Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 33 AL 620/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren.
3Der Kläger zu 1 ist der Vater und gesetzlicher Vertreter des noch minderjährigen Klägers zu 2. Beide bilden zusammen mit Frau L. A. eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II.
4Das Jobcenter D. bewilligte den Klägern unter anderem für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis 31.10.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nachdem das Jobcenter D. aufgrund eines Datenabgleich nach § 52 SGB II Kenntnis davon erlangte, dass der Kläger zu 1 im genannten Zeitraum Einkommen als Kraftfahrer bei der Firma K. K. Nachfolger OHG, Inhaber W. und B. S., D. erzielt hat, erließ das Jobcenter unter dem Datum des 30.09.2011 gegenüber dem Kläger zu 1 in eigener Person und als Vertreter des Klägers zu 2 sowie gegenüber Frau L. A. entsprechende Rücknahme- und Erstattungsbescheide, gegen die die Kläger vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten jeweils Widerspruch einlegten.
5Trotz dieser Widersprüche mahnte die Beklagte mit einzelnen Schreiben vom 08.08.2014 an die jeweiligen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Erstattungszahlungen an und setzte im Mahnbescheid betreffend die Kläger eine Mahngebühr i.H.v. 1,50 EUR fest.
6Hiergegen erhoben die Kläger vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, mit gleichlautenden Schreiben vom 08.09.2014 jeweils Widerspruch. Die Beklagte half den Widersprüchen mit jeweiligen Schreiben an jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vom 12. und 17.09.2014 vollumfänglich ab.
7Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 07.10.2014 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 für dessen Vertretung im Widerspruchsverfahren Gebühren in Höhe von insgesamt 142,80 EUR geltend.
8Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG, Nr 3102 VV 100,00 EUR Post und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 EUR Zwischensumme 120,00 EUR Umsatzsteuer, Nr 7008 VV 19 % 22,80 EUR Gesamt 142,80 EUR
9Mit gleichlautendem Kostenfestsetzungsantrag vom 07.10.2014 beantragte er Gebührenerstattung in gleicher Höhe ( 142,80 EUR) für die Vertretung des Klägers zu 2 im Widerspruchsverfahren.
10Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG, Nr 3102 VV 100,00 EUR Post und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 EUR Zwischensumme 120,00 EUR Umsatzsteuer, Nr 7008 VV 19 % 22,80 EUR Gesamt 142,80 EUR
11Mit streitigem Kostenfestsetzungsbescheid vom 23.10.2014 setzte die Beklagte in Zusammenfassung beider Kostenfestsetzungsanträge Gebühren in Höhe von insgesamt 178,50 EUR fest und lehnte die Kostenanträge im Übrigen ab. Unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften des RVG berücksichtigte sie dabei unter Verweis auf den Beschluss des LSG NRW, Az L 19 AS 1685/13 B für die Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG eine doppelte Mindestgebühr i.H.v. 100,00 EUR sowie wegen des zweiten Auftraggebers eine Erhöhungsgebühr gemäß 1008 VV RVG i.H.v. 30,00 EUR
12Rahmengebühr § 14 RVG, VV 2302 100,00 EUR Erhöhungsgebühr gem. 1008 VV RVG 30,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikation VV 7002 20,00 EUR Zwischensumme 150,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 19% 28,50 EUR Gesamt 178,50 EUR
13Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.04.2014 Az. B 4 AS 27/13 R. Danach sei der Widerspruch eines weiteren BG-Mitglieds, z.B. des Ehepartners oder der Kinder, kostenrechtlich "dieselbe Angelegenheit", so dass bei der Abrechnung nicht eine zweite Geschäftsgebühr nebst Umsatzsteuer, sondern lediglich eine Erhöhungsgebühr wegen weiterer Auftraggeber nebst Umsatzsteuer berücksichtigungsfähig sei.
