Urteil vom Sozialgericht Fulda (8. Kammer) - S 8 U 77/18
nachgehend BSG Kassel, 14. Oktober 2024, B 2 U 81/24 B, unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob weitere Folgen aus dem Arbeitsunfall vom 04.07.2016 festzustellen sind und ob der Klägerin Leistungen der Beklagten zustehen.
Die 1960 geborene Klägerin wurde am 04.07.2016 um 17:35 Uhr Opfer einer körperlichen Attacke während ihrer versicherten Tätigkeit im Mitgliedsunternehmen der Beklagten. Die Klägerin wurde von einem Betreuenden sowohl verbal als auch körperlich heftig mit einer Eisenstange im Rahmen ihrer Tätigkeit als Alltagsbetreuerin attackiert. Sie zog sich hierbei verschiedene Prellungen im Bereich der Wirbelsäule, des Brustkorbes und des rechten Ellenbogens zu.
Seit dem 04.07.2016 bezieht die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Beklagte ermittelte aufgrund des Durchgangsarztberichtes vom 05.07.2016 den tatsächlichen und den medizinischen Sachverhalt. Als Diagnosen wurden eine Prellung der rechten Rippen und eine des rechten Ellenbogens aufgeführt. Der folgende Bericht vom 06.07.2016 gab eine Commotio Cerebri, eine Prellung der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule sowie Lendenwirbelsäule, eine Thoraxprellung rechts, eine Ellenbogenprellung rechts und eine posttraumatische Belastungsstörung an.
Die Beklagte forderte insbesondere auch Unterlagen zu den vorbestehenden psychischen Erkrankungen der Klägerin an. Die Klägerin selbst gab unter dem 06.10.2016 an, dass sie bereits vor dem Unfall Erschöpfungszustände, Depressionen, Schlafstörungen und einen Tinnitus gehabt habe. Dies sei alles durch den Unfall verschlimmert worden. Ihre Tätigkeit könne sie allein aufgrund der schweren körperlichen Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich aufgrund der vorbestehenden Rückenschmerzen nicht mehr ausüben.
Die Beklagte erbrachte Leistungen zur Heilbehandlung und Verletztengeld. Der die Beklagte beratende Arzt führte unter dem 28.10.2016 aus, dass die psychotherapeutische Behandlung unfallbedingt notwendig und sinnvoll sei. Es handele sich um eine Mischlage von unfallabhängigen und unfallunabhängigen Faktoren. Zu gegebener Zeit sei ein Wechsel des Kostenträgers vorzusehen.
Der die Klägerin behandelnde Psychotherapeut gab unter dem 08.02.2017 an, dass er das Trauma zurzeit nicht therapieren könne. Er müsse die Klägerin zunächst stabilisieren. Die Depression stehe eindeutig im Vordergrund und nicht das Trauma. Unter dem 27.02.2017 beschrieb dieser, dass nach dem tätlichen Angriff ein ganz anderes Störungsbild bei der Klägerin aufgetreten sei. Es hätten sich anhaltende Angstzustände, eine mittelgradige, teilweise hochgradige Depression entwickelt.
Nach vorheriger Anhörung der Klägerin beauftragte die Beklagte deren Begutachtung. Dr. M. kam in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 18.05.2017 zu dem Ergebnis, dass ein ursächlicher Zusammenhang der Kopfschmerzen mit dem Unfall aus neurologischer Sicht nicht erkennbar sei. Ein Schädelhirntrauma im eigentlichen Sinne habe nicht vorgelegen. Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung liege nicht vor, da es an dem Kriterium A2 fehle. Es liege eine Anpassungsstörung vor. Die Dauer einer Anpassungsstörung sei auf maximal zwei Jahre begrenzt. Eine darüber hinaus gehende Symptomatik sei keine Anpassungsstörung mehr.
Es sei zu berücksichtigen, dass weit im Vorfeld mehrere psychische Erkrankungen bestanden hätten, beginnend mit einer Pubertätsmagersucht, einer reaktiv ausgelösten Depression bei einer Beziehungsproblematik sowie im Zusammenhang mit Eheproblemen, der Trennung und Scheidung vom Ehemann, mit wiederholt aufgetretenen Depressionen und einer somatoformen Störung. Diese psychischen Störungen seien eindeutig unfallunabhängig.
Es sei eine Akzentuierung einzelner mit diesen Diagnosen verbundener Symptome nach dem Unfall wahrscheinlich. Es ergäben sich aber keine Hinweise im Sinne eines Vollbeweises, dass diese vorbestehenden psychischen Erkrankungen durch den Unfall richtungsweisend und andauernd verschlimmert worden seien.
Mittelbare Folge des Unfalls sei die Tatsache, dass sie ihren Arbeitsplatz verloren habe, da der zeitlich befristete Vertrag nicht verlängert worden sei. Ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall sei nach Aktenlage nicht belegt.
Ein weiterer Belastungsfaktor sei, dass ihr Hund, ihr langjähriger Lebensbegleiter, eingeschläfert werden musste. Ein Zusammenhang mit dem Unfall sei nicht zu konstruieren.
Bereits vor dem Unfall habe eine deutlich erhöhte Störanfälligkeit im psychischen Bereich bestanden. Grundlage hierfür seien verschiedene belastende Erlebnisse in der Biografie gewesen: gravierende Belastungen in der Ursprungsfamilie, drei Vergewaltigungen, drei Nahtoderfahrungen, Belastungen in der schließlich geschiedenen Ehe, zuletzt ein Überforderungsgefühl an dem letzten Arbeitsplatz.
Es liege eine kombinierte, in der Hauptsache narzisstisch-bedürftige, aber auch ängstlich-abhängige und neurasthenische Persönlichkeitsstörung vor. Auch die Reaktion bzw. deren Ausmaß auf den erlittenen Unfall sei in Zusammenhang mit dieser Störung einzuordnen, zum Beispiel mit ihrer wiederholt spontan gemachten Angabe, dass es sich um einen „verbrecherischen Überfall“ auf sie gehandelt habe. Die Klägerin habe Einstellungen entwickelt, die eindeutig einem Helfersyndrom zuzuordnen seien und ursächlich auf die eigene narzisstische Bedürftigkeit bezogen werden müssten.
Der Grund dafür, dass unter der bisherigen Traumatherapie noch keine wesentliche Besserung erzielt worden sei, sei sicherlich darin zu sehen, dass derzeit und auch schon vor dem Unfall die übrige komplexe psychische Symptomatik das Krankheitsbild bestimmt habe. Die Fortführung der gegenwärtig durchgeführten ambulanten Psychotherapie mit dem Versuch, auch das erlittene Trauma zu bearbeiten, sei sicherlich weiterhin angezeigt. Da das Trauma nur eine marginale Rolle spiele, sollten weitere zehn Sitzungen ausreichen, um diesbezüglich einen Abschluss zu erreichen. Im Übrigen stehe die Fortführung der ambulanten Psychotherapie im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung wegen der vorbestehenden psychischen Störungen im Vordergrund.
Dass durch den Unfall eine psychische Störung, die sich erkennbar von der vorbestehenden Störung abhebt, ausgelöst worden sei, sei für die Gegenwart nachvollziehbar. Es sei jedoch nicht damit zu rechnen, dass längerfristig gesehen, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Unfallzusammenhang zurückbleiben werde. Gegenwärtig werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert vorgeschlagen. Eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht angezeigt, da die vom Unfall unabhängige psychische Störung ganz im Vordergrund stehe.
Für den Fall, dass nach etwa zwei Jahren immer noch erhebliche Beschwerden geklagt werden, seien diese sehr wahrscheinlich nicht mehr im Unfallzusammenhang einzuordnen, sondern im Rahmen der vorbestehenden psychischen Störung. Durch das Unfallereignis sei die Anpassungsstörung ausgelöst worden.
Eine Wiedereingliederung als Alltagshelferin scheine wegen der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung nicht realistisch zu sein. Spätestens am 08.05.2017 sei davon auszugehen, dass keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe.
Die Klägerin gab an, dass sie mit dem Betreuten abgesprochen hatte, dass er ihr absage, wenn er Drogen genommen hatte. Denn diese werde unter Drogen aggressiv und psychotisch. Schon am Eingang des Mietshauses hatte eine sie in der darunter befindlichen Etage wohnenden Frau sie abgefangen und ihr mitgeteilt, dass der Betreute in der Nacht laute Selbstgespräche geführt habe. Sie habe daher angenommen, dass dieser wieder psychotisch sei. Die Wohnungstür habe er ihr aber normal geöffnet. Er habe ihr gesagt, dass Dämonen ihm mitgeteilt hätten, dass sie eine Hexe sei und sein Cristal Meth vergiftet hätte. Sie habe ihm dann ruhig gesagt, dass Dämonen nicht die Wahrheit sagen und dass sie ihn daran hindern würden, an einen gütigen Gott zu glauben. In diesem Augenblick sei er aufgestanden und habe ein Metallrohr in der Hand gehabt. Er habe auf sie eingeschlagen und sie zunächst an verschiedenen Stellen des Kopfes und später auch am Rumpf und am rechten Ellenbogen getroffen. Letztlich hatte er wahllos auf sie eingeschlagen. Die Klägerin sei dann rasch aus der Wohnung geflohen. Der Betreute habe immer noch auf sie einschlagend sie verfolgt. Er habe auch wiederholt geschrien: „Ich bring dich um.“ Die unten wohnende Mieterin habe sie in ihre Wohnung gelassen und dann von innen zugeschlossen.
Die Klägerin gab weiter an, dass sie die unmittelbar darauffolgende Behandlung nicht als hilfreich empfunden habe. Sie habe Schmerzmittel bekommen und in der anschließenden Reha habe sie in den Gruppenstunden nicht über das Ereignis reden dürfen. In den Einzelgesprächen wohl schon, aber es habe nur drei gegeben. Mit der dann durchgeführten Psychotherapie habe sie noch keinen Durchbruch erzielen können.
Ihr Leben habe sich seit dem Überfall radikal verändert. Vor diesem Ereignis sei sie lebenslustig und ausgeglichen gewesen. Jetzt würde sie nur noch weinen und nicht mehr lachen. Sie habe Schmerzen, ausstrahlend von der Halswirbelsäule bzw. vom Nacken bis zur Schädeldecke, auch mit Übelkeit, zeitweilig auch Erbrechen. Sie habe insgesamt elf Kilogramm abgenommen, weil sie während der Übelkeit nicht mehr ausreichend essen könne.
Zudem habe sie immer noch bis zu zweimal pro Woche Flashbacks von dem Überfall auf sie. Eine männliche Gestalt komme mit einem Gegenstand in der Hand von hinten auf sie zu und wolle offensichtlich auf sie einschlagen.
Sie habe auch Angst, sich unter mehrere Menschen zu begeben. Sie sei nun immer traurig und könne sich nicht mehr freuen. Die Klägerin habe Probleme, alleine einkaufen zu gehen. Seit dem Überfall habe sie auch vermehrt Rückenschmerzen. Berührungen durch andere Menschen ertrage sie nur noch eingeschränkt. Bei spontanen Berührungen entwickele sie sofort eine heftige Abwehrreaktion. Seit dem Überfall habe sie sich von allen sozialen Kontakten zurückgezogen. Erst in den letzten sechs Wochen sei das wieder ein wenig anders geworden. Aufzüge benutze sie nur in Begleitung anderer Personen. Beispielsweise habe sie auch in einer Umkleidekabine eine Panik entwickelt. Sie schlafe zudem schlecht. Sie schlafe zwar ein, dann aber wache sie jede Stunde auf. Teilweise sei sie schweißgebadet von Alpträumen, an die sie sich nicht erinnere. Teilweise hätten sie einen konkreten inhaltlichen Bezug zu dem erlittenen Überfall. Manchmal gehen die Träume auch darüber hinaus, wobei sie ermordet werde.
Seit 1998 leide sie an einem zeitweisen Tinnitus nach einem Sturz einer Dachbodentreppe. Seit dem Arbeitsunfall habe sie den Tinnitus täglich. Auch ihre Oberbauchbeschwerden hätten sich danach verstärkt.
Zwischen dem 12. und 19. Lebensjahr sei sie magersüchtig gewesen. Sie habe als junges Mädchen schön und dünn sein wollen.
