Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 8 SO 253/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen ein Auskunftsersuchen des Beklagten.
3Der am 00.00.1946 geborene Kläger ist der Sohn der am 00.00.1920 geborenen Frau J N. Die Frau N hat einen weiteren Sohn, den am 00.00.1951 geborenen Herrn L-I N. Die Frau N bezieht seit dem 03.08.2012 Leistungen nach dem SGB XII von dem Beklagten.
4Mit dem hier streitgegenständlichen Auskunftsersuchen vom 23.05.2013 forderte der Beklagte den Kläger als potentiell unterhaltspflichtige Person zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Der Frau N würden ab dem 01.05.2013 Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß §§ 27 b Abs. 1, 2 SGB XII und Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff SGB XII in Höhe von 510,12 EUR in Monaten mit 30 Tagen und 561,75 EUR in Monaten mit 31 Tagen gewährt. Der Kläger sei gemäß § 117 SGB XII als möglicher Unterhaltspflichtiger verpflichtet, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Hiergegen legte der Kläger am 16.06.2013 Widerspruch ein. Der Bescheid des Beklagten sei bereits aufgrund fehlender Angaben nicht nachvollziehbar. Es fehle die Mitteilung der Tagessätze, die bezüglich des Heimpflegebedarfs der Mutter zugrunde gelegt worden seien. Ferner seien die Einkommensverhältnisse der Mutter nicht dargestellt. Die Mutter sei seit August 2011 stationär untergebracht, ausweislich des Bescheides beginne die Hilfe aber erst am 01.05.2013. Es stelle sich die Frage, ob die Kosten der Einrichtung seitdem gestiegen seien oder wer andernfalls die Kosten übernommen habe. Weiter sei zweifelhaft, aus welchen medizinischen Gründen die stationäre Unterbringung erfolgt sei und ob es eine amtliche unabhängige Untersuchung diesbezüglich gegeben habe. Darüber hinaus sei seinem Bruder und dessen Ehefrau im Jahre 1984 das Haus der Eltern übertragen worden; in diesem Vertrag hätten diese alle Verpflichtungen gegenüber den Eltern übernommen. Der Kläger fügte zwei Seiten eines Übertragungsvertrages vom 11.10.1984 bei, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
5Hiergegen hat der Kläger am 13.08.2013 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt weiter aus: Vorliegend sei ein Fall der Negativevidenz gegeben, da ein Unterhaltsanspruch der Mutter ihm gegenüber aufgrund der Vereinbarungen im notariellen Übertragungsvertrag vom 11.10.1984 über die Immobilie der Eltern ausgeschlossen sei. Hierin habe der Bruder sich zur Gewährung von Hege und Pflege verpflichtet. Der Kläger habe dagegen im Innenverhältnis von seiner Verpflichtung freigestellt werden sollen. Der Bruder sei dieser Verpflichtung in der Zeit vom 15.08.2011 bis 30.04.2013 auch tatsächlich nachgekommen. Da die vertraglichen Vereinbarungen offensichtlich einen Anspruch gegen den Kläger ausschlössen, bestünde kein Auskunftsanspruch. Der Kläger hat zunächst die Kopie eines Vertragstextes vorgelegt, wonach er im Innenverhältnis von seiner Verpflichtung zur Hege und Pflege gegenüber den Eltern freigestellt sein solle. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er eine weitere Kopie einer Vertragsurkunde des Übertragungsvertrages vom 11.10.1984 vorgelegt, in der dieser Absatz nicht mehr enthalten war. Der Kläger führt hierzu aus, dass seinerzeit über den Vertrag vielfach verhandelt worden sei. Letztlich seien mehrere Entwürfe entstanden; der letztendlich unterschriebene Vertrag sei allerdings nie in seinen Besitz gelangt. Erst auf Anfrage seiner Prozessbevollmächtigten sei nunmehr die Urkunde, die abschließend zustande gekommen sei, zur Kenntnis gelangt. Völlig unklar sei weiterhin, in welcher Höhe Sozialhilfe überhaupt gewährt werde und inwiefern vorrangige vertragliche und auch persönliche Ansprüche der Hilfeempfängerin geltend gemacht worden seien.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid des Beklagten vom 23.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2013 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid und führt weiter aus: Offenbar sei der von dem Kläger vorgelegte Übertragungsvertrag nachträglich verändert worden. Der zitierte Passus über die Freistellung im Innenverhältnis sei nachträglich eingefügt worden. Auch dem Bruder des Klägers sei dieser nicht bekannt. Der Kläger sei als Sohn seiner Mutter gegenüber gemäß § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten vom 23.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2013 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da der Bescheid rechtmäßig ist.
15Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen des Beklagten ist § 117 Abs. 1 SGB XII. Gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Dabei haben sie gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
16Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere ist das Auskunftsersuchen hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss der Adressat des Verwaltungsaktes (lediglich) in der Lage sein, das von ihm Geforderte zu erkennen, um sein Verhalten daran ausrichten zu können (LSG NRW, Urteil vom 07.05.2012, Az.: L 20 SO 32/12). Dabei richten sich die Anforderungen an die Bestimmtheit nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (LSG NRW, a.a.O.). Hier war für den Kläger anhand des angefochtenen Bescheides erkennbar, dass von ihm Auskünfte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erteilt werden sollten, die im Einzelnen durch den beigefügten Vordruck konkretisiert wurden. Der Bescheid enthält auch Angaben über die Höhe der der Frau N monatlich erbrachten Leistungen. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Mitteilung der Tagessätze sowie die medizinischen Erwägungen betreffend die Heimpflegebedürftigkeit und die Höhe des angerechneten Einkommens der Mutter nicht mitgeteilt worden seien und ferner auch vorrangige Ansprüche der Mutter nicht geprüft worden seien, ändert dies nichts an der Bestimmtheit des Bescheides. Der Mitteilung detaillierterer personenbezogener Daten betreffend medizinische oder wirtschaftliche Umstände Bedarf es im Rahmen des Auskunftsersuchens nicht. Das Auskunftsersuchen muss den Kläger nicht in die Lage versetzen, die Rechtmäßigkeit des Sozialhilfeanspruchs zu prüfen, denn dieser ist letztlich nicht Gegenstand des Auskunftsverfahrens. Das Auskunftsersuchen dient vielmehr dazu, den Sozialhilfeträger in die Lage zu versetzen, einen möglichen Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers zu prüfen und gegebenenfalls in einem weiteren Schritt auf sich überzuleiten. Hierbei ändert die Tatsache der Sozialhilfegewährung aber nichts am Bestehen oder an der Höhe des Unterhaltsanspruches. Der Sozialhilfeträger tritt diesbezüglich lediglich an die Stelle des Unterhaltsberechtigten. Kann der vermeintlich Berechtigte nach abschließender Prüfung keinen Unterhalt verlangen, da kein unterhaltsrechtlicher Bedarf besteht, sei es weil der Berechtigte aus seinen Einkünften oder durch die Durchsetzung vorrangiger Ansprüche seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann oder weil ein Bedarf mangels Heimpflegebedürftigkeit gar nicht besteht, kann auch der Sozialhilfeträger infolge der Leistungsgewährung keine weitergehenden Ansprüche geltend machen.
17Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Auskunftspflicht liegen vor. Die Auskunftspflicht gemäß § 117 Abs. 1 SGB XII entsteht bereits dann, wenn die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens einerseits und möglicher Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen andernfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Das Auskunftsersuchen ist also dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch besteht (sogenannte Negativevidenz). Denn die Auskunftspflicht des § 117 SGB XII soll die eigentliche Prüfung der unterhaltsrechtlichen Fragen erst ermöglichen und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung gerade beitragen. Die abschließende Prüfung dieser unterhaltsrechtlichen Fragen obliegt den Zivilgerichten. Eine Negativevidenz kann damit nur dann vorliegen, wenn ein Anspruch von vorn herein, d.h. ohne nähere Prüfung, offensichtlich ausgeschlossen ist. Nur wenn ohne jede Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht, darf eine Auskunft vom (vermeintlich) Unterhaltspflichtigen nicht verlangt werden; es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen nachzugehen. Eine Ausnahme kann nur bei erkennbar sinnlosen Auskunftsverlangen gegeben sein, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person als Unterhaltsschuldner des Sozialhilfeempfängers nicht in Betracht kommt; eine solche Offensichtlichkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn sich dies erst nach Aufklärung des Sachverhaltes oder Ermittlung des vermeintlich schlüssigen Sachvortrages beantworten lässt. (vgl. zum Vorstehenden Blüggel in juris-PK, 2. Aufl. 2014, § 117 Rn. 28).
