Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 38/21
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 12.04.2021 mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.
Gründe
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Der Strafrichter bei dem Amtsgericht Kaiserslautern hat den Angeklagten durch Urteil vom 15.08.2018 wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Vergehens nach dem Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt.
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Auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat die 3. Kleine Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern mit Urteil vom 12.04.2021 das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass es den Angeklagten wegen Landfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt hat. Die weitergehenden Berufungen wurden zurückgewiesen.
I.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte besuchte mit einer Vielzahl weiterer Fans des Karlsruher SC dessen Auswärtsspiel der 2. Fußball-Bundesliga am Sonntag, 27.11.2016 im Fritz-Walter-Stadion auf dem Betzenberg in Kaiserslautern. Den Fans des KSC und somit auch dem Angeklagten waren die Blöcke 18.1 und 18.2 zugewiesen. Dies sind an sich Sitzplatztribünen, die von den Fans – was der Veranstalter duldet – aber als Stehplätze dahingehend genutzt werden, dass alle Sitzschalen nach oben geklappt sind. So hielten sich eng gedrängt über 1.000 Personen auf einer umzäunten Fläche von ca. 15 x 30 Metern auf.
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Die KSC-Fans führten eine Blockfahne in ihren Vereinsfarben (blau-weiß) und einer sportpolitischen Aufschrift mit. Diese wurde ab 13.19 Uhr im Stadion über die Personengruppe von unten nach oben gezogen. Der Angeklagte stand in der 7. bis 10. Reihe etwa 1/4 bis 1/3 vom rechten Rand aus gesehen zentral in der Gruppe, die von der Fahnenfläche erfasst wurde. Als die Blockfahne von vorne auf seine Reihe zukam, beugte er sich zu der Fahne vor zog sie mit seinen beiden Händen zunächst an sich heran und dann weiter nach hinten. Er begab sich so blickdicht unter diese Fahne. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 13 bis 17 d.A. verwiesen. Nachdem die Fahne vollständig die Personengruppe nach oben abgeschirmt hatte, wurde von unbekannten Tätern durch Abbrennen von Rauchtöpfen und Zünden von Pyrotechnik eine große Rauchentwicklung mit Feuerschein erzeugt. Bei Entfernen der Fahne zog dieser Rauch weiter über den Block 18.1 und die Nachbarblöcke. Dadurch wurden die beiden KSC-Fans A und B durch Rauchgas beeinträchtigt. B musste sich noch während der ersten Halbzeit des Spiels wegen Atemnot und Übelkeit nach Rauchintoxikation in ärztliche Behandlung begeben. Sie wurde von Sanitätern ins Westpfalz Klinikum Kaiserslautern zur weiteren Untersuchung verbracht. Es wurde Sauerstoff verabreicht, aber keine weiteren Akutmaßnahmen für ärztlich notwendig erachtet. Die beiden Fans haben keinen Strafantrag gestellt. Durch Pyrotechnik, aber auch andere Einwirkungen (Tritte und Springen) der KSC-Fangruppe, wurden Klappsitze der Tribüne Block 18.1 im Fritz-Walter-Stadion beschädigt (Sitzschalen versengt und abgebrochen), wofür der Verein 1. FCK Schadenersatz von 2.110,00 Euro verlangte und Strafantrag gestellt hat. Den geforderten Schadensersatz hat die Fangemeinschaft des KSC dem FCK vollständig ersetzt.
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Der Angeklagte war 2013 durch das Amtsgericht Karlsruhe wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil eines Fans der gegnerischen Mannschaft im Rahmen eines Heimspiels des KSC zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden.
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2. Das Gericht hat das Verhalten des Angeklagten als Landfriedensbruch gem. § 125 Abs. 1 StGB gewertet. Nach der Wertung des Gerichts unterstützte der Angeklagte mit seinem Verhalten die beabsichtigte (die öffentliche Sicherheit gefährdende) Zündung von Rauchtöpfen und Pyrotechnik als Gewalttätigkeit seiner Gruppe, deren Teil er geworden sei, gegen Menschen und Sachen i.S.d. Norm. Derartiges Verhalten sei ihm als langjährigem Fußballfan (vgl. dazu die Vorstrafe) bekannt gewesen. Er sei von seinem Standort in der 7. bis 10. Reihe auch stets über das Geschehen zuvor informiert gewesen. Es könne ihm nicht verborgen geblieben sein, dass Pyrotechnik und Rauchgastöpfe eingeschmuggelt worden seien und mit dem Aufbau der Fahne deren Zünden vorbereitet worden sei. Schließlich zeige das Verhalten des Angeklagten danach, er habe mit nach oben gestreckten Händen gut gelaunt geklatscht und sei in der Gruppe hochgesprungen, dass er dies gebilligt habe. Er sei Teil der Fangruppe gewesen und habe dies auch gewollt. Aufgrund der engen Verhältnisse im Stadion sowie der nahezu vollbesetzten Ränge im Block 18 und den Nachbarblöcken sei für den Angeklagten erkennbar und vorhersehbar gewesen, dass Rauch über den Block hinausgehend unbeteiligte Zuschauer verletzt würde. Auch die Beschädigung der Sitze durch den Feuerschein der zu zündenden Pyrotechnik bewege sich im naheliegenden Geschehensablauf.
