Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 203/25, 1 Ws 204/25, 1 Ws 205/25, 1 Ws 203 - 205/25

Verfahrensgang

vorgehend LG Zweibrücken, 25. September 2025, 2 StVK 253/21

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 25.09.2025 (2 StVK 253/21, 2 StVK 254/21 und 2 StVK 288/21) wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

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Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer wurde die zur Bewährung ausgesetzte Vollstreckung von Strafresten aus drei Verurteilungen widerrufen. Der Widerruf erfolgte jeweils gemäß §§ 57 Abs. 5 S. 1, 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB wegen Weisungsverstoßes. Gegen den am 01.10.2025 zugestellten Beschluss vom 25.09.2025 hat der Verurteilte mit an die persönliche dienstliche e-Mail-Adresse der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle gesendeter - einfacher - e-Mail vom 07.10.2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Die e-Mail ist einfach signiert und wurde von einem „Samsung Gerät gesendet“. Die sofortige Beschwerde wurde beim Landgericht ausgedruckt und lag der zuständigen Richterin am 08.10.2025 vor. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht formgerecht eingelegt worden sei.

II.

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Die an sich statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, da sie nicht formgerecht eingelegt wurde.

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1. Die durch den Verurteilten mittels einfacher e-Mail vom 30.09.2025 eingelegte sofortige Beschwerde genügt nicht dem Schriftformerfordernis gemäß §§ 311, 306 Abs. 1, 32a Abs. 3 S. 1 StPO. Bei einer e-Mail handelt es sich zwar um ein elektronisches Dokument im Sinne von § 32a Abs. 3 S. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - IX ZB 41/08, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - XII ZB 8/19, juris, Rn. 16; BAG, Beschluss vom 11.07.2013 - 2 AZB 6/13, juris, Rn. 6). Hier liegt weder eine qualifizierte elektronische Signatur vor, noch wurde die e-Mail auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 32a Abs. 4 StPO übersandt. Durch bloße Übermittlung einer einfachen e-Mail kann daher keine wirksame sofortige Beschwerde eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2022 - 5 StR 398/21, juris, Rn. 17 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2015 - 3 VAs 17/15, juris, Rn. 2; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2021 - 2 Ws 7/21 - 1 OBL 3/21, juris, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2022 - III-2 Ws 152/22, juris, Rn. 7; LG Heidelberg, Beschluss vom 17.07.2023 - 1 Qs 24/23, juris, Rn. 5; LG Berlin, Beschluss vom 06.05.2019 - 513 Qs 8/19, juris, Rn. 3; Radke in: jurisPK-ERV, 3. Auflage, § 32a StPO, Rn. 50 f., juris; Werner in: jurisPK-ERV, 3. Auflage, §§ 306, 311 StPO, Rn. 18, juris; Brauer in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Auflage, § 43 StPO, Rn. 28, juris; zum Einspruch gegen Bußgeldbescheid vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23, juris, Rn. 8 f., 14; AG Köln, Beschluss vom 03.08.2023 - 582 OWi 39/23, juris, Rn. 3; a.A. für Einspruch gegen Bußgeldbescheid AG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2019 - 979 OWi 42/19, juris, Rn. 6 f.; LG Mosbach, Beschluss vom 30.08.2018 - 1 Qs 22/18, juris, Rn. 10 ff.; zur Revision s.a. BGH, Beschluss vom 03.05.2022 - 3 StR 89/22, juris, Rn. 7 ff.; BGH, Beschluss vom 03.12.2024 - 2 StR 434/23, juris, Rn. 2 f.; BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - IX ZB 41/08, juris, Rn. 4 ff. (9)).

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2. Die sofortige Beschwerde ist auch nicht deswegen formwirksam eingelegt, weil die e-Mail beim Landgericht ausgedruckt und zur Akte genommen wurde.

