Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Duisburg - S 2 AS 503/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Bewilligung und Auszahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) seit Oktober 2017.
3Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der minderjährigen Klägerinnen zu 3) und 4) und standen in der Vergangenheit gemeinsam mit diesen im Leistungsbezug nach dem SGB II bei der Beklagten. Die Klägerinnen zu 2) bis 4) verzogen im Jahr 2017 nach Marokko. Zuletzt bewilligte die Beklagte lediglich dem Kläger zu 1) Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.04.2018 bis 30.09.2018. Am 15.10.2018 wurde die vormals von den Klägern bewohnte Wohnung in der E.-straße in A. zwangsgeräumt, woraufhin die Kläger von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet wurden. Ein Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab November 2018 wurde von den Klägern nicht bei der Beklagten gestellt.
4Die Kläger erhoben am 01.03.2024 Klage vor dem erkennenden Gericht. Dabei gaben sie an, postalisch über A. S., N.-straße, M. erreichbar zu sein.
5Die Kläger beantragen,
6ihnen Leistungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes für Oktober 2017 bis März 2024 einschließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu bewilligen und auszuzahlen,
7die Schulkosten für die Schuljahre 2017/2018 bis 2023/2024 zu bewilligen und auszuzahlen,
8die persönlichen Vorsprachen der Klägerin zu 2) zwecks Antragstellung und Rechtsmitteleinlegung zu protokollieren und die darüber gefertigten Niederschriften in die Leistungsakte einzuführen sowie
9festzustellen, dass Mitte September 2017 die sich In dem Schulamt A., dem Jugendamt A. und dem Familiengericht A. als Amtsträger versteckenden Mitglieder bzw. Anhänger der in Deutschland harschenden eurochristlichen Terrororganisationen CDU, CSU, SPD, FDP und B90G Ihre sich im Jobcenter A. als Amtsträger versteckenden eurochristlichen CDU, CSU, SPD, FDP, B90G Glaubensbrüder angestiftet haben, die Auszahlung der SGB II Leistungen der rechtsmittelführenden Familie B.-R. zu stoppen,
10festzustellen, dass die im Jobcenter A., im Sozialgericht Duisburg und im Landessozialgericht NRW als Amtsträger installierten und im Auftrag und mit Billigung der in Deutschland herrschenden eurochristlichen Terrororganisation CDU, CSU, SPD, FDP und B90G handelnden Eurochristen die SGB 2 Leistungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes der rechtsmittelführenden Familie B.-R. in dem Zeitraum ab Oktober 2017 in der Absicht entzogen haben, deren Lebensgrundlage im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten und sie dadurch aus diesem zu vertreiben und
11festzustellen, dass die sich im Sozialgericht Duisburg und im Landessozialgericht NRW als Richter versteckenden Personen keine Richter im Sinne der EMRK und des GG, sondern Mitglieder bzw. Anhänger der in Deutschland herrschenden eurochristlichen Terrororganisation CDU, CSU, SPD, FDP und B90G sind, deren Aufgabe darin bestand und weiter besteht, die konventions- und verfassungsmäßige Rechtsprechung in den Verfahren der rechtsmittelführenden Familie B.-R. gegen den Missbrauch der SGB II-Leistungen als Vernichtungs- und Vertreibungswaffe gegen die Mitglieder der Gruppe der in Deutschland lebenden Muslime zu verhindern und
12festzustellen, dass die Entscheidungen, womit die sich im Sozialgericht Duisburg und im Landessozialgericht NRW als Richter versteckenden und im Auftrag und mit Billigung der in Deutschland herrschenden eurochristlichen Terrororganisation CDU, CSU, SPD, FDP und B90G handelnden Eurochristen die von der rechtsmittelführenden Familie B.-R. in der Zeit ab Oktober 2017 erhobenen Rechtsmittel vereitelt haben, rechtswidrig sind und diese in ihren Rechten aus rassistischen, religiösen und politischen Gründen verletzen
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie führt aus, die Klage sei bereits unzulässig.
16Für das weitere Vorbringen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Diese ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
17Entscheidungsgründe:
18Der Entscheidung des Gerichts steht nicht das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende entgegen. Denn das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu nur BVerfG Beschluss vom 20.07.2007, 1 BvR 2228/06, Rn. 20 juris; BSG Beschluss vom 19.01.2018, B 11 AL 13/09 C, Rn. 11 juris)
19Nach § 60 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter, von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet, berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben. Ein Ablehnungsgesuch ist jedoch schon unzulässig, wenn dessen Begründung völlig ungeeignet ist, zum Beispiel wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder nur Tatsachen, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen, oder wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden; unzulässig ist das Ablehnungsgesuch im Übrigen, wenn es rechtsmissbräuchlich gestellt ist (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 60 Rn. 10b). Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs ist nur anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. In diesen Fällen verstößt die (Mit-)Entscheidung des abgelehnten Richters selbst nicht gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz), weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist.