14Den hiergegen am 24.11.2014 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2014 als unbegründet zurück. Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten, dass für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von je 142,80 EUR, insgesamt also ein Anspruch von 285,60 EUR bestünde, sei unzutreffend und unbillig gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Gemäß § 15 Abs. 2 RVG könne der Bevollmächtigte die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Seien in derselben Angelegenheit mehrere Personen die Auftraggeber, führe dies gemäß Nr. 1008 VV RVG lediglich zur Ansetzung der Erhöhungsgebühr. Unter erneutem Verweis auf das Urteil des BSG vom 02.04.2014 Az. B 4 AS 27/13 R führte die Beklagte weiter aus, ein einheitlicher Lebenssachverhalt bestehe auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall, zeitgleich mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft wegen einer auf dem gleichen Rechtsgrund bestehenden Forderung gemahnt würden und hiergegen mit der alleinigen Begründung Widerspruch eingelegt werde, dass die der Mahnung zu Grunde liegenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide mit Widerspruch angefochten und noch nicht rechtskräftig seien.
15Hiergegen haben die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 24.12.2014 Klage beim Sozialgericht Duisburg eingereicht. Sie stellen zunächst ausdrücklich klar, dass sie sich nicht gegen die festgesetzte Höhe der Einzelgebühren sondern lediglich gegen die Behandlung beider Widerspruchsverfahren als dieselbe Angelegenheit und damit die nur einmalige Festsetzung der jeweiligen Gebühr unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr wenden. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 02.04.2014 Az. B4 AS 27/13 R handele es sich vorliegend nicht um eine Angelegenheit. Das Urteil sei nämlich nur auf solche Fallkonstellationen anwendbar, in denen bei der zugrunde liegenden Aufhebung nicht auch die subjektive Seite geprüft werden müsse. Vorliegend seien jedoch die den Mahnbescheiden zugrunde liegenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Jobcenters D. ausdrücklich auf § 45 SGB X gestützt worden, so dass eine umfangreiche subjektive Prüfung der in der Person jedes Widerspruchsführers liegenden groben Fahrlässigkeit notwendig gewesen sei. Außerdem sei bei dem Kläger zu 2 noch die Einrede der Minderjährigenhaftung gemäß § 1629 a BGB zu prüfen gewesen. Da also bereits die Widersprüche gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Jobcenters nach der Rechtsprechung des BSG nicht dieselbe Angelegenheit begründen würden, könnten auch die Widersprüche gegen die auf diesen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden basierenden Mahnungen nicht "eine Angelegenheit" werden. Darüber hinaus könne im Fall der Festsetzung von Mahngebühren nicht einmal theoretisch "eine Angelegenheit" vorliegen, da im Gegensatz zur Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft mit der gesetzlich normierten Vermutung der Vertretung anderer Mitglieder (§ 38 SGB II) eine solche Vermutungsregel im Vollstreckungsverfahren gerade nicht gesetzlich normiert sei. Allein die Tatsache, dass es sich bei seinen Mandanten um Mitglieder einer Familie handele, könne nicht dazu führen, dass alles, was er für die Familie mache, "eine Angelegenheit" im Sinne des RVG sei.
16Die Kläger beantragen,
17die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.10. 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2014 zu verpflichten, für die zwei durchgeführten Widerspruchsverfahren (Nr. 4140/14 und 3693/14) höhere als die bisher anerkannten Kosten zu erstatten.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im streitigen Bescheid und Widerspruchsbescheid.
21Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
22Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Das Gericht konnte den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt.
25Die zulässige Klage ist nicht begründet.
26Der angefochtene Bescheid vom 23.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf eine Erstattung ihrer Kosten aus den Widerspruchsverfahren Nr. 4140/14 und 3693/14 in einem höheren als von der Beklagten festgesetzten Umfang.
27Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen aus dem Widerspruchsverfahren ist § 63 SGB X. Danach erstattet der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Insoweit hat die Beklagte bindend entschieden, dass die Kosten der Vorverfahren dem Grunde nach übernommen werden und die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war.
28Die mit streitigen Bescheid vom 23.10.2014 durch die Beklagte festgesetzten Kosten in Höhe von insgesamt 178,50 EUR sind nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der Festsetzung sind nach § 63 Abs. 3 S. 1, HS 1 SGG regelmäßig die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier den Klägern, in Rechnung stellt. Der im Sinne des § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X erstattungsfähige Betrag bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG), wobei sich dessen konkrete Höhe nach dem Vergütungsverzeichnis der Anl. 1 (VV RVG) zum RVG bestimmt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG). Nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen und unbillig ist. Dies ist vorliegend der Fall.
