Urteil vom Rheinschifffahrtsobergericht Köln - 3 U 111/08 BSchRh

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Mai 2008 verkündete Grund- und Teilurteil des Amtsgerichts - Rheinschifffahrtsgericht – Duisburg-Ruhrort – 5 C 12/07 BSchRh – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 80 % und die Beklagten zu 20 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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