Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 57/19

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 30.10.2020 Stellung zu nehmen.

Gründe

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Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ein Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des verunfallten Pkw der Frau … (§§ 86 VVG, 7 Abs. 1 StVG, 115 PflVG) besteht nicht. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als zutreffend.

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1. Zwar trifft es zu, dass eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG in Betracht kommt, wenn sich ein Kfz im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Fortbewegungs-/Transportfunktion z. B. durch einen Kurzschluss selbst entzündet und hierdurch Sachen bzw. Personen geschädigt werden. Auch dann ist der Schaden bei dem Betrieb des Kfz entstanden und haftet der Halter auf Schadensersatz (BGH, Urteil vom 26.03.2019, Az. VI ZR 236/18, Juris). Der Senat hat indes bereits Zweifel daran, ob auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen … und …, der Feststellungen des Sachverständigen … sowie der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das streitgegenständliche Schadensereignis durch eine kurzschlussbedingte Selbstentzündung des in der Werkstatt des Zeugen … abgestellten Pkw verursacht wurde. Eine weitere Aufklärung ist insoweit allerdings ausgeschlossen, da das seinerzeit verunfallte Fahrzeug der Geschädigten … und die Brandschäden in der Halle des Zeugen … nicht mehr in Augenschein genommen werden können.

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Zwar scheint es sich nach den zur Akte gereichten Bildern so zu verhalten, dass im Frontbereich des VW Golf die stärksten Brandspuren sichtbar waren. Als effektive Zündquelle kam bei dem seit längerem bereits abgestellten Wagen lediglich die Fahrzeugbatterie in Betracht. Zudem sind offenbar (nur) die Deckenplatten über dem Golf durch den Brand zerstört worden. Außerdem wurde ein neben dem Golf stehendes Fahrzeug sekundär beschädigt. Die Halle des Zeugen … wies keine (äußeren) Einbruchspuren auf und es bestanden auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass andere technische Geräte in der Halle den Brand ausgelöst haben könnten. Nach den Darlegungen des Sachverständigen … ist eine dahingehende Annahme auch äußerst unwahrscheinlich. Indes haben die Zeugen … und … den Ausbruch des Brandes nicht beobachtet, sondern waren erst später hinzugekommen; sie haben lediglich die Vermutungen der Feuerwehrleute wiedergegeben und vom Schadensbild darauf geschlossen, dass der Brand im Frontbereich des abgestellten VW Golf „von allein“ ausbrach.

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Der Sachverständige hat diesbezüglich keine eigenen Untersuchungen angestellt, sondern lediglich im „Ausschlussverfahren“ konstatiert, dass, nachdem für Fremdeinwirkung (mangels Einbruchspuren) nach Angaben der Polizei (gemäß der Ermittlungsakte) keine Anhaltspunkte bestanden, nur noch die Möglichkeit einer Selbstentzündung verbleibe. Der Polizeibeamte hat indes angegeben, dass keine weiteren Untersuchungen von dort aus veranlasst wurden, sondern der Vorgang sogleich an die StA weitergeleitet wurde. In der Ermittlungsakte finden sich keine Hinweise auf weitere kriminaltechnische Ermittlungen. Den Schluss, den sowohl die Klägerin als wohl auch das Erstgericht ziehen, dass dann nur eine Selbstentzündung in Betracht komme, ist demnach nicht zwingend. Denn es verbleibt die Möglichkeit einer Brandstiftung durch den Inhaber oder Dritte, die sich ohne Einbruch den Zugang zur Halle verschafft haben könnten. Der Sachverständige hat bei der ergänzenden Anhörung angegeben, dass das Schadensbild identisch wäre, wenn das Fahrzeug aktiv angezündet worden wäre.

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2. Zudem ist – entgegen der Auffassung des Vorderrichters – nicht davon auszugehen, dass das Handeln des Zeugen … zu einem Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG führt. Demnach gilt die Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG nicht gegenüber denjenigen Verletzten, die bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig waren. Allein mit der Hereinnahme und Aufbewahrung des verunfallten PKW der Geschädigten … in seine Halle war der Zeuge indes nicht „beim Betrieb des Kraftfahrzeugs“ tätig (für einen vergleichbaren Fall ebenso OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2019, Az. 9 U 93/17, Juris).

