Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 11 AS 124/07

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 07.05.2007 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30.05.2007 verpflichtet, an die Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Februar bis Mai 2007 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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