Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 154/21 Vollz
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Gefangenen gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 05.05.2021 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 200 €.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin verbüßt eine lebenslange Haftstrafe wegen Anstiftung zum Mord in der Justizvollzugsanstalt Z. Sie befindet sich seit dem 04.07.2013 in Haft. In der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom Februar 2020 wurde der Antragstellerin eine Eignung für den offenen Vollzug nicht zuerkannt. Die Justizvollzugsanstalt ging davon aus, dass die Voraussetzungen für Vollzugslockerungen noch nicht vorliegen. Dabei stellte die Antragsgegnerin u.a. auf das Vorliegen von Flucht- und Missbrauchsgefahr ab, die sie insbesondere auf den Fluchtanreiz stützte, der von der noch zu verbüßenden Restfreiheitstrafe ausgeht. Auch erachtete die Justizvollzugsanstalt eine vorherige Erprobung der Antragstellerin in Vollzugslockerungen vor einer Verlegung in den offenen Vollzug als erforderlich. Vor dem Hintergrund der Stagnation in der Straftatbearbeitung hat die Justizvollzugsanstalt der Antragstellerin als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderliche Maßnahme aufgegeben, die Gespräche mit dem psychologischen Dienst zur Straftatbearbeitung fortzuführen. In der weiteren Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 27.01.2021 wurde der Antragstellerin eine Eignung für den offenen Vollzug abermals nicht zuerkannt. Zur Begründung stellte die Justizvollzugsanstalt insbesondere weiterhin Flucht- und Missbrauchsgefahr fest. Unter Bezugnahme auf die Erwägungen aus der vorangegangenen Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes stützte die Justizvollzugsanstalt diese Beurteilung insbesondere auf die Persönlichkeit der Gefangenen und deren Entwicklung im Vollzug. Insoweit werden psychologische Gespräche zur Erreichung des Vollzugsziels in der aktuellen Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans weiterhin als zwingend erforderlich angesehen. Im Rahmen einer Vollzugs- und Eingliederungsplankonferenz am 29.01.2021 fand eine Überprüfung der Eignungsbeurteilung der Antragstellerin für den offenen Vollzug statt, die zu keinem anderen Ergebnis führte.
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Mit Schreiben vom 22.02.2021 beantragte die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel ihrer Verlegung in den offenen Vollzug sowie der Neuerstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans, hilfsweise, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Die Justizvollzugsanstalt hat in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2021 beantragt, den Antrag der Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung, soweit er die Neuerstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans betrifft, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Dabei wurden die in die Eignungsbeurteilung der Justizvollzugsanstalt eingestellten Umstände - wie sie sich aus den Fortschreibungen des Vollzugs- und Eingliederungsplans ergeben - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vollzugs- und Eingliederungsplankonferenz im Zusammenhang dargestellt. Bei der Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr stünde der Justizvollzugsanstalt ein Ermessensspielraum zu, der nur eingeschränkt überprüfbar sei. Auch wenn man zu einem anderen Ergebnis kommen könne, seien alle vorhandenen wesentlichen Erkenntnisse benannt und abgewogen und die Entscheidung sachgerecht und rechtmäßig getroffen worden.
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Mit Beschluss vom 05.05.2021 hat die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken die Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Vollzugsplan insgesamt keine Maßnahme zur Regelung des Einzelfalls darstelle, der Antrag insoweit unzulässig sei. Die Entscheidung über die Einzelmaßnahme, die Antragstellerin nicht in den offenen Vollzug zu verlegen, sei frei von Ermessensfehlern, der Antrag insoweit unbegründet.
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Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 10.05.2021 förmlich zugestellt. Mit Schreiben vom 07.06.2021 (eingegangen bei Gericht am 08.06.2021) hat sie hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben, sowie die Verlegung in den offenen Vollzug, hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
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Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die fehlerhafte Anwendung des § 22 Abs. 2 LJVollzG. Die Justizvollzugsanstalt gehe im Sinne einer „10-Jahresregel“ davon aus, dass im Falle der Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit eigenständigen Vollzugslockerungen nicht vor dem 10. Jahr begonnen werden könne. Entgegen der Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts sei eine frühere Verlegung der Antragstellerin in den offenen Vollzug gar nicht erst geprüft worden. Auch seien die von der Justizvollzugsanstalt zur Begründung der Flucht- und Missbrauchsgefahr angeführten Gründe fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Überdies stehe der Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung über die Verlegung in den offenen Vollzug kein Ermessensspielraum zu. Abschließend rügt die Antragstellerin in der Rechtsbeschwerdebegründung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 12.05.2020 – 1 Ws 112/20), dass ausnahmsweise ein Anspruch auf eine Neuerstellung des Vollzugsplanes bestehe, da der aktuelle Vollzugsplan entgegen § 15 LJVollzG die zur Verwirklichung des Resozialisierungsziels erforderlichen Schritte nicht enthalte.