6

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. „Beim Betrieb“ erfordert Tätigkeiten gerade im Hinblick auf die Eigenschaft des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel. Das Verwahren stellt indes – anders als das Fahren, Beladen oder Reparieren – schon kein aktives Tun dar. Nichts anderes ergibt sich aus historischer Sicht. Soweit ersichtlich, geht die Bestimmung auf den „Entwurf eines Gesetzes für den bei dem Betrieb von Kraftfahrzeugen entstehenden Schaden“ aus dem Jahr 1906 zurück (Drucksache Reichstag 1905/1906, Nr. 264, Anlageband IV, S. 3245 ff.), der infolge Ablaufs der Legislaturperiode des Reichstags nicht in Kraft gesetzt wurde; vielmehr erfolgte die erste Kodifizierung der Ausnahme mit dem Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der folgenden Legislaturperiode vom 03.05.1909 (RGBl. 1909, Nr. 26, S. 437 ff.). Der Gesetzgeber bezweckte – in Anlehnung an die bestehenden Regelungen für Schäden beim Betrieb von Eisenbahnen, Bergwerken usw. – mit dem Gesetzentwurf die Absicherung Derjenigen, die „mit den aufgedrungenen Gefahren des Automobilverkehrs“ in Berührung kommen. Der beim Betrieb des Kfz Tätige hat demgegenüber „die Gefahren freiwillig übernommen“. Die besonderen Gefahren des Automobilverkehrs sah der Gesetzgeber indes (nur) in der besonderen Geschwindigkeit der Fahrzeuge, zugleich aber auch in Bezug auf deren Emissionen (Lärm, Gestank, Staub). Hinzu kam, dass nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers die bei Betrieb des Kfz (unselbstständig) Tätigen regelmäßig (unfall-pflicht-)versichert sind, also bereits insoweit hinreichend abgesichert sind (Drucksache Reichstag 1905/1906, 1905/1906, Nr. 264, Anlageband IV, S. 3247; Drucksache Reichstag 1907/1909, Band 22, S. 5595 ff., 5599). Beide Umstände rechtfertigen demnach nicht einen Haftungsausschluss zulasten des Zeugen … und damit auch zulasten der Klägerin.

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Ohnehin ist schon zu Zeiten der ersten Kodifikationen umstritten gewesen, ob der Haftungsausschluss des heutigen § 8 Nr. 2 StVG ganz generell gerechtfertigt ist. Die insoweit seinerzeit geäußerten Bedenken sind auch heute nicht von der Hand zu weisen. Denn in nicht wenigen Fällen setzen sich die Beteiligten nur aufgrund sozialer oder rechtlicher Zwänge (namentlich benannt wurden kraft Angestelltenverhältnisses oder Geschäftsbesorgung zu Führung eines Kraftfahrzeugs Verpflichtete, aber auch die Verkehre der Post, der Feuerwehr, des Militärs, der Polizei und des Gefangenwesens) den Gefahren des Straßenverkehrs aus (s. die erste Beratung des Gesetzentwurfs am 28.04.1906, Drucksache Reichstag 1905/1906, Band IV, S. 2731 ff.; zusammenfassend Eger, DJZ 1908, Sp. 993 ff.).

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In Fortführung dieses historischen Verständnisses gehen Rechtsprechung und Rechtswissenschaft deshalb - soweit ersichtlich: einhellig - davon aus, dass der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG eng zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 05.10.2010, Az. VI ZR 286/09, Juris; jurisPK-Straßenverkehrsrecht/Laws/Lohmeyer/Vinke, Stand 2019, § 8 StVG Rn. 15; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 19 Rn. 10 f.). Erfasst werden nur solche Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren gerade als Fortbewegungsmittel stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur kurzfristig oder aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 05.10.2010, Az. VI ZR 286/09 BGH, Urteil vom 16.12.1953, Az. VI ZR 131/52; OLG Koblenz, Urteil vom 19.08.2019, Az. 12 U 1444/18; OLG Köln, Urteil vom 05.07.2019, Az. 6 U 234/18; jeweils Juris). Das bloße Verwahren eines unfallbeschädigten Pkw stellt deshalb keine „Tätigkeit“ beim Betrieb des Kfz i.S.v. § 8 Nr. 2 StVG dar.

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Dass die enge Auslegung von § 8 Nr. 2 StVG richtig ist, erweist sich letztlich anhand systematischer Erwägungen. Die vom Bundesgerichtshof zwischenzeitlich vorgenommene Ausdehnung der Gefährdungshaftung auch auf Sachverhalte, bei denen das Kfz nicht mehr in Bewegung ist, sich indes gleichwohl spezifische Betriebsgefahren realisieren, bedingt mitnichten, auch die Tatbestände zum Haftungsausschluss auszudehnen. Das folgt bereits aus den unterschiedlichen Schutzzwecken beider Rechtsinstitute. Käme es – mit der Auffassung des Vorderrichters – lediglich darauf an, dass der Verletzte die letztlich realisierten Gefahren „freiwillig“ übernommen hat, bestünde ganz generell keine Gefährdungshaftung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern; denn auch diese haben sich der Gefahr, im Straßenverkehr durch andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Integrität bzw. in ihren Eigentums- und Besitzrechten verletzt zu werden, ausgesetzt. Ein derartig begrenztes Verständnis der Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG ist indes weder gewollt noch erwünscht. Ohnehin besteht wohl auch kein besonderes Interesse an einer Ausweitung von § 8 Nr. 2 StVG, denn ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Geschädigten kann ggfl. im Rahmen des Mitverschuldens hinreichend erfasst werden.