29Die Kläger können nur den durch die Beklagte festgesetzten Erstattungsbetrag beanspruchen, denn bezogen auf die beiden Mahnschreiben vom 08.08.2014 ist der Prozessbevollmächtigte für den Kläger zu 1 und den Kläger zu 2 in "derselben Angelegenheit" im Sinne des RVG tätig geworden.
30Ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält eine Gebühr nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal. Er kann sie nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG "in derselben Angelegenheit" nur einmal fordern. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "dieselbe Angelegenheit" nimmt das Gericht vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 02.04.2014, Az. B 4 AS 27/13 R, Rn. 15 nach juris. In diesem Urteil hat das BSG auch nochmal ausdrücklich darauf verwiesen, dass beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG davon ausgehen, dass es sich auch bei den Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG auslöse (vergleiche BSG, Urteil vom 21.12.2009, Az.: B 14 AS 83/08 R und vom 20.09.2011 Az. B 4 AS 155/10 R). Das BSG betont im Urteil vom 02.04.2014 weiter, dass nach diesen Grundsätzen auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein können. Gleiches gelte unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfungsaufgaben betreffe (mit Verweis auf BGH Urteil vom 21.06.2011 Az. VI ZR 73/10).
31So liegt der Fall auch hier. Zwar erfolgte die Mahnung der ausstehenden Erstattungszahlungen aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30.09.2011 in getrennten Bescheiden, gegen die selbstständige Widersprüche eingelegt wurden. Es ist jedoch schon festzustellen, dass die diesen Mahnungen zu Grunde liegenden Erstattungsforderungen in einem einheitlichen Bescheid an den Kläger zu 1, einmal in eigener Person und einmal in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter des Klägers zu 2 geltend gemacht wurden. Dass die Beklagte diesen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinsichtlich der Anmahnung der daraus resultierenden Forderungen in zwei Mahnschreiben aufgetrennt hat, führt nicht dazu, die Mahnungen als getrennte und nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne des §§ 15 Abs. 2 RAVG zu betrachten. Die gegen die Mahnschreiben vom 08.08.2014 geführten Widerspruchsverfahren beruhen auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich den jeweils bislang noch nicht ausgeglichenen Forderungen aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30.09.2011. Es waren daher keiner weiteren, nur die Mahnung des Klägers zu 1 oder die Mahnung des Klägers zu 2 betreffenden Prüfungsschritte erforderlich, die gegebenenfalls eine andere gebührenrechtliche Bewertung rechtfertigen konnten (vgl. dazu auch das BSG seinem Urteil vom 02.04.2014 Az. B 4 AS 27/13 R Rn. 17 nach juris).
32Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zur Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit des § 38 SGB II im Vollstreckungsrecht unerheblich. Nur ergänzend soll daher angemerkt werden, dass die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II keine Konstruktion des § 38 SGB II ist, d.h. nicht erst über § 38 SGB II begründet wird. Sie findet ihre Rechtsgrundlage vielmehr in § 7 Abs. 3 SGB II. Allein entscheidend ist jedoch bei der Festsetzung der Gebühren, ob "dieselbe Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinn vorliegt. Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-) Gegenstandes decken kann aber nicht muss (vergleiche BSG im Urteil vom 02.04.2014 Az. B 4 AS 27/13 R). Es kommt mithin auf die Frage, ob das Vollstreckungsrecht ähnliche Konstruktionen wie die der Bedarfsgemeinschaft oder einheitliche Angelegenheiten kennt, nicht an. Die Urteilsbegründung abrundend verweist die Kammer auf die Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts, Beschluss vom 06.11.2014, Az. L 6 SF 1022/14 B, wonach die willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate rechtsmissbräuchlich ist (Rn. 18 nach juris mit weiteren Nachweisen). Ebenfalls wird auf die Kommentierung von Feddern in Schlegel/Voelzke, juris-Praxiskommentar, SGB X, 1. Auflage 2013, Stand 26.05.2015, § 63 SGB X, Rn. 69 (69.1-69.11) verwiesen.
33Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.
34Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, da die vorstehende Rechtsfrage bereits vollumfänglich durch das Urteil des BSG vom 02.04.2014 Az. B 4 AS 27/13 R geklärt wurde. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen.
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