Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Senat für Bußgeldsachen) - 1 OWi 2 SsBs 62/20

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 06.11.2019

a) hinsichtlich des Urteilsausspruchs dahingehend berichtigt, dass der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Begehungsweise erfolgt,

b) hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Germersheim hat den Betroffenen am 06.11.2019 nach dessen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung Germersheim vom 08.11.2018 wegen „Bauen ohne Baugenehmigung und Verstoßes gegen das Denkmalschutzgesetz zu einer Geldbuße von 8500,- Euro verurteilt.“ Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Germersheim im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Germersheim zurückzuverweisen und die Rechtsbeschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

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Das zulässige Rechtsmittel hat teilweisen - vorläufigen - Erfolg.

I.

3

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

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„Mit Datum vom 23.08.2016 reichte der Betroffene einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des Wohnhauses auf dem Anwesen … ein. Die beantragte Baugenehmigung für das vorgenannte Bauvorhaben wurde mit Datum vom 13.10.2016 erteilt. Der Neubau eines Kellergeschosses war nicht Antragsgegenstand und somit auch nicht von der Genehmigung erfasst. Dennoch begann der Betroffene den bereits vorhandenen kleinen Kriechkeller zu erweitern, hob das Grundstück aus und stieß dabei auf umfangreiches römisches Fundmaterial, insbesondere diverse Tonscherben und zwei Brunnen. Dies meldete der Betroffene am 16.07.2018 bei der Generaldirektion kulturelles Erbe - Direktion Landesarchäologie - (GDKE). Noch am selben Tag wurde eine Ortsbesichtigung durchgeführt und dabei festgestellt, dass die Baugrube bereits nahezu vollständig ausgehoben war und einer der gefundenen Brunnen bereits bis zur Hälfte abgetragen wurde. Die gefundenen Tonscherben waren aus dem Boden ausgelesen, neben der Baugrube gelagert und mit einer Plane gesichert.“

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Diese Feststellungen hat das Gericht auf die Einlassung des Betroffenen sowie die Bekundungen der Zeugen S. und Dr. S. gestützt.

II.

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1. Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge geltend macht, das Gericht habe „den Betroffenen im Rahmen der Hauptverhandlung vor Fragen der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht im Sinne des § 243 Abs. 5 S. 1 StPO belehrt“, genügt diese Rüge nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG und ist daher unzulässig.

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2. Auf die Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - vorläufigen - Erfolg.

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a) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die tatbestandlichen Feststellungen unvollständig und lückenhaft seien, zeigt diese Rüge keinen Rechtsfehler auf. Zwar ist es zutreffend, dass in den unter II. getroffenen Feststellungen keine Ausführungen zur Tatzeit enthalten sind, allerdings ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Gericht die unter III. wiedergegebene Einlassung des Betroffenen, er habe am 13.07.2018 „den Keller ausgebaggert, dabei römische Scherben und Brunnen entdeckt“, nicht in Zweifel gezogen hat. Aus dem Gesamtzusammenhang ist daher zu entnehmen, dass das Gericht davon ausgeht, dass die in Rede stehenden Ordnungswidrigkeiten am 13.07.2018 begangen wurden. Anhaltspunkte dahingehend, dass dieser Zeitpunkt nicht zutreffend sein sollte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

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b) Zutreffend geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene nicht nur gegen die §§ 61, 89 LBauO, sondern auch gegen die §§ 16, 18, 21 Abs. 2, 33 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 13 DSchG verstoßen hat.

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aa) Nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 DSchG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 18 DSchG den Pflichten zur Erhaltung des Fundes nicht nachkommt.

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Bei den bei den Grabungen aufgefundenen Tonscherben und Brunnen handelt es sich um einen Fund i.S.d. § 16 DSchG. Dies sind Gegenstände, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, dass sie Kulturdenkmäler (§ 3) sind oder als solche gelten.

