Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 41 KR 2640/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.199,56 EUR festgesetzt.
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Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer gGmbH ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus.
3Die bei der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, Versicherte R. Q., geboren am .1976 (im Folgenden: Versicherte) befand sich im Zeitraum vom 16.07.2018 bis zum 30.07.2018 in vollstationärer Behandlung in der Klinik für Naturheilkunde und Integrative Medizin im Krankenhaus der Klägerin. Die Versicherte ist ausweislich des Entlassbriefs vom 22.08.2018 unter anderem wegen eines Fibromyalgie-Syndrom behandelt worden.
4Unter Zugrundelegung der Diagnosis Related Groups (DRG) I79Z (Fibromyalgie) stellte die Klägerin der Beklagten mit Rechnung vom 10.08.2018 für den stationären Aufenthalt der Versicherten einen Betrag in Höhe von 4.199,56 EUR in Rechnung. Die Klägerin kodierte auch den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 8-975.3 Anthroposophisch-medizinische Komplexbehandlung).
5Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag vollständig und veranlasste zugleich eine Überprüfung der Rechnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
6Der MDK kündigte mit Schreiben vom 16.08.2018 eine Prüfung im Begehungsverfahren zu einer primären und sekundären Fehlbelegung und der Kodierung des OPS 8-975.3 an.
7In seinem Gutachten vom 14.01.2019 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass eine primäre Fehlbelegung vorliege, da bei der Versicherten die ambulanten diagnostischen Maßnahmen nicht ausgeschöpft worden seien.
8Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass eine primäre Fehlbelegung vorliege und bezifferte den Erstattungsbetrag auf 4.199,56 EUR. Mit Schreiben vom 19.03.2019 erklärte die Beklagte die Aufrechnung des Erstattungsbetrages in Höhe von 2.682,76 EUR gegen die Vergütungsforderung für die Behandlung des Versicherten U. und mit Schreiben vom 09.05.2019 in Höhe von 1.516,80 EUR gegen die Vergütungsforderung für die Behandlung des Versicherten Z..
9Die Klägerin hat am 21.12.2019 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Zur Begründung der Klage trägt diese vor, dass die Abrechnung korrekt erstellt worden und die vollstationäre Behandlung der Versicherten in vollem Umfang medizinisch indiziert gewesen sei. Dies habe auch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt. Die Versicherte habe an einem komplexen chronischen Schmerzsyndrom, bestehend aus einer Fibromyalgie und einem chronischen Wirbelsäulensyndrom und zusätzlich einer intermittierenden auftretenden Somnolenz gelitten. Diese sei ambulant bei einem Schmerztherapeuten, einem Psychologen und ihrem Hausarzt in Behandlung gewesen; zudem habe diese Pregabalin, Norspan (WHO Stufe II) und Venlaflaxin als medikamentöse Therapie sowie Physiotherapie und Wassergymnastik erhalten. Nach den Leitlinien bestehe bei einer Fibromyalgie bereits nach 12 Wochen frustraner Nutzung von ambulanter Möglichkeiten eine Indikation zu einer stationären Therapie; eine solche Indikation habe auch aufgrund des Wirbelsäulensyndroms bestanden. Die durchgeführte Komplexbehandlung konnte aufgrund der erforderlichen Koordination der einzelnen Therapien nur stationär erbracht werden. Auch sei die stationäre Behandlungsbedürftigkeit durch den aufnehmenden Arzt auf Grundlage der vorliegenden Befunde geprüft worden. Ebenso habe es sich bei der durchgeführten vollstationären Behandlung um eine Krankenhausbehandlung gehandelt. Entgegen dem Vortrag der Beklagten seien während der Behandlung zahlreiche ärztliche Maßnahme durchgeführt worden; so habe ein Arzt die Visite durchgeführt, die Therapie gestaltet und die und die Neuraltherapie durchgeführt. Es ergebe sich bereits aus dem Krankenhausplan, dass die anthroposophisch-medizinische Komplexbehandlung zu Lasten der Beklagten erbracht werden dürfe.
10Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.199,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2019 zu zahlen.
