPO).

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Gegen dieses am 4. August 2009 zugestellte Urteil der Kleinen Strafkammer hat der Rechtsanwalt R. aus O. als Pflichtverteidiger des Angeklagten am 29. Juli 2009 Revision eingelegt. Durch Schriftsatz vom 11. August 2009, eingegangen am 13. August 2009 hat der Verteidiger namens und im Auftrag des Angeklagten die Rücknahme der Revision erklärt. Mit verschiedenen Schreiben, beginnend mit der am 24. August eingegangenen Eingabe vom 23. August 2009 hat der Angeklagte sein Verlangen nach einer Durchführung der Revision persönlich zum Ausdruck gebracht. Der von der Kammer angehörte Verteidiger hat sich durch Schriftsätze vom 8. September und 19. November 2009 zu den Umständen der Einlegung und Rücknahme des Rechtsmittels geäußert. Durch Ersteren hat er vorsorglich auch eine Revisionsbegründung abgegeben und insoweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Gemäß Verfügung vom 21. Dezember 2009 hat der Vorsitzende der Kleinen Strafkammer die Sache dem Senat zur Klärung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme vorgelegt.

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Auf diese Vorlage hin ist festzustellen, dass die Revision nicht wirksam zurückgenommen worden ist. Der Senat erachtet sich als befugt, über die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die die hier streitig gewordene Wirksamkeit der Rücknahme zu entscheiden, nachdem ihm die Akten zu diesem Zweck von der Vorinstanz zugeleitet worden sind; ob zu einem früheren Zeitpunkt auch eine Zuständigkeit des judex a quo in Frage gekommen wäre, kann dahinstehen (zum Ganzen: BGH NStZ 2009, 51; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 302 Rn. 11a).

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Die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die Wirksamkeit der Rücknahme sind im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. nur KK-StPO, 6. Aufl. § 349 Rn. 11). Dabei legt der Senat die anwaltlichen Erklärungen des Verteidigers aus seinen beiden Schriftsätzen zugrunde; Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit bestehen nicht.

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Danach ergeben sich zunächst keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit der Revisionseinlegung. Nach § 297 StPO kann zwar der Verteidiger nur dann für den Angeklagten ein Rechtsmittel einlegen, wenn nicht dessen ausdrücklicher Wille entgegensteht. Von einem solchen Fall ist hier aber auch auf der Grundlage der Erklärungen des Rechtsanwalts R. nicht auszugehen. Nach seiner Erklärung vom 19. November 2009 habe zwar der Angeklagte bereits nach der Urteilsverkündung erklärt, dass er die Entscheidung akzeptiere und keine Revision eingelegt werden solle; das Rechtsmittel sei daher nur vorsorglich und fristwahrend erhoben worden. Dies ergibt jedoch nicht, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits eine abschließende, auf hinreichender Aufklärung und Beratung beruhende Entscheidung getroffen hatte; das damalige Vorgehen des Verteidigers kann also auch unter dem Gesichtspunkt des § 297 StPO nicht beanstandet werden.

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Die Revision ist auch nicht durch den am 13. August 2009 eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers wirksam zurückgenommen worden. Gemäß § 302 Abs. 2 StPO bedarf der Verteidiger zur Rücknahme eines Rechtsmittels der ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten. Eine solche Ermächtigung kann formfrei, auch mündlich oder fernmündlich erteilt (BGH NStZ 2005, 583; 1995, 356; Meyer-Goßner a.a.O., § 302 Rn. 32) und insbesondere auch durch anwaltliche Erklärung im Nachhinein nachgewiesen werden (BGH NStZ 1995, 356; Meyer-Goßner a.a.O., § 302 Rn. 33).

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Hier ergeben die Erklärungen des Verteidigers, dass zunächst eine solche Ermächtigung vorgelegen hat. Danach führte Rechtsanwalt R. am 10. August 2009 mit dem Angeklagten ein eingehendes Gespräch über die Durchführung der Revision, worauf dieser mit der Rücknahme einverstanden war. Als der Verteidiger seinen Schriftsatz vom 11. August 2009 mit der Rücknahmeerklärung an das Gericht versandt hat, verfügte er also über die von § 302 Abs. 2 StPO vorausgesetzte Ermächtigung.

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Diese ist aber nachträglich wieder entfallen. Die Ermächtigung kann durch formlose Erklärung widerrufen werden, die auch gegenüber dem Verteidiger abgegeben werden kann; der Widerruf ist wirksam, wenn er dem Verteidiger zugeht, bevor die Rücknahmeerklärung bei Gericht eingegangen ist (BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 34 f.).

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Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Durch Schreiben vom 11. August 2009 an den Verteidiger ist der Angeklagte nämlich von der getroffenen Entscheidung abgerückt und hat – der Sache nach – die Durchführung der Revision verlangt. Dieses Schreiben hat der Angeklagte nach der Erklärung des Verteidigers offenbar noch am selben Tag in der Kanzlei des Verteidigers abgegeben; es wurde diesem mit der sonstigen Post des Vortages am 12. August vorgelegt. Der Rücknahme-Schriftsatz ist aber ausweislich des aus den Akten ersichtlichen Eingangsstempels erst einen Tag später, am 13. August beim Landgericht Kaiserslautern eingegangen. Weil zu diesem Zeitpunkt die Ermächtigung bereits widerrufen war, blieb die Rücknahme ohne Wirkung.