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Nach § 3 sind Kulturdenkmäler Gegenstände aus vergangener Zeit, die

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- Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens, des handwerklichen oder technischen Wirkens oder historischer Ereignisse oder Entwicklungen

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- Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder

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- kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden sind und

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an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

17

Auf die im Rahmen des § 3 DSchG umstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen es sich bei einem aufgefundenen Gegenstand tatsächlich ein Kulturdenkmal handelt, insbesondere bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses (vgl. hierzu Davydov in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Auflage 2017, Rn. 62 ff.), kommt es im Anwendungsbereich des § 16 ff. DSchG nur insoweit an, ob dies anzunehmen ist. Dass die Gegenstände tatsächlich den Wert von Kulturdenkmalen haben, wird nicht vorausgesetzt, weil die Denkmaleigenschaft nicht vom Finder, sondern letztlich nur von der Denkmalpflegeverwaltung festgestellt werden kann. Die Regelungen zum Schutz des Fundes sollen sicherstellen, dass die Funde sachgerecht behandelt werden und im Interesse der wissenschaftlichen Forschung und der Volksbildung ausgewertet werden können (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach dem niedersächsischen Denkmalschutzgesetz: Schmaltz in Schmaltz/Wiechert, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, 2. Auflage 2012, A. Bedeutung und Geltungsbereich der §§ 14 und 15, Rn. 1 ff. m.w.N.). Ist in einem Gebiet - wie es im Fall von R. der Fall ist - allgemein bekannt, dass aufgrund der römischen Vergangenheit des Ortes bei Erdarbeiten mit römischen Fundmaterial zu rechnen ist, liegt die Annahme, dass bei Erdarbeiten aufgefundene Tonscherben und Mauerreste keine Kulturdenkmäler sein könnten, ebenso fern wie die Annahme bloß fahrlässigen Handelns im Falle der teilweisen Zerstörung der vorgefundenen Gegenstände (zur Fundeigenschaft von Tonscherben oder Mauerresten vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 24.06.2014 – 4 A 167/12 –, juris Rn. 46; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 10 A 1445/15 –, juris; Schmaltz a.a.O., Rn. 4). In Ermangelung entgegenstehender Angaben des Betroffenen ist die Annahme vorsätzlichen Verhaltens des Betroffenen deshalb nicht zu beanstanden.

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c) Keinen Rechtsfehler zeigt die Sachrüge auf, soweit beanstandet wird, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, ob der Schuldspruch wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehungsweise erfolgt sei.

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Zwar sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohe Anforderungen zu stellen. Dennoch kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten; denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 04.05.2020 - 201 ObOWi 499/20, juris, Rn. 3).

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Ein sachlich-rechtlicher Mangel liegt vor, wenn die Urteilsgründe dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die gebotene Überprüfung ermöglichen, ob der in Rede stehende Verstoß, sofern dieser in beiden Schuldformen begehbar ist, vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Eine hinreichende Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage des Rechtsbeschwerdegerichts fehlt immer dann, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind oder wenn sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen, weil die Schuldform nicht eindeutig festgestellt ist (Senat, Beschluss vom 23.04.2008 - 1 Ss59/08, juris Rn. 6; KG, Beschluss vom 23.04.2019 - 3 Ws (B) 70/19 - 122 Ss 30/19, juris, Rn. 9, jeweils m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

21

Zwar können die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten nach § 89 Abs. 1 S. 1 LBauO bzw. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 und Nr. 13 DSchG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Grundsätzlich ist daher sowohl im Urteilstenor (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 03.12.1981 - 4 StR 564/81, juris, Rn. 12; Beschluss vom 25.08.1983 - 4 StR 452/83, juris, Rn. 14) als auch den Urteilsgründen klarzustellen, von welcher Schuldform der Tatrichter ausgeht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 04.05.2020 - 201 ObOWi 499/20, juris, Rn. 13; KG, Beschluss vom 19.02.2020 - 3 Ws (B) 25/20 - 162 Ss 4/20, juris, Rn. 17), sofern sich diese, was hier nicht der Fall ist, nicht bereits aus der gesetzlichen Überschrift ergibt (KG a.a.O.).

22

Zwar lässt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehungsweise verurteilt worden ist. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere unter IV. (UA S. 4, vorletzter Absatz), dass das Gericht von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen ist.

23

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandet, das Gericht sei bei der Benennung des Bußgeldrahmens von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen, trifft dies nicht zu.

24

Den Rahmen für die Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 DSchG legt § 33 Abs. 2, 2. Hs. DSchG für die in Rede stehenden Tatbestände mit einer Geldbuße bis zu 125.000,- Euro fest. In Ermangelung einer eigenständigen Regelung für nur fahrlässiges Verhalten, gilt § 17 Abs. 2 OWiG, wonach fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden kann. Mithin kann aus der Angabe des Rahmens der Geldbuße bis zu 125.000,- Euro in den Urteilsgründen gerade nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht von fahrlässigem Handeln des Betroffenen ausgegangen ist.

