Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 18 U 970/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Sozialgericht Dortmund
4Verkündet am: 03.12.2024
5Az.: S 18 U 970/15
6Steinke
7Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
8Im Namen des Volkes
9Urteil
10In dem Rechtsstreit
11Klägerin
12Proz.-Bev.:
13Beklagte
14hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom
1503.12.2024 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Drifthaus sowie den ehrenamtlichen Richter Schwan und den ehrenamtlichen Richter Wacker für Recht erkannt:
16Die Klage wird abgewiesen.
17Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand
20Die Klägerin beantragt die rückwirkende Veranlagungsänderung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).
21Die Klägerin ist eine eigenständige Gesellschaft im A-Konzern.
22Im Rahmen einer Betriebsbeschreibung auf einem Vordruck teile die Klägerin der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft (GroLa), eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, mit, dass sie „Arbeitnehmerüberlassung und logistische Dienstleistungen" als Gewerbezweige habe. Diese betreibe sie in den Räumlichkeiten der A AG & Co. KG. Es gebe Transportmittel und PKW, die im Eigentum der A AG & Co. KG stünden.
23Aus einem Telefonvermerk der GroLa vom 07.02.2007 ergibt sich, dass „ausschließlich logistische Dienstleistungen" erbracht würden. Die Arbeitnehmerüberlassung liege bei unter 50 % des Arbeitsaufwandes und auch hier würden nur logistische Dienstleistungen durchgeführt.
24In einem Fragebogen der GroLa mit dem Betreff „Betriebsbeschreibungen für die neu gegründeten diversen RZA-Firmen" gab die Klägerin an, „im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich logistische Dienstleistungen (Staplerfahrer, Lagerarbeiter, Kommissionstätigkeit)" vorzunehmen.
25Nach einem weiteren Telefonvermerk der GroLa vom 19.02.2007 soll Herr Koscher von der A Asserts & Servicees GmbH & Co. KG angegeben haben, dass die Klägerin ihre Arbeitnehmerüberlassung zu 90 % im Firmenverbund durchführe.
26Unter dem 06.03.2007 teile die GroLa der Klägerin mit, dass die Veranlagungsbescheide zeitnah ergehen würden.
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28Nach seiner Wiederherstellung befindet sich in der Akte ein interner Vermerk vom
2921.06.2007. Danach habe die A-AG zahlreiche Tochterunternehmen, die mit den Firmenbezeichnungen ICL, RAL, RCL, RPL, RREC und RZA begönnen. Die gefahrtarifliche Veranlagung dieser Unternehmen sei Gegenstand einer Unterredung zwischen „Herrn R/G", Herrn B und dem Unterzeichner am 20.06.2007 gewesen. Es sei festgestellt worden, dass die Unternehmen, die mit der Bezeichnung RREC begönnen, in der Regel im Recyclingsbereich tätig seien und deshalb die Veranlagung nach Gruppe 0280 erhalten sollten. Bei den übrigen Unternehmen handele es sich um Konzernunternehmen, die Logistikdienstleistungen im Zusammenhang mit Lagerei- und Speditionstätigkeiten verrichten bzw. „In-House-Logistik" z.B. in der Automobilindustrie durchführen würden. Diese Unternehmen sollten durchgehend nach der Gruppe 0390 zu Tarifstelle 17 veranlagt werden.
30Einer Reproduktion zufolge erließ die Beklagte am 21.08.2007 einen Veranlagungsbescheid aufgrund des 23. Gefahrtarifs mit der Gültigkeit ab dem 01.01.2007, mit welchem die Klägerin für den gewerblichen (technischen) Teil zur Tarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,6 veranlagt wurde.
31Mit Bescheid vom 22.04.2008 regelte die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2007, wobei sie die Gefahrklasse 7,6 berücksichtigte (berichtigt durch den Bescheid vom 02.06.2008). Dieser Beitrag wurde von der Klägerin gezahlt.
32Auch in den Folgejahren erließ die Beklagte Beitragsbescheide mit der Gefahrklasse 7,6 (z. B. Bescheide vom 14.04.2010 und 11.04.2011). Auch diese Beiträge wurden von der Klägerin bezahlt.
33Unternehmerverzeichniseintragungen der Beklagten zufolge handelte es sich bei dem Unternehmen der Klägerin um ein Lager mit Büro bzw. um ein Logistikunternehmen (Eintragungen aus Oktober 2010 und März 2011).
