Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 ORs 3 SRs 21/25

Leitsatz

Die aufgrund einer Bewährungsauflage erbrachten Arbeitsstunden sind im Falle der Gesamtstrafenbildung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB anzurechnen. Die unterbliebene Anrechnung kann im Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt werden, wenn das Urteil alle dafür erforderlichen Tatsachen mitteilt.(Rn.5) (Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend LG Kaiserslautern, 22. Januar 2025, 5 NBs 6035 Js 76/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 22.01.2025 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass zum Ausgleich für die 22,5 Arbeitsstunden, die der Angeklagte in Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 29.11.2023 erbracht hat, vier Tage auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Angeklagten mit Urteil vom 05.12.2023 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen Diebstahls (geringwertiger Sachen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Kaiserslautern die Entscheidung des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und mit Urteil vom 22.01.2025 den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 29.11.2023 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Zweibrücken 24.09.2024 in dem Verfahren 4166 Js 8904/23 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

II.

2

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Das Urteil ist zu Lasten des Angeklagten insoweit rechtsfehlerhaft, als eine Entscheidung über den Ausgleich für die Nichterstattung der von ihm in Erfüllung einer Bewährungsauflage erbrachten Arbeitsstunden unterblieben ist.

4

Das Landgericht hat in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gemäß § 55 StGB die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 29.11.2023 einbezogen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich die Feststellung, dass in jenem Verfahren in der Berufungsinstanz durch das Landgericht Zweibrücken eine Bewährungsauflage erteilt worden war, auf die der Angeklagte 22,5 Arbeitsstunden erbracht hatte (S. 14 UA).

5

Diese Leistung wird ihm nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erstattet. Das Landgericht wäre deshalb gehalten gewesen, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB in entsprechendem Umfang eine Anrechnungsentscheidung zu treffen. Die Berücksichtigung der Leistung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (BGH, Beschlüsse vom 19.07.2023 - 4 StR 19/23, StV 2024, 561 Rn. 3; vom 27.11.2024 - 3 StR 441/24, juris Rn. 6 mwN).

6

Die unterbliebene Entscheidung über die Anrechnung kann im Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt werden, wenn das Urteil - wie hier - alle erforderlichen Tatsachen mitteilt (BGH, Beschluss vom 27.11.2024 - 3 StR 441/24, juris Rn. 7 mwN). Von dieser Möglichkeit ist dahin Gebrauch zu machen, dass 4 Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind. Unter den gegebenen Umständen ist mit Blick auf § 7 Abs. 1 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 6. Juni 1988 (GVBl 1988, 110; BGH, Beschluss vom 02.04.2009 – 2 StR 11/09, NStZ-RR 2009, 201; Senat, Beschluss vom 14.01.2016 - 1 Ws 339/15) auszuschließen, dass das Landgericht mehr als einen Tag Freiheitsstrafe je sechs Stunden Arbeitsleistung auf die Gesamtstrafe angerechnet hätte.

7

2. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

8

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).


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