Sie habe bisher drei Nahtoderfahrungen gemacht: Erstmals mit 18 Jahren, als sie im Schwimmbad beinahe ertrunken wäre, dann während der Kaiserschnittentbindung mit 27 Jahren, die als Notfall durch die Hebamme erfolgt sei, und schließlich mit 38 Jahren, als sie nach einem Sturz von einer Dachbodentreppe eine Gehirnerschütterung gehabt habe. Mit 16 und mit 19 Jahren sowie in ihrer Ehe sei sie vergewaltigt worden.
Im Alter von 19 Jahren sei es, ausgelöst durch einen Seitensprung ihres damaligen Verlobten, zu Depressionen mit quälenden Selbsttötungsgedanken gekommen. Sie habe sich vorgestellt, von einer Brücke zu springen. In ihrer Not hatte sie plötzlich Gedanken an ihre verstorbene Großmutter, so dass sie Abstand von diesen Absichten genommen habe.
Nach den traumatischen Erfahrungen in ihrer Ehe habe sie sich im Jahre 2004 von ihrem Ehemann getrennt und sich in eine ambulante Therapie begeben. Auch nach der Scheidung im Jahre 2008 habe sie Psychotherapie in Anspruch genommen und Ende 2015 nach zunehmenden Belastungen im Beruf als Alltagsassistentin. Nach dem Überfall habe sie eine Traumatherapie durchgeführt.
Ihr Vater sei ein regelrechter Tyrann gewesen, habe sowohl ihre Mutter als auch die Kinder wiederholt geschlagen. Er habe sie und ihre Geschwister manchmal gezwungen, ihm die Füße zu küssen. Ihre Mutter sei chronisch überfordert gewesen und es sei nur um das Geschäft gegangen.
Mit Bescheid vom 18.08.2017 erkannte die Beklagte den Unfall vom 04.07.2016 als Arbeitsunfall an. Die Unfallverletzungen in Form der Gehirnerschütterung, der Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule sowie des Brustkorbes und des rechten Ellenbogens seien ohne wesentliche Folgen ausgeheilt. Die weiterhin durch den Arbeitsunfall verursachte Anpassungsstörung habe zu einer unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bis zum 07.05.2017 geführt. Nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stünden:
vorbestehende psychische Störungen im Sinne einer seit Jahren bestehenden Depression (hervorgerufen durch Partnerschaftskonflikte und einer Burnout-Symptomatik sowie sonstige vorbestehende, kombinierte, in der Hauptsache narzisstisch bedürftige, ängstlich abhängige neurasthenische Persönlichkeitsstörung).
Ein Anspruch eine Rente bestehe nicht.
Die Verletzungen auf organischem Gebiet seien nach kurzer Zeit weitestgehend abgeklungen. Anschließend hätten die Beschwerden auf psychotherapeutischem Fachgebiet im Vordergrund gestanden. Nachdem abzusehen gewesen sei, dass die Klägerin voraussichtlich keine Arbeitsfähigkeit in ihrer Tätigkeit als Alltagsbetreuerin mehr erreichen werde, sei die Begutachtung beauftragt worden. Das Unfallereignis sei geeignet gewesen, eine Anpassungsstörung zu verursachen. Eine posttraumatische Belastungsstörung habe nicht vorgelegen. Ab dem 08.05.2017 hätten die umfangreich dokumentierten Vorerkrankungen derart im Vordergrund gestanden, dass diese zu der weitergehenden Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit geführt haben. Die vorbestehenden Erkrankungen seien bereits in der Jugend aufgetreten.
Mit Schreiben vom 22.08.2017 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie sei vor dem Unfall sozial engagiert und politisch aktiv gewesen. Es habe weder Ängste noch Phobien oder soziale Rückzugstendenzen gegeben. Diese hätten sich erst nach dem tätlichen Angriff entwickelt.
Die Beklagte holte weitere ärztliche Unterlagen ein und zog die staatsanwaltliche Ermittlungsakte bei. Der ergänzend befragte Sachverständige führte unter dem 22.05.2018 mit, dass bereits bei der psychotherapeutischen Behandlung in 02/2017 nicht das Trauma im Mittelpunkt der Behandlung gestanden habe. Die psychische Vorerkrankung habe im Mittelpunkt gestanden. Die gutachterliche Einschätzung bleibe daher bestehen. Allein der vorgelegte Lebenslauf der Klägerin spreche nicht gegen eine neurasthenische Persönlichkeitsstörung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2018 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Die Unfallverletzungen in Form der Gehirnerschütterung, der Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule sowie des Brustkorbes und des rechten Ellenbogens seien ohne wesentliche Folgen ausgeheilt. Die weiterhin durch den Arbeitsunfall verursachte vorübergehende Anpassungsstörung habe zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 07.05.2017 geführt. Nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stünden:
vorbestehende psychische Störungen im Sinne einer seit Jahren bestehenden Depression (hervorgerufen durch Partnerschaftskonflikte und einer Burnout-Symptomatik sowie sonstige vorbestehende, kombinierte, in der Hauptsache narzisstisch bedürftige, ängstlich abhängige neurasthenische Persönlichkeitsstörung).
Ab dem 08.05.2017 stünden die umfangreich dokumentierten psychischen Vorerkrankungen derart im Vordergrund, dass diese zu der weitergehenden Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Diese seien erstmals in der Jugend der Klägerin aufgetreten, immer wieder verschiedentlich in Erscheinung getreten und sie sei auch in unregelmäßigen Abständen in fachtherapeutischer und psychiatrischer Behandlung gewesen, auch unmittelbar vor dem Arbeitsunfall. Letztendlich seien die Erkrankungen so weit fortgeschritten gewesen, dass diese ursächlich für die weitergehende Arbeitsunfähigkeit ab dem 08.05.2017 gewesen seien. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe bei der Klägerin eine seit mehreren Jahren bestehende Depression vorgelegen, die durch Partnerschaftskonflikte, eine Burnout-Symptomatik und sonstige vorbestehende, kombinierte, in der Hauptsache narzisstisch bedürftige, ängstlich abhängige neurasthenische Persönlichkeitsstörung hervorgerufen worden seien. Diese Symptome stünden in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei es zu einer Verschiebung der Wesensgrundlage gekommen. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei ausgeschlossen worden. Bereits am 25.02.2016 seien bei der Klägerin depressive Episoden, eine Neurasthenie und eine Somatisierungsstörung festgestellt worden.
Am 21.08.2018 hat die Klägerin beim Sozialgericht Fulda Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr eine Unfallrente zustehe. Das chronische Schmerzsyndrom und die Angststörung seien als Unfallfolge anzuerkennen. Auch seien die chronischen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule erst nach dem Unfall entstanden. Die Klägerin sei sieben Jahre vor dem Unfall nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2018 insoweit aufzuheben, als dass die posttraumatische Belastungsstörung und die Panikstörung mit Agoraphobie im Sinne einer Verschlimmerung nicht als Primär- bzw. Folgeschäden des Arbeitsunfalles vom 04.07.2016 festgestellt worden sind und nicht mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vom Hundert ab dem 08.05.2017 bewertet worden sind und
die Beklagte zu verurteilen, die posttraumatische Belastungsstörung und die Panikstörung mit Agoraphobie im Sinne einer Verschlimmerung als Primär- bzw. Folgeschäden des Arbeitsunfalles vom 04.07.2016 festzustellen und
die Beklagte zu verurteilen, die festgestellten und die festzustellenden Primär- bzw. Folgeschäden des Arbeitsunfalles vom 04.07.2016 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vom Hundert ab dem 08.05.2017 zu bewerten und ihr eine Unfallrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ihre Rechtsansicht auf den angefochtenen Bescheid gestützt. Es werde hervorgehoben, dass die Klägerin beispielsweise am 25.02.2016 wegen sonstigen depressiven Episoden, einer Neurasthenie und einer Somatisierungsstörung behandelt worden sei. Es habe seit sechs Monaten eine Psychotherapie stattgefunden und eine stationäre Reha sei wegen psychischer Beschwerden beantragt worden. Die Klägerin selbst habe angegeben, dass sie sich Ende 2015 wegen eines Burn-out-Syndroms in Therapie begeben habe. Das Unfallereignis sei geeignet gewesen, eine Anpassungsstörung zu verursachen. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 07.05.2017 vorgelegen und ab dem Untersuchungstag beim Sachverständigen nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt ständen die umfangreich dokumentierten psychischen Vorerkrankungen derart im Vordergrund, dass diese Vorerkrankungen zu der weitergehenden Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit geführt haben. Die Klägerin sei seit ihrer Jugend immer wieder in unregelmäßigen Abständen in fachtherapeutischer und psychiatrischer Behandlung gewesen, auch unmittelbar vor dem Arbeitsunfall. Letztendlich seien die Vorerkrankungen der Klägerin so weit fortgeschritten, dass diese ursächlich für die weitergehende Arbeitsunfähigkeit gewesen seien.
Die Gehirnerschütterung, die Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule sowie des Brustkorbes und die Prellung des rechten Ellenbogens seien ohne wesentliche Folgen ausgeheilt.
Unabhängig von dem Arbeitsunfall lägen psychische Störungen im Sinne einer seit mehreren Jahren bestehenden Depression vor.
Da die Unfallfolgen ausgeheilt seien, lasse sich ein Anspruch auf eine Rente nicht begründen.
Im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hat die Kammer Berichte der die Klägerin behandelnden Ärzte angefordert und das Vorerkrankungsverzeichnis sowie die Akte des Rentenversicherungsträgers, die Schwerbehindertenakte (Grad der Behinderung von 50, Einzel-Grad der Behinderung von 30 für seelische Störungen) und die Akte des Strafverfahrens Az. 6 Kls – 15 Js 14123/16 beigezogen und zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht. Der Täter ist aufgrund der Schuldunfähigkeit nicht verurteilt worden und mangels weiterer Taten nicht untergebracht worden.
Mit Bescheid vom 30.01.2020 hat das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes anerkannt. Die dadurch hervorgerufene Anpassungsstörung führe zu einem Grad der Schädigung von 10.
Dem Bescheid hat die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 27.01.2020 zugrunde gelegen, welche auf die biografischen Belastungen der Klägerin hingewiesen hat: gewalttätiger Vater, Gewalt in der Ehe mit dreimaligen tiefgreifenden körperlichen Grenzverletzungen, woraus bis heute Alpträume resultieren, langandauernden psychosoziale und berufliche Belastungen (Aufziehen von vier Kindern, Ausüben von zwei Jobs, Leistungsstress), welche zu somatoformen Störungen geführt haben. Die Klägerin habe sich im 19. Lebensjahr wegen Lebensüberdrussgedanken bei ausgeprägter Suizidalität in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Nach ihrer Ehe habe sie im Jahre 2004 zwei ambulante Psychotherapie durchgeführt. Seit Ende 2015 befinde sich die Klägerin in einer dritten ambulanten Psychotherapie. Die Klägerin selbst habe angegeben, dass all ihr Probleme aus der Kindheit herrühren würden, da sie von ihrem Vater gedemütigt worden sei. Hinzu sei der tätliche Übergriff des psychisch kranken und drogenabhängigen Klienten sowie die Schwierigkeiten im Umgang mit ihrem Chef und den Kollegen gekommen.
Bei der Entwicklung von Zukunftsperspektiven zeige sich aufgrund von finanziellen Sorgen und nicht nachweisbarer beruflicher Abschlüsse eine gewisse Hoffnungslosigkeit und Hilflosigkeit.
Die auf der körperlichen Ebene entstandenen Prellungen und Blutergüsse seien abgeheilt und bedingten keinen Grad der Schädigungsfolgen.
Die Klägerin leide seit eh und je unter rezidivierenden Oberbauchbeschwerden, Übelkeit und Erbrechen, die am ehesten psychisch bedingt seien und auch von der Klägerin selbst in diesem psychosomatischen Zusammenhang gesehen werden.
Die Schilderung des Tagesablaufes zeuge nicht von einer erheblichen Teilhabebeeinträchtigung. Die Klägerin habe einen geregelten Tagesablauf mit eigenständiger Selbstversorgung Versorgung ihrer Haustiere und ihres Haushaltes. Sie fahre selbstständig Auto und treffe sich mit ihren Freundinnen. Ein sozialer Rückzug sei nicht festzustellen. Die Klägerin habe bislang aus Zeitmangel wenig Kontakte pflegen können. Die Klägerin treibe Sport, lese gerne und viel, gehe in die Sauna und schwimmen. Kognitive Störungen oder eine Minderung des Antriebs lägen nicht vor. Eine überdauernde, schädigungsbedingte, psychische Störung erheblichen Ausmaßes sei nicht anzunehmen: ein einmaliger tätlicher Übergriff durch einen Suchtkranken, dessen aggressives Verhalten der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit mit psychisch kranken Menschen bekannt gewesen sei und sie am Tag des Übergriffs vorgewarnt worden sei, sei vor dem Hintergrund zahlreicher biografischer Belastungen und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, die in der Vergangenheit zu ambulanten und stationären Therapie Anlass gegeben haben, nicht geeignet, eine überdauernde psychische Störung hervorzurufen.