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Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
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Die nach § 116 Abs. 1 StVollzG statthafte, form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich als unzulässig.
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Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG liegen nicht vor. Die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen und des Verfahrensrechts aufzustellen oder weiterzuentwickeln. Die in Rede stehende Rechtsfrage muss von praktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein, also offen, zweifelhaft oder bestritten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2007 – 2 Ws 401/07 Vollz -, juris Rn. 5).
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Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung bestehen oder fortbestehen, wobei es maßgeblich darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BGH NJW 1971, 389, 391). Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht in dem vorgenannten Sinn muss geboten sein, d.h. sie muss sich im konkreten Einzelfall geradezu aufdrängen und darf nicht bloß naheliegen (OLG München, Beschluss vom 01.04.2010 – 4 Ws 144/09 (R) –, juris Rn. 20). Allein der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft ist, reicht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht aus (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 18.02.2010 – 1 Ws 45/10, BeckRS 2010, 20246). Die Entscheidung muss zudem auf dem zulassungsrelevanten Fehler beruhen.
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2. Diese Zulassungsgründe sind vorliegend nicht gegeben.
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Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Das Gericht hat sich vielmehr mit den einschlägigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen eingehend und nachvollziehbar auseinandergesetzt und ist zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt. Ob die Voraussetzungen für die Verlegung in den offenen Vollzug erfüllt sind, ist zunächst grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles, die keiner fortbildenden oder vereinheitlichenden Klärung zugänglich ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2019 – 2 Ws 285/10 Vollz - juris). Das Gericht hat die Einzelfallentscheidung der Justizvollzugsanstalt gewürdigt und im Rahmen eines zutreffenden Prüfungsmaßstabs nach Maßgabe der für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätze des StVollzG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Sie ist hierbei zu einem nachvollziehbaren und rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt.
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a) Nach § 22 Abs. 2 LJVollzG sollen Strafgefangene im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Die Eignungsbeurteilung stützt sich bei Strafgefangenen insbesondere auf ihr Verhalten und ihre Entwicklung im Vollzug.
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Es ist nicht ersichtlich, dass das Gericht den ihm zur Verfügung stehenden Prüfungsmaßstab bei der Überprüfung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nach § 22 Abs. 2 LJVollzG verkannt hätte. Auch lassen sich der Entscheidung des Gerichts keine durchgreifenden Rechtsfehler bei der Beantwortung der einschlägigen Rechtsfragen und Wertungsfehler entnehmen. Das Gericht hat sich mit den einschlägigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen eingehend und nachvollziehbar auseinandergesetzt und ist zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt. Das Gericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt bei der Ablehnung der Eignung der Antragstellerin für den offenen Vollzug rechtmäßig gehandelt hat.