II.
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1. Die zulässige Revision des Angeklagten ist begründet. Der Schuldspruch des Gerichts hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe tragen die Annahme des Landfriedensbruchs nicht.
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Gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. wie auch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. macht sich strafbar, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern.
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a) Unter dem Tatbestandsmerkmal der Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB ist ein gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen oder Sachen gerichtetes aggressives Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz physischer Kraft zu verstehen. Die Gewalthandlungen müssen sich unmittelbar gegen die körperliche Integrität von Personen oder Sachen richten, ohne dass es hierbei zu einem Verletzungserfolg oder einer konkreten Gefährdung kommen muss (BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 – 1 StR 126/95 –, juris Rn. 25; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 11. August 1989 – RReg 2 St 88/89 –, juris Rn. 11; Krauß in: Laufhütte u.a., Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl., SIEBENTER ABSCHNITT Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Rn. 28; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 125 Rn. 4 jeweils m.w.N.).
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Gemessen daran ist die Annahme von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen durch das Gericht nicht tragfähig begründet.
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aa) Aus den vom Gericht getroffenen Feststellungen ergibt sich zunächst nicht, wie die Pyrotechnik und die Rauchtöpfe eingesetzt wurden. Eine Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB liegt nur dann vor, wenn sich der Einsatz der Pyrotechnik und der Rauchtöpfe unmittelbar gegen andere Personen außerhalb der Gruppe oder Sachen gerichtet hat (vgl. etwa LG Köln, Urteil vom 15. Mai 2019 – 157 Ns 131/18, juris). Stellen sich die vom Gericht festgestellten Beschädigungen an den Sitzplätzen und die bei den Zeuginnen A und B eingetretenen Reizungen der Atemwege lediglich als mittelbare Folge dar, kommt eine Strafbarkeit aus § 125 Abs. 1 StGB nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2019 – 1 OLG 2 Ss 61/18 –, juris). Einer genaueren Darlegung und Begründung der subjektiven Zielrichtung des Entzündens von Rauchtöpfen und Pyrotechnik im Rahmen eines Fußballspiels bedurfte es schon deswegen, da dies nicht zwingend ein Ausdruck der Aggression gewesen sein muss, sondern auch Teil der Unterstützung der eigenen Mannschaft gewesen sein kann (vgl. Senat, a.a.O.; vgl. zur Bedeutung der subjektiven Zielrichtung bei nach ihrem äußerlichen Erscheinungsbild ambivalenten Handlungen auch Fischer, StGB, 68. Aufl., § 184h Rn. 3, 4a m.w.N.). Hinzu kommt vorliegend, dass nach den Feststellungen die durch die Rauchentwicklungen geschädigten Personen selbst KSC-Fans waren. Dass sich das Entzünden der Rauchtöpfe und Pyrotechnik vorliegend um eine aggressive zielgerichtete Einwirkung auf andere Personen außerhalb der Gruppe handelte, hat das Gericht damit nicht hinreichend belegt.
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bb) Soweit die Beschädigung der Klappsitze nach den Feststellungen des Gerichts nicht nur Folge der Pyrotechnik, sondern auch auf andere Einwirkungen zurückzuführen ist (namentlich Tritte oder Springen), steht auch insoweit nicht sicher fest, dass die festgestellten Beschädigungen Folge eines gezielten gewalttätigen Verhaltens waren. Können die Beschädigungen auch bloße Folge des Springens Einzelner oder der Gruppe und etwaiger Gruppenbewegungen im Rahmen von Handlungen zur Anfeuerung der eigenen Mannschaft sein, fehlt es auch insoweit an einem zielgerichteten aggressiven Handeln.