Gegenwärtig besondere Belastungen seien die angespannte finanzielle Situation und die fehlende berufliche Perspektive, so dass die Folgen des Übergriffs zunehmend in den Hintergrund treten. Die bereits zuvor festgestellte Behandlungsbedürftigkeit sei überwiegend und wesentlich auf die psychischen Vorerkrankungen zurückzuführen. Schädigungsfolgen sei eine Anpassungsstörung, welche zu einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 führe.
Das vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 05.03.2018 von Dr. D. hat eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen sowie narzisstischen Anteilen, eine chronische Schmerzerkrankung mit physischen und psychischen Faktoren, eine inkomplette posttraumatische Belastungsstörung und vorbekannte internistisch-orthopädische-hno-ärztliche Erkrankungen festgestellt. Nach dem hier gewonnenen Eindruck ergäben sich eher Hinweise für eine schwere Persönlichkeitsstörung. Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung sei sicherlich nicht nachweisbar. Allerdings wirkten sich die Folgen eines Übergriffes im Sommer 2016 in manchen Bereichen durchaus noch negativ aus. Bei der Klägerin bestehe eine langjährige, inzwischen chronifizierte und fixierte psychische Erkrankung, die vielfältige Ursachen zu haben scheine und sich in diversen Bereichen negativ auswirke. Die der Klägerin zur Verfügung stehenden Kompensationsmöglichkeiten erschienen weitgehend erschöpft. Mit einer richtungsweisenden Befundbesserung sei nicht zu rechnen.
Das von der Kammer nach § 106 SGG eingeholte Sachverständigengutachten hinsichtlich Art und Umfang der Unfallfolgen vom 04.07.2016 auf nervenärztlich-psychosomatischem Gebiet von Dr. L. vom 05.06.2019 hat ergeben, dass bei der Klägerin eine phobische Störung, eine anhaltende mittelgradige depressive Störung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, ein Tinnitus, ein Kombinationskopfschmerz (Migräne, Spannungskopfschmerz) und der Verdacht auf eine S1-Läsion vorliegen. Das Unfallereignis sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit alleinige Ursache für die Phobie. Die depressive Störung und die Persönlichkeitsstörung seien im Wesentlichen durch unfallunabhängige Faktoren bedingt.
Hinsichtlich der Phobie habe das Unfallereignis die Bedeutung einer wesentlichen Ursache. Sichtbar werde dies an der engen thematischen Verknüpfung der Symptomatik mit der auslösenden Situation des Ereignisses, wobei dies initial auch zu einer erheblichen Labilisierung und verstärktem Rückzug geführt habe. Zur Aktualisierung sei es nachvollziehbar wieder durch den Täterkontakt im Rahmen der Gerichtsverhandlung gekommen. Die phobische Symptomatik wäre ohne das Unfallereignis nicht entstanden. Eine richtungsweisende Verschlimmerung liege nicht vor.
Die phobischen Restsymptome seien mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert angemessen bewertet.
Die unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit sei mit Abschluss der Behandlung bei Dr. K. beendet worden. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei nicht sicher zeitlich einzuordnen, da diese auch auf andere Faktoren zurückgeführt werden müsse. Allein die Angstsymptomatik und die initial bestehende Anpassungsstörung führten nicht zu einer überdauernden Arbeitsunfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei bereits vor dem Unfall schon eingeschränkt gewesen. Es sei vermutlich davon auszugehen, dass mit Abschluss der Behandlung bei Dr. K. auch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit beendet gewesen sei. Damals sei dann die depressive Symptomatik ganz in den Vordergrund getreten.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr eine Verletztenrente zustehe. Denn nach dem Ereignis sei alles anders geworden. Auch ihre Kinder würden sagen, dass nichts mehr von der Mama übriggeblieben sei, die sie von früher her kennen würden. Sie habe sich immer für andere eingesetzt und denen geholfen, die keine Lobby gehabt hätten. Ihr Ziel sei immer gewesen, dass es anderen gut geht. Das könne sie jetzt nicht mehr. Sie habe schlimme Panikattacken und Angst vor der Situation, dass sie sich wiederhole. Sie habe immer diese Angst, es könne wieder etwas passieren, die Angst, sie kriege alles nicht mehr hin.
Unverändert vermeide sie große Menschenmengen, größere Geschäfte, bekomme Angst, wenn jemand hinter ihr stehe, vermeide C-Stadt. Wenn die Ängste jetzt auftreten, dann versuche sie, den sicheren Ort aufzusuchen, setze sich ins Auto oder gehe mit ihrem Hund spazieren, stelle sich vor, unter der Wasseroberfläche zu tauchen und abgeschirmt zu sein. Seit Februar trete eine solche Episode etwa 1x täglich auf. Es sei wieder mehr geworden, eine Weile sei es weniger gewesen. Es könne durch Erinnerungen ausgelöst werden, die mit dem Übergriff in Verbindung ständen, aber auch einfach so. Es komme auch nachts. Dann mache sie das Licht an, um sicher zu sein, dass niemand da sei. Diese Anspannung führe dazu, dass sie auch kaum noch lache. Erst langsam habe sie wieder Kontakt mit anderen Menschen aufgenommen. Es komme plötzlich zu solchen Stimmungseinbrüchen, in denen sie dann weine. Am liebsten wolle sie alles verdrängen. Sie habe Angst vor jeder Veränderung.
In Lokalen setzte sie sich immer mit dem Rücken an die Wand. Sie leide unter Antriebslosigkeit. Zudem fühle sie sich reizbarer und ungeduldiger. Ihre Stimmung sei auf der Überlebensebene mit wenig Auslenkung nach oben. Sie fühle sich eher phlegmatisch. Sie denke auch schon mal darüber nach was wäre, wenn sie tot wäre. Da es zu viele Menschen gebe, die sie liebe, würde sie das aber nicht tun.
Sie gehe ins Schwimmbad, vermeide aber Zeiten mit vielen Menschen. Ihre Haut sei empfindlicher geworden und sie vertrage Berührungen schlechter. Der vorbestehende gelegentliche Tinnitus sei jetzt dauerhaft geworden. Es sei beidseits ein hoher Ton.
In Abständen von vier Wochen sei sie bei ihrem Psychotherapeuten. Zudem gehe sie einmal im Monat in die psychiatrische Ambulanz. Da sie keine intensive Einzeltherapie machen könne, habe sie sich verschiedene Therapeuten gesucht.
Im Jahre 2004 habe sie sich von ihrem Mann getrennt und 2008 sei die Scheidung gewesen. Er habe eine andere, ihre beste Freundin, gehabt. Wegen der Verletzung und Trauer sei sie in Behandlung beim Psychotherapeuten gewesen. Der Kampf um den Unterhalt für die Kinder sei sehr hartnäckig gewesen. Sie habe alle möglichen Jobs angenommen, um kein SGB II beziehen zu müssen. Tagsüber habe sie unterrichtet und nachts bei McDonalds gearbeitet. Zudem habe sie Nachhilfe gegeben.
Freunde und Kontakte pflege sie seit etwa einem Jahr wieder.
Bei der Schilderung der belastenden Erfahrungen um das Unfallgeschehen nehme die Anspannung der Klägerin nur leicht zu, sichtbar an einer leichten psychomotorischen Unruhe, einem groben Zittern der Beine. Sie habe gegen Tränen gekämpft. Deutlicher zeige sich dies, wenn sie von Belastungen im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung berichte. Im subjektiven Erleben stünden die Ängste im Vordergrund. Die Schilderung lasse phobische Momente erkennen. Es werde auch ein belastendes Wiedererinnern berichtet. Des Weiteren habe die Klägerin klaustrophobische Ängste und das Auftauchen intrusiver Bilder bei Konfrontation mit den Triggern berichtet, die mit panikartigen Angstgefühlen verbunden seien. Der Bericht hierüber sei ohne größere Anspannung möglich. Deutlich werden Rationalisierungstendenzen und eine Somatisierungsneigung.
Im Vorfeld des Arbeitsunfalls hätten bereits seelische Beeinträchtigungen bestanden: schwierige Konstellation in der Primärfamilie, problematisches Beziehungsmuster gerade zur Vatergestalt, kindliches Nägelkauen, Essstörung (12 bis 21 Jahre) in Form von bulimischer später anorektischer Symptomatik bis hin zum Sistieren der Monatsblutung. Mit 18 Jahren habe sie Beschwerden im Rahmen einer Trennung gehabt. Auch die weitere Entwicklung sei beeinträchtigt gewesen: kein Studienabschluss, 1995 Kurbehandlung wegen psychovegetativer Erschöpfung in einer familiären Belastungssituation, im Jahre 2000 sei ein schwerer Treppensturz erfolgt und es sei eine funktionelle Dysphonie erfolgt.
Auffällig sei, dass die Klägerin meist andere, deren Fehlverhalten oder Erkrankungen für die Symptomatik oder verhinderte Abschlüsse verantwortlich mache.
2004 sei eine verhaltenstherapeutische Behandlung nach der Trennung mit Scheidung erfolgt. Nach dem Verdacht auf eine asthenische Persönlichkeitsstörung in 11/2011 erfolgt eine ambulante tiefenpsychologische Psychotherapie. Im Vorfeld des Arbeitsunfalles habe die Klägerin bereits unter Erschöpfungsgefühl, Rückenschmerzen gelitten und eine Psychotherapie aufgenommen. In 08/2015 und 03/2016 habe die Klägerin eine Panikattacke im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gehabt. Der behandelnde Psychiater habe eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit und eine drohende Dekompensation beschrieben unter der Diagnostizierung einer depressiven Episode, einer Neurasthenie und einer Somatisierungsstörung.
Eine Schädelverletzung sei nicht dokumentiert, ebenso wenig eine Bewusstseinsstörung. Es sei daher allenfalls von einer Schädelprellung auszugehen, deren Folgen abgeklungen seien. Die heute bestehende Kopfschmerzsymptomatik stelle sich einerseits als bereits sei langem bekannte und vor dem Ereignis dokumentierte Migräneerkrankung, teilweise mit Aura dar. Andererseits sei von einer Spannungskopfschmerzsymptomatik auszugehen bei einem nicht unproblematischen Analgetikakonsum. Ein Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis könne nicht dargestellt werden.
Aktuell präsentiere sich eine als mittelgradig depressiv ausgelenkte Klägerin, die unter überdauernden Ängsten leide, dass sich ein ähnliches Ereignis wiederholen könne. Sie vermeide C-Stadt als den Ort des Angriffs, vermeide Menschenansammlungen, ziehe sich zurück, habe Erinnerungsbilder, die sich seit 02/2019 (Gerichtsverhandlung) wieder verstärkt hätten. Sie habe Strategien mit ihrem Psychotherapeuten entwickelt, wie sie solchen Episoden begegnen könne.
Ganz im Vordergrund des subjektiven Erlebens stehe die Ängstlichkeit und phobische Symptomatik in Verbindung mit einer depressiv ausgelenkten Stimmung. Hieraus resultierten erheblich beeinträchtigende Symptome auf allen Ebenen des biopsychosozialen Erlebens und Verhaltens, so dass die Klägerin entsprechend der Einschätzung von Dr. D. nicht mehr leistungsfähig sei.
Mit Blick auf den Verlauf zeige sich, dass bereits vor dem Ereignis erhebliche seelische Symptome bestanden haben, die bis in die Kindheit zurückzuverfolgen seien und schon zu wiederholten Behandlungen Anlass gegeben hätten. Neben auffälligen Verhaltensweisen im Kindesalter (Nägelkauen), Essstörung ab dem 12. Lebensjahr, suizidale Krise mit stationärer Behandlung etwa 1978/1979 komme es zu depressiven Entwicklungen und psychotherapeutischen Behandlungen 2004 und 2008. Bereits in der ersten Jahreshälfte vor dem Überfall 2016 sei eine mittelgradige depressive Episode, eine Neurasthenie und eine Somatisierungsstörung bei drohender Dekompensation von dem behandelnden Psychiater diagnostiziert worden. Das Ereignis habe eine hochgradig vulnerable Persönlichkeit getroffen.