34Unter dem 31.08.2012, eingegangen bei der Beklagten per Fax am selben Tag, wandte sich die Klägerin über ihre Bevollmächtigten an die Beklagte und teilte mit, dass sie im Bereich der Kontraktlogistik bzw. des Betreibens eines Auslieferungslagers agiere oder Kommissionierungstätigkeiten, Konfektionierungsaufgaben, Sortierungsaufgaben oder Verpackungstätigkeiten für Dritte gegen Entgelt ausführe. Es seien die Gefahrtarifstellen 1,
352, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 12, 13, 14 und 15 des Gefahrtarifs der Beklagten, Sparte Großhandel
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37und Lagerei, zu berücksichtigen. Sofern es sich um ein Unternehmen handele, in dem keine Handhabung und Behandlung von Waren stattfinde und die über keine Warenlager und maschinellen Einrichtungen verfüge, sei bei der Veranlagung die Gefahrtarifstelle 18 zu berücksichtigen. Es werde eine fehlerhafte Veranlagung angezeigt und eine neue Prüfung beantragt und es solle auch eine entsprechende Veranlagung nach dem Gefahrtarif ab dem 01.01.2013 erfolgen. Es wurde weiter ausgeführt, dass eine detaillierte Aufstellung noch folge, da weitere Prüfungen ausstünden.
38Im weiteren Verlauf forderten die Bevollmächtigten der Klägerin die Beitragsbescheide für die Jahre 2007 bis 2011 bei der Beklagten an, weil diese nicht in ihren Unterlagen zu finden seien (Schreiben vom 10.12.2012). Die Beklagte stellte der Klägerin daraufhin die entsprechenden Bescheide zur Verfügung.
39Unter dem 26.04.2013 trug die Klägerin vor, dass eine falsche Veranlagung vorliege. In der Anlage übersandte sie ein Gutachten der BeGe Consulting GmbH (BeGe) vom selben Tag, wobei die Klägerin in dem Gutachten nicht erwähnt ist.
40Zudem legte die Klägerin Widerspruch gegen die Beitragsbescheide für das Jahr 2012 ein.
41Auf die Anforderung durch die Klägerin gelangten die beim Präventionsdienst der Beklagten gespeicherten Daten zur Akte. In einem Besuchsprotokoll vom 10.03.2009 wurde als Betriebsart „Lagerung und Umschlag" und als Gewerbezweignummer die 0390 angegeben. Zudem wurden Flurfördererfahrzeuge als vorhanden eingetragen. Ähnliche Eintragung bestanden in dem weiteren Protokoll vom 07.12.2010.
42Unter dem 13.02.2014 machte die Klägerin Mitteilung über die Betriebsverhältnisse bzw. Veranlagung. Sie ging von einer Kontraktlogistik für Textilien, Drogeriewaren sowie Bücher (Gefahrtarifstelle 2), Kontraktlogistik für Eisenwaren sowie Elektroartikel (Gefahrtarifstelle 4), Kontraktlogistik für Maschinen sowie Maschinenteile (Gefahrtarifstelle 5), Kontraktlogistik für zoologischen Bedarf (Gefahrtarifstelle 6), Kontraktlogistik für Rohre (Gefahrtarifstelle 6), Kontraktlogistik für div. Warenarten RCL Velten GmbH - Gefahrklasse 1,31 - und Speditions-, Lagerei- sowie Umschlagsmaßnahmen (Gefahrtarifstelle 13) aus.
43Die Klägerin legte auch Widerspruch gegen die Beitragsbescheide für das Jahr 2013 ein.
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45Mit Veranlagungsbescheid vom 10.12.2014 veranlagte die Beklagte die Klägerin für den Unternehmensteil „Mono ANÜ Textilien/Drogeriewaren/Bücher“ zur Gefahrtarifstelle 02 mit der Gefahrklasse 1,49 sowie dem Strukturschlüssel 02, den Unternehmensteil „Mono ANÜ Eisenwaren/Elektroartikel“ zur Gefahrtarifstelle 04 mit der Gefahrklasse 0,86 sowie dem Strukturschlüssel 04, den Unternehmensteil „Mono ANÜ Maschinenteile“ zur Gefahrtarifstelle 05 mit der Gefahrklasse 2,36 sowie dem Strukturschlüssel 05, den Unternehmensteil „Mono ANÜ zoologischer Bedarf“ zur Gefahrtarifstelle 06 mit der Gefahrklasse 2,92 sowie dem Strukturschlüssel 06, den Unternehmensteil „Mono ANÜ Rohre“ zur Gefahrtarifstelle 09 mit der Gefahrklasse 2,38 sowie dem Strukturschlüssel 09, den Unternehmensteil „Mono ANÜ Kosmetik/Pflege/Werbe“ zu 47 % zur Gefahrtarifstelle 04 mit der Gefahrklasse 0,86, zu 41 % zur Gefahrtarifstelle 02 mit der Gefahrklasse 1,49 und zu 12 % zur Gefahrtarifstelle 05 mit der Gefahrklasse 2,36 (Gefahrklassenmittel 1,30) sowie dem Strukturschlüssel 70 und den Unternehmensteil „Mono ANÜ Spedition/Umschlag“ zur Gefahrtarifstelle 13 mit der Gefahrklasse 3,52 und dem Strukturschlüssel 13 nach dem Gefahrtarif für die Zeit ab dem 01.01.2013.