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b) Eine Vereinigung von Kräften im Sinne der Vorschrift hat das Gericht auch nicht tragfähig belegt.
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Hierzu bedarf es einer Auseinandersetzung damit, inwieweit die Gewalthandlungen von bzw. aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften begangen wurden, oder ob die Menschenmenge nicht lediglich „Kulisse“ der von einzelnen Personen vorgenommenen Handlungen war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.08.1985 – 4 StR 397/85, juris, Rn. 5; BGH, Urteil vom 20.07.1995 – 1 StR 126/95, juris, Rn. 24; OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2012 – III-3 RVs 89/12, juris, Rn. 13; OLG Köln, Urteil vom 12.11.1996 – Ss 491/96, NStZ-RR 1997, 234, 235; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2012 – III-3 RVs 45/12, juris, Rn. 5). Zwar wird ein tatbestandsmäßiges Handeln in Rechtsprechung und Literatur auch dann angenommen, wenn eine kleine Gruppe von Teilnehmern Gewalthandlungen mit ihrerseits vereinten Kräften begeht oder wenn Einzeltäter eine friedliche Menschenmenge als Deckung für Gewalttätigkeiten benutzen, wenn diese in einer Teilmenge einen Rückhalt finden (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013 – 2 StR 119/13, juris), der auch in Form einer Abschirmung der Täter liegen kann (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. § 125 Rn. 8). Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob nur diejenigen, welche die Ausschreitungen begehen, ihre Kräfte vereinen müssen, oder ob der Täter auch in der Menschenmenge oder wenigstens einem Teil von ihr einen entsprechenden qualifizierten Rückhalt finden muss (vgl. hierzu Feilcke in MüKo-StGB, 4. Aufl. 2021, § 125 Rn. 18 m.w.N.), setzt die Vorschrift aber eine Vereinigung von Kräften voraus.
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Dabei bedarf es in der vorliegenden Ausgangssituation - wie schon im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Gewalthandlung - einer besonders sorgfältigen Darlegung und Begründung, dass nach ihrem äußerlichen Erscheinungsbild ambivalente Handlungen einzelner Personen oder Gruppen Ausdruck einer Vereinigung von Kräften hinsichtlich etwaiger Gewalthandlungen sind (vgl. Senat a.a.O.; Beschlüsse vom 07.07.2020 - 1 OLG 2 Ss 25/20, 1 OLG 2 Ss 92/19; Urteil vom 22.07.2020 - 1 OLG 2 Ss 76/19). Dies gilt umso mehr, da die zusätzlich durch äußerliche Einwirkung (Zuweisung der Sitzplätze in einem gemeinsamen Bereich, Zäune o.ä.) in einem Block zusammengeführten Fans und Fangruppen zwangsläufig mit vereinten Kräften ihre Mannschaft auf unterschiedliche Art und Weise unterstützen. Sind die dabei vorgenommen Handlungen aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild mehrdeutig und regelmäßig auch als eine Form friedlichen Fanverhaltens denkbar, ist diese Alternative sicher auszuschließen. Diesen erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Zielrichtung etwaiger Handlungen der Fangruppe oder des Angeklagten zur Feststellung einer mit vereinten Kräften begangenen Gewalthandlung genügen die getroffenen Feststellungen nicht.