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a) Der Annahme der Zulässigkeit einer (in Papierform eingelegten) sofortigen Beschwerde steht zwar nicht entgegen, dass diese nicht vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben ist. Denn die Einhaltung der Schriftform im Sinne von § 306 Abs. 1 StPO setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer die (in Papierform eingelegte) Beschwerde eigenhändig unterschrieben hat. Die Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Es genügt somit, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt, das Schriftstück mithin mit Wissen und Wollen des Beschwerdeführers dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00, juris, Rn. 17, 23; BVerfG, Beschluss vom 19.02.1963 - 1 BvR 610/62, juris, Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 18.10.1951 - 3 StR 513/51, juris, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 StR 63/02, juris, Rn. 4 f.; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78, juris, Rn. 29 ff.; Senat, Beschluss vom 13.08.1984 - 1 Vollz (Ws) 25/84, in: NStZ 1984, S. 576, beck-online; Senat, Beschluss vom 04.01.1983 - 1 Ws 449/82, in: VRS 64, S. 443 ff. (444); Senat, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 Ws 125/00, juris, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.1998 - 3 Ws 246/98, juris, Rn. 3). Fehlt daher auf einem fristgerecht eingegangenen Schriftstück die Unterschrift des Rechtsmittelführers, ist es geboten, nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob das Rechtsmittel von dem Rechtsmittelführer herrührt und er dieses mit Wissen und Wollen in den Verkehr gebracht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00, juris, Rn. 23; Werner in: jurisPK-ERV, 3. Auflage, §§ 306, 311 StPO, Rn. 5, juris). Gemessen an diesem Maßstab stünde der Zulässigkeit der - durch das Landgericht ausgedruckten - sofortigen Beschwerde nicht grundsätzlich entgegen, dass diese nicht vom Verurteilten unterschrieben ist.

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b) Gleichwohl wird eine gemessen an § 32a StPO in unzulässiger Form durch einfache e-Mail eingelegte sofortige Beschwerde nicht dadurch zulässig, dass diese durch das Gericht ausgedruckt wird.

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Zwar wird vertreten, dass die Missachtung von Formvorgaben bei nachfolgender schriftlicher Verkörperung durch Ausdruck nicht per se zur Unwirksamkeit führt, sondern lediglich, dass dann das Risiko, dass einem Ausdruck die Formwirksamkeit versagt werden muss, dem sich der fehlerhaften Form bedienenden Einreicher aufgebürdet wird. Ergebe die Prüfung somit, dass die Erklärung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise von der Person stamme, die als Urheber angegeben sei, so genüge im strafrechtlichen Bereich der Ausdruck dem Schriftformerfordernis (vgl. Radke in: jurisPK-ERV, 3. Auflage, § 32a StPO, Rn. 66 ff., juris; s.a. Thüringer OLG, Beschluss vom 10.11.2017 - 1 OLG 145 SsBs 49/16, juris, Rn. 20 ff. (Einspruch durch e-Mail); offen lassend für den Ausdruck einer einfachen e-Mail AG Köln, Beschluss vom 03.08.2023 - 582 OWi 39/23, juris, Rn.4 f.).

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Der Ansicht, dass durch Ausdruck einer einfachen e-Mail das Schriftformerfordernis bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen eingehalten sein kann, schließt sich der Senat nicht an (ebenso ablehnend BGH, Beschluss vom 12.05.2022 - 5 StR 398/21, juris, Rn. 24 (zu § 158 Abs. 2 StPO a.F.); siehe hierzu auch BT-Drs. 19/27654, S. 136, 149 zu § 158 StPO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020 - III-2 RVs 15/20, juris, Rn. 8 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.02.2021 - 2 OLG 6 Ss 184/20, juris, Rn. 12 f. (Berufung und Revision durch einfach signierten Schriftsatz über beA); Hessisches LSG, Beschluss vom 22.06.2016 - L 3 U 71/14, juris, Rn. 11; LG Berlin, Beschluss vom 06.05.2019 - 513 Qs 8/19, juris, Rn. 3; Valerius in: BeckOK StPO, 57. Edition, Stand 01.10.2025, § 32a StPO, Rn. 7.1; ablehnend bereits im Fall des Ausdrucks eines Anhangs einer e-Mail: BSG, Beschluss vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R, juris, Rn. 16; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.10.2015 - 5 D 55/14, juris, Rn. 10 ff.; VG Gera, Beschluss vom 12.09.2018 - 2 E 1480/18 Ge, juris, Rn. 6; FG Köln, Urteil vom 25.01.2018 - 10 K 2732/17, juris, Rn. 26 ff.; LG Heidelberg, Beschluss vom 17.07.2023 - 1 Qs 24/23, juris, Rn. 11; Müller in: AnwBl. 2016, S. 27 ff. (28 f.); Müller in: NZS 2015, S. 896 ff. (898 unter IV.), beck-online; Greger in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 130 ZPO, Rn. 19, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2022 - III-2 Ws 152/22, juris, Rn. 13 im Fall einer ausgedruckten Word-Datei).

