Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 VAs 3/18
Tenor
1. Die Anträge auf
a. Aufhebung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) an die Staatsanwaltschaft Berlin auf Übernahme des Ermittlungsverfahrens 5036 Js 5852/18,
b. Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz), den Strafantrag des Antragstellers mit allen beigefügten Anlagen und Unterlagen „vollständig aus Berlin zurückzufordern und im Bundesland Rheinland-Pfalz zu bearbeiten“
werden auf Kosten des Antragsteller als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorgenannten Anträge wird zurückgewiesen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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Der Antragsteller hat nach seinen Angaben den Ortsbürgermeister von ... wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung beanzeigt. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 teilte ihm die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) mit, dass das dadurch veranlasste Ermittlungsverfahren mit der Bitte um Übernahme an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben worden sei, die im Falle der Übernahme die weiteren Ermittlungen führen werde.
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Mit seinem am 25. Februar 2018 beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangenen Schreiben beantragt der Antragsteller, die gerichtliche Feststellung, dass „die Abgabe des Verfahrens“ rechtswidrig war, diese aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Frankenthal zu verpflichten, „meinen Strafantrag gegen den Bürgermeister von ..., RLP, mit allen Anlagen und Unterlagen, die ich dort beigefügt hatte, vollständig aus Berlin zurückzufordern und im Bundesland Rheinland-Pfalz zu bearbeiten“. Für den Fall, dass sich die Maßnahme zwischenzeitlich durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, macht der Antragsteller ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend. Ferner begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorgenannten Anträge.
1.
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Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§§ 23 ff EGGVG) sind unzulässig.
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Zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG können allein Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten gemacht werden. Erforderlich ist, dass die Maßnahme hoheitlich getroffen wird, unmittelbare Rechtswirkungen nach außen entfaltet und den Betroffenen in seinen Rechten verletzen kann (Böttcher in LR-StPO, 26. Aufl., EGGVG § 23 Rn. 45 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind bei der vom Antragsteller angegriffenen Maßnahme nicht erfüllt.
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a) Das Begehren des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er sich gegen das Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) wendet. Denn der Antragsteller nimmt zur Begründung der behaupteten Rechtsverletzung Bezug auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 9. Februar 2018, in welchem ihm das Übernahmeersuchen mitgeteilt worden ist. Ein an eine andere Staatsanwaltschaft gerichtetes Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung ist ein rein interner Vorgang zwischen Behörden, der weder eine Regelung beinhaltet noch unmittelbare Rechtswirkungen nach außen entfaltet.
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b) Dem Ersuchen kommt bereits kein Regelungscharakter bei, weil durch dieses der Übergang der Zuständigkeit noch nicht herbeigeführt wird (vgl. Mayer in KK-StPO, 7. Aufl., GVG § 143 Rn. 1). Ein Zuständigkeitsübergang tritt vielmehr erst dann ein, wenn der um Übernahme ersuchte Staatsanwalt diese annimmt (s.a. Nr. 27 Abs. 2 S. 1 RiStBV). Doch selbst wenn die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) die Möglichkeit hätte, das Verfahren mit Bindungswirkung für die übernehmende Staatsanwaltschaft abzugeben, oder diese die Übernahmebereitschaft bereits erklärt hätte, wäre das Verfahren nach den §§ 23 EGGVG nicht eröffnet. Denn erst eine durch die übernehmende Behörde getroffene Maßnahme, nicht die Verfahrensübernahme selbst, würde unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem davon Betroffenen entfalten (ebenso: OLG München, Beschluss vom 18.10.1974 - 1 V As 67/74, NJW 1975, 509 - Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung an ausländische Justizbehörde).
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c) Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist auch nicht etwa deshalb eröffnet, weil die Abgabe des Verfahrens Einfluss haben kann auf die von der Staatsanwaltschaft zutreffende Wahl, bei welchem der nach den §§ 7 ff. StPO örtlich zuständigen Gerichten sie Anklage erheben will. Insoweit hat das Gericht, bei dem Anklage erhoben wird, gemäß § 16 StPO seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen bzw. danach auf Rüge zu überprüfen. Nimmt es seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht an, kann dies im Rechtsmittelverfahren angegriffen werden (vgl. § 338 Nr. 4 StPO). Für einen grundsätzlich diesem Rechtsweg subsidiären (vgl. § 23 Abs. 3 EGGVG) Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG ist kein Raum (OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.1998 - 2 Ws 376/98, NStZ-RR 1999, 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 7 Rn. 10).
2.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach den §§ 23 EGGVG war vor diesem Hintergrund mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen ohne dass es noch darauf ankommt, dass dem Antrag die nach § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht beigefügt ist.
3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 EGGVG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG.
4.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts entspricht dem Regelwert des § 36 Abs. 3 GNotKG.
5.
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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EGGVG nicht vorliegen.
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Referenzen
- § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 117 Antrag 1x
- §§ 23 ff EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 376/98 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 3 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 23 EGGVG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 V As 67/74 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 7 ff. StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit 1x
- §§ 23 ff. EGGVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 30 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 3 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- 5036 Js 5852/18 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 338 Absolute Revisionsgründe 1x
- § 29 Abs. 4 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)