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Die Soll-Regelung des § 22 LJVollzG bedeutet wie auch diejenige des § 10 StVollzG, dass die Vollzugsbehörde trotz des ihr grundsätzlich zustehenden Ermessens die Unterbringung eines Verurteilten im offenen Vollzug wählen muss und nur in besonders begründeten Ausnahmefällen einen für den offenen Vollzug geeigneten Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterbringen kann, wenn zuvor die als unbestimmte Rechtsbegriffe ausgestalteten Voraussetzungen nach Beurteilung der Vollzugsbehörde erfüllt sind. Der Vollzugsbehörde steht ein Beurteilungsspielraum zu, wenn sie einem Gefangenen die Vollzugslockerung wegen mangelnder Eignung oder der Befürchtung eines Missbrauchs versagen will. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung und der Flucht- und Missbrauchsgefahr sind ermessensähnlich zu beurteilen. Der der Vollzugsbehörde zustehende Ermessensspielraum beschränkt die gerichtliche Kontrolle nach Maßgabe der für Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG. Die Strafvollstreckungskammer hat demnach nur zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Dabei findet die gerichtliche Kontrolle nur unter Vertretbarkeitsgesichtspunkten statt. Das Gericht darf die Prognose der Vollzugsbehörde nicht durch seine eigene prognostische und wertende Gesamtabwägung ersetzen. Die Eignung eines Gefangenen für den offenen Vollzug ist grundlegend von seiner Persönlichkeit abhängig. Es sind aber auch sein Vorleben, seine früheren Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 09.07.1997 – 1 Ws 364/97 Vollz -, juris, Leitsätze; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl., 10. Kapitel Vollzugsöffnende Maßnahmen, Rn. 7 ff.).
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aa) Im Ausgangspunkt geht das Gericht zutreffend davon aus, dass eine Überprüfung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt auf Ermessensfehler unter Vertretbarkeitsgesichtspunkten hin zu erfolgen hat. Wenn das Gericht im Obersatz seiner Begründung darauf abstellt, dass die Antragsgegnerin eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffenen habe, ist die gewählte Formulierung zwar in dieser Allgemeinheit etwas unscharf. Sie lässt unter Berücksichtigung der Begründung des Beschlusses aber nicht besorgen, dass das Gericht von einem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen wäre. Vor dem Hintergrund, dass die Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung bzw. Missbrauchs- bzw. Fluchtgefahr ermessensähnlich ist, die gerichtliche Kontrolle nach Maßgabe der für Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG zu erfolgen hat und bei der Anwendung der Vorschrift des § 22 Abs. 2 LJVollzG ein (eingeschränktes) Rechtsfolgeermessen der Sollvorschrift besteht (vgl. Senat a.a.O.), hat das Gericht im Ergebnis keinen fehlerhaften Überprüfungsmaßstab angewandt.
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bb) Zutreffend stellt das Gericht fest, dass die zur Beurteilung der Geeignetheit der Antragstellerin für den offenen Vollzug und Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs angestellten ermessensähnlichen Erwägungen der Vollzugsanstalt vor dem Hintergrund der vorgenannten Grundsätze nicht zu beanstanden sind.
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Das Gericht geht entgegen dem Vortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung in tatsächlicher Hinsicht zutreffend davon aus, dass die Justizvollzugsanstalt eine Verlegung in den offenen Vollzug grundsätzlich auch schon vor dem 10. Vollzugsjahr für möglich hält. Auch den drei in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht im Zusammenhang zitierten Passagen aus dem Vollzugs- und Eingliederungsplan (vgl. Bl. 73 d.A.) kann kein Regelverständnis dahingehend entnommen werden, dass im Falle der Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit eigenständigen Vollzugslockerungen nicht vor dem 10. Jahr begonnen werden könnte. Das Gericht führt zutreffend aus, dass unter Zugrundelegung des aktuellen Vollzugsstandes nach der Prognose der Antragsgegnerin mit einer Verlegung in den offenen Vollzug nicht vor dem 10. Vollstreckungsjahr zu rechnen ist. Dies wird aber nicht als Automatismus verstanden, sondern aus den konkreten Umständen des Falles der Antragstellerin hergeleitet. Maßgeblich für diese Prognose ist ihre Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug, insbesondere die Ergebnisse der Gesprächstherapie, die nach langjähriger Tatleugnungshaltung bis ins 7. Vollstreckungsjahr nunmehr nach der Aufgabe dieser Haltung und Beendigung der Straftatbearbeitung im Januar 2021 neue Erkenntnisse zur Persönlichkeit der Antragstellerin