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Wenn ein Absender zur Übermittlung eines Rechtsmittels als prozessualen Weg die elektronische Übermittlung wählt, sind für die Beurteilung der Formrichtigkeit allein die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen maßgebend (vgl. BSG, Beschluss vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R, juris, Rn. 16). Eine danach unzulässig eingelegte Beschwerde kann nicht nachträglich durch das - vom Beschwerdeführer womöglich nicht einmal intendierte - Verhalten eines Dritten - des Gerichts - zulässig werden. Insoweit teilt der Senat auch nicht die Ansicht, der zur Akte genommene Ausdruck eines elektronischen Eingangs sei daraufhin zu überprüfen, ob er ein form- und fristgerecht eingelegtes Rechtsmittel beinhaltet (so OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2017 - 20 Ws 311/16, juris, Rn. 15; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.01.2024 - 2 Ws 187/23 (S), juris, Rn. 8; Werner in: jurisPK-ERV, 3. Auflage, §§ 306, 311 StPO, Rn. 20, juris).

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Es würde vielmehr zu einer Umgehung der Zwecke des § 32a Abs. 3 S. 1 StPO (Identifikation und Authentifizierung) führen, wenn der Ausdruck bei elektronischer Übermittlung die Schriftform des Dokuments wahren könnte (vgl. BSG, Beschluss vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R, juris, Rn. 21; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.02.2021 - 2 OLG 6 Ss 184/20, juris, Rn. 13; zur Authentizität siehe auch BGH, Beschluss vom 03.05.2022 - 3 StR 89/22, juris, Rn. 11). Zum einen kann die bei einer einfachen E-Mail nicht vorhandene Perpetuierungsfunktion (vgl. BT-Drs. 14/4987, S. 24 zu § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO) nicht durch nachträglichen Ausdruck herbeigeführt werden. Zum anderen wird durch den Ausdruck eines formunwirksam eingelegten elektronischen Eingangs die mangels Erfüllens der entsprechenden Voraussetzungen nicht vorhandene Authentifizierung und Identifikation nicht plötzlich gewährleistet. Insofern wird auch von Befürwortern der vorgenannten Ansicht eingeräumt, dass im Hinblick auf die Funktion von § 32a StPO die Annahme, ein Schriftstück stamme in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise von der Person, die als Urheber angeben ist, nur schwer getroffen werden könne, wenn die Wege, die der Gesetzgeber zum Nachweis eben dieser Umstände vorgebeben habe, nicht genutzt werden (Radke in: jurisPK-ERV, 3. Auflage, § 32a StPO, Rn. 66, juris). Diesen Aspekt der Umgehung des Gesetzeszwecks damit abzulehnen, dass auch andere Übermittlungswege als die Schriftform wahrend anerkannt seien, bei denen die Urheberschaft nicht mit letzter Sicherheit nachvollzogen werden könne (so OLG Koblenz, Beschluss vom 10.11.2021 - 3 OWi 32 SsBs 119/21, juris, Rn. 17), überzeugt angesichts der insoweit unmissverständlichen Vorgabe von § 32a Abs. 3 S. 1 StPO nicht.

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Auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit und -klarheit ist es geboten, dass die Formwirksamkeit nicht von Umständen abhängt, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss hat (vgl. BSG, Beschluss vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R, juris, Rn. 22) und die von ihm womöglich nicht einmal intendiert sind.

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Vielmehr würde es in Fallgestaltungen wie der vorliegenden vom „doppelten Zufall“ abhängen, ob eine zulässigen Beschwerde vorliegt. Dies kann im Sinne der Rechtsklarheit und gleichförmigen Behandlung der Einreicher vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. So würde beispielsweise dann, wenn bei elektronischer Aktenführung die Beschwerde über einen sicheren Übermittlungsweg, aber ohne einfache Signatur eingelegt wird, diese nicht den Anforderungen von § 32a Abs. 3 S. 1 StPO entsprechen und wäre daher unzulässig. Es kann daher nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass - was weitergehend zudem von der Würdigung des Spruchkörpers abhängt - gleichwohl von einer zulässig eingelegten sofortigen Beschwerde ausgegangen werden könnte, wenn dieser Eingang - aus welchen Gründen auch immer - beim Gericht innerhalb der Beschwerdefrist ausgedruckt würde. Dies würde auch zu einer Schlechterstellung und Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer führen, deren Beschwerde durch das Gericht nicht ausgedruckt wird. Entsprechendes gilt dann, wenn das betreffende Verfahren bei Gericht in Papierform geführt wird und die Frage des Ausdrucks derartiger Eingänge zwischen Gerichten oder sogar gerichtsintern unterschiedlich gehandhabt wird.

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Der Beschwerdeführer wird durch die Verneinung eines formwirksamen Eingangs bei Übersendung einer einfachen e-Mail im Hinblick auf den Umstand, dass in Rechtsmittelbelehrungen regelmäßig auf die Unzulässigkeit der Einlegung durch einfache e-Mail hingewiesen wird, auch nicht schlechter gestellt.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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