12Der Prozessbevollmächtigte der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte verweist auf die Feststellungen des MDK in dem Gutachten vom 14.01.2019. Es liege eine primäre Fehlbelegung vor, da nicht im Ansatz ersichtlich sei, dass es bei der Behandlung der Versicherten der besonderen Mittel eines Krankenhauses in Form einer ständigen ärztlichen Interventionsbereitschaft bedurft hätte. Zudem sei keine Krankenhausbehandlung, sondern allenfalls Maßnahmen der Rehabilitation durchgeführt worden, da lediglich therapeutische und keinerlei ärztliche Maßnahmen eingesetzt worden seien. Die Durchführung der Visite stelle bereits keine ärztliche Maßnahme dar. Zudem gelte der Grundsatz ambulant vor stationär; es fehle an einem Ausschöpfen der ambulanten Therapiemöglichkeiten. Auch der Befundbericht stütze die Intensität der ambulanten Vorbehandlungen nicht.
15Die ehemals zuständige Kammer hat eine Schweigepflichtentbindungserklärung der Versicherten angefordert und am 17.06.2022 einen Befundbericht bei Herrn Dr. W., Facharzt für Innere Medizin, eingeholt. Dieser hat in seinem Befundbericht vom 29.08.2022 ausgeführt, dass die Klägerin am 29.05.2018 und 26.06.2018 bei ihm vorstellig gewesen sei und er folgende Diagnosen: vorbefundliche Arthroskopie re. Kniegelenk, bekannte Asthma bronchiale, OP Ganglion der Handgelenke, vorbekannte Fibromyalgie gestellt habe. Er habe der Versicherten Rehasport und orthopädische Schuheinlagen verordnet.
16Mit Beweisanordnungen vom 06.07.2022 hat die vormals erkennende Kammer ein Sachverständigengutachten bei Frau Dr. M., Fachärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Diese hat in dem Sachverständigengutachten vom 19.09.2023 ausgeführt, dass bei der Erkrankung der Versicherten nach den Leitlinien alle ambulanten Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft gewesen seien und aufgrund der psychischer Komorbidität keine teilstationäre Behandlung indiziert gewesen sei. Auch die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme und weitergehender ambulanter Maßnahmen seien nicht möglich gewesen, da die Versicherte unter einer intermittierenden Somnolenz gelitten habe. Zudem habe die Umstellung der Morphin-Therapie bei einem Verdacht auf eine Überdosierung aufgrund der zu befürchtenden Komplikationen nicht ambulant durchgeführt werden können.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Patientenakte der Klägerin sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
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Die Klägerin macht den Anspruch auf die Vergütung für die stationäre Krankenhausbehandlung der Versicherten gegen die Beklagte zu Recht mit der echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend. Die Klage eines Krankenhauses (wie der Klägerin) auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gegen eine Krankenkasse (wie die Beklagte) ist ein Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen ist und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16.12.2008 – B 1 KN 3/08 KR R; BSG, Urteil vom 28.09.2006 – B 3 KR 23/05).
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Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Vergütung aus dem Behandlungsfall der Versicherten in Höhe von 4.199,56 EUR, da dieser Anspruch durch Zahlung erfüllt wurde und somit erloschen ist § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
25Auch hat die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die Zahlung der 4.199,56 EUR nebst Zinsen aus den unstreitig bestehenden Vergütungsforderungen für die Behandlung der Versicherten U. und Z.. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erübrigt sich eine gerichtliche Prüfung insoweit (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. unter anderem BSG, Urteil vom 19.12.2017 – B 1 KR 18/17 R, Rn. 8).
26Allerdings steht der Klägerin der geltend gemachte Vergütungsanspruch aus den Behandlungsfällen der Versicherten U. und Z. nicht zu, da der Beklagten gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung in Höhe von 4.199,56 EUR nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches analog zu § 812 BGB zusteht.
27Die Beklagte hat mit dieser Gegenforderung wirksam gegen die Vergütungsforderungen der Klägerin aufgerechnet. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB).
28Die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung war zulässig, da der zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der PrüfvV eröffnet war. Das in § 15 Abs. 4 des Landesvertrages nach § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V enthaltene Aufrechnungsverbot ist im Anwendungsbereich der PrüfvV nichtig (BSG, Urteil vom 30.07.2019 – B 1 KR 31/18 R).
29Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind. Gegenstand des von der Beklagten erhobenen Erstattungsanspruchs (Gegenforderung) ist die Vergütung für die stationäre Behandlung der Versicherten vom 16.07.2018 bis zum 30.07.2018.
30Die Klägerin hat für den vollstationären Aufenthalt der Versicherten von der Beklagten ohne Rechtsgrund einen Betrag von 4.199,56 EUR erhalten. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die Vergütung für den stationären Aufenthalt der Versicherten und ist daher um den Betrag in Höhe von 4.199,56 EUR ungerechtfertigt bereichert.
31Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch eines Krankenhauses ist § 109 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistung (KHEntgG) in Verbindung mit § 17b Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) in Verbindung mit dem Krankenhausbehandlungsvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V und dem Fallpauschalen-Katalog der DRG-Version 2018. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses und damit korrespondiert die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht – unabhängig von einer Kostenzusage – unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistungen durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (BSG, Urteil vom 21.04.2015 – B 1 KR 7/15 R Rn. 8).
32Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob die vollstationäre Behandlung der Versicherten insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen der Präambel der G-AEP-Kriterien aufgrund der bei dem angesetzten OPS 8-975.3 erfolgten Verdichtung diagnostischer bzw. therapeutischer Maßnahmen, der Erwartung eines deutlichen Zusatznutzen der stationären Behandlung und einer nachvollziehbaren Dokumentation auch ohne das Vorliegen eines G-AEP-Kriteriums medizinisch erforderlich war. Auch war seitens der Kammer nicht zu entscheiden, ob die bei der Versicherten durchgeführte Behandlung dem Qualitätsgebot gem. § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V bzw. den insoweit herabgesetzten Anforderungen des § 137c Abs. 3 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.2021 – B 1 KR 25/20 R) entspricht. Nach Würdigung der Patientenakte und auch des eingeholten Sachverständigengutachtes handelt es sich zur Überzeugung der Kammer bei den während des vollstationären Aufenthaltes durch die Klägerin erbrachten Leistungen nicht um stationäre Krankenhausleistungen; vielmehr sind diese als Bestandteil einer medizinischen Rehabilitation anzusehen sind. Nach § 39 SGB V in Verbindung mit §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V besteht zwar ein Vorrang der ambulanten vor den stationären Leistungen, allerdings kein genereller Vorrang der medizinischen Rehabilitation vor einer vollstationären Krankenhausbehandlung. Entscheidend ist, ob die bei der Versicherten während des Aufenthaltes durchgeführten Behandlungsmaßnahmen rechtlich als stationäre Krankenhausbehandlung oder als Bestandteil einer medizinischen Rehabilitation zu qualifizieren sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2008 – B 3 KR 14/07 R).
33Nach der Legaldefinition in § 107 Abs. 1 SGB V sind Krankenhäuser im Sinne des SGB V Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Bei Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des SGB V handelt es sich nach der Legaldefinition nach § 107 Abs. 2 SGB V um Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die der stationären Behandlung der Patienten dienen, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Sowohl die vollstationäre Krankenhausbehandlung als auch die medizinische Rehabilitation sind auf die Behandlung von Krankheiten und die Beseitigung ihrer Folgen bei dem Betroffenen gerichtet.
34Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen unterscheiden sich nach § 107 Abs. 2 SGB V von den Krankenhäusern anhand ihrer Aufgabenstellung her, d.h. den Leistungen, die in ihnen erbracht werden (Wahl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 107 SGB V (Stand: 21.12.2020). Zur Abgrenzung der Versorgungsformen ist auf die Art der Einrichtung, die Behandlungsmethoden und dem Hauptziel der Behandlung unter Berücksichtigung der in § 107 SGB V enthaltenen Definitionen abzustellen (BSG, Urteil vom 20.01.2005 - B 3 KR 9/03 R; BSG, Urteil vom 10.04.2008 – B 3 KR 14/07). Der Rolle der Ärzte bei der Behandlung kommt dabei das entscheidende Abgrenzungskriterium zu. Bereits dem Wortlaut von §§ 107 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V ist im Gegensatz zu § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V zu entnehmen, dass ein Krankenhaus durch eine ständige ärztliche Leitung, eine jederzeitige Verfügbarkeit des ärztlichen Personals sowie die vorwiegende Erbringung ärztlicher Hilfeleistungen charakterisiert wird, während bei einer stationären Rehabilitationseinrichtung die ständige ärztliche Verantwortung und ein ärztlicher Behandlungsplan ausreichend sind. Bei einer Krankenhausbehandlung steht die intensive, aktive und fortdauernde ärztliche Betreuung im Vordergrund, während bei einer medizinischen Rehabilitation die Betreuung durch nichtärztliches Personal der ärztlichen Behandlung eher gleichwertig nebengeordnet ist (BT-Drs. 11/2237, S. 197).