und ihre handlungsleitenden Motive hervorbringt. Nachvollziehbar und plausibel legt das Gericht die von der Justizvollzugsanstalt konkret angestellten Erwägungen dar, warum die Antragsgegnerin mit Blick auf verschiedene Persönlichkeitsmerkmale der Antragstellerin zunächst noch durch weitere auch in der aktuellen Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans als zwingend erforderlich angesehene psychologische Gespräche feststellen möchte, ob bei der Antragstellerin eine belastbare auf intrinsischen Motiven beruhende Verhaltens- und Einstellungsänderung eingetreten ist. Dabei werden die konkreten Zweifel an einer nachhaltigen Einstellungsänderung sowie bestehende Defizite in der Persönlichkeit der Antragstellerin in den Bereichen Durchhaltevermögen und Absprachefähigkeit konkret benannt und anhand konkreter Ereignisse (u.a. der verfrühten Versendung von Bewerbungsschreiben ohne Absprache mit der Justizvollzugsanstalt und Zusage einer Verlegung in den offenen Vollzug) hergeleitet. Angesichts der dargestellten Erwägungen bestehen keine Zweifel daran, dass das Gericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Antragsgegnerin eine Verlegung in den offenen Vollzug im 10. Vollzugsjahr lediglich unter Berücksichtigung der sonstigen eine Flucht- und Missbrauchsgefahr begründenden Umstände und der als notwendig erachteter Erprobung in weiteren Lockerungsschritten - jedoch abhängig von dem weiteren Verhalten der Antragstellerin im Vollzug und Festigung der Persönlichkeitsentwicklung - prognostiziert hat. Abschließend sei insoweit angemerkt, dass schon die weitere Formulierung in der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 27.01.2021 (S.3) „… eine Verlegung in den offenen Vollzug zum jetzigen Zeitpunkt berge eine extreme Belastung für die Gefangene ….“ gegen die von der Beschwerdeführerin gerügte Annahme spricht, die Antragsgegnerin habe die Möglichkeit einer Verlegung in den offenen Vollzug vor dem 10. Vollstreckungsjahr gar nicht erst erwogen.
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Die weiteren Ausführungen der gerichtlichen Entscheidung zeigen auf, dass weder das Gericht noch die Vollzugsanstalt hinsichtlich der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 22 Abs. 2 LJVollzG von einem falschen Beurteilungsrahmen ausgegangen sind. Aus der gerichtlichen Entscheidung und der Begründung wird insgesamt deutlich, dass das Gericht wie auch die Antragsgegnerin zutreffend von der Notwendigkeit einer Gesamtbeurteilung ausgegangen sind (siehe etwa UA S. 9: „Insbesondere ergibt sich aus der Würdigung der vorgelegten Vollzugsplanfortschreibungen…“). So hat das Gericht die über das Vollzugsverhalten der Gefangenen hinausgehenden Erwägungen der Antragsgegnerin, die in ihre Gesamtbeurteilung einflossen sind (das Vorleben der Antragstellerin, ihre Straftat, ihre Persönlichkeit sowie deren Entwicklung im Vollzug), umfassend festgestellt.
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Bei der Überprüfung der Gesamtbeurteilung ist das Gericht dann nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin keine allgemein gehaltene Abwägung im Hinblick auf die noch zu verbüßende Restfreiheitsstrafe angestellt hat. Plausibel und nachvollziehbar hat das Gericht ausgehend von der Vollzugsplanfortschreibung dargestellt, dass insbesondere die Persönlichkeit der Gefangenen vor dem Hintergrund der noch nicht gefestigten Persönlichkeitsentwicklung (vgl. oben) bei der Gesamtbeurteilung als besonders wichtiger Umstand berücksichtigt wurde. Das Gewicht dieses Umstandes für die von der Antragsgegnerin angestellte Eignungsbeurteilung, insbesondere auch zur Begründung der Fluchtgefahr, hat die Antragsgegnerin – wie das Gericht zutreffend feststellt – anhand von Persönlichkeitsmerkmalen der Antragstellerin konkret dargelegt. Wenn das Gericht abschließend festgestellt hat, dass die Justizvollzugsanstalt auch das grundrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse und die Erhaltung der Lebenstüchtigkeit der Antragstellerin ausreichend beachtet habe, indem ihr in der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans Lockerungsmaßnahmen in Form von Ausführungen bewilligt worden seien, zeigt sich auch daran deutlich, dass sowohl das Gericht als auch die Justizvollzugsanstalt zutreffend von einer umfassenden Gesamtbeurteilung bei der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 22 Abs. 2 LJVollzG ausgegangen sind. Soweit das Gericht im Obersatz der Entscheidung demgegenüber lediglich den entscheidenden Versagungsgrund angeführt hat, schließt der Senat angesichts der weiteren Ausführungen im Beschluss aus, dass die Entscheidung auf dieser etwas engen Formulierung des Obersatzes beruht.