20So liegt der Fall hier. Denn die Kläger führen bereits mit Klageerhebung in Ihrem Schriftsatz zum wiederholten Male aus, die Vorsitzende und eine Vielzahl weitere benannte Personen seien „Eurochristen“, die die ihnen übertragene Staatsgewalt in Zusammenarbeit mit weiteren als „eurochristliche Terrororganisationen“ bezeichneten Personen zu ihrem Nachteil missbrauchten. Dieses Vorbringen, dass zu seiner Begründung gänzlich ungeeignete, allgemeine nicht auf das individuelle Verfahren bezogene Ausführungen enthält, ist unzulässig (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009, 1 BvR 887/09, Rn. 2 juris, Beschluss vom 03.07.2013, 1 BvR 782/12, Rn. 3 juris; ferner LSG NRW, Beschluss vom 14.06.2022, L 6 AS 538/22 B ER, Rn. 4 juris)
21Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Den Beteiligten wurde ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
22Die Klage ist unzulässig. Die erforderlichen Prozessvoraussetzungen liegen nicht vor.
23Die notwendige Sachurteilsvoraussetzung einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG liegt nicht vor. Nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zu den zwingenden Bestandteilen eines wirksamen Klagebegehrens gehört auch die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift, wobei die Angabe jener Anschrift erforderlich ist, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist (vgl. LSG NRW, Urteil vom 14.02.2019, L 19 AS 1398/18, juris Rn. 32 ff. m. w. N.; LSG Bayern, Urteil vom 02.08.2017, L 9 AL 212/14, juris Rn. 43 ff.). Die bloße Eignung einer Adresse, an diese gerichtliche Schreiben zu übermitteln, reicht nicht aus (BVerwG Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 juris Rn 32 ff mwN). Es handelt sich um eine wesentliche ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung (BSG Beschluss vom 18.11.2013, B 1 KR 1/02 S, Rn. 4 juris; siehe auch BVerwG Urteil vom 13.04.1999, 1 C 24/97, Rn. 27 ff. juris m.w.N.). Der Schutz des Rechtsuchenden erfordert die Offenlegung der Anschrift zu seiner einwandfreien Identifizierung (BSG, Beschluss vom 18.11.2013, B 1 KR 1/02 S, juris Rn. 6). Der Angabe der Wohnanschrift bedarf es aber auch, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§ 57 SGG) feststellen zu können und rechtswirksame Zustellungen gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (BSG, Beschluss vom 18.11.2013, B 1 KR 1/02 S, juris Rn. 5; zum Ganzen kürzlich BSG, Beschluss vom 06.02.2024 - B 4 AS 248/23 BH u.a. - juris).
24Vorliegend haben die Kläger lediglich angegeben, postalisch über die Anschrift „A. S., N.-straße, M.“ erreichbar zu sein. Die Angabe einer c/o Anschrift genügt indes nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Anbringung eines Rechtsschutzbegehrens. Im Zeitalter der weltweit möglichen Kommunikation mit elektronischen Mitteln besteht die Möglichkeit, dass die Antragsteller – oder auch ein Dritter – von nahezu überall her auf gerichtliche Verfügungen reagieren können, ohne dass dabei für das Gericht erkennbar ist, wo sie sich aufhalten bzw. mit wem sie korrespondieren. Die Kläger sind seit Oktober 2018 nicht mehr in Deutschland, auch nicht unter der genannten c/o Anschrift gemeldet und wohnhaft (vgl. dazu auch bereits das Ergebnis der Ermittlungen in dem Verfahren LSG NRW Urteil vom 29.08.2019, L 19 AS 980/19). Die Kläger sind zudem – entgegen ihrer wiederholten Angabe – unter der Anschrift E.-straße 81 in A. nicht wohnhaft und dort auch nicht gemeldet. Die Notwendigkeit, eine ordnungsgemäße ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, ist den Klägern durch eine Vielzahl an gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen bekannt (vgl. z.B. LSG NRW Urteil vom 29.08.2019, L 19 AS 980/19). Sie haben jedoch trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung auch im vorliegenden Verfahren innerhalb der gesetzten Frist keine ordnungsgemäße ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Sie haben auch keine Gründe mitgeteilt, nach denen ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden kann. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt (nur), wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. BSG, Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S, juris Rn. 8). Ebenso ist das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift beispielsweise in den Fällen unschädlich, in denen der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt, was bei Obdachlosigkeit der Fall ist (vgl. Föllmer in jurisPK-SGG, Stand: 02.02.2023, § 92 Rn. 19 m. w. N.). Solche Gründe haben die Kläger nicht vorgetragen. Da die Kläger zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach Ablauf einer gerichtlichen Nachbesserungsfrist des § 92 Abs. 2 S. 2 SGG weiterhin unbekannten Aufenthaltes und ohne ladungsfähige Anschrift sind, ist der Antrag bereits unzulässig.
