Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 81/20
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 4. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. September 2020 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
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Das Amtsgericht – Schöffengericht – Speyer hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten K. am 11. Dezember 2019 jeweils wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht dieses Urteil soweit es ihn betraf aufgehoben und den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützten, zu Ungunsten des Angeklagten geführten Revision.
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Das Rechtsmittel ist zulässig aber in der Sache nicht begründet.
I.
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Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte war Inhaber und Betreiber des „…“ in S. Seit dem Jahr 2012 beschäftigte er den früheren Mitangeklagten K. im Rahmen eines sog. Minijobs. Während der frühere Mitangeklagte im Geschäftsbetrieb allein für die Reparatur und den Ankauf gebrauchter Mobiltelefone und Elektroartikel zuständig war, wurde der Verkauf von neuen und gebrauchten Geräten sowohl von diesem, als auch von dem Angeklagten durchgeführt. Zwischen dem 4. Dezember 2017 und dem 7. Februar 2018 erwarb der frühere Mitangeklagte mehrere Mobiltelefone und Tablets von dem Zeugen R., welcher die Geräte zuvor im Rahmen seiner Beschäftigung bei der Deutschen Post AG unterschlagen hatte. Dass die Geräte aus solchen Straftaten herrührten, nahm der frühere Mitangeklagte, der ohne Beteiligung des Angeklagten den Ankauf abwickelte, billigend in Kauf. Im Anschluss wurden die Geräte von dem früheren Mitangeklagten und in einigen Fällen auch von dem Angeklagten in dem Geschäft an verschiedene Kunden veräußert, wobei der Angeklagte als Geschäftsführer den Erlös erhielt. Im Einzelnen hat das Landgericht sechs dieser An- und Verkäufe festgestellt (Tatziffern 1 – 6) und diese nach Ankaufs- und Verkaufsdatum sowie An- und Verkaufspreis aufgelistet. Ferner hat es festgestellt, dass der frühere Mitangeklagte am 4. Dezember 2017 (Tatziffer 7 = Fall 1 der Anklage) aus eigenen Mitteln ein iPad im Wert von 961,52 EUR von dem Zeugen R. angekauft hat, welches zur privaten Verwendung durch den Mitangeklagten und nicht für den Weiterverkauf im Geschäft des Angeklagten bestimmt gewesen war.
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Das Landgericht vermochte sich hinsichtlich der im Ladengeschäft des Angeklagten verkauften Geräte (Tatziffern 1 – 6) nicht die Überzeugung zu verschaffen, dass der insoweit den Tatvorwurf bestreitende Angeklagte zumindest mit der Möglichkeit gerechnet und diese gebilligt hat, dass die Geräte aus Straftaten herrührten. Hinsichtlich des durch den früheren Mitangeklagten K. aus eigenen Mitteln erworbenen und für den eigenen Gebrauch bestimmten iPads (Tatziffer 7) fehle es zudem bezüglich des Angeklagten bereits an dem objektiven Merkmal des Sichverschaffens. Das Landgericht hat daher den Angeklagten insgesamt aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
II.
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Soweit die Beschwerdeführerin ausweislich der diesbezüglichen Klarstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 20. Januar 2021 ausdrücklich auch den Freispruch hinsichtlich der Tatziffer 7 (Ankauf eines iPads durch den früheren Mitangeklagten zur eigenen Verwendung) angreift, ist das Rechtsmittel unbegründet. Insoweit weist die Überprüfung des Freispruchs keinen den Angeklagten begünstigenden oder belastenden (§ 301 StPO) Rechtsfehler auf.
III.
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Rechtlicher Überprüfung hält das Urteil auch stand, soweit das Landgericht den Angeklagten hinsichtlich der Tatziffern 1 bis 6 vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen hat, weil es sich die Überzeugung von einem vorsätzlichen Verhalten des Angeklagten nicht hat bilden können.
1.
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Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Es ist alleinige Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12.02.2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 m.w.N.). Ob das Revisionsgericht - in Abweichung vom Tatrichter - angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte, ist nicht von Belang. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (BGH, Urteil vom 24.03.2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 01.06.2016 – 1 StR 597/15 juris, Rn. 27 m.w.N. [insoweit in NStZ-RR 2016, 272 nicht abgedruckt]). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter diejenigen Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 23.07.2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn der Tatrichter an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist. Denn es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2017 – 1 StR 261/17, juris Rn. 19 f. m.w.N.).
