Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 11 AS 169/15 ER

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 04.03.2015 bis einschließlich 30.04.2015 den aktuellen Regelbedarfs zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach zu ½.


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