46Mit Bescheid vom 19.05.2015 veranlagte die Beklagte die Klägerin ab dem 01.09.2012 im gewerblichen Bereich den Unternehmensteil „Mono ANÜ Text/zool.Art“ zur Gefahrtarifstelle 4 mit der Gefahrklasse 2,2, den Unternehmensteil „Mono ANÜ Bücher“ zur Gefahrtarifstelle 5 mit der Gefahrklasse 2,0, den Unternehmensteil „Mono ANÜ Drogeriewaren“ zur Gefahrtarifstelle 7 mit der Gefahrklasse 2,0, den Unternehmensteil „Mono ANÜ Masch./- Teile“ zur Gefahrtarifstelle 13 mit der Gefahrklasse 3,7, den Unternehmensteil „Mono ANÜ Eisenw/Elektr“ zur Gefahrtarifstelle 14 mit der Gefahrklasse 2,1, den Unternehmensteil „Mono ANÜ Rohre“ zur Gefahrtarifstelle 15 mit der Gefahrklasse 5,6, den Unternehmensteil „Mono ANÜ Sped/Umsch/Lag“ zur Gefahrtarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,6 und den Unternehmensteil „Mono ANÜ div. (Velten)“ zu 7 % zur Gefahrtarifstelle 1 mit der Gefahrklasse 4,2, zu 32 % zur Gefahrtarifstelle 4 mit der Gefahrklasse 2,2, zu 36 % zur Gefahrtarifstelle 7 mit der Gefahrklasse 2,0, zu 12 % zur Gefahrtarifstelle 13 mit der Gefahrklasse 3,7, zu 9 % zur Gefahrtarifstelle 14 mit der Gefahrklasse 2,1 sowie zu 4 % zur Gefahrtarifstelle 15 mit der Gefahrklasse 5,6 (Gefahrklassenmittel 2,6).
47Mit einem weiteren Bescheid vom 19.03.2015 lehnte sie die Änderung der Veranlagung ab dem 01.01.2007 bis zum 31.08.2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Schreiben vom 31.08.2012 als Antrag auf Überprüfung der Veranlagung gesehen werde.
48Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.08.2012 falsch veranlagt worden sei. Es fehle schon an einer Begründung, warum vor dem 01.09. 2012 keine Veranlagungsänderung vorgenommen werde. Zudem würden ausweislich der Akte zu 100 % „im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich logistische Dienstleistungen (Staplerfahrer, Lagerarbeiter, Kommissioniertätigkeit)“ und logistische Dienstleistungen erbracht. Entsprechende Unternehmen würden von der Beklagten schon seit Jahren nach den gehandhabten Waren veranlagt, sodass ab 2004 eine entsprechende Veranlagung hätte vorgenommen werden müssen. Es seien also alle Angaben zutreffend und ausreichend gemacht worden. In der Katasterdatei sei „HP: Logistische Dienstleistungen“ aufgenommen und dieser Begriff ziehe sich seit Jahren durch die Akte. Bei dem gleichlautenden Begriff sei nicht erkennbar, warum es keine einheitliche Veranlagung in der Vergangenheit geben soll. Die Veranlagungspraxis der Beklagten ergebe sich nicht aus dem Gefahrtarif, sodass erhöhte Aufklärungspflichten bestünden. Zudem habe die Beklagte umfassende Branchenkenntnisse. Es seien zahlreiche Fälle bekannt in denen eine antragsgemäße Korrektur vorgenommen worden sei. Damit liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
49Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
50Zur Begründung stellte die Beklagte dar, dass die bindende Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden könne. Die Klägerin habe besondere Mitwirkungspflichten und es sei auch zuzumuten gewesen, alle erforderlichen Umstände umfassend und vollständig mitzuteilen. Da der Gefahrtarif die Begriffe „logistische Dienstleistungen/Kontraktlogistikdienstleistungen“ nicht enthalte, hätte die Klägerin nachfragen können.