2.
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Dass sich das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten nicht von einem Hehlereivorsatz des Angeklagten hat überzeugen können, hält unter Beachtung des danach beschränkten Prüfungsumfangs, den das Revisionsgericht hat, im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es teilweise an Feststellungen dazu fehlt, welche der verfahrensgegenständlichen Geräte eigenhändig durch den Angeklagten und welche – möglicherweise ohne dessen Mitwirkung – vom früheren Mitangeklagten veräußert worden sind.
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a) Das Landgericht hat die durch die Angaben des früheren Mitangeklagten bestätigte Einlassung des Angeklagten, er habe von der deliktischen Herkunft der Gegenstände keine sichere Kenntnis gehabt, für nicht widerlegbar gehalten. Allein aus dem Umstand, dass er teilweise selbst die durch den früheren Mitangeklagten erworbenen Geräte ohne die zugehörigen (Ankauf-)...Rechnungen oder sonstige Herkunftsnachweise verkauft gehabt habe, könne nicht auf dessen Kenntnis von deren deliktischer Herkunft geschlossen werden. Denn insoweit habe es sich lediglich um einen Randbereich seiner beruflichen Tätigkeit gehandelt, über die er „wenig Kenntnis“ (UA S. 6) gehabt und aus der er auch nur wenig Gewinn gezogen habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass er zumindest mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass der Zeuge R... diese Gegenstände aus einer rechtswidrigen Tat erlangt und an den früheren Mitangeklagten verkauft haben könnte, reiche dies nicht für die Annahme eines bedingten Hehlereivorsatzes aus. Denn es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Angeklagte sich mit der deliktischen Herkunft der Elektroartikel auch abgefunden gehabt habe.
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b) Nach ständiger Rechtsprechung handelt derjenige mit bedingtem Vorsatz, der die Verwirklichung des Tatbestandes als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, sie aber billigend in Kauf nimmt bzw. sich um seines angestrebten Zieles willen mit ihr zumindest abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (Vogel/Bülte in LK-StGB, 13. Aufl. 2020, § 15 Rn. 103 mit zahlreichen Nachweisen). Allein aus dem Umstand, dass der Täter die Möglichkeit des tatbestandlichen Erfolgseintritts erkannt hat, kann regelmäßig nicht bereits auf das Wollenselement des bedingten Tatvorsatzes geschlossen werden. Beide Elemente müssen vielmehr jeweils durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen. Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung im Hinblick auf die Tatbestandsverwirklichung ein wesentlicher Indikator (vgl. zum Tötungsvorsatz BGH, Beschluss vom 16.09.2015 – 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25; Vogel/Bülte aaO. Rn. 106 mit Fn. 5939).
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c) Gemessen hieran ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht nicht die Überzeugung von einem vorsätzlichen Verhalten des Angeklagten hat verschaffen können.
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aa) Umstände, die eine positive Kenntnis des Angeklagten von der deliktischen Herkunft der betreffenden Geräte hätten belegen können, hat das Landgericht mit tragfähiger Begründung nicht festzustellen vermocht; eine hierauf bezogene Aufklärungsrüge hat die Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht den Vorgaben des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend, erhoben. Nach den zum objektiven Geschehen getroffenen Feststellungen musste es sich für das Landgericht auch nicht aufdrängen, dass dem Angeklagten die rechtswidrige Herkunft der Geräte bekannt war. Dass das Landgericht insoweit einen überzogenen Maßstab an seine Überzeugungsbildung gelegt haben könnte, kann der Senat auf dieser Grundlage ausschließen.
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bb) Das Landgericht hat sich auch erschöpfend mit der Möglichkeit befasst, dass es der Angeklagte (lediglich) für möglich gehalten haben kann, dass die tatgegenständlichen Elektrogeräte aus einer rechtswidrigen Vortat i.S.d. § 259 StGB herrührten.