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3. Die beiden vorgenannten Umstände können indes letztlich dahinstehen, denn die Klägerin hat bereits den dem Zeugen … entstandenen Schaden nicht hinreichend substantiiert behauptet; den in der Anspruchsbegründung benannten Beweisangeboten war und ist nicht nachzugehen, da dies zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen würde.

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Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist nach herkömmlichen Verständnis dann schlüssig und als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Der Prozessgegner muss sich auf der Grundlage des Parteivortrags sachgerecht einlassen, das Gericht muss den Sachvortrag erfassen und beurteilen können sowie in die Lage versetzt werden, unter Rückgriff auf eine Norm mit ihren einzelnen Tatbestandsmerkmalen die begehrte Rechtsfolge herzuleiten. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann kein Vortrag weiterer Einzeltatsachen verlangt werden; ggfl. ist es dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme weitere Einzelheiten in Erfahrung zu bringen (BGH, Beschluss vom 25.09.2018, Az. VI ZR 234/17, m.w.N., Juris). Daran gemessen ermangelt es an hinreichendem Vortrag der Klägerin.

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Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs – auch aus übergegangenem Recht – setzt voraus, dass der Anspruchsinhaber den entstandenen Schaden nach Art und Umfang dergestalt benennt, damit Gericht und Prozessgegner beurteilen können, ob und in welcher Höhe – gemessen an §§ 249 ff. BGB – eine Einstandspflicht besteht. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Anspruchsbegründung - dies in Verbindung mit dem vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen … (Anlage K1) - diesen Anforderungen genügt. Denn die Beklagte hat bereits in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei nachvollziehbarer Vortrag dazu vorliegt, welche Gegenstände des Zeugen … in welcher Weise beschädigt wurden, in welchem Zustand und welchem Alter die Gegenstände vor ihrer Beschädigung waren und wie sich die Schadenssumme im Einzelnen zusammensetzt. Zumindest seit der Klageerwiderung war die Klägerin gehalten, näher vorzutragen. Indes war und ist es weder der Beklagten noch dem Gericht möglich, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nachzuvollziehen und nachzuprüfen.

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Auf die unzureichende Substantiierung ist die Klägerin bereits in ausreichender Weise durch die Beklagte hingewiesen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2007, Az. IX ZR 207/05, Juris). Dennoch hat auch der Vorderrichter im Termin der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2018 nochmals auf den unzureichenden Vortrag der Klägerin zum Schaden hingewiesen, ohne dass diesbezüglich hinreichender weiterer Vortrag erfolgt wäre. Namentlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.01.2019 lediglich die im Privatgutachten … aufgelisteten beschädigten Gegenstände und Schadensschätzungen (dort Anlage 1.1, Bl. 28 d.A.) „abgeschrieben“. Nach wie vor fehlt jeder Vortrag zum Anschaffungsdatum und zum Erhaltungszustand der beschädigten Gerätschaften und Einrichtungsgegenstände. Den dem Gutachten … beigefügten „Rechnungen“ lassen sich nur vereinzelt Modell und Typ der jeweils ersetzten bzw. instandgesetzten Geräte und Werkstatteinrichtungen entnehmen; Bezugsgrundlagen (bzgl. des „Kleinmaterials, aber vor allem auch bzgl. eines Abgasprüfgeräts [Pos. 5]; die in Bezug genommene Rechnung der Fa. verhält sich indes nur zu einem Drucker und einer Tastatur) und Schätzgrundlagen werden nicht offengelegt (v.a. bzgl. der zu sanierenden und zu überprüfenden Zweisäulenhebebühne). Namentlich wird die vormals vorhandene elektrische Anlage in der Halle des Zeugen … noch nicht einmal im Ansatz näher beschrieben, deren Neuerrichtung (Sanierung?) Kosten in Höhe von brutto 16.018,51 € verursachen soll (Anlage zum Gutachten …). An dieser Position zeigt sich exemplarisch, dass auch das klägerseits vorgelegte Rechenwerk noch nicht einmal in Ansatz nachvollzogen werden kann: Der Sachverständige … bemisst den Schaden an der Elektroanlage nach der Rechnung der Fa. …, leitet hieraus einen Neuwertschaden in Höhe von netto 8.054,30 € (mit Lampen 15.406,63 €) ab, was indes weder erläutert wird noch mit der Angebotssumme (und den dort enthaltenen Leistungspositionen) übereinstimmt. Auch zu den geltend gemachten Sanierungskosten (Rechnung Fa. …) wird nicht mitgeteilt, worauf diese sich im Einzelnen zusammensetzen bzw. worauf sie sich im Einzelnen beziehen.