Die von Dr. D. und Dr. M. vorgenommene Bewertung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei absolut plausibel und nachvollziehbar. Hier zeigten sich die neurasthenischen Züge, die auch bereits von dem ambulanten Behandler benannt worden seien, die Somatisierungsneigung, die ängstlichen und depressiven Grundzüge, die durchgängig altruistische Haltung, die einer kritischen Selbstreflexion kaum zugänglich sei. Entsprechend der Einschätzung von Dr. M. sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen. Vor dem Hintergrund dieser strukturellen Störung komme es unter unterschiedlichen Belastungssituationen zu den entsprechenden Dekompensationen.
Das schädigende Ereignis habe nur ebenfalls, wie frühere Belastungen, eine Kaskade in Gang gesetzt, die im Vergleich zu früheren Krisensituationen von der Klägerin nicht mehr kompensiert werden konnte. Der weitere Verlauf zeige aber, dass die durch das Ereignis hervorgerufenen Symptome wie Flashbacks, Albträume, Ängste im Verlauf nicht mehr im Vordergrund gestanden haben. Die bereits vorbestehende depressive Symptomatik mit ihren Somatisierungen seien zunehmend in den Vordergrund getreten, wie anhand der Berichte des behandelnden Psychologen nachvollzogen werden konnte. Diese habe auch von einem sehr komplexen Krankheitsbild gesprochen, dass einer therapeutischen Beeinflussbarkeit kaum zugänglich sei. Bei Annäherung an traumatische Erfahrungen komme es immer wieder zur Aktivierung auch früherer Belastungen, wie sich auch im Rahmen der hiesigen Untersuchung gezeigt habe. Dabei werde auch deutlich, was bereits Dr. M. beschrieben habe, dass die affektive Belastung bei diesen länger zurückliegenden Kränkungen und Verletzungen stärker in Erscheinung trete. Es werde nachvollziehbar, dass die Annäherung an jedwede Belastungserfahrung zu starken Symptomenwicklungen führen könne. Lediglich durch die von dem behandelnden Psychotherapeuten eingeführten Stabilisierungsübungen habe sich hier eine positive Entwicklung eingestellt, so dass die Klägerin heute ihren Angstzuständen mit entsprechenden Übungen begegnen könne und auch ihre Aktivitäten wieder ausgeweitet habe.
Dennoch erscheine es nachvollziehbar, dass die belastenden Erinnerungen, die sich auf das letzte schädigende Ereignis bezogen, getriggert werden können. Allerdings deuteten sich auch weitere Belastungsmomente als zusätzliche kausale Faktoren an, so die konflikthafte Partnerbeziehung, auf die in den Berichten hingewiesen worden sei. In der hiesigen Untersuchung habe die Klägerin dies nicht angegeben. Auch die finanziell prekäre Situation stelle ein weiteres Belastungsmoment dar.
Nicht alle Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien erfüllt. Es sei von einer Anpassungsstörung auszugehen, die sich im weiteren Verlauf hin zu einer agoraphobischen Symptomatik entwickelt habe, die aber unverändert Bezug zu dem schädigenden Ereignis habe.
Dr. M. habe vermutet, dass keine überdauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit zurückbleibe. Entgegen seiner Einschätzung überdauere aber die agoraphobische Symptomatik, die sich auch von der vorbestehenden depressiven Symptomatik und der auffälligen Persönlichkeitsstruktur abgrenzen lasse. Grundsätzlich könne eine Angstsymptomatik auch in diesem Zusammenhang entstehen und verstanden werden. Es bestehe aber noch eine enge Bindung an das Ereignis in inhaltlicher Form. Es komme zu einer Aktualisierung im Rahmen der Begegnung mit dem Täter, was für eine überdauernde erhöhte Vulnerabilität gerade in diesem Bereich spreche. Die agoraphobische Symptomatik sei weiter im Sinne einer Traumafolge als Folge des schädigenden Ereignisses anzusehen. Das Ausmaß sei im Vergleich zu den anderen Diagnosen eher gering ausgeprägt, kontrollierbar und trete im Vergleich zu den übrigen Symptomen deutlich zurück.
Die depressiven Symptome, die Persönlichkeitssymptomatik, die Kopfschmerzsymptomatik oder auch die Lendenwirbelsäulensymptomatik seien nicht als Schädigungsfolgen zu verstehen. Sie haben schon vor dem Ereignis bestanden und seien gerade in der Zeit der Psychotherapie bei Dr. K. symptomatologisch wieder in den Vordergrund gerückt.
Die Beklagte hat sich der Einschätzung des Sachverständigen nicht anschließen können. Die bei der Klägerin noch bestehende Phobie sei dem Unfallereignis nicht zuzurechnen. Es fehle vor allem an einer inhaltlichen Verknüpfung der Angstzustände mit dem Ablauf des Ereignisses am 04.07.2016. Denn die Platzangst in Menschenmengen und beim Autofahren sei nicht mit dem Angriff eines Patienten in Einklang zu bringen. Zudem hätten bei der Klägerin bereits in 2015 rezidivierende Angstattacken bestanden. Es sei daher eher davon auszugehen, dass die phobische Symptomatik eher mit den umfangreichen traumatischen Erlebnissen in der Kindheit und Jugend der Klägerin zusammenhänge.
Zudem habe sich die Angststörung nicht zeitnah zum Unfall entwickelt, sondern erst im Verlauf des Jahres 2017. Während der sich direkt anschließenden stationären Rehamaßnahme habe die Klägerin vielmehr über Angst vor verbaler Gewalt bzw. verbalen Schlägen berichtet, was eher an frühere Traumatisierungen denken lasse als an das streitgegenständliche Unfallereignis. Es gebe sehr umfangreiche unfallunabhängige psychischen Belastungen.
Die Diagnose einer Agoraphobie erscheine zwar grundsätzlich begründbar. Angesichts der weit darüber hinaus gehenden Ängste sei diese jedoch lediglich als Teilsymptom einer generalisierten Angststörung zu werten. Angesichts des komplexen Bildes könne auch an die Diagnose einer gemischten Angststörung gedacht werden.
Unter der Voraussetzung, dass die Agoraphobie rechtlich wesentlich durch den Unfall verursacht worden wäre, liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert vor. Bei der Klägerin liege jedoch eine vorübergehende Reaktivierung einer vorbestehenden komplexen Angst und depressiven Störung vor, die jedoch mit Ausnahme einer vorübergehenden Aktivierung beim erneuten Kontakt mit dem psychotischen Patienten während der Gerichtsverhandlung inzwischen auf eine nicht messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit zurückgefallen sei.
Ergänzend befragt hat der Sachverständige unter dem 20.08.2019 ausgeführt, dass eine inhaltliche Verbindung zu dem Ereignis gegeben sei. Es sei zu einer Verstärkung der Symptomatik gekommen im Zusammenhang mit der Wiederbegegnung des Täters. Sie habe das Gefühl, dass jemand hinter ihr stehe und sie bedrohe. Sie vermeide die Stadt C-Stadt, in der es zum Angriff gekommen sei und sie habe belastende Erinnerungsbilder. Es gebe allerdings mögliche Überschneidungen zu der ganz im Vordergrund stehenden Symptomatik im Rahmen des depressiven Geschehens oder auch der Persönlichkeitsstörung.
Es sei davon auszugehen, dass die Angstsymptomatik in der von der Rehaeinrichtung gestellten posttraumatischen Belastungsstörung enthalten gewesen sei. In dem Bericht seien somatische Beschwerden wie Herzrasen, Durchfälle bei Angst, Flashbacks und Albträume benannt.
Die phobische Symptomatik sei durch den Arbeitsunfall mitgeprägt worden. Das schädigende Ereignis habe vor dem Hintergrund einer erheblich vorgeschädigten Klägerin eine nicht mehr vollständig kompensierbare Entwicklung angestoßen. Die Ausprägung der Symptomatik sei dann unter der Stabilisierung und Behandlung rückläufig, allerdings nicht vollständig abgeklungen.
Die Beklagte hat erneut eingewandt, dass es an der inhaltlichen Verknüpfung zwischen den Ängsten der Klägerin und dem Unfallereignis fehle. Die spezifischen Ängste habe die Klägerin nicht direkt nach dem Unfall benannt und diese seien auch nicht in der Reha geäußert worden. Durch den Arbeitsunfall sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Vorerkrankungen der Klägerin gekommen. Eine dauernde Verschlimmerung liege nicht vor.
Dr. L. hat unter dem 26.11.2019 hervorgehoben, dass der bedrohliche Angriff eines psychotischen Patienten auf eine hochgradig vulnerable und vorgeschädigte Klägerin getroffen sei, die nur über eingeschränkte Bewältigungskapazitäten verfüge. Dies erkläre den verlängerten und nachhaltigeren Krankheitsverlauf.
Die Klägerin hat betont, dass die körperlichen Folgen des Arbeitsunfalles nicht vollständig abgeheilt seien. Seit dem Unfall leide sie nachweislich an erheblichen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule. Diese hätten sich nach dem Unfall noch mal deutlich verschlechtert. Es sei ein chronisches Schmerzsyndrom hinzugetreten, dass zu einer vollen Erwerbsminderung der Klägerin geführt habe. Die Beklagte habe bisher keine ausreichenden Heilbehandlungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt.
Das von der Kammer auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholte Sachverständigengutachten hinsichtlich Art und Umfang der Unfallfolgen vom 04.07.2016 auf psychiatrischem Gebiet von Dr. S. vom 01.02.2021 hat ergeben, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Dysthymie, der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit, eine Panikstörung mit Agoraphobie, eine somatoforme Schmerstörung, chronisch rezidivierende Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden auf dem Boden degenerativer Veränderungen, eine Innenohrperceptionsstörung und Tinnitus beiderseits, eine Gonarthrose links, rezidivierende Analfissuren und ein Kombinationskopfschmerz (Migräne und Kopfschmerz vom Spannungstyp) vorliegen.
Es sei glaubhaft, dass es der Klägerin im jugendlichen Alter gelungen sei, ohne relevante Symptomentwicklung oder wahrgenommene subjektive Belastung einfach über diese Ereignisse hinwegzugehen und einfach weiter zu machen, was im Grunde auch die anerzogene Doktrin der Eltern gewesen sei, dass es eben immer weiterlaufen müsse.
Aufgrund der engen Bindung zur evangelischen Kirche habe sie als junge Ehefrau und Mutter immer wieder persönlich befriedigende Betätigungsfelder in sozialen Bereich gefunden. Als „Ehefrau des Pfarrers“ sei ihr eine ausreichende gesellschaftliche Akzeptanz sicher gewesen. Ein entscheidender biografischer Bruch dürfte durch die Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann nach Zerrüttung der Ehe durch seine Untreue etwa 2004 passiert sein. Durch die Trennung, eine nunmehr unübersehbare finanzielle Schieflage, habe sie sich mit Gelegenheits- und Mehrfachbeschäftigungen in kurzfristigen Arbeitsverhältnissen durchschlagen müssen. Beim Fehlen qualifizierende Studien- und Berufsabschlüsse habe sie große Probleme gehabt, sich auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig zu behaupten. Sie habe noch eine Reihe von Qualifizierungen in Nichtausbildungsberufen absolviert. Eine sich zunehmend abzeichnende massive Erschöpfungssymptomatik habe sich in lange Arbeitsunfähigkeitszeiten widergespiegelt (2011 bis 2012 für 546 Tage). Nach drei bis vier scheinbar stabileren Jahren habe sich ab 02/2016 wieder eine höhere Krankheitsinzidenz wegen verschiedener Beschwerden gezeigt, unter anderem Rückenschmerzen, Bronchitis und Spannungskopfschmerz (62 Tage). Ab dem Unfallereignis sei es dann zu einer kontinuierlichen Krankschreibung gekommen. In März 2016, einer Phase schlechter körperlicher und seelischer Verfassung auf dem Hintergrund ungünstiger Kontextfaktoren (finanzielle Schwierigkeiten, problematische berufliche Perspektive, beginnende psychische Dekompensation), sei dann das Überfallereignis am 04.07.2016 passiert. Das Ereignis habe eine nachhaltige und relevante Dekompensation, gegebenenfalls Reaktualisierung posttraumatische Belastungsstörung-typischer Symptome wie Schlafstörungen mit Alpträumen, Hyperarousal, Vermeidungsverhalten, und intrusive Erlebensweise ausgelöst, was eine deutliche Verschlimmerung der bereits schlechten psychischen Verfassung angestoßen habe.