51Der Untersuchungsgrundsatz sei nicht verletzt: Logistik komme in vielen Formen vor; die Beklagte müsse keine Ermittlungen ins Blaue hinein betreiben. Es seien keine Fehler eingeräumt worden, auch wenn aus rückwirkender Sicht eine Nachfrage als sinnvoll eingeschätzt worden sei. Logistik sei ein Oberbegriff. Die Warenart sei nur bei solchen Unternehmen bedeutsam, bei denen die Hersteller/Händler Tätigkeiten an Auslieferungslager ausgelagert hätten. Bei den typischen Lagerei arbeiten komme es auf die Warenart nicht an. Zudem komme es auf das Wissen der jeweiligen Fachabteilungen an und nicht, ob
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54andere Abteilungen eventuell besondere Kenntnisse hätten. Es gebe auch keine gleichen Fälle, die anders behandelt worden seien.
55Am 09.12.2015 hat die Klägerin Klage erhoben.
56Zur Begründung führt sie neben den Darstellungen aus dem Vorverfahren aus, dass im Jahr 2015 herausgekommen sei, dass die Klägerin ausschließlich Arbeitnehmer an Unternehmen überlasse, die kontraktlogistische Dienstleistungen mit Mehrwertleistung auf Warenebene ausführten. Dies sei identisch mit der Angabe der Klägerin, dass sie „im Rahmen der AN-Überlassung ausschließlich logistische Dienstleistungen (Staplerfahrer, Lagerarbeiter, Kommissioniertätigkeit) erbracht“ habe. Aus dem Vermerk vom 21.06.2007 ergebe sich, dass bereits damals eine über eine In-House-Logistik gesprochen worden sei. Dieser Begriff umfasse komplexe logistische Dienstleistungen auf separater Fläche für Drittunternehmen und Kunden. Das seien im Verhältnis zu üblichen Speditions- und Lagerarbeiten deutlich abweichende Unternehmensverhältnisse. Es bedürfe sorgfältiger Betrachtung, wer den Fehler gemacht habe. Bei vollständiger und richtiger Angabe des Unternehmers habe dieser nicht zu verantworten, wenn die Beklagte die Angaben falsch auswerte. Die Beklagte habe ein bestimmtes Vorwissen, welches sie unzulässig ausgeblendet habe. Bei den sogenannten Geheimtarifen habe die Beklagte einen Wissensvor- sprung. Es habe auf der Seite der Klägerin keine Pflichtverletzung gegeben. Bei ihrer Auskunftspflicht hänge es vom Gefahrtarif ab, welche Umstände wichtig seien. Mit ihren Angaben habe sie alles Notwendige getan. Zu einem Mehrwert auf Warenebene habe die Klägerin nichts ausführen müssen. Die Beklagte habe bei neuen Unternehmensformen (z.B. Kontraktlogistik) die Sorgfaltspflicht, auf der Beitragsseite sicherzustellen, dass eine korrekte Veranlagung erfolge. Die Beklagte stelle überzogene Anforderungen an die Unternehmer. Es gebe keine Anhaltspunkte dazu, dass die Unternehmer Angaben zu den Warenarten oder Mehrwertleistungen auf Warenebene machen müssten. Spätestens ab 2006 sei der Beklagten bekannt gewesen, dass es eine neue Unternehmensart gebe, die eine Einzelfallprüfung erfordere. Diese sei von der Beklagten nicht durchgeführt worden. Zum Gefahrtarif 2013 sei berücksichtigt worden, dass bei Kontraktlogistik klassische Tätigkeiten, die üblicherweise in einem Handelsunternehmen unterfielen, übernommen würden und die Mitarbeiter ähnlichen Unfallrisiken entfielen, so in einem Schreiben der Beklagten vom 02.07.2012 an das Bundesversicherungsamt. Die Beklagte habe nach dem Hinweis auf die Contract Logistics handeln müssen. Wenn die Angaben des Unternehmers für eine Veranlagung nicht reichten, müsse die Beklagte nachfragen. Die Klägerin
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habe die Veranlagungsbescheide auch nicht bekommen, sodass keine rückwirkende Wirksamkeit bestehe.
59Die Klägerin beantragt,
60die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2015 zu verpflichten, den Bescheid vom 21.08.2007 zurückzunehmen und die Klägerin ab dem 01.01.2007 bis 31.08.2012 wie in dem Korrekturbescheid vom 19.03.2015 zu veranlagen.
61Die Beklagte beantragt,
62die Klage abzuweisen.