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In Anbetracht der von dem Gericht getroffenen Feststellungen zur Antragstellerin, ihrem Vorleben, ihrer Straftat, ihrer Persönlichkeit sowie deren Entwicklung im Vollzug vermag der Senat ebenso wenig wie das Gericht zu erkennen, dass die Justizvollzugsanstalt von einem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist. Die getroffenen Feststellungen sind weder lückenhaft noch pauschal. Allenfalls die Umstände der Tat werden nur insoweit näher dargestellt, als die Tat ihrem Wesen nach als hochspezifisch und nicht mehr in dieser Konstellation vorkommend Berücksichtigung findet. Da die Umstände der Tat vorliegend aber nicht als negativer Faktor eingestellt wurden, ist das Fehlen der näheren Darstellung der Tat sowie der ihr zugrundeliegenden Tatmotive noch nicht durchgreifend lückenhaft, zumal die eigentliche Tatbearbeitungsphase erst im Monat der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans sowie der Vollzugs- und Eingliederungskonferenz abgeschlossen werden konnte.
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Soweit in der Beschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen wird, dass sich aus der mitgeteilten Stellungnahme des Küchenbetriebes nicht ergebe, dass die Antragstellerin von Mitgefangenen als bevormundend oder belehrend empfunden wird, sondern nur, dass „es zuweilen zu Spannungen komme, weil die Antragstellerin versuche, ihre Mitgefangenen zu bevormunden oder ihnen erkläre, wie sie ihre Arbeit zu verrichten haben“, hat das Gericht und die Antragsgegnerin zwar ein Sachverhaltsdetail nicht ganz exakt wiedergegeben. Diese Unschärfe in der Darstellung des festgestellten Sachverhalts ist jedoch nicht geeignet, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Senat schließt aus, dass sich diese Unschärfe im Rahmen der Gesamtabwägung zur Beurteilung der Eignung der Antragstellerin für den offenen Vollzug oder der Fluchtgefahr ausgewirkt hat.
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Soweit der Versagungsgrund der „Flucht- und Missbrauchsgefahr“ sowohl von dem Gericht als auch der Justizvollzugsanstalt im Zusammenhang gebraucht wird, ist aus dem Kontext der Begründung klar zu ersehen, dass einzig Fluchtgefahr gesehen wird und sich die Missbrauchsgefahr allenfalls darauf bezieht, dass die Antragstellerin Lockerungen als Fluchtgelegenheit missbrauchen könnte. Soweit dies besorgen lässt, dass das Gericht und die Justizvollzugsanstalt von einem falschen Begriff des Versagungsgrundes ausgegangen sein könnten, schließt der Senat aus, dass sich dies auf die Entscheidung ausgewirkt hat. So ist den dargestellten Erwägungen der Antragsgegnerin insbesondere zu entnehmen, dass aufgrund der besonderen Umstände der Straftat eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung gesehen wird und die sonst auch nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Gefangene weder eine Alkohol- noch Drogenproblematik aufweist, so dass eine Missbrauchsgefahr zur Begehung weiterer Straftaten oder eine suchtbedingte Missbrauchsgefahr ersichtlich ausgeschlossen wurde.
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Das Gericht hat letztlich auch zutreffend festgestellt, dass die Vollzugsbehörde bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Flucht- und Missbrauchsgefahr die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat. Dass die Vollzugsanstalt den von der Reststrafe ausgehenden Fluchtanreiz bei der Feststellung der Fluchtgefahr in die Abwägung mit Gewicht eingestellt hat, ist nicht zu beanstanden, zumal dies nicht der einzig angeführte Umstand ist. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihr Alter von nunmehr 63 Jahren als der Fluchtgefahr entgegenstehen Umstand hinweist, merkt der Senat an, dass ein fortgeschrittenes Lebensalter in Anbetracht der Lebenserwartung und voraussichtlich noch verbleibender Lebenszeit den Fluchtanreiz, der von einer hohen Restfreiheitsstrafe ausgeht, jedenfalls nicht geringer erscheinen lässt.