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Sachvortrag vermag die Klägerin im Berufungsverfahren insoweit nicht nachzuholen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Die Klage war jedenfalls aus diesem Grund abzuweisen.

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4. Lediglich weiterführend weist der Senat darauf hin, dass im Fall des Nachweises einer Selbstentzündung und der ordnungsgemäßen Darlegung des Schadens ein ganz erhebliches, wohl zum Haftungsausschluss zugunsten der Beklagten führendes Mitverschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin bei der Schadensentstehung gemäß §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen wäre.

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Unstreitig ist, dass bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug die Batterie nicht abgeklemmt und ausgebaut worden ist. Bereits nach Aktenlage, aber vor allem auch aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen … (S. 6 des Gutachtens) ist ersichtlich, dass dies geboten gewesen wäre. Dem Senat ist bekannt, dass bei Fahrzeugen wie dem verunfallten die Fahrzeugbatterie im Motorraum untergebracht ist. Der Pkw der Unfallgeschädigten wurde im Frontbereich ganz erheblich beschädigt; vor allem Bild 2 aus dem Einsatzbericht der Polizeiinspektion … vom … (Bestandteil der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft …) lässt sich entnehmen, dass die Frontpartie des Fahrzeugs weit in den Motorraum hineingedrückt worden ist und ganz erhebliche Deformationen bis weit in den Motorraum hinein bestanden. Auch einem Laien ist ersichtlich, dass in einem solchen Fall die nicht entfernt liegende Möglichkeit besteht, dass entweder die Batterie selbst beschädigt worden ist, Metallteile die beiden Pole der Batterie überbrücken können oder sonstige Beschädigungen der Stromkabel oder elektrischer Bauteile zu einem Kurzschluss führen können. Für den Zeugen … (bzw. seinen für ihn tätigen Sohn) musste sich dies in besonderer Weise aufdrängen, denn er ist insoweit Fachmann.

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Soweit die Klägerin darauf hinweist, der Zeuge … habe keine dahingehenden Anweisungen von der Zeugin … und der Beklagte als Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs erhalten, geht dieser Hinweis in mehrfacher Hinsicht fehl. Denn der Zeuge … hatte das verunfallte Fahrzeug berufsmäßig und auftragsgemäß in seine Obhut genommen; dementsprechend oblag ihm von nun an die Fürsorge über das Fahrzeug. Ohnehin hatte nur er die Entscheidung getroffen, dass verunfallte Fahrzeug in seiner Werkstatthalle, nicht aber auf dem Außengelände seines Unternehmens, aufzubewahren; insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Hereinnahme an einem Wochentag oder aber einem Werktag erfolgte. Dass die Beklagte überhaupt Kenntnis von Art und Schwere der Unfallbeschädigungen hatte, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies nach Aktenlage ersichtlich. Soweit die Klägerin ein „überlegenes Wissen“ der Fahrzeughalterin … ins Feld führt, besteht dieses lediglich darin, die Unfallbeschädigungen ihres Pkw durch den Unfall wahrgenommen zu haben; über die gleichen Kenntnisse verfügte indes der Zeuge … ab dem Moment des Abschleppens und Aufbewahrens des Fahrzeugs.

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Der Einwand der Klägerin, eine Lagerung des VW Golf auf dem Außengelände des Zeugen … sei nicht möglich gewesen, ist angesichts des detaillierten Vortrags der Beklagtenseite zu dessen Betriebsgrundstück gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO unbeachtlich. Soweit die Klägerin weiter bestritten hat, dass durch einen Ausbau der Batterie der Brand vermieden worden wäre, ist sie jedenfalls in Hinblick auf den von ihr behaupteten alternativen Kausalverlauf beweisfällig geblieben.

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Ohne dass es hierauf für den Streitfall ankäme, würde die gravierende Sorgfaltspflichtverletzung des Zeugen ... die Betriebsgefahr des verunfallten Fahrzeugs so erheblich übersteigen, dass diese gänzlich zurücktritt.

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5. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat der Klägerin aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 12222 KV GKG).

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