Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 2 KA 342/14 ER

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Widersprüche der Beigeladenen zu 1) und 2) vom 12.03.2014 sowie der Beigeladenen zu 3) bis 5) vom 28.03.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2014 keine aufschiebende Wirkung haben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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