63Die Beklagte ist über ihr Vorbringen im Vorverfahren der Auffassung, dass bei Unternehmen, die „Contract logistische Dienstleistungen“ durchführten, stets zu prüfen sei, ob Mehrwertleistungen auf Warenebene durchgeführt würden. Allein die Angabe von Begrifflichkeiten belege diese Voraussetzung (Mehrwertleistungen auf Warenebene) nicht. Auch eine Arbeitnehmerüberlassung spreche nicht unbedingt für eine Veranlagung nach Warenart; es komme vielmehr darauf an, was im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gearbeitet werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin spreche der Vermerk vom
6421.06.2007 gerade für eine Veranlagung nach Tarifstelle 17. Der Begriff „In-House- Logistik“ sei vor dem Jahr 2012 nicht von der Klägerin vorgetragen in der Akte. Es komme auch nicht darauf an, ob früher Kontraktlogistik angegeben worden sei, da dieser Begriff nicht bedeutsam sei. Es komme darauf an, ob eine Mehrwertleistung auf Warenebene erbracht worden sei. Bei den Angaben von Warenkommissionierung, Verpackungsarbeiten, Preisauszeichnung, kundenbezogenen Rechnungstellungen etc. hätte die Beklagte geprüft, ob eine Veranlagung nach Warenart in Betracht komme. Es seien von der Klägerin Angaben angefordert und von dieser auch eingereicht worden. Diese seien auch schlüssig gewesen. Daher sei eine Veranlagung erfolgt.
65Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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67Entscheidungsgründe
68Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet.
69Die Klägerin ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn der angefochtene Bescheid vom 19.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2015 ist rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom
7021.08.2007 sowie die Neuveranlagung der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum
7131.08.2012.
72Anspruchsgrundlage ist hier § 160 Abs. 1 SGB VII. Gemäß § 160 Abs. 1 SGB VII hebt der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid bei Veränderungen in den Unternehmen mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmen folgt. Abweichend von dieser Regelung wird eine Änderung für die Vergangenheit vorgenommen, soweit 1. die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren oder 2. die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist. § 160 SGB VII verdrängt die allgemeinen Aufhebungsvorschriften der §§ 44 ff. SGB X (LSG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2004 - L 7 U 74/00; Schlaeger in Rolfe/Giesen/Meßling/Udsching „BeckOK“, Stand 01.09.2024, § 160 Rdnr. 2).
73Es liegt auch ein wirksamer Veranlagungsbescheid vor, der aufzuheben wäre.
74Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII werden Unternehmen von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Der Gefahrtarif ist von den Unfallversicherungsträgern als autonomes Recht festzusetzen (§ 157 Abs. 1. Satz 1 SGB VII). Dabei wird der Träger durch seine Organe, hier nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Viertes Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB
75VII) durch die Vertreterversammlung, tätig.
76Die Veranlagung erfolgt durch einen Veranlagungsbescheid im Sinne des § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), arg. ex § 160 Abs. 1 SGB VII.
77Der Veranlagungsbescheid vom 21.08.2007 ist wirksam, da er der Klägerin insbesondere bekannt gegeben wurde, § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X.
78Für die Bekanntgabe muss der Bescheid in den Machtbereich des Adressaten gelangen (Engelmann in Schütze „SGB X“, 9. Aufl., Rn. 8). Für diese Tatsache gilt der Beweismaßstab des Vollbeweises.
79Ein Vollbeweis liegt dabei nicht erst bei einer absoluten Gewissheit vor, die so gut wie nie möglich ist. Ausreichend ist vielmehr eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dabei muss der Entscheider persönlich Gewissheit haben - sich bei der Gewissensentscheidung aber mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit begnügen. Eine Tatsache ist demnach bereits dann bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle Überzeugung zu begründen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage, § 128 Rdnr. 3b m. w. N.; Schönberger/Mehrtens/Valentin "Arbeitsunfall und Berufskrankheit“, 9. Auflage, S. 56 m. w. N.).
80Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin nunmehr von einem bekannt gegebenen Veranlagungsbescheid ausgeht. Unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist eine solche Sichtweise aus dem gestellten Antrag, der den Bescheid vom 21.08.2007 enthält, nicht abzuleiten.
81Es ist allerdings hinreichend sicher von der Bekanntgabe des Bescheides auszugehen.
82Vorliegend greift die Bekanntgabefiktion des §§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht ein. Der Akte ist in Bezug auf den Bescheid, der nur als Reproduktion vorliegt, kein Absendevermerk (mit Beweisqualität nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) zu entnehmen.
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84Somit ist nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen zu entscheiden, ob die Beklagte eine Bekanntgabe nachgewiesen hat. Dieser Nachweis kann auch durch Indizien geführt werden, wenn unmittelbare Beweismittel nicht vorhanden sind. Eine Rechtsvermutung besteht nicht und die Grundsätze des Anscheinsbeweises reichen nicht aus.