Ein schwerwiegendes Trauma bedinge normativ das typische Symptomcluster von Intrusion, Vermeidung, autonomen Hyperarousals, Nervosität oder Schreckhaftigkeit, Dissoziation und Depression. Als chronische posttraumatische Belastungsstörung werde diese Störung bezeichnet, wenn einschlägige Symptome länger als drei Monate dauern. Dieser Verlauf bedinge ein erhöhtes Risiko für andere komorbide psychische Störung. Neben der posttraumatischen Belastungsstörung sei auch die Akzentuierung der Depression eine typische Traumafolge.
Die andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit habe bereits vor dem Überfall vorgelegen. Eine deutliche Eskalation scheine jedoch seit dem Überfallereignis aufgetreten zu sein. Inhaltlich zeige sich eine ausgeprägte Fokussierung auf das Überfallereignis und die psychosozialen Folgen für ihr Leben, eine möglicherweise inhaltlich nachvollziehbare, aber doch sehr starre vorwürfliche Haltung gegenüber früheren Untersuchern, Behandlern, Arbeitgebern und dem System schlechthin. Die Kriterien einer prämorbiden Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt.
Es gebe keinen Zweifel an dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, auch wenn im zeitlichen Längsschnitt nicht alle Symptome ständig oder in maximaler Ausprägung vorhanden seien.
Es gebe eine deutliche Tendenz, die vor dem Überfall erlittenen, biografisch verwurzelten Belastungen zu bagatellisieren. Dies sei im Kontext der Begutachtungssituation und des bestehenden Rentenbegehrens einzuordnen. Trotz dieser anzunehmenden Manipulationstendenz seien die getroffenen Einschätzungen valide.
Das Unfallereignis sei nicht alleinige Ursache für die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Es von einem komplexen Zusammenspiel vorbestehender psychischer Beeinträchtigungen und einem vorbestehend prämorbid hohem Stressniveau und einer Dekompensation / Aktualisierung von Symptomen durch den Überfall auszugehen. Es komme besonders häufig zu einer Chronifizierung einer posttraumatischen Belastungsstörungssymptomatik bei Betroffenen mit prämorbid hohem Stressniveau, was die allgemeine psychische Vulnerabilität deutlich erhöhe. Eine chronische posttraumatische Belastungsstörung wiederum bedinge ein erhöhtes Risiko für andere komorbide psychische Störungen, wie aus dem Bereich der affektiven Erkrankungen wie Depressionen oder auch Dysthmie.
Das Unfallereignis sei aber wesentliche Ursache im Vergleich zu den anderen Ursachen. Denn das für die posttraumatische Belastungsstörung typische Symptomcluster sei klar durch den Unfall ausgelöst worden. In den Jahren zuvor sie die Klägerin zwar auch wegen Erkrankungen aus dem psychiatrischen Bereich immer wieder erkrankt und in Behandlung, allerdings habe es sich überwiegend um somatoforme Symptome und unspezifische Allgemeinsymptome wie Schlafstörungen, Ängste und einem Erschöpfungsgefühlt gehandelt.
Es sei davon auszugehen, dass die Qualität der Schlafstörungen, die Qualität der Ängste und das daraus resultierende Vermeidungsverhalten nach dem Überfall ein ganz anderes Ausmaß erreicht habe. Auch wenn bereits vor dem Unfall auffällig lange Krankmeldungszeiten bestanden haben, sei nicht erkennbar, dass auch ohne das Ereignis eine kontinuierliche Arbeitsunfähigkeit sowie eine glaubhaft beschrieben soziale Desintegration aufgetreten wären. Ohne das Unfallereignis wäre es wahrscheinlich gewesen, dass die Klägerin noch geraume Zeit ihren verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen wäre und auch unbeeinträchtigter am Leben in der Gesellschaft teilgenommen hätte.
Das Unfallereignis habe zu einer erheblichen affektiven Destabilisierung und tiefen Verunsicherung geführt. Dies beziehe sich sowohl auf die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung als auch die chronifiziert depressive, dysphorisch verbittert wirkende Verfassung. Zum Zeitpunkt früherer Traumata habe bei der Klägerin eine erhaltene Resilienz mit besseren Coping-Fertigkeiten vorgelegen, so dass sich keine wesentliche Symptombildung entwickelt habe. Bei früheren Ereignissen habe sie sich immer wieder aufrappeln können. Es liege eine typische Mischlage von unfallabhängigen und unfallunabhängigen Faktoren vor.
Ohne den Unfall wären die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht zum Ausbruch gekommen. Die Klägerin hätte zwar auch ohne das Unfallereignis eine Reihe von psychischen Problemen gehabt, besonders somatoforme und depressive Symptome. Allerdings wäre nicht mit dem gegebenen Ausmaß von Beeinträchtigung zu rechnen gewesen. Hier seien vor allem die Chronifizierung von Schlafstörungen, Ängsten, Vermeidungsverhalten und depressiv gefärbten Symptomen sowie die berufliche und wirtschaftliche Perspektivlosigkeit zu nennen.
Unfallunabhängig und vorbestehend seien im psychiatrischen Bereich die Dysthymie als chronifizierte dysphor-depressive Verstimmung und die somatoforme Schmerzstörung anzusehen. Bei sämtlichen körperbezogenen Diagnosen wie rezidivierende Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden auf dem Boden degenerativer Veränderungen, Innenohrperceptionsstörung und Tinnitus, Gonarthose, rezidivierende Analfissuren und Kombinationskopfschmerz bestehe kein Zusammenhang mit dem Unfallereignis.
Das Unfallereignis sei geeignet, die Entstehung oder richtungsweisende Verschlimmerung der beschrieben psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, Agoraphobie mit Panikstörung, anhaltende Persönlichkeitsstörung) zu erklären bzw. hervorzurufen.
Unter Berücksichtigung der versorgungsmedizinischen Grundsätze bestehe insgesamt ein Grad der Schädigungsfolgen von 40 %. Diese Schädigung sei das Gesamtergebnis aus vorbestehender psychischer Erkrankung, Verschlimmerung nach Eintreten des Traumas im Rahmen des Überfalls in 2016 und komplexer Interaktion jeweils resultierende psychischer Beeinträchtigungen. Sinnvoll erscheine ein hälftiger Anteil der Unfallfolgen, so dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert vorgeschlagen werde. Es sei bis heute von einer Verschlimmerung des Grundleidens auszugehen, so dass nach wie vor eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert bestehe.
Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeitsrente gedauert. Die unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit bestehe fort.
Die Klägerin hat angegeben, dass sie nach ihrer Kündigung und länger dauernden Arbeitslosigkeit finanziell völlig abgestürzt sein. Seit 2016 sei sie erwerbsunfähig. Sie fühle sich an verschiedenen Stellen deutlich benachteiligt: die evangelische Landeskirche, die Beklagte und das Verhalten der Rehaklinik. Sie schäme sich für die wirtschaftliche und allgemeine Situation, in der sie sich jetzt befinde. Sie komme aus einem Unternehmerhaushalt und könne es nicht fassen, in welcher Situation sie sich nun befinde.
Ihr Hauptproblem seien Panikattacken. Sie könne am geselligen Leben kaum mehr teilhaben und lebe seit dem Verbrechen isoliert. Seit dem Vorfall leide sie an Flashbacks. Danach sei sie fast ein Jahr überhaupt nicht nach draußen gegangen. Alleine einzukaufen falle ihr schwer. Sie fange langsam an, sich ein kleines bisschen zuzutrauen. Sie vermeide aber grundsätzlich jegliche geschlossenen Räume in fremder Umgebung. Besonders auf der Hut sei sie in Fahrstühlen und Parkhäusern. Sie halte sehr großen Sicherheitsabstand zu anderen Menschen ein und sie sei immer auf der Hut. Sie könne sehr schlecht schlafen, habe oft Alpträume und schlafe selten länger als zwei bis vier Stunden am Stück. Ihre Hobbies von früher könne sie nicht mehr wahrnehmen. Sie vermeide Situationen, in denen nicht einschätzbare Situationen auftreten könnten und nutze auch keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr. Mit dem Auto könne sie maximal 20 km zurücklegen, aber es sei mindestens ein Hund dabei.
Es zeige sich tendenziell eine diskrepante Darstellung der Kindheit und Jugend durch die Klägerin im Vergleich zu der Darstellung in den Vorgutachten und Vorbefunden.
Befragt zu dem häuslichen Klima erklärt sie, dass ihr Vater ein „Bollerkopp“ gewesen sei. Einmal hätten die Mädchen dem Vater die Füße küssen müssen, einmal habe er auch die Hundepeitsche ausgepackt. Insgesamt sei das Elternhaus in Ordnung gewesen. Sie selber sei auch immer wieder mal ungerecht zu ihren Kindern gewesen, das sei doch im Familienalltag völlig normal. Dass ihr Bruder heute suchtkrank sei und psychische Probleme habe, hänge mit der Misshandlung durch andere Kinder zusammen. Diese hätten ihm im Alter von sechs Jahren die Harnröhre mit einem Holzstückchen kanüliert. Danach sei er harninkontinent gewesen. Gegen die Schmerzen habe er Schnaps getrunken.
An ihre Hospitalisierung als Kleinkind nach Explosion des häuslichen Kamins könne sie sich nicht erinnern.
Ihre anorektische Phase beschreibe sie tendenziell bagatellisierend. Alle Mädchen hätten doch zu dieser Zeit gehungert, um attraktiv zu sein. Mit 18 Jahren habe sie 42 kg gewogen. Nach und nach sei es ihr gelungen, wieder normal zu essen und Gewicht zuzunehmen.
Im Alter von dreizehn Jahren sei sie in der Konfirmandengruppe von einem Vertreter des Ortbeirates im Bus beim engen Stehen während der Fahrt vaginal befingert worden. Ein weiteres Ereignis sei mit vierzehn Jahren passiert. Damals habe ein Zeitungsdrücker an der Tür geklingelt. Sie sei mit ihm nach draußen gegangen. Dort habe er versucht, sie zu entkleiden und in sie einzudringen. Ein anderer Vorfall habe sich vor dem Abitur ereignet. Sie habe in einem griechischen Restaurant gejobbt. An der Fleischmaschine sei sie von hinten am Busen gefasst worden und unten rum berührt worden. Sie habe sich an der Hand an der Fleischmaschine geschnitten. Der Täter habe sie heimfahren wollen und auf der Heimfahrt sei es dann zu erneuter Übergriffigkeit mit versuchter Vergewaltigung gekommen.
Ein weiteres Ereignis sexueller Gewalt sei im Studium passiert. Ein afghanischer Student habe sie zum Essen eingeladen, sie überwältigt und jedenfalls versucht, sie zu vergewaltigen, möglicherweise auch vollendet.
Als sie ihrem Ex-Mann gegenüber die Trennungsabsichten kundgetan habe und dieser weiter eine Dreierbeziehung mit ihrer vormals besten Freundin habe führen wollen. Damals habe ihr Mann sie vergewaltigt.
Die suizidale Krise im jüngeren Erwachsenenalter, die zur nachfolgenden Hospitalisierung geführt habe, sei auf das Fremdgehen ihres Partners zurückzuführen gewesen. In der nachfolgenden stationären Behandlung habe sie sich etwas stabilisiert und ein halbes Jahr noch eine ambulante Psychotherapie gemacht.
Die ganzen Jahre über sei „Scheiß“ passiert. Sie habe immer alles sortiert bekommen und die aktuelle Problematik sei einfach on top gekommen und sie bekomme nichts mehr sortiert. Sie ärgere sich, dass der Täter jetzt als armer schuldunfähiger Junge dastehe und ihr niemand so richtig helfe. Es werde immer so dargestellt, als habe sie eine schwierige Vorgeschichte gehabt, dabei sei das alles nicht so schlimm gewesen.
Hauptproblem seien ihre Ängste, häufige, aus ihrer Sicht spontan auftretende Panikattacken. Sie habe dann das Gefühl, dass ihr die Beine weggerissen werden, auch ihr Herz sei immer beteiligt. Sie bekomme Angst, dass sie gleich sterben würde und sie könne das Erleben überhaupt nicht mehr steuern.