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d) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken ist allerdings die Bußgeldbemessung ausgesetzt, weil sich die Feststellungen des Gerichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen als lückenhaft erweisen und ihre tatsächliche wirtschaftliche Situation nicht hinreichend erhellen.

26

Zwar kann - unabhängig von der Frage der Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG - von einer näheren Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen werden, wenn sie erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen und der Tatrichter eine Geldbuße festsetzt, die dem Bußgeldkatalog entspricht (Senat, Beschluss vom 24. November 2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 87/17 –, juris, Rn. 18; KG, Beschluss vom 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13 - 162 Ss 136/13, juris, Rn. 10). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Das Gericht hat eine Geldbuße in Höhe von 8500,00 Euro verhängt, die weder einer Geldbuße eines Bußgeldkataloges entspricht noch in der Nähe der Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 S. 2 liegt. Daher sind genauere Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Betroffenen als Bemessungskriterium für die Höhe der Geldbuße zu treffen, zumal ein pauschaler Rückgriff auf Zahlungserleichterungen nicht ausreichend ist (vgl. Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 17 Rn. 22 m.w.N.).

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Nach den Feststellungen des Gerichts ist der Betroffene selbstständiger Garten- und Landschaftsbauer sowie ledig und ohne Unterhaltsverpflichtungen. Diese Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen tragen die verhängte Geldbuße von 8500,- Euro nicht. Bei einer derart hohen Geldbuße muss die Leistungsfähigkeit des Täters stets berücksichtigt werden, da von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (Gürtler a.a.O. m.w.N.). Aus diesem Grund musste sich die Tatrichterin gedrängt sehen, konkrete Feststellungen zu Einkommensverhältnissen, Vermögen, Schulden des Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zu treffen, um auf tragfähiger Grundlage zu begründen, dass die gegen den Betroffenen verhängte Geldbuße unter Berücksichtigung ihres Zwecks keine unverhältnismäßige Sanktion darstellt, wobei der Darlegungsumfang mit der Höhe der Geldbuße zunimmt. Eine Schätzung ist dann angezeigt, wenn ein Betroffener keine, unzureichende oder gar unzutreffende Angaben macht und eine Ausschöpfung der Beweismittel das Verfahren unangemessen verzögern würde oder der Ermittlungsaufwand zu der konkreten Geldbuße in einem unangemessenen Verhältnis stünde (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11.02.2020 – 201 ObOWi 2771/20 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Als Kriterium einer Schätzgrundlage kommen regelmäßig der - ausgeübte - Beruf eines Betroffenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2019 - III -3 Rbs 82/19, juris, Rn. 20; KG, Beschluss vom 01.08.2003 - IV-2b Ss (OWi) 297/02 - (OWi) 51/03 I, juris, Rn. 15), aber auch sonstige Anzeichen seines sozialen Status in Betracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.12.2010 – 2 Ss OWi 191/10 –, juris Rn. 6).

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d) Bedenken begegnen auch die Erwägungen des Gerichts zur Bemessung der Geldbuße.

29

So wurde zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass dieser vorsätzlich gehandelt habe. Es stellt einen Verstoß gegen den auch im Bußgeldverfahren geltenden Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB dar, wenn einem Betroffenen bei der Bemessung der Geldbuße vorsätzliches Verhalten angelastet wird, wenn sich bereits der Bußgeldrahmen an der vorsätzlichen Begehungsweise orientiert (OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2017 - 3 Ss OWi 80/17, juris, Rn. 4 m.w.N.; Gürlter, a.a.O., Rn. 17.).