35Zur Überzeugung der Kammer lag im vorliegenden Einzelfall der deutliche Schwerpunkt der Behandlung der Versicherten nicht auf der Erbringung von ärztlichen Hilfeleistungen, sondern auf der Anwendung von Heilmitteln im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplans. Der beigezogenen Patientenakte ist zu entnehmen, dass bei der Versicherten als diagnostische Maßnahmen lediglich eine Laboruntersuchung, ein EGK und eine Polysonographie durchgeführt worden sind. Bei diesen diagnostischen Maßnahmen ist davon auszugehen, dass es sich um ärztliche Tätigkeiten handelt. Dies gilt auch für die in der Patientenakte dokumentierten täglichen Visiten von ca. 15 Minuten, das Aufnahmegespräch, die dreimalig durchgeführte Neuraltherapie und die unter ärztlicher Leitung erfolgte Medikamentenumstellung.
36Als therapeutische Behandlungen sind bei der Versicherten zumeist Behandlungen durchgeführt worden, die als Heilmittel gelten und in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) aufgeführt sind. So sind beispielsweise die bei der Versicherten durchgeführten zahlreichen Auflagen und Wickeln (Lavendel-Herzauflage, Aconitöl-Einreibungen und kalte Brustwickeln) der Thermotherapie zuzuordnen, welche in § 24 der HeilM-RL genannt wird. Die bei der Versicherten durchgeführte Ernährungsberatung wird in § 43 der HeilM-RL und die Fußreflexmassage und der Gua Sha werden in § 18 HeilM-RL als Bestandteil der Maßnahmen der Physiotherapie aufgeführt. Auch hat die Versicherte ausweislich des Durchführungsplans an begleiteten Walkingrunden, der Morgenbewegung und am Qi-Gong teilgenommen; bei diesen Betätigungen der Versicherten erschließt sich der Kammer ebenfalls kein Zusammenhang zu einer ärztlichen Tätigkeit; je nach Ausgestaltung handelt es sich allenfalls um Maßnahmen der Bewegungstherapie nach § 19 HeilM-RL. Die ebenfalls bei dem Versicherten durchgeführte Akkupunktur steht ebenfalls nicht zwingend im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit, da diese auch durch Heilpraktiker durchgeführt werden kann. Soweit bei der Versicherten auch eine sogenannte Ordnungstherapie durchgeführt worden ist, steht diese ebenfalls nicht im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit; es handelt sich dabei um ein alternativmedizinisches Heilverfahren, welches der Strukturierung der äußeren und inneren Lebensordnung dient, um die Gesundheit von Körper, Geist und Seele auf eine positive Art zu beeinflussen (https://de.wikipedia.org/wiki/Naturheilkunde, zuletzt aufgerufen am 15.04.2024 um 19:55 Uhr).
37Ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass die Beklagte selbst in dem „Durchführungsplan für die Naturheilkundliche / Anthroposophische Komplexziffer“ eine Differenzierung zwischen pflegerischen und ärztlichen Maßnahmen vornimmt. Diesem der Patientenakte enthalten Plan ist zu entnehmen, dass lediglich am 17.07, 18.07, 23.07 und 25.07 Akkupunktur bzw. Neuraltherapie als dort bezeichnete ärztliche Maßnahmen stattgefunden haben
38Auch lässt zur Überzeugung der Kammer nicht die Existenz des OPS 8-975.3 den Schluss zu, dass es sich bei den im Rahmen des OPS erbrachten Maßnahmen stets um Krankenhaus- und nicht um Leistungen der medizinischen Rehabilitation handelt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Kodierung des OPS 8-975.3 nicht stets eine Krankenhausbehandlung ausschließt, sondern lediglich im vorliegenden Einzelfall nach Würdigung der Patientenakte davon auszugehen ist, dass der deutliche Schwerpunkt der Behandlung der Versicherten nicht auf der Erbringung von ärztlichen Hilfeleistungen, sondern auf der Anwendung von Heilmitteln im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplans lag.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der Klageforderung.
Rechtsmittelbelehrung:
44Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
45Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
46Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
47schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
48Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
49Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg
50schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
51Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
52Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
53- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
54- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
55Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
56Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
57Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
58Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
59Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
60Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
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Referenzen
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- §§ 107 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V 2x (nicht zugeordnet)
- § 108 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 387 Voraussetzungen 1x
- § 39 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
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- SGG § 54 1x
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