18Ein Unterhaltsanspruch der Frau J N gegen den Kläger ist hier gemäß § 1601 BGB denkbar. Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet, sodass der Kläger als Sohn der Frau J N als Unterhaltspflichtiger in Betracht kommt. Ein solcher Unterhaltsanspruch ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, insbesondere auch nicht durch den Übertragungsvertrag vom 11.10.1984, mit dem dem Bruder des Klägers das Haus der Eltern übertragen wurde und dieser sich zur Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen verpflichtet hat. Die Auslegung, ob dies - auch unter Berücksichtigung des dann nicht unterzeichneten Vertragsentwurfs - so zu verstehen ist, dass der Kläger keinerlei Unterhalt mehr an seine Mutter zu leisten hat, muss in einem zivilrechtlichen Verfahren gegebenenfalls auch nach weiterer Beweisaufnahme geklärt werden.
19Die geforderte Auskunft ist auch zur Durchführung der Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe erforderlich, da dieser nur mithilfe der Angaben des Klägers zur Prüfung in der Lage ist, ob dieser seiner Mutter zum Unterhalt verpflichtet ist und hier ein gemäß § 94 SGB XII überleitungsfähiger Anspruch besteht, der zur Verwirklichung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 SGB XII von dem Träger geltend zu machen ist.
20Ausschluss- bzw. Härtefallgründe gemäß § 94 Abs. 1 S. 2-4 und Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 SGB XII sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift ist ein Auskunftsersuchen dann entbehrlich, wenn bei dem gesetzlichen Übergang von Ansprüchen Ausschluss- oder Härtefallgründe vorliegen, denn gegebenenfalls bedarf es der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen dann von vornherein nicht (LSG NRW, Urteil vom 07.05.2012, Az.: L 20 SO 32/12). Gemäß § 94 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist der Übergang des Anspruchs ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Gemäß § 94 Abs. 1 S. 3 SGB XII ist der Anspruch auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen. Gemäß § 94 Abs. 1 S. 4 gilt gleiches für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Gemäß § 94 Abs. 3 S. 1 SGB XII gehen Ansprüche nicht über, soweit die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel oder bei Erfüllung des Anspruchs würde (Nr. 1) oder der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde (Nr. 2).
21Der Kläger ist nicht selbst leistungsberechtigt nach dem SGB XII oder SGB II. Es liegt auch keine unbillige Härte vor. Eine solche liegt dann vor, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten aus der Sicht des Sozialhilferechts soziale Belange vernachlässigen würde, d.h. wenn in dieser Situation von dem Unterhaltspflichtigen üblicherweise nicht (mehr) erwartet werden kann, nun (auch noch) im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch in die Pflicht genommen zu werden (LSG NRW, Urteil vom 07.05.2012, Az.: L 20 SO 32/12). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn durch die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen eine nachhaltige Störung des Familienfriedens eintritt, die das weitere Verbleiben des Hilfebedürftigen im Familienverband erschwert (LSG NRW, a.a.O.). Es müssen Umstände vorliegen, denen nicht schon im Rahmen des § 1611 BGB Rechnung getragen wird und die gerade aus dem Blickwinkel des Sozialrechts eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Gründe sind hier vom Kläger nicht vorgetragen oder sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
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Referenzen
- § 94 Abs. 3 S. 1 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung 1x
- SGG § 54 1x
- BGB § 1601 Unterhaltsverpflichtete 3x
- § 94 Abs. 1 S. 2 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 94 Abs. 1 S. 3 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 197a 1x
- 20 SO 32/12 3x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 SGB X 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 61 ff SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 27 b Abs. 1, 2 SGB XII 2x (nicht zugeordnet)
- § 117 SGB XII 2x (nicht zugeordnet)
- § 117 Abs. 1 SGB XII 2x (nicht zugeordnet)
- § 94 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII 2x (nicht zugeordnet)