Sie bekommen Flashbacks, indem sie erlebe, dass der Mann hinter ihr stehe und auf sie einschlage. Sein Gesicht sei weg, aber sie nehme seine bösen Augen wahr und höre wie er sage: „Ich schlage dich tot.“ Diese Erlebnisse seien glücklicherweise viel kürzer als am Anfang und sie könne sich auch schnell wieder reorientieren. Beim Einkaufen in der Schlange achte sie darauf, dass ihr niemand zu nahekomme.
Triggersituationen seien solche, wenn jemand hinter ihr stehe und eine rasche Bewegung mache. Immer, wenn sie einen Schattenwurf hinter sich wahrnehme, gerate sie in diese Ausnahmeverfassung. Sie setze sich daher grundsätzlich mit dem Rücken zur Wand. Der Schlaf sei tendenziell schlechter geworden und Alpträume seien häufiger geworden. Sie rede viel um Schlaf und sei oft nassgeschwitzt. Die Träume hätten immer irgendetwas mit Gewalt zu tun. Ihre Stimmung sei schlecht und sie grübele viel über existenzielle Fragen, besonders aus finanziellen Gründen den Wohnraum zu verlieren.
Auffällig sei die wiederkehrende, über die Dauer des Gesprächs fast kontinuierlich bestehende, hochfrequente Wipp- und Wackelbewegung beider Beine, die sich syndromal keiner Krankheitsentität zuordnen ließen, sondern auf Nervosität rückschließen lasse und deutlich demonstrativ wirke.
Sie stehe zwischen vier und fünf Uhr auf, weil sie nicht mehr schlafen könne und kümmere sich um die drei Hunde. Sie nutze etwa eine Stunde das Ergometer und kümmere sich um den Haushalt. Manchmal fahre sie zu einer Freundin. Sie koche und gehe zwei Mal pro Woche ins Schwimmbad.
Die diagnostische Einordnung als Anpassungsstörung von Prof. Dr. M. sei nicht überzeugend. Der formale Ausschluss einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des von ihm unterstellten Fehlens intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen sei haltlos und wenig an der klinischen Praxis orientiert. Das Trauma spiele nicht nur eine marginale Rolle.
Eine diagnostische Einordnung als Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Auch werde nicht die Einschätzung von Dr. L. geteilt, dass sich die initiale Anpassungsstörung zu einer Agoraphobie entwickelt habe. Die Angstsymptome seien im Kontext der posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen. Die Ängste seien als Traumafolge einzuordnen.
Die Beklagte hat gegen das Gutachten eingewandt, dass die Feststellung der posttraumatischen Belastungsstörung nicht schlüssig sei. Auch eine anhaltende Verschlimmerung vorbestehender psychischer Störungen sei nicht hinreichend herausgearbeitet worden bzw. erklärt worden. Weshalb dem im Vergleich zu den mehrfachen und anhaltenden Vortraumatisierungen eher geringfügigeren Einzelereignis wesentliche Bedeutung in der langfristigen Aufrechterhaltung psychischer Symptome zukäme. Darüber hinaus fänden sich in den Unterlagen zum weiteren Verlauf umfangreich konkurrierende Faktoren, die für die Aufrechterhaltung und sogar sekundäre Verschlechterung maßgeblich seien. Nachvollziehbar erscheine eine vorübergehende Verschlimmerung einer bereits zuvor bestehenden komplexen Traumafolgestörung, die angesichts der ausgeprägten Vorbelastung durchaus prolongierten Verlauf über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren mit in dieser Zeit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert rechtfertigen könne, bei der aber im Langsfristverlauf dem streitigen Unfallereignis mit der geforderten Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Bedeutung mehr zukomme. Die ab dem 07.05.2017 bestehende psychische Probleme seien unfallunabhängig. Die seit Jahren bestehende Depression, hervorgerufen durch Partnerschaftskonflikte und einer Burnout-Symptomatik und sonstige vorbestehende, kombinierte, in der Hauptsache narzisstisch bedürftige, ängstlich abhängige neurasthenische Persönlichkeitsstörung, seien ursächlich.
Es sei schon fraglich, ob der Angriff das A-Kriterium erfülle. Es seien keine über Prellungen hinausgehende Verletzungen dokumentiert. Dies entspreche nicht den Kriterien der Klassifikationssysteme.
Des Weiteren sei ein Erstschaden nicht dokumentiert. Die Klägerin sei vorgewarnt worden, dass der von ihr Betreute unter Drogen gestanden habe. Darüber hinaus fehle es an einem Vermeidungsverhalten. Die Sachverständige habe die Diskrepanzen nicht aufgearbeitet: keine Psychotherapie, keine Medikamente. Dem Unfallereignis komme keine wesentliche Bedeutung mehr zu.
Prof. Dr. M. habe in seinem Gutachten festgestellt, dass die noch bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht wegen der noch vorliegenden Arbeitsunfallfolgen anhalte, sondern wegen der vorbestehenden Persönlichkeitsstörungen, in deren Rahmen es zur Ausbildung eines sogenannten Helfersyndroms gekommen mit ungenügender Abgrenzung zu den betreuten Personen gekommen sei. Auch der behandelnde Psychologe habe das Trauma nicht behandeln können, weil die psychische Vorerkrankung im Vordergrund gestanden habe. Wahrscheinlich sei das Trauma schon zu diesem Zeitpunkt in den Hintergrund getreten. Spätestens ab dem Tag der Begutachtung bei Prof. Dr. M. am 08.05.2017 habe kein Zusammenhang mehr zwischen dem Unfall und der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Dr. L. komme zu dem Ergebnis, dass eine zeitliche Zuordnung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht möglich sei, da die Arbeitsunfähigkeit auch auf andere Faktoren zurückgeführt werden müsse. Allein die Angstsymptomatik und die initial bestehende Anpassungsstörung habe nicht zu einer überdauernden Arbeitsunfähigkeit geführt. Der behandelnde Psychotherapeut habe bestätigt, dass am 08.02.2017 die unfallunabhängige Depression in den Vordergrund getreten sei. Die unfallbedingte Anpassungsstörung sei spätestens mit dem 07.05.2017 abgeklungen und die unfallunabhängigen psychischen Störungen seien in den Vordergrund getreten. Diese haben auch die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem 07.05.2017 bedingt.
Die Beklagte habe bereits die Behandlungskosten des Psychologen bis zum 07.12.2017 übernommen. Die darüber hinaus gehende Behandlungsbedürftigkeit sei nicht mehr den Unfallfolgen zuzuordnen und könne daher nicht zu Lasten der Beklagte gehen.
Dr. L. hat ergänzend befragt unter dem 26.05.2021 ausgeführt, dass er die Einschätzung von Dr. S. nicht teile, dass die wohl zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung allein als Folge des Unfallereignisses anzusehen sei. Dies sei gerade in Anbetracht mit den dokumentierten Vorbelastungen und Erkrankungen nur bedingt zutreffend. Die Vorschäden können lediglich den Chronifizierungsprozess mitgestalten. Die von Dr. S. beschriebenen veränderten Persönlichkeitseigenschaften der andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung treffen nicht durchgängig zu: die Klägerin habe sich in einer Partnerschaft befunden und sich nicht als sozial isoliert empfunden. Bereits vor dem Überfall seien auffällige Verhaltens- und/oder Beziehungsmuster dokumentiert, auch wenn diese von der Klägerin bagatellisiert werden. Dr. S. geht bei der andauernden Persönlichkeitsstörung auch von einer Verdachtsdiagnose aus. Die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt.
Übereinstimmung besteht dahingehend, dass die Symptomatik der Klägerin teilweise als Traumafolge verstanden wird. Es handele sich um ein komplexes Zusammenspiel vorbestehender psychischer Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis. Diese Konstellation begünstige den Chronifizierungsprozess. Es habe eine relevante prämormide Symptomatik und vielfältige Belastungsfaktoren bestanden. Dr. S. werde dahingehend nicht zugestimmt, dass der Unfall eine nahezu gleichwertige Belastung darstelle, die entsprechend hälftig kausal für das aktuelle Beschwerdebild verantwortlich sei.
Durch die Bewertung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert gehe auch Dr. S. von einer leichteren Störung aus.
Dr. M. habe in seinem Gutachten festgestellt, dass die noch bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht wegen der noch vorliegenden Unfallfolgen anhalte, sondern wegen der vorbestehenden Persönlichkeitsstörungen, in deren Rahmen es zur Ausbildung eines sogenannten Helfersyndroms mit ungenügender Abgrenzung zu den betreuten Personen gekommen sei. Der behandelnde Therapeut Dr. K. habe die Beklagten am 08.02.2017 telefonisch darüber informiert, dass er das Trauma nicht bearbeiten können, weil die psychische Vorerkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt im Vordergrund gestanden habe. Das Trauma sei wahrscheinlich schon zu diesem Zeitpunkt in den Hintergrund getreten. Spätestens ab dem Tag der Begutachtung bei Dr. M. am 08.05.2017 habe kein Zusammenhang mehr zwischen dem Unfall und der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Dr. L. sei in seinem Gutachten vom 05.06.2019 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine zeitliche Zuordnung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht möglich sei, da die Arbeitsunfähigkeit auch auf andere Faktoren zurückgeführt werden müsse. Alleine die Angstsymptomatik und die initial bestehende Anpassungsstörung habe nicht zu einer überdauernden Arbeitsunfähigkeit geführt. Seines Erachtens sei die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum Abschluss der Behandlung bei Dr. K. am 07.12.2017 anzunehmen, da dann die depressive Symptomatik in den Vordergrund getreten sei. Dr. K. habe aber telefonisch am 08.02.2017 mitgeteilt, dass die unfallunabhängige Depression bereits zu diesem Datum im Vordergrund gestanden habe.
Es sei daher nicht möglich, im Rahmen einer vorübergehenden Anpassungsstörungen Leistungen wegen einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 04.07.2018 zu zahlen. Denn die Anpassungsstörung sei spätestens mit dem 07.05.2017 abgeklungen und die unfallunabhängigen Störungen seien in den Vordergrund getreten, die auch die Arbeitsunfähigkeit über den 07.05.2017 hinaus bedingt haben. Behandlungskosten seien bei Dr. K. bereits bis zum Abschluss seiner Behandlung am 07.12.2017 übernommen worden. Die darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit sei nicht mehr den Unfallfolgen zuzuordnen und könne nicht zu Lasten der Beklagten erfolgen.
Dr. S. hat unter dem 27.08.2021 ergänzend befragt erwidert, dass das subjektive Erleben der Klägerin bei der Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung ebenfalls Berücksichtigung zu finden habe. Die dokumentierten äußeren Verletzungen (drei als groß zu bezeichnende Hämatome an Rücken und Oberarm) wiesen auf einen erheblichen körperlichen Übergriff hin, der sich mit den Angaben der Klägerin decke. Dies könne als außergewöhnliche Bedrohung eingeordnet werden. Zudem bestehe bei der Klägerin ein lang anhaltendes und überdauernden Vermeidungsverhalten.
Es lägen eindeutige Erstsymptome für die diagnostische Einordnung als posttraumatische Belastungsstörung vor. Die entscheidenden Kernsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nachweisbar.
Das schädigende Ereignis am 04.07.2016 habe eine richtungsweisende und anhaltende Verschlechterung der psychischen Gesundheit ausgelöst.
Die Klägerin hat die Entstehung bzw. die Verschlechterung und die Chronifizierung der psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, Agoraphobie mit Panikstörung und anhaltende Persönlichkeitsänderung) als Folge des Arbeitsunfalles vom 04.07.2016 begehrt. Diese sei mit mindestens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vom Hundert zu bewerten und ab der 26. Woche sei eine Verletztenrente zu gewähren. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zur Feststellung der Erwerbsminderungsrente gedauert.
Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 13.06.2022 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, der medizinischen Unterlagen und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (Blatt 1 bis 615). Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 18.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten, da sie gegen die Beklagte aufgrund der festgestellten Unfallfolgen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Unfallrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vom Hundert hat. Weitere Unfallfolgen sind nicht festzustellen. Die posttraumatische Belastungsstörung und die Panikstörung mit Agoraphobie im Sinne einer Verschlimmerung sind nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 04.07.2016 zurückzuführen. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit endet zum 07.05.2017.