85Zwar trägt die Klägerin vor, dass sie den Veranlagungsbescheid nicht bekommen habe, was als schlichtes Bestreiten grundsätzlich ausreichen kann (im Wege des Erst-recht- Schlusses [argumentum a fortiori] aus dem Widerlegen der Bekanntgabefiktion nach § 37 Abs. 2 S. 3 SGB X, da selbst bei der Zugangsfiktion ein einfaches Bestreiten wegen einer fehlenden Substantiierungsmöglichkeit als ausreichend angenommen wird, Pattar in Schlegel/Voelzke „jurisPK-SGB X“, Stand 12.04.2004, § 37 Rdnr. 109). Dies überzeugt allerdings nicht. Schon der Umstand, dass sich die Klägerin mehrere Beitragsbescheide von der Beklagten im Nachhinein schicken lassen musste, belegt, dass die Klägerin nicht alle Verwaltungsakte ordnungsgemäß abgelegt, denn es ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin die Beitragsbescheide nicht bekommen hat, da sie die Beiträge gezahlt hat (ein Nichterhalt der Beitragsbescheide wurde auch nicht vorgetragen).
86Die Beklagte hat den streitigen Bescheid aus ihren Datensätzen reproduziert. Ob das Vorgehen der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt, Bescheide lediglich in den Datensätzen der EDV vorzuhalten und nicht als Ausdruck zur Akte zu nehmen, zweckmäßig war, hat die Kammer nicht zu entscheiden. Glaubhaft ist ein solches Vorgehen schon. Von besonderer Bedeutung für die Kammer ist auch, dass weder dieser Akte noch in parallelen Verfahren zu erkennen ist, dass Bescheide die postalisch nicht übergeben werden konnten, zur Akte zurückgelangten. Das wäre allerdings der regelhafte Verlauf. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin jahrelang die Beiträge unter Berücksichtigung der Veranlagung aus dem Veranlagungsbescheid zahlte und keine Nachfrage nach einem entsprechenden Veranlagungsbescheid an die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin richtete. Letztlich trug die Klägerin den Umstand des nicht erhaltenen Veranlagungsbescheides auch erst spät im gerichtlichen Verfahren vor.
87Hilfsweise zu diesem Punkt schließt sich die Kammer der Ansicht in der Rechtsprechung an, dass die Klägerin aus den Gesichtspunkten von Treu und Glauben daran gehindert ist, sich auf den Nichtzugang des Bescheides zu berufen, da sie das Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, obwohl sie um die Existenz dieses Rechts gewusst hat (Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29.06.2017 - S 14 U 795/15; LSG Baden-
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89Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - L 6 U 3213/17 - nicht rechtskräftig).
90Bedeutsam ist auch, dass die Klage im Übrigen unzulässig wäre, wenn man davon ausginge, dass der Veranlagungsbescheid aus 2007 nicht zugegangen ist, da es dann zumindest an dem obligatorischen Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG bzw. an einer fehlen würde, denn die Beklagte hat nur über eine Veranlagungsänderung nach § 160 SGB VII entschieden, für die es eines wirksamen Veranlagungsbescheides bedarf.
91Auch wenn in dem bekannt gegebenen Bescheid vom 21.08.2007 von einer objektiv unrichtigen Veranlagung auszugehen ist, ist diese nicht für die Vergangenheit zu korrigieren.
92Die objektive Fehlerhaftigkeit der Veranlagung ergibt sich zwar (unstreitig) schon aus der - nachträglich - ab dem 01.09.2012 vorgenommenen Veranlagung. Es ist davon auszugehen, dass auch schon vor dem 01.09.2012 bei der Klägerin eine Mehrwertleistung auf Warenebene durchgeführt wurde, die unter Berücksichtigung der Regelungen des damals gültigen Gefahrtarifs nach der Warenart zu veranlagen war.
93Aufgrund der falschen Veranlagung ist es zu einer zu hohen Beitragszahlung der Klägerin gekommen; es fehlt aber an einem Nichtvertretenmüssen der Klägerin.
94Der Unternehmer hat die zu hohe Veranlagung dann nicht zu vertreten, wenn er alle Angaben umfassend, vollständig und richtig gemacht hat (z.B. Bereiter-Hahn/Mehrtens „Gesetzliche Unfallversicherung“, Stand August 2024, § 160 Rdnr. 7; Brandenburg/K. Pals- helm in Schlegel/Voelzke „jurisPK-SGB VII“, 3. Auflage 2022, Stand 03.12.2024, § 160 Rdnr. 26).
95Umfassend sind Angaben, wenn sie den tatsächlichen Sachverhalt sprachlich so abbilden, dass bei dem Empfänger in allen wesentlichen Punkten die richtige Vorstellung entsteht.