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So lässt das Gericht außer Betracht, dass ein homogenes Zusammenwirken dieser Fans im Rahmen üblicher Handlungen im Verlauf eines Fußballspiels wie gemeinsames Klatschen, Springen oder auch das Aufziehen einer Blockfahne mit einer sportpolitischen Botschaft noch keine Vereinigung der Kräfte hinsichtlich etwaiger Gewalthandlungen zu begründen vermag, auch nicht in Form eines Zusammenwirkens zum Zwecke der Abschirmung. Nimmt man die Gruppe der von der Fahnenfläche erfassten Fans in den Blick, verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu der naheliegenden Möglichkeit, dass die von der Blockfahne umfasste Gruppe aus anderen Gründen, abseits der festgestellten Gewalttätigkeiten zusammen agierte. Nähere Feststellungen dazu, inwieweit eine Gruppe im Sinne einer Vereinigung der Kräfte hinsichtlich etwaiger Gewalttätigkeiten interagierte, bedurfte es schon deswegen, weil nach den weiteren Feststellungen des Gerichts (UA S. 4) die ca. 1000 KSC-Fans, die in den Blöcken 18.1 und 18.2 durch Zäune auf einer Fläche von ca. 15 x 30 Metern zu einer Menschenmenge zusammengeschlossen wurden, eine Blockfahne mit sportpolitischer Aufschrift mitführten (UA S. 5). Da die Verwendung von Blockfahnen in Fußballstadien nichts Außergewöhnliches ist, liegt es nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass das Mitwirken an dem Aufziehen einer Fahne über die Köpfe der Fußballfans hinweg zugleich bedeutet, dass die hierbei von einigen sich ebenfalls unter der Fahne befindlichen Personen vorbereitete Verwendung von Pyrotechnik abgeschirmt oder gar gebilligt wird, zumal solche Fahnen häufig auch im Rahmen einer zur Unterstützung der eigenen Mannschaft durchgeführten Choreographie aufgezogen werden (vgl. Senat, Urteil vom 22.07.2020 – 1 OLG 2 Ss 76/19). Das Gericht hätte in diesem Zusammenhang in den Blick nehmen müssen, dass erst durch das Entrollen der Blockfahne die sportpolitische Aufschrift erkennbar wurde. Eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, dass die Fahne nur ein Mittel zur Äußerung einer Meinung der KSC-Fans war, lässt das Urteil vermissen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Würdigung kann es auch eine Rolle spielen, ob vergleichbare Vorgänge innerhalb der KSC-Fangruppierungen in der Vergangenheit üblich waren. Waren KSC-Fangruppen bereits in der Vergangenheit durch Aktionen vergleichbar mit den Vorfällen vom 27.11.2016 als Teil zielgerichteter Aggression in Erscheinung getreten, kann die Annahme, dass die Verwendung der Blockfahne lediglich eine Meinung zum Ausdruck bringen sollte und etwaige Gewalthandlungen nur dem Plan Einzelner entsprungen war, ohne dass er von den übrigen Mitgliedern des Fanclubs wenigstens gebilligt wurde, fern-, ein bewusstes Abschirmen und eine Vereinigung der Kräfte auch mit Blick auf etwaige Gewalthandlungen hingegen naheliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 28.03.2019 - 1 OLG 2 Ss 61/18).
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Auch wenn eine Vereinigung der Kräfte der unbekannten Täter mit der Gruppe der KSC-Fans durch das Gericht nicht tragfähig belegt ist, kommt eine solche grundsätzlich allerdings noch zwischen den unbekannten Tätern selbst als Gruppe oder zusammen mit dem Angeklagten in Betracht. Aber auch mit Blick auf diese Personen ist eine zielgerichtete Vereinigung von Kräften hinsichtlich etwaiger Gewalthandlungen nicht hinreichend dargelegt.
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Zu dem Agieren der unbekannten Täter selbst hat das Gericht lediglich allgemein festgestellt, dass durch Abbrennen von Rauchtöpfen und Zünden von Pyrotechnik eine große Rauchentwicklung und Feuerschein erzeugt wurden. Auch wenn das Entzünden während der Verdeckung durch die Blockfahne erfolgte, fehlen weitere Feststellungen dazu, in welcher Zahl und in welchem räumlichen Zusammenhang dies geschah, die einen Rückschluss auf eine zielgerichtete Vereinigung von Kräften insoweit zulassen würde. Dies gilt ebenso hinsichtlich der zerstörten Sitze.