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(a) Die Strafkammer hat dabei zutreffend erkannt, dass hinsichtlich der deliktischen Herkunft der Tatgegenstände ein „für Möglichhalten“ oder ein „sich Aufdrängen für den Täter“ allein für die Annahme bedingt vorsätzlichen Verhaltens nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.1999 – 4 StR 491/99, juris, Rn. 6; Walter in LK-StGB, 12. Aufl. 2010, § 259 Rn. 73; Maier in MünchKomm-StGB, 4. Aufl., § 259 Rn.128). Hinzukommen muss vielmehr, dass sich der Hehler wenigstens damit abgefunden hat, dass die jeweiligen Gegenstände zuvor durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt worden sind (BGH, Beschluss vom 23.09.2015 – 4 StR 54/15, NStZ-RR 2015, 380, 381). Je höher die Wahrscheinlichkeit einer bemakelten Herkunft der vom Vortäter erlangten Gegenstände aus Sicht des Täters ist, desto geringere Anforderung werden an die Feststellung dieses voluntativen Tatelementes zu stellen sein. Umgekehrt werden die Anforderungen an die Annahme bedingt vorsätzlichen Verhaltens umso höher zu bemessen sein, je fernliegender aus Sicht des Täters die Möglichkeit erscheint, dass der Gegenstand aus einer Straftat stammt.
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(b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Feststellungen, die den naheliegenden Schluss erlauben, der Angeklagte habe die deliktische Herkunft der Geräte aus Straftaten für sehr wahrscheinlich oder gar nahezu sicher gehalten, hat das Landgericht nicht getroffen. Insbesondere hat das Landgericht nicht festgestellt, dass sämtliche Geräte neuwertig waren und dass der Angeklagte dies jeweils auch erkannt hat. Gegen eine entsprechende Vorstellung auf Seiten des Angeklagten spricht vielmehr, dass der frühere Mitangeklagte K. „für die Reparatur und den Ankauf von gebrauchten Mobiltelefonen und Elektroartikel“ (UA S. 2) zuständig gewesen ist. Allein aus dem Umstand, dass der Zeuge A. angegeben hat, er habe „ein neuwertiges iPhone 8+“ vom Angeklagten gekauft, musste das Landgericht nicht den Schluss ziehen, das Gerät sei für den Angeklagten erkennbar noch ungebraucht oder gar originalverpackt gewesen. Dass gebrauchte Elektroartikel, selbst wenn deren Wert dem Originalverkaufswert nahezu noch entspricht, ohne Vorlage einer Rechnung oder eines sonstigen Herkunftsnachweises veräußert werden, ist im Geschäftsverkehr indes keineswegs ungewöhnlich. Das Landgericht hat sich in diesem Zusammenhang auch mit der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis befasst und diesem für die Feststellung des kognitiven Vorsatzelements aufgrund vertretbarer Wertung kein indizielles Gewicht beigemessen. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn es sich mit Blick auf die festgestellten Gesamtumstände der An- und Verkäufe nicht hat davon überzeugen können, dass sich der Angeklagte mit dieser Möglichkeit abgefunden und nicht lediglich darauf vertraut hat, der frühere Mitangeklagte habe die Geräte auf legale Weise von einem redlichen Verkäufer erworben.
3.
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Auch im Übrigen weist die Beweiswürdigung weder Lücken noch sonstige rechtlich beachtliche Mängel auf. Das Landgericht hat sich insbesondere ausreichend mit dem Wechsel im Aussageverhalten des Zeugen R. befasst. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Würdigung lediglich mit eigenen Wertungen; damit kann die Revision regelmäßig nicht erfolgreich begründet werden (BGH, Urteil vom 16.05.2013 – 3 StR 45/13, juris Rn. 11). Soweit sie zudem beanstandet, dass das Landgericht zur Tatziffer 3 (iPhone 64 GB) den Ankaufspreis mit „unbekannt“ bezeichnet und keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen hat, ist eine Aufklärungsrüge nicht erhoben.
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Referenzen
- 4 StR 420/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 483/14 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 344 Revisionsbegründung 1x
- 4 StR 54/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 597/15 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 259 Hehlerei 1x
- 4 StR 491/99 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 150/08 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 45/13 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft 1x
- 5 StR 521/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 261/17 1x (nicht zugeordnet)