Nach § 56 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindesten 20 vom Hundert (v.H.) gemindert ist.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Anspruchsgrundlage für die Feststellung weiterer Unfallfolgen ist § 102 SGB VII. Einerseits wird darin die Schriftform festgelegt und gibt dem Unfallversicherungsträger die Befugnis über das Bestehen bzw. Nichtbestehen sowie über den Inhalt und den Umfang eines Sozialleistungsanspruches zu entscheiden. Andererseits ergibt sich hieraus für den Versicherten der korrespondierende Anspruch. Umfasst sind nicht nur die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch, sondern auch die Entscheidung über die Elemente des Anspruchs, die Grundlagen für jede aktuelle oder spätere Anspruchsentstehung gegen den Unfallversicherungsträger sind. Dazu gehören der Versicherungsfall, die unmittelbaren Unfallfolgen und die mittelbaren Unfallfolgen.
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Durch das Wort „infolge“ drückt § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden erforderlich ist. Diese sogenannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Der Bereich der haftungsbegründenden Kausalität ist u.a. betroffen, wenn es um die Frage geht, ob der Unfall wesentlich durch die versicherte Tätigkeit oder durch eine sogenannte innere Ursache hervorgerufen worden ist, während dem Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität die Kausalkette - Unfallereignis (primärer) Gesundheitsschaden und (sekundärer) Gesundheitsschaden - weitere Gesundheitsstörungen zuzuordnen ist.
Für die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus und einen zweiten, wertenden Schritt, dass das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war.
Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung – versicherte Tätigkeit, Unfallereignis, Gesundheitsschaden – eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden Tatsachen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht. Dabei müssen auch körpereigene Ursachen erwiesen sein, um bei der Abwägung mit den anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt die Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet war, eine bestimmte körperliche Störung hervorzurufen.
Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden „voll“, das heißt mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, also nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.
Auf der ersten Stufe ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt. Aufgrund dieser Unbegrenztheit dieses conditio sine qua non-Zusammenhanges ist auf der zweiten Stufe zwischen solchen Ursachen zu differenzieren, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden und denen der Erfolg zugerechnet wird gegenüber den für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Die Zahlung von Verletztengeld richtet sich nach § 45 SGB VII. Verletztengeld wird insbesondere dann erbracht, wenn ein Versicherter infolge eines Versicherungsfalles arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitseinkommen hatte und kein Beendigungstatbestand im Sinne des § 46 Abs. 3 SGB VII vorliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf ein sogenanntes Übergangs-Verletztengeld, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.
Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles liegt vor, wenn ein Versicherter aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalles nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen. Arbeitsunfähigkeit ist danach gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Dass er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben kann, ist unerheblich.
Versicherte haben dem Grunde nach einen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter anderem durch Leistungen der Heilbehandlung und medizinischen Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln den durch einen Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden beseitigt, bessert, seine Verschlimmerung verhütet und die Folgen abmildert, § 26 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.
Denn nach § 26 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und unter Beachtung des SGB IX Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzenden Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. § 26 Abs. 2 Nr. 1 konkretisiert die Aufgabe der Versicherungsträger insofern, als dass mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig der durch den Versicherungsfall verursachte Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern ist, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern sind.
Die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden besteht, ist in erster Linie nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Im Rahmen seiner richterlichen Überzeugungsbildung hat das Gericht alles Erforderliche im Sinne der §§ 103, 128 SGG zu tun, um diese Frage zu klären, wobei es sich des Urteils fachkundiger Sachverständiger zu bedienen hat, um mit deren Hilfe festzustellen, ob nach den einschlägigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen das angeschuldigte Ereignis die wahrscheinliche Ursache des bestehenden Gesundheitsschadens ist. Maßgebend ist hierfür grundsätzlich die herrschende medizinische Lehrmeinung, soweit sie sich auf gesicherte Erkenntnisse stützen kann. Andererseits ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit voneinander abweichenden medizinischen Lehrmeinungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und darüber zu entscheiden, welche von ihnen richtig ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Unfallfolgen hat und die klägerischen Unfallfolgen nicht mit einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vom Hundert zu bewerten sind. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit über den 07.05.2017 hinaus liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor.
Die Kammer schließt sich dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. L. an. Das von der Kammer nach § 106 SGG eingeholte Sachverständigengutachten hinsichtlich Art und Umfang der Unfallfolgen vom 04.07.2016 auf nervenärztlich-psychosomatischem Gebiet von Dr. L. vom 05.06.2019 hat ergeben, dass bei der Klägerin eine phobische Störung, eine anhaltende mittelgradige depressive Störung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, ein Tinnitus, ein Kombinationskopfschmerz (Migräne, Spannungskopfschmerz) und der Verdacht auf eine S1-Läsion vorliegen. Das Unfallereignis ist nach der Einschätzung des Sachverständigen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit alleinige Ursache für die Phobie. Die depressive Störung und die Persönlichkeitsstörung sind hingegen zur Überzeugung des Sachverständigen und der Kammer im Wesentlichen durch unfallunabhängige Faktoren bedingt. Hinsichtlich der Phobie als weitere Unfallfolge folgt die Kammer der Einschätzung des Sachverständigen nicht, da die von der Klägerin geklagten Ängste nicht mit dem Unfallereignis verknüpft sind. Die von der Klägerin geschilderten Situationen und das daraus folgende Vermeidungsverhalten hat nichts mit dem Übergriff eines Drogenabhängigen in dessen Wohnung zu tun. Hier ist nach Ansicht der Kammer ein bedeutender Umstand, dass die Klägerin auf den Zustand des Täters vorbereitet gewesen ist durch den Hinweis der Nachbarin. Die Situationen, die für die Klägerin angsterfüllt sind – C-Stadt, Sitzen mit dem Rücken zur Wand, viele Menschen, größere Geschäfte, jemand steht hinter ihr – haben nichts mit der übergriffigen Situation in der Wohnung zu tun. Der Täter hat auch nicht hinter ihr gestanden, sondern sie im Gespräch direkt mit der Metallstange angegriffen.
Eine richtungsweisende Verschlimmerung liegt zur Überzeugung der Kammer und des Sachverständigen nicht vor.
Die phobischen Restsymptome werden vom Sachverständigen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert bewertet. Also selbst wenn diese als weitere Unfallfolge anerkannt werden würde, würde dies nicht zu einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vom Hundert führen.
Die unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit ist nach der Einschätzung des Sachverständigen mit Abschluss der Behandlung bei Dr. K. beendet worden. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit kann der Sachverständige nicht sicher zeitlich einzuordnen, da diese auch auf andere Faktoren zurückgeführt werden muss. Allein die Angstsymptomatik und die initial bestehende Anpassungsstörung führen nicht zu einer überdauernden Arbeitsunfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist vielmehr bereits vor dem Unfall schon eingeschränkt gewesen, wie der Sachverständige zutreffend ausführt. Der Sachverständige vermutet, dass mit Abschluss der Behandlung bei Dr. K. auch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit beendet gewesen ist. Damals ist dann die depressive Symptomatik ganz in den Vordergrund getreten, wie der Sachverständige zutreffend ausführt. Also spätestens 12/2017 ist jede Reaktion auf das Unfallereignis abgeklungen gewesen.
Bei der Schilderung der belastenden Erfahrungen um das Unfallgeschehen hat die Anspannung der Klägerin nur leicht zugenommen nach den Feststellungen des Sachverständigen, sichtbar an einer leichten psychomotorischen Unruhe, einem groben Zittern der Beine. Sie hat gegen Tränen gekämpft. Deutlicher zeigt sich dies, wenn sie von Belastungen im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung berichtet, wie der Sachverständige ausführt. Im subjektiven Erleben stehen die Ängste im Vordergrund. Die Schilderung lässt den Sachverständigen phobische Momente erkennen. Es ist auch ein belastendes Wiedererinnern berichtet worden. Des Weiteren hat die Klägerin klaustrophische Ängste und das Auftauchen intrusiver Bilder bei Konfrontation mit den Triggern berichtet, die mit panikartigen Angstgefühlen verbunden sind. Der Bericht hierüber ist ohne größere Anspannung möglich gewesen. Deutlich werden Rationalisierungstendenzen und eine Somatisierungsneigung, wie der Sachverständige ausführt.
Im Vorfeld des Arbeitsunfalls haben bereits seelische Beeinträchtigungen bestanden: schwierige Konstellation in der Primärfamilie, problematisches Beziehungsmuster gerade zur Vatergestalt, kindliches Nägelkauen, Essstörung (12 bis 21 Jahre) in Form von bulimischer später anorektischer Symptomatik bis hin zum Sistieren der Monatsblutung. Mit 18 Jahren hat sie Beschwerden im Rahmen einer Trennung gehabt. Auch die weitere Entwicklung ist beeinträchtigt gewesen: kein Studienabschluss, 1995 Kurbehandlung wegen psychovegetativer Erschöpfung in einer familiären Belastungssituation, im Jahre 2000 sei ein schwerer Treppensturz erfolgt und es ist eine funktionelle Dysphonie erfolgt.
Auffällig für den Sachverständigen ist, dass die Klägerin meist andere, deren Fehlverhalten oder Erkrankungen für die Symptomatik oder verhinderte Abschlüsse verantwortlich macht.
2004 ist eine verhaltenstherapeutische Behandlung nach der Trennung mit Scheidung erfolgt. Nach dem Verdacht auf eine asthenische Persönlichkeitsstörung in 11/2011 erfolgt eine ambulante tiefenpsychologische Psychotherapie. Im Vorfeld des Arbeitsunfalles hat die Klägerin bereits unter Erschöpfungsgefühl, Rückenschmerzen gelitten und eine Psychotherapie aufgenommen. In 08/2015 und 03/2016 hat die Klägerin eine Panikattacke im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gehabt. Der behandelnde Psychiater hat eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit und eine drohende Dekompensation beschrieben unter der Diagnostizierung einer depressiven Episode, einer Neurasthenie und einer Somatisierungsstörung.
Eine Schädelverletzung ist nicht dokumentiert, ebenso wenig eine Bewusstseinsstörung, wie der Sachverständige den Verlauf aufzeigt. Der Sachverständige geht daher allenfalls von einer Schädelprellung aus, deren Folgen abgeklungen sind. Die heute bestehende Kopfschmerzsymptomatik stellt sich einerseits als bereits seit langem bekannte und vor dem Ereignis dokumentierte Migräneerkrankung, teilweise mit Aura dar. Andererseits ist von einer Spannungskopfschmerzsymptomatik auszugehen bei einem nicht unproblematischen Analgetikakonsum. Ein Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis kann der Sachverständige nicht darstellen.
Aktuelle präsentiert sich eine als mittelgradig depressiv ausgelenkte Klägerin, die unter überdauernden Ängsten leidet, dass sich ein ähnliches Ereignis wiederholen kann. Sie vermeidet C-Stadt als den Ort des Angriffs, vermeidet Menschenansammlungen, zieht sich zurück, hat Erinnerungsbilder, die sich seit 02/2019 (Gerichtsverhandlung) wieder verstärkt hätten. Sie hat Strategien mit ihrem Psychotherapeuten entwickelt, wie sie solchen Episoden begegnen kann.
Ganz im Vordergrund des subjektiven Erlebens steht nach den Darlegungen des Sachverständigen die Ängstlichkeit und phobische Symptomatik in Verbindung mit einer depressiv ausgelenkten Stimmung. Hieraus resultierten erheblich beeinträchtigende Symptome auf allen Ebenen des biopsychosozialen Erlebens und Verhaltens, so dass die Klägerin entsprechend der Einschätzung von Dr. D. nicht mehr leistungsfähig ist, wie der Sachverständige schlüssig darlegt.
Mit Blick auf den Verlauf zeigt sich, dass bereits vor dem Ereignis erhebliche seelische Symptome bestanden haben, die bis in die Kindheit zurückzuverfolgen sind und schon zu wiederholten Behandlungen Anlass gegeben hätten. Neben auffälligen Verhaltensweisen im Kindesalter (Nägelkauen), Essstörung ab dem 12. Lebensjahr, suizidale Krise mit stationärer Behandlung etwa 1978/1979 kommt es zu depressiven Entwicklungen und psychotherapeutischen Behandlungen 2004 und 2008. Bereits in der ersten Jahreshälfte vor dem Überfall 2016 ist eine mittelgradige depressive Episode, eine Neurasthenie und eine Somatisierungsstörung bei drohender Dekompensation von dem behandelnden Psychiater diagnostiziert worden. Das Ereignis hat nach der Einschätzung der Kammer und des Sachverständigen eine hochgradig vulnerable Persönlichkeit getroffen.