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Auch wenn man den Angeklagten selbst als Teil der Gruppe innerhalb der von der Fahnenfläche erfassten Menschenmenge in den Blick nimmt, fehlt es an einer tragfähigen Begründung dazu, dass der Angeklagte und weitere Mitglieder einer Gruppe zielgerichtet hinsichtlich etwaiger Gewalthandlungen mit vereinten Kräften wirkten. Der Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte gewusst habe, dass das Verhüllen des Blockes durch eine Blockfahne dazu genutzt werden wird, um den Einsatz von Pyrotechnik und Rauchtöpfen vorzubereiten, und dieses Vorhaben gebilligt und unterstützt habe, fehlt eine tragfähige Begründung. Seine aktive Beteiligung an dem Aufziehen der Blockfahne über die Köpfe der Fußballfans hinweg bedeutet - ohne weitere Feststellungen zu dem Agieren der Fan-Gruppe in der Vergangenheit - noch nicht, dass die hierbei von einigen sich ebenfalls unter der Fahne befindlichen Personen vorbereitete Verwendung von Pyrotechnik als Gewalttätigkeit gebilligt oder abgeschirmt wird (vgl. oben). Warum er aufgrund seines Standortes in der von der Fahnenfläche erfassten Gruppe stets über das Geschehen informiert gewesen sein soll und ihm das Einschmuggeln und Entzünden der Pyrotechnik und Rauchtöpfe nicht verborgen geblieben sein kann, bleibt unklar, zumal den Feststellungen des Gerichts nicht zu entnehmen ist, in welcher Entfernung von dem Angeklagten die Pyrotechnik und die Rauchtöpfe vorbereitet und angezündet wurden. Derartige Feststellungen fehlen auch hinsichtlich der zerstörten Sitze. Soweit das Gericht darauf abstellt, dass der Angeklagte danach mit nach oben gestreckten Händen gut gelaunt geklatscht habe und in der Gruppe hochgesprungen sei, ist auch dieses Verhalten von Fußballfans beim Anfeuern der eigenen Mannschaft nicht ungewöhnlich und lässt ohne nähere Feststellungen dazu, warum es dem Entzünden der Pyrotechnik und der Rauchtöpfe oder der Zerstörung der Sitze und nicht dem Fußballspiel galt, keinen Rückschluss auf eine Billigung von gegen Menschen oder Sachen gerichteten Gewalttätigkeiten zu. Die Beteiligung des Angeklagten an einer körperlichen Auseinandersetzung mit Fans der gegnerischen Mannschaft in der Vergangenheit mag zwar Indiz dafür sein, dass ihm Gewalttätigkeiten der eigenen Fangruppe gegenüber Fans der gegnerischen Mannschaft nicht fremd sind. Ohne weitere Feststellungen dazu, inwieweit sein Verhalten im Block einen engeren Bezug zu etwaigen Gewalthandlungen aufweist und nicht bloß Ausdruck gemeinsamer Unterstützung der eigenen Mannschaft ist, ist eine zielgerichtete Vereinigung von Kräften im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB indes nicht tragfähig belegt.
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2. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung des Angeklagten tragen können.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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Der neue Tatrichter wird das Tatbestandsmerkmal der Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 StGB eingehender belegen müssen und dabei zielgerichtete aggressive Handlungen in den Blick zu nehmen haben. Dabei liegt eine zielgerichtete aggressive Einwirkung auf Sachen, namentlich der Klappsitze, eher nahe als eine zielgerichtete aggressive Einwirkung auf Personen außerhalb der Gruppe durch das Entzünden der Pyrotechnik und Rauchtöpfe. Auch zur Begründung eines zielgerichteten Handelns mit vereinten Kräften wird das Gericht genauer abzugrenzen und darzulegen haben, dass die konkreten Handlungen der Gruppe oder des Angeklagten (Aufziehen der Blockfahne, Klatschen und Springen) nicht bloß Ausdruck der üblicherweise vorkommenden Verhaltensweisen von Fußballfans sind, sondern einen konkreten Bezug zu etwaigen Gewalthandlungen aufweisen. Insoweit wird das Gericht den in den Urteilsgründen über das Weiterziehen der Blockfahne hinaus nicht näher beschriebenen Videoinhalt insbesondere im Hinblick auf eine räumliche Nähe des Angeklagten zu etwaigen Gewalthandlungen zu überprüfen und zu bewerten haben, ob daraus Rückschlüsse auf ein bewusstes Interagieren des Angeklagten mit den gewaltsam gegen Personen oder Sachen handelnden Tätern gezogen werden können.
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Für den Fall, dass eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs als Täter oder Teilnehmer ausscheidet, wird zu prüfen sein, ob die in der neuen Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen eine Verurteilung wegen anderer Delikte tragen. Hierbei ist insbesondere eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB in den Blick zu nehmen, soweit die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung gem. § 230 StGB gegeben sind, oder Beihilfe zur Sachbeschädigung, soweit dem Angeklagten eine Unterstützungs- bzw. Hilfeleistung bei dem Zünden der Pyrotechnik und der Rauchtöpfe oder Zerstörung der Sitze nachgewiesen werden kann.
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Referenzen
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- StGB § 229 Fahrlässige Körperverletzung 1x
- 2 Ss 92/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 397/85 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 125 Landfriedensbruch 8x
- 2 St 88/89 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ss 61/18 2x (nicht zugeordnet)
- 2 Ss 76/19 2x (nicht zugeordnet)
- 3 RVs 89/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ss 25/20 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- 1 StR 126/95 2x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 119/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 RVs 45/12 1x (nicht zugeordnet)
- 157 Ns 131/18 1x (nicht zugeordnet)