Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 7 KR 121/09

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2009 verurteilt, an den Kläger und die Beigeladenen zu 1) und 2) als Erbengemeinschaft der B.-D. Z. zur gesamten Hand 150,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen


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