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An dieser Sach- und Rechtslage hat sich auch durch das vom Verteidiger geschilderte weitere Gespräch mit dem Angeklagten nichts mehr geändert. Dieses hat nach Angaben des Verteidigers am 19. oder 20. August 2009 stattgefunden; nach erneuter Erörterung hat der Angeklagte dabei allerdings sein Einverständnis mit der Vorgehensweise des Verteidigers und dessen Mandatsführung erneut erklärt.

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Die von § 302 Abs. 2 StPO geforderte Ermächtigung muss aber bei Abgabe der Rechtsmittelerklärung erteilt sein; die rückwirkende Genehmigung einer ohne Ermächtigung abgegebenen Erklärung ist nicht ausreichend, weil die Ordnung des Verfahrens den zweifelsfreien Bestand der Rechtsmittelerklärung erfordert und einen Schwebezustand – wie etwa nach §§ 182 ff. BGB – ausschließt (KG JR 1956, 308; RGSt 66, 265, 266 f. zur Einlegung der Revision; Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 302 Rn. 20; SK-StPO, Stand Oktober 2009, § 302 Rn. 72).

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Eine weitere Rücknahmeerklärung auf der Grundlage dieser erneuten Ermächtigung ist aber vom Verteidiger nicht abgegeben worden. Auch hat der Verteidiger auf Rückfrage des Senats klargestellt, dass in der fraglichen Zeit nur die beiden Gespräche vom 10. und vom 19./20. August mit dem Angeklagten geführt worden sind.

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Auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten (vgl. BVerfG NJW 1995, 1951; BGH NStZ 1996, 242; Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 205 Rn. 20; insbesondere für das Revisionsverfahren: BGH NJW 1995, 1973; Löwe/Rosenberg a.a.O., § 205 Rn. 25 f.) kommt es bei alledem nicht an. Nach dessen Verteidigungsverhalten, wie es sich aus dem Protokoll der Berufungshauptverhandlung und dem angefochtenen Urteil ergibt sowie nach den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten gutachterlichen Äußerungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Rösler sieht der Senat allerdings – in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft – keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit. Wäre aber eine solche gegeben, wäre bereits die vom Angeklagten am 10. August 2008 erteilte Ermächtigung zur Rücknahme unwirksam gewesen (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1997, 378 zur Rücknahmeerklärung als solcher; KK-StPO a.a.O., § 302 Rn. 22).

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Der Zulässigkeit der Revision steht auch nicht die verspätete Abgabe der Revisionsbegründung durch den Verteidiger entgegen. Diese ist zwar erst am 8. September 2009 beim Landgericht eingegangen und damit nach Ablauf der durch die Urteilszustellung vom 4. August ausgelösten Begründungsfrist. Dem Angeklagten ist aber auf seinen Antrag und auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht (§ 44 StPO).

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Es könnte zwar erwogen werden, ob ein solches Verschulden nicht darin begründet liegt, dass sich der Angeklagte, dem eine Rechtsmittelerklärung erteilt war, im Anschluss an das mit dem Verteidiger am 19./20. August 2009 geführte Gespräch mit seinem neuerlichen Begehren auf Durchführung der Revision lediglich an das Gericht gewandt hatte. Dies würde aber die Sorgfaltsanforderungen überspannen in einer außerordentlich gelagerten prozessualen Situation, die auch für juristische Fachleute nicht ohne weiteres zu überschauen war. Tatsächlich hat sich das Landgericht, nachdem das Schreiben des Angeklagten vom 23. August 2009 eingegangen war, mit einem am 26. August zur Post gegebenen Schreiben an den Verteidiger gewandt. Dieser wäre hierdurch zu einer noch rechtzeitigen Revisionsbegründung in der Lage gewesen; dass das gerichtliche Schreiben tatsächlich erst nach dem Urlaub des Verteidigers am 7. September 2009 bearbeitet wurde, kann jedenfalls dem Angeklagten nicht angelastet werden.

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Eine abschließende Entscheidung über die Revision des Angeklagten wird der Senat nach Antragstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft treffen. Ebenso wird der Senat darüber zu entscheiden haben, ob nicht zumindest für das Revisionsverfahren der dem Angeklagten bisher beigeordnete Rechtsanwalt R. auf beiderseitigen Antrag zu entpflichten und der nunmehr für ihn auftretende Rechtsanwalt S. aus P. zu bestellen ist. Nach Lage der Akten des vorliegenden Verfahrens ist eine solche Entscheidung hier noch nicht getroffen worden; der vom bisherigen Pflichtverteidiger erwähnte Entpflichtungsbeschluss vom 19. November 2009 betrifft anscheinend ein Parallelverfahren.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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