Die von Dr. D. und Dr. M. vorgenommene Bewertung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ist für den Sachverständigen absolut plausibel und nachvollziehbar. Hier zeigen sich die neurasthenischen Züge, die auch bereits von dem ambulanten Behandler benannt worden sind, die Somatisierungsneigung, die ängstlichen und depressiven Grundzüge, die durchgängig altruistische Haltung, die einer kritischen Selbstreflexion kaum zugänglich ist. Entsprechend der Einschätzung von Dr. M. ist von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen. Vor dem Hintergrund dieser strukturellen Störung kommt es unter unterschiedlichen Belastungssituationen zu den entsprechenden Dekompensationen.
Das schädigende Ereignis hat nur ebenfalls, wie frühere Belastungen, eine Kaskade in Gang gesetzt, die im Vergleich zu früheren Krisensituationen von der Klägerin nicht mehr kompensiert werden konnte. Der weitere Verlauf zeigt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dass die durch das Ereignis hervorgerufenen Symptome wie Flashbacks, Albträume, Ängste im Verlauf nicht mehr im Vordergrund gestanden haben. Die bereits vorbestehende depressive Symptomatik mit ihren Somatisierungen sind zunehmend in den Vordergrund getreten, wie anhand der Berichte des behandelnden Psychologen nachvollzogen werden konnte. Dieser hat auch von einem sehr komplexen Krankheitsbild gesprochen, dass einer therapeutischen Beeinflussbarkeit kaum zugänglich ist. Bei Annäherung an traumatische Erfahrungen kommt es immer wieder zur Aktivierung auch früherer Belastungen, wie sich auch im Rahmen der hiesigen Untersuchung gezeigt hat, wie der Sachverständige darlegt. Dabei wird auch deutlich, was bereits Dr. M. beschrieben hat, dass die affektive Belastung bei diesen länger zurückliegenden Kränkungen und Verletzungen stärker in Erscheinung tritt. Es wird nachvollziehbar, dass die Annäherung an jedwede Belastungserfahrung zu starken Symptomenwicklungen führen kann. Lediglich durch die von dem behandelnden Psychotherapeuten eingeführten Stabilisierungsübungen hat sich hier eine positive Entwicklung eingestellt, so dass die Klägerin heute ihren Angstzuständen mit entsprechenden Übungen begegnen kann und auch ihre Aktivitäten wieder ausgeweitet hat.
Dennoch erscheint es dem Sachverständigen nachvollziehbar, dass die belastenden Erinnerungen, die sich auf das letzte schädigende Ereignis bezogen, getriggert werden können. Allerdings deuteten sich auch weitere Belastungsmomente als zusätzliche kausale Faktoren an, so die konflikthafte Partnerbeziehung, auf die in den Berichten hingewiesen worden ist, wie der Sachverständige weiter darlegt. In der hiesigen Untersuchung hat die Klägerin dies nicht angegeben. Auch die finanziell prekäre Situation stellt ein weiteres Belastungsmoment dar.
Nicht alle Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung sind nach den Darlegungen des Sachverständigen erfüllt. Vielmehr ist zur Überzeugung des Sachverständigen von einer Anpassungsstörung auszugehen, die sich im weiteren Verlauf hin zu einer agoraphobischen Symptomatik entwickelt hat, die aber unverändert Bezug zu dem schädigenden Ereignis hat. Zur Überzeugung der Kammer ist dies nicht der Fall.
Die agoraphobische Symptomatik, die sich auch von der vorbestehenden depressiven Symptomatik und der auffälligen Persönlichkeitsstruktur abgrenzen lässt, überdauert nach der Ansicht des Sachverständigen. Grundsätzlich kann eine Angstsymptomatik auch in diesem Zusammenhang entstehen und verstanden werden. Es besteht für den Sachverständigen noch eine enge Bindung an das Ereignis in inhaltlicher Form. Es kommt zu einer Aktualisierung im Rahmen der Begegnung mit dem Täter, was für eine überdauernde erhöhte Vulnerabilität gerade in diesem Bereich spricht. Die agoraphobische Symptomatik wird vom Sachverständigen weiter im Sinne einer Traumafolge als Folge des schädigenden Ereignisses angesehen. Das Ausmaß ist im Vergleich zu den anderen Diagnosen eher gering ausgeprägt, kontrollierbar und tritt im Vergleich zu den übrigen Symptomen deutlich zurück.
Die depressiven Symptome, die Persönlichkeitssymptomatik, die Kopfschmerzsymptomatik oder auch die Lendenwirbelsäulensymptomatik sind zur Überzeugung der Kammer und des Sachverständigen nicht als Schädigungsfolgen zu verstehen. Sie haben schon vor dem Ereignis bestanden und sind gerade in der Zeit der Psychotherapie bei Dr. K. symptomatologisch wieder in den Vordergrund gerückt.
Dies entspricht auch der Einschätzung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten:
Dr. M. ist in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 18.05.2017 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein ursächlicher Zusammenhang der Kopfschmerzen mit dem Unfall aus neurologischer Sicht nicht erkennbar ist. Ein Schädelhirntrauma im eigentlichen Sinne habe nicht vorgelegen. Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung liege nicht vor, da es an dem Kriterium A2 fehle. Es liege eine Anpassungsstörung vor. Die Dauer einer Anpassungsstörung sei auf maximal zwei Jahre begrenzt. Eine darüber hinaus gehende Symptomatik sei keine Anpassungsstörung mehr.
Es sei zu berücksichtigen, dass weit im Vorfeld mehrere psychische Erkrankungen bestanden hätten, beginnend mit einer Pubertätsmagersucht, einer reaktiv ausgelösten Depression bei einer Beziehungsproblematik sowie im Zusammenhang mit Eheproblemen, der Trennung und Scheidung vom Ehemann, mit wiederholt aufgetretenen Depressionen und einer somatoformen Störung. Diese psychischen Störungen seien eindeutig unfallunabhängig.
Es sei eine Akzentuierung einzelner mit diesen Diagnosen verbundener Symptome nach dem Unfall wahrscheinlich. Es ergäben sich aber keine Hinweise im Sinne eines Vollbeweises, dass diese vorbestehenden psychischen Erkrankungen durch den Unfall richtungsweisend und andauernd verschlimmert worden seien.
Mittelbare Folge des Unfalls sei die Tatsache, dass sie ihren Arbeitsplatz verloren habe, da der zeitlich befristete Vertrag nicht verlängert worden sei. Ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall sei nach Aktenlage nicht belegt.
Ein weiterer Belastungsfaktor sei, dass ihr Hund, ihr langjähriger Lebensbegleiter, eingeschläfert werden musste. Ein Zusammenhang mit dem Unfall sei nicht zu konstruieren.
Bereits vor dem Unfall habe eine deutlich erhöhte Störanfälligkeit im psychischen Bereich bestanden. Grundlage hierfür seien verschiedene belastende Erlebnisse in der Biografie gewesen: gravierende Belastungen in der Ursprungsfamilie, drei Vergewaltigungen, drei Nahtoderfahrungen, Belastungen in der schließlich geschiedenen Ehe, zuletzt ein Überforderungsgefühl an dem letzten Arbeitsplatz.
Es liege eine kombinierte, in der Hauptsache narzisstisch-bedürftige, aber auch ängstlich-abhängige und neurasthenische Persönlichkeitsstörung vor. Auch die Reaktion bzw. deren Ausmaß auf den erlittenen Unfall sei in Zusammenhang mit dieser Störung einzuordnen, zum Beispiel mit ihrer wiederholt spontan gemachten Angabe, dass es sich um einen „verbrecherischen Überfall“ auf sie gehandelt habe. Die Klägerin habe Einstellungen entwickelt, die eindeutig einem Helfersyndrom zuzuordnen seien und ursächlich auf die eigene narzisstische Bedürftigkeit bezogen werden müssten.
Der Grund dafür, dass unter der bisherigen Traumatherapie noch keine wesentliche Besserung erzielt worden sei, sei sicherlich darin zu sehen, dass derzeit und auch schon vor dem Unfall die übrige komplexe psychische Symptomatik das Krankheitsbild bestimmt habe. Die Fortführung der gegenwärtig durchgeführten ambulanten Psychotherapie mit dem Versuch, auch das erlittene Trauma zu bearbeiten, sei sicherlich weiterhin angezeigt. Da das Trauma nur eine marginale Rolle spiele, sollten weitere zehn Sitzungen ausreichen, um diesbezüglich einen Abschluss zu erreichen. Im Übrigen stehe die Fortführung der ambulanten Psychotherapie im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung wegen der vorbestehenden psychischen Störungen im Vordergrund.
Dass durch den Unfall eine psychische Störung, die sich erkennbar von der vorbestehenden Störung abhebt, ausgelöst worden sei, sei für die Gegenwart nachvollziehbar. Es sei jedoch nicht damit zu rechnen, dass längerfristig gesehen, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Unfallzusammenhang zurückbleiben werde. Gegenwärtig werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert vorgeschlagen. Eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht angezeigt, da die vom Unfall unabhängige psychische Störung ganz im Vordergrund stehe.
Für den Fall, dass nach etwa zwei Jahren immer noch erhebliche Beschwerden geklagt werden, seien diese sehr wahrscheinlich nicht mehr im Unfallzusammenhang einzuordnen, sondern im Rahmen der vorbestehenden psychischen Störung. Durch das Unfallereignis sei die Anpassungsstörung ausgelöst worden.
Eine Wiedereingliederung als Alltagshelferin scheine wegen der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung nicht realistisch zu sein. Spätestens am 08.05.2017 sei davon auszugehen, dass keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe.
Die Klägerin gab an, dass sie mit dem Betreuten abgesprochen hatte, dass er ihr absage, wenn er Drogen genommen hatte. Denn diese werde unter Drogen aggressiv und psychotisch. Schon am Eingang des Mietshauses hatte eine sie in der darunter befindlichen Etage wohnenden Frau sie abgefangen und ihr mitgeteilt, dass der Betreute in der Nacht laute Selbstgespräche geführt habe. Sie habe daher angenommen, dass dieser wieder psychotisch sei. Die Wohnungstür habe er ihr aber normal geöffnet. Er habe ihr gesagt, dass Dämonen ihm mitgeteilt hätten, dass sie eine Hexe sei und sein Cristal Meth vergiftet hätte. Sie habe ihm dann ruhig gesagt, dass Dämonen nicht die Wahrheit sagen und dass sie ihn daran hindern würden, an einen gütigen Gott zu glauben. In diesem Augenblick sei er aufgestanden und habe ein Metallrohr in der Hand gehabt. Er habe auf sie eingeschlagen und sie zunächst an verschiedenen Stellen des Kopfes und später auch am Rumpf und am rechten Ellenbogen getroffen. Letztlich hatte er wahllos auf sie eingeschlagen. Die Klägerin sei dann rasch aus der Wohnung geflohen. Der Betreute habe immer noch auf sie einschlagend sie verfolgt. Er habe auch wiederholt geschrien: „Ich bring dich um.“ Die unten wohnende Mieterin habe sie in ihre Wohnung gelassen und dann von innen zugeschlossen.
Die Klägerin gab weiter an, dass sie die unmittelbar darauffolgende Behandlung nicht als hilfreich empfunden habe. Sie habe Schmerzmittel bekommen und in der anschließenden Reha habe sie in den Gruppenstunden nicht über das Ereignis reden dürfen. In den Einzelgesprächen wohl schon, aber es habe nur drei gegeben. Mit der dann durchgeführten Psychotherapie habe sie noch keinen Durchbruch erzielen können.
Ihr Leben habe sich seit dem Überfall radikal verändert. Vor diesem Ereignis sei sie lebenslustig und ausgeglichen gewesen. Jetzt würde sie nur noch weinen und nicht mehr lachen. Sie habe Schmerzen, ausstrahlend von der Halswirbelsäule bzw. vom Nacken bis zur Schädeldecke, auch mit Übelkeit, zeitweilig auch Erbrechen. Sie habe insgesamt elf Kilogramm abgenommen, weil sie während der Übelkeit nicht mehr ausreichend essen könne.
Zudem habe sie immer noch bis zu zweimal pro Woche Flashbacks von dem Überfall auf sie. Eine männliche Gestalt komme mit einem Gegenstand in der Hand von hinten auf sie zu und wolle offensichtlich auf sie einschlagen.