25Darüber hinaus fehlt es für die Zulässigkeit der auf die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gerichteten Klage auch an der Durchführung des notwendigen Vorverfahrens nach § 78 SGG. Die Kläger haben weder behauptet, noch nachgewiesen, dass überhaupt eine außergerichtliche Kontaktaufnahme mit der Beklagten erfolgt ist.
26Soweit die Kläger Leistungen für den Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2024 begehren, steht der Zulässigkeit der Klage auch die Rechtskraft der vorherigen Entscheidungen des Sozialgerichts Duisburg bzw. des Landessozialgerichts NRW bzw. die doppelte Rechtshängigkeit entgegen (zuletzt Gerichtsbescheid vom 15.02.2024, S 2 AS 2/24). Die Kläger haben dieselben Streitgegenstände bereits in der Vergangenheit zum Gegenstand anderer sozialgerichtlicher Verfahren nach § 94 SGG gemacht, indem sie jeden Monat seit Oktober 2017 eine (erfolglose) Hauptsacheklage in derselben Angelegenheit auch für die Vergangenheit erhoben haben (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]; vgl. zur Unzulässigkeit bei doppelter Rechtshängigkeit etwa: BSG Urteil vom 17.12.2015, B 8 SO 14/14 R, Rn. 11, juris). Insofern steht der vorliegenden Klage auch die materielle Rechtskraft der in den zuvor geführten (monatlichen) Verfahren ergangenen Entscheidungen gemäß § 141 SGG entgegen, soweit über die vorliegend geltend gemachten Leistungen für die genannten Zeiträume bereits rechtskräftig entschieden wurde.
27Letztlich ist für das Klagebegehren auch kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger tatsächlich an der gerichtlichen Durchsetzung eigener Sozialleistungsansprüche interessiert sind. Die Kläger erheben – bislang jeweils erfolglos - stereotyp monatlich Klage mit einem Schriftsatzmuster ohne auf gerichtliche Hinweise und Anforderungen zu reagieren. Den Klägern ist bei Einlegung ihrer Klage aus den zuvor geführten Verfahren bekannt, dass und aus welchen rechtlichen Gründen diese erfolglos sein wird, ohne dass sie sich mit den Gründen auseinandersetzen. Die Kläger missachten die ihnen bekannten Verfahrensgrundsätze der vorherigen Antragstellung bei der Beklagten und der Durchführung eines Vorverfahrens und damit die Möglichkeit, ihre Rechte auf einfachere Weise zu verwirklichen. Dieses Verhalten stellt einen Missbrauch prozessualer Rechte dar. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, dass sich die Beklagte einem Leistungsbegehren der Kläger verschließen würde, wenn diese nach ihrer Abmeldung „nach unbekannt“ ihren aktuellen tatsächlichen Aufenthalt sowie ihre Einkommens- und Vermögenssituation schildern und durch geeignete Unterlagen belegen würden (vgl. dazu bereits LSG NRW Beschluss vom 17.03.2022, L 7 AS 260/22 B ER, Rn. 9 juris).
28Der Antrag zur Protokollierung der Vorsprachen der Klägerin zu 2) hinsichtlich Antragstellung und Rechtsmitteleinlegung ist ebenfalls unzulässig. Es besteht kein Bedürfnis gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor – solche werden von den Klägern auch nicht vorgetragen –, dass die Beklagte keine Anträge der Klägerin zu 2) mehr entgegennehmen würde. Hinsichtlich einer Rechtsmitteleinlegung ist es für die Klägerin zu 2) zudem möglich, dies auf einfacherem Wege, wie zum Beispiel durch Einlegung der Rechtsmittel per Brief, zu erreichen. Einer Protokollierung bedarf es dafür nicht.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
30Rechtsmittelbelehrung:
31Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
32Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
33Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 A.
34schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
35Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
36Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg
37schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
38Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
39Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
40- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
41- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
42Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
43Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
44Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
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Referenzen
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- Beschluss vom Bundessozialgericht (11. Senat) - B 11 AL 13/09 C 1x
- SGG § 60 1x
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 2x
- Grundgesetz Artikel 101 1x
- 1 BvR 887/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 782/12 1x (nicht zugeordnet)
- L 6 AS 538/22 B 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 105 1x
- SGG § 92 3x
- L 19 AS 1398/18 1x (nicht zugeordnet)
- L 9 AL 212/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 24/97 2x (nicht zugeordnet)
- B 1 KR 1/02 S 4x (nicht zugeordnet)
- SGG § 57 1x
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- SGG § 202 1x
- GVG § 17 1x
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- SGG § 193 1x
- SGG § 65a 2x
- SGG § 65d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x