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b) Wenn die Antragstellerin in der Rechtsbeschwerdebegründung erstmals unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 12.05.2020 – 1 Ws 112/20) darauf hinweist, dass ausnahmsweise ein Anspruch auf eine Neuerstellung des Vollzugsplanes bestehe, da der Vollzugsplan die zur Verwirklichung des Resozialisierungziels erforderlichen Schritte nicht enthalte, führt dies ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.
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Dass die Strafkammer insoweit von einer fehlerhaften Rechtsauffassung ausgegangen wäre, als sie den Antrag mangels konkreter Maßnahme ohne weitere Begründung als unzulässig zurückgewiesen hat, ist nicht ersichtlich. § 109 StVollzG dient der Überprüfung einer Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten. Grundsätzlich stellt der Vollzugsplan selbst keine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten dar und ist daher als solcher nicht angreifbar (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21.11.2003 – Vollz (Ws) 12/03 –, juris Orientierungssatz OLG Koblenz, Beschluss vom 13.09.1989 – 2 Vollz (Ws) 36/89 –, juris). Beinhaltet er einzelne Maßnahmen, können diese mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung überprüft werden, etwa die Eignung für die Unterbringung im offenen Vollzug (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.07.2007 – 3 Vollz (Ws) 26 - 28/07 –, juris Leitsätze OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2012 – III-1 Vollz (Ws) 192/12 –, juris Orientierungssatz OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.1992 – 2 Ws 202/92 –, juris Orientierungssatz OLG Saarbrücken a.a.O.). Nur ausnahmsweise kann eine Pflicht zur Neuerstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans bestehen (vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.09.2006 – 2 BvR 2132/05 –, juris; Senat a.a.O.). Nähere Ausführungen hierzu hätte es in der Begründung des Beschlusses aber nur dann bedurft, wenn etwaige Umstände für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls von der Antragstellerin konkret vorgetragen worden oder sonst ersichtlich wären. Beides ist vorliegend nicht der Fall.
- 28
Zwar findet sich unter Ziff. 1 der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes vom 27.01.2021 die Feststellung, dass die Straftatbearbeitung mit letzter Sitzung im Januar 2021 als abgeschlossen betrachtet werden kann. Unter der Überschrift „Beurteilung des bisherigen Behandlungsverlaufs“ wird jedoch beschrieben, dass haftbegleitende psychologische Gespräche erfolgen sollen, um zu erkennen, ob die festgestellte Persönlichkeitsentwicklung intrinsischer Motivation entspringt oder Ausdruck festgestellter Persönlichkeitsdefizite ist. Diese psychologischen Gespräche werden am Ende der Fortschreibung im Rahmen der Zusammenfassung und Rangfolge der Maßnahmen dann auch als zwingend erforderliche Maßnahmen aufgeführt. Die Bedeutung der Maßnahme für die Beurteilung der Fluchtgefahr hat die Antragsgegnerin in der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes vom Februar 2020 (auf dessen Fortgeltung wird auf S. 1 des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 27.01.2021 verwiesen) unter Ziff. 1 herausgestellt und in der aktuellen Fortschreibung unter Berücksichtigung konkreter Persönlichkeitsmerkmale der Antragstellerin, anhand konkreter Ereignisse im Vollzugsverhalten der Antragstellerin (vgl. oben) näher dargelegt.
III.
- 29
Für die künftig zu erstellenden Fortschreibungen des Vollzugs- und Eingliederungsplans weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin die Begriffe der Flucht- und Missbrauchsgefahr und die zur Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe getroffene Gesamtbeurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen deutlicher zu trennen haben wird. Soweit die Nachbearbeitungsphase der Straftatbearbeitung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr auch künftig maßgebliche Berücksichtigung finden soll, ist anzumerken, dass die in dem aktuellen Eingliederungsplan - vermutlich aus der erst kurz zuvor abgeschlossenen Tatbearbeitungsphase - dargestellten Erkenntnisse zu defizitären Persönlichkeitsmerkmalen, Handlungsmustern und -motiven der Antragstellerin und ihre Bedeutung für die Fluchtgefahr gegebenenfalls auch anhand der Tat und deren Umstände dann eingehender darzulegen sein werden.
IV.
- 30
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
- 31
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG.
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