Beschluss vom Sozialgericht Frankfurt am Main (16. Kammer) - S 16 AS 534/25 ER
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtetet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 13.06.2025 bis zum 13.12.2025 längstens aber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
Gründe
I.
Im Streit steht der Leistungsanspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1967 geborene Antragsteller hat die israelische Staatsangehörigkeit. Am 05.11.2023 wurde dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für ein Jahr erteilt. Über den Verlängerungsantrag des Antragstellers hat die Ausländerbehörde bislang nicht entschieden, allerdings dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Auf der Fiktionsbescheinigung steht: eine Beschäftigung kann mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung genehmigt werden. Im Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis wurde dem Antragsteller die Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Wicker Klinik erlaubt. Die Fiktionsbescheinigung des Antragstellers ist bis zum 28.02.2026 gültig.
Nach Verlust seines Arbeitsplatzes beantragte der Antragsteller am 03.02.2025 beim Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, welches der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.02.2025 ablehnte.
Den gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch des Antragstellers vom 11.03.2025 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2025 zurück. Zur Begründung wird der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II herangezogen.
Am 13.06.2025 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab Antragstellung für einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Zeitraum Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG nicht zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II berechtige. Der Antragsgegner sei aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes nicht mehr erwerbsfähig. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sei auf die Beschäftigung bei dem Arbeitgeber Wicker Klinik B-Stadt beschränkt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners.
II.
Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14 Auflage, § 86b Rn. 27). Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht. Er ist erwerbsfähig, hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller ist auch nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antragsteller erwerbsfähig gemäß § SGB II. Der Aufenthaltstitel des Antragstellers berechtigt ihn zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Auf der Fiktionsbescheinigung des Antragstellers steht explizit, dass eine Beschäftigung mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung genehmigt werden kann. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SGB II reicht es dabei aus, dass dem Ausländer die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden könnte. Daraus folgt, dass rechtlich-theoretisch eine Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen könnte. Hierfür genügt es, wenn im Aufenthaltstitel die Formulierung verwandt wird: "Beschäftigung nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gestattet" (vgl. Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 8 Rn. 67). Das bedeutet, dass allein die abstrakt-generelle Möglichkeit einer Erlaubniserteilung ausreichend ist um die rechtliche Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SGB II zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R, Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 8 Rn. 68 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestimmt, dass die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG aufzunehmen, ausreichend ist. Es ist daher, entgegen der Auffassung des Antragsgegners unerheblich, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Tätigkeit bei der Wicker Klinik B-Stadt nicht mehr besteht.
Der Antragsteller unterliegt auch nicht dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, da der Aufenthaltstitel des Antragstellers nicht mit der Beendigung der Tätigkeit bei der Wicker Klinik erloschen ist. Die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis gilt vielmehr gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG kraft Gesetzes so lange als fortbestehend, bis die Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag entschieden hat.
Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Er hat glaubhaft gemacht, nicht über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen, um das – verfassungsrechtlich in Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerte – menschenwürdige Existenzminimum zu haben. Dessen Beeinträchtigung kann auch nachträglich bei einem erfolgreichen Abschluss des – möglicherweise noch längere Zeit in Anspruch nehmenden ‒ Hauptsacheverfahrens nicht mehr ausgeglichen werden, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.07.2020, Az. 1 BvR 932/20).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- L 7 AS 326/25 B 1x (nicht zugeordnet)
- § 19c Aufenthaltsgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II 3x (nicht zugeordnet)
- § 19c AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 86b 3x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 54/12 R 1x
- § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 20 1x
- 1 BvR 932/20 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x