96Ein Sender, der sich bei sehr knappen Angaben darauf verlässt, dass der Empfänger aufgrund seiner speziellen Kenntnis schon das richtige verstehen oder ggf. nachfragen wird, wenn keine eineindeutige Zuordnung möglich ist, ist ggf. nicht schutzwürdig. Dem Empfänger ist nicht vorzuwerfen, wenn er sich bei einer Mehrdeutigkeit für die naheliegendste oder eine zumindest gleichwertige Auslegung entscheidet. Denn die Pflicht liegt beim Unternehmer: § 160 Abs. 2 am Ende SGB VII und arg. ex. § 192 SGB VII (§ 159 Abs. 2 SGB VII regelt keine - erhöhte - Verpflichtung des UV-Trägers zur Ermittlung, sondern nur eine
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98Pflicht des Unternehmers zur Auskunft). Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob der Unternehmer bei seinen Angaben das autonome Recht des Unfallversicherungsträgers kannte. Es ist dem Unternehmer regelmäßig gerade nicht zuzumuten, sich vertieft mit dem Recht des Trägers auseinanderzusetzen. Das würde die Anforderungen an den Unternehmer überspannen. Der Unternehmer kennt aber sein Unternehmen. Es ist ihm zuzumuten, den Betriebsgegenstand genau zu bezeichnen. Da der Unternehmer sich nicht vorher damit beschäftigen muss, welche Angaben der Unfallversicherungsträger genau benötigt, muss er seine Angaben nicht auf die Bedürfnisse des Trägers abstimmen. Er muss nur allgemein konkret beschreiben, was sein Betriebsgegenstand ist.
99Die Beklagte hat nach den Angaben der Klägerin eine zulässige Zuordnung nach dem gültigen Gefahrtarif vorgenommen. Die äußerst dürftigen Angaben der Klägerin - auch entgegen der ausdrücklichen Aufforderung der Beklagten nicht nur allgemeine Angaben zu machen - führen dazu, dass die Kammer nicht feststellen kann, dass sie die Fehleintragung nicht zu vertreten hat.
100Die Beschreibung „Arbeitnehmerüberlassung und logistische Dienstleistungen“ bzw. „ausschließlich logistische Dienstleistungen“ und die Angabe von „im Rahmen der ANÜberlassung ausschließlich logistische Dienstleistungen (Staplerfahrer, Lagerarbeiter, Kommissioniertätigkeit)“ bzw. „AN-Überlassung zu 90 % im Firmenverbund“ durften bei der Beklagten zu der (objektiv falschen) Einschätzung führen, dass die Klägerin ein Logistikunternehmen führt. Dabei musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin für Hersteller oder Händler ausgelagerte Tätigkeiten verrichtete.
101Auch aus den sonstigen mitgeteilten Umständen (Arbeitnehmer/Betriebsmittel) lässt sich keine von der Beklagten zu erwartende, andere Wertung in Bezug auf den Unternehmensgegenstand ableiten. Die mitgeteilten Arbeitskräfte und Hilfsmittel sprechen nicht zwingend für eine Handhabung auf Warenebene.
102Der Begriff „Contract Logistics“ ist in der Akte vor dem 31.08.2012 nicht zu finden. Aber auch wenn dieser vorgetragen worden wäre, würde sich daraus keine Mehrwertleistung auf Warenebene ergeben.
103Kontraktlogistik ist kein gesetzlich oder sonst wie fest definierter Begriff. Dem Wortsinn
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105nach bezeichnet er, dass Logistikleistungen nach einem individuellen Vertrag bzw. einer besonderen Absprache erbracht werden. Eine Angabe über die konkreten Inhalte des Vertrages bzw. der Absprache beinhaltet der Begriff nicht.
106Allgemein lässt sich aus dem Begriff auch nicht ableiten, dass die Klägerin für andere Unternehmen zwingend mehr als nur den Transport von Gegenständen und damit einen Mehrwert auf Warenebene erbracht haben musste. Der Kontrakt bzw. die Absprache kann nach Auffassung der Kammer konkrete Absprachen in Bezug auf den Transport beinhalten. Erkennbar kann es sich bei solchen Absprachen um die Vereinbarung von Art und Umfang der Lieferung sowie Liefertermine handeln. Die just-in-time- und In-House- Versorgung von Arbeitsplätzen mit konkreten Arbeitsmittel stellt dabei nicht unbedingt einen Mehrwert auf Warenebene dar. Dafür müssen konkrete Umsortierungen auf kleinster Warenebene erfolgen. Eine solche Leistung der Klägerin für andere Unternehmen ist aber nicht generell abzuleiten. Die Angaben „Erbringung von Serviceleistungen auf dem Logistiksektor“ sprechen bei der Gesamtschau vielmehr gegen eine Auslagerung von Tätigkeiten des Herstellers/Händlers auf die Klägerin als Auslieferungsunternehmen. Beachtlich ist hierbei auch, dass die Beklagte auch Angaben der Klägerin in Bezug auf betriebene Flurförderfahrzeuge hatten. Solche werden regelmäßig für den Transport von Waren, aber nicht unbedingt bei der Erbringung von Mehrwertleistungen auf Warenebene verwendet.
107Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass sich aus dem konkreten Zusammenhang ein anderer Wortsinn aufgedrängt hätte. Mangels einer branchenspezifischen Definition können hieraus keine entsprechenden Merkmale abgeleitet werden.
108Die Beklagte hatte auch keine Pflicht nachzufragen.
109Das Tätigwerden der Beklagten ist grundsätzlich Massenverwaltung bei der keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Beklagte darf hier bei zu dürftigen Angaben des Unternehmers von einer zulässigen und nachvollziehbaren Vorstellung ohne weitere Ermittlungen ausgehen. Es hier vielmehr so, dass der Unternehmer in der Pflicht ist, alle Angaben umfassend zu machen. Er hat eine umfassende Auskunftspflicht.
110Eine besondere Ermittlungspflicht der Beklagten ergibt sich gerade nicht zwanglos aus den allgemeinen Regelungen. Bei offensichtlich unvereinbaren Angaben des Unternehmers kann eine solche Ermittlung angezeigt sein. Solche Umstände liegen aber nicht vor.
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113Der Sonderfall eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, der teilweise diskutiert wird (vgl. Brandenburg et al., a.a.O.), liegt nicht vor. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, der von der Rechtsprechung überwiegend aus einer Analogie zum Folgenbeseitigungsanspruch hergeleitet wird (BSGE 34,100 24,126) dient zum Ausgleich eines (rechtlichen) Schadens in Form eines Ausbleibens von Leistungen, der auf einer Pflichtverletzung eines Leistungsträgers beruht (Sauer in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber „Gesamtkommentar SRB“, 3. Auflage 2023, SGB I, § 14 Rdnr. 25; Spellbrink in „Kasseler Kommentar“, Stand September 2020, SGB I, § 13 Rdnr. 35 und 37). Es fehlt aber an einer Pflichtverletzung der Beklagten (s.o.).
114Eine Veranlagungsänderung für die Vergangenheit ist auch nicht aus einer Verletzung des Erfordernisses der Gleichbehandlung - insbesondere auch nicht aus einem Verstoß gegen die Selbstbindung der Verwaltung - abzuleiten. Eeine Selbstbindung der Verwaltung ist nicht hinreichend konkret vorgetragen oder zu erkennen. Es liegen auch keine Verwaltungsvorschriften vor, durch die sich die Beklagte gebunden haben könnte bzw. gegen die verstoßen worden wären.
115Auch das Vorbringen, dass die Beklagte einen Geheimgefahrtarif habe, führt zu keiner anderen Sichtweise. Zum einen ist nicht erkennbar, wie die Beklagte einen Geheimtarif - mit der in der Bezeichnung implizierten beabsichtigen Verborgenhalten von Informationen - erstellen soll. Die Beklagte handelt durch ihre Organe. Beteiligtes Organ bei der Aufstellung des Gefahrtarifs ist die Vertreterversammlung. Diese ist mit Vertretern der Arbeitsgeber und Arbeitnehmer besetzt. Eine Geheimhaltung ist dabei nicht zu erkennen. Das zuständige Organ ist schon das am breitesten angelegte Organ der Beklagten. Auch wenn die Klägerin sich mit dem Gefahrtarif nicht befassen musste (s.o.), hätte sie - bei einem entsprechenden Wunsch - Anfragen in Bezug auf die Regelungen des Gefahrtarifs an die Beklagte richten können.
116Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO.
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118Rechtsmittelbelehrung:
119Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
120Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
121Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
122schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
123Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
124schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
125Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
126Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
127- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist
128- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
129Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
130Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
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Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassungder Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
133Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
134Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
135Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
136Drifthaus
137Richter am Sozialgericht
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Referenzen
- §§ 44 ff. SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 160 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- § 192 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 197a 1x
- § 65d SGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 160 Abs. 1 SGB VII 3x (nicht zugeordnet)
- § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 157 Abs. 1. Satz 1 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 118 1x
- § 37 Abs. 2 S. 3 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 78 1x
- § 159 Abs. 2 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- SGG § 65a 1x
- Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 18 U 970/15 1x
- L 7 U 74/00 1x (nicht zugeordnet)
- S 14 U 795/15 1x (nicht zugeordnet)
- L 6 U 3213/17 1x (nicht zugeordnet)