Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 29 AS 124/05 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 08.11.2005 vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Maßgabe des Gesetzes ohne Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn A, die ihr zustehende Regelleistung und den Mehrbedarf für Alleinerziehende aber nur in Höhe von 70 %, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren; längstens jedoch bis zum 31.03.2006 oder, sobald eine davon früher eintritt, bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2005 oder bis zur Bestandskraft eines den Leistungszeitraum vom 01.12.2005 bis 31.03.2006 regelnden Bescheides. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.


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