30

Die Ausführungen des Gerichts begegnen auch insoweit Bedenken, als dieses im Zusammenhang mit der Bemessung der Geldbuße ausgeführt hat, dass „vorliegend generalpräventive Überlegungen gerade in der an römischen Funden sehr reichen Umgebung von R. nicht außer Betracht bleiben dürften“. Zwar ist die Abschreckung anderer als Kriterium für die Bemessung der Geldbuße grundsätzlich zulässig, wenn sich gleichartige Verstöße häufen oder es gilt, dem Nachahmungseffekt entgegenzuwirken (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.1992 - 5 Ss (OWi) 345/92 - (OWi) 144/82 I, juris, Rn. 9; Beschluss vom 03.08.1994 - 2 Ss (OWi) 223/93 - (OWi) 78/94 II, MDR 1994, 1237, juris; Gürtler a.a.O. Rn. 16). Dazu sind im Urteil allerdings Feststellungen zu treffen, woran es hier fehlt. Soweit das Gericht ausdrücken wollte, dass es in der Umgebung von R. aufgrund der Vielzahl an Funden aus römischer Zeit zu entsprechenden Vorkommnissen gekommen sein soll, wurde dies nicht durch festgestellte Tatsachen nachprüfbar belegt.

31

e) Die sonstige auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung hat keine Rechtsfehler ergeben, die die vollständige Aufhebung des Urteils gebieten.

III.

32

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen der Bemessung der Höhe der Geldbuße bei Verstößen gegen das Denkmalschutzgesetz der Grad der Gefährdung eines Denkmals bzw. das Gewicht des Verlustes an Denkmalsubstanz ein wesentliches Kriterium darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2000 - 2b Ss (OWi) 290/99 - (OWi) 2/00, NStZ-RR 2000, 218, 219). Als weiteres tatbezogenes Bemessungskriterium ist überdies die Höhe des von dem Betroffenen gezogenen wirtschaftlichen Vorteils gem. § 17 Abs. 4 OWiG in Betracht zu ziehen. Auch wird der zwischenzeitliche Zeitablauf bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen sein.

33

Die Feststellungen des Amtsgerichts zu den in Rede stehenden Ordnungswidrigkeiten werden von der zur Aufhebung führenden Gesetzesverletzung nicht betroffen und haben deshalb Bestand (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen dazu - etwa zu den denkmalschutzbezogenen Auswirkungen der Tat, zur Frage der Zunahme vergleichbarer Ordnungswidrigkeiten und der Höhe des gezogenen wirtschaftlichen Vorteils - sind in der neuen Hauptverhandlung - etwa durch die Einvernahme eines sachverständigen Zeugen - möglich, soweit sie den aufrechterhaltenen Feststellungen nicht widersprechen (Senat, Beschluss vom 23.04.2008 - 1 Ss 59/08 -, juris, Rn. 9).

34

Der neue Tatrichter wird nach den erforderlichen ergänzenden Feststellungen die Höhe der Geldbuße unter Berücksichtigung von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO neu festzulegen haben, wobei ihm hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Betroffenen eine Schätzungsbefugnis zusteht, wenn aufgrund etwaiger weiterer Feststellungen keine eindeutigen Grundlagen gegeben sind. Insoweit kann es angezeigt sein, die Verwaltungsbehörde nicht nur mit Blick auf die ergänzend zu treffenden denkmalschutzbezogenen Feststellungen, sondern auch zu den etwaigen Grundlagen zur Schätzung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen im Wege der Amtshilfe im Vorfeld der Hauptverhandlung oder auch in der Hauptverhandlung selbst zu beteiligen (vgl. hierzu Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. § 76 Rn. 4f.). Insbesondere die Ortsnähe der Verwaltungsbehörde und die besondere Relevanz der konkreten örtlichen Verhältnisse für die Bemessung der Geldbuße legen dies hier nahe.

35

Ergibt sich bereits aufgrund des gezogenen wirtschaftlichen Vorteils gemäß § 17 Abs. 4 OWiG, dass die verhängte Geldbuße nicht unterschritten werden soll (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.06.2010 - 2 Ss-OWi 277/10, BeckRS 2013, 22825; Krenberger/Krumm, a.a.O., § 17 Rn. 25 f.), kann die weitere Aufklärung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen bei der Bemessung der Geldbuße vorliegend in den Hintergrund treten, wenn die zu verhängende Mindestgeldbuße schon mit Blick auf den Wert des im Eigentum des Betroffenen stehenden Grundstücks samt Wohnhaus, für das der Betroffene die Baugenehmigung vorliegend beantragt hatte, nicht unverhältnismäßig ist.

IV.

36

Es bestand kein Anlass, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

V.

37

Nach § 80a Abs. 2 OWiG entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 S. 1 OWiG.

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