Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 35 VG 21/10

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 09.03.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2010 verurteilt, beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Störung als Schädigungsfolge nach dem BVG in Verbindung mit dem OEG festzustellen und Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 90 von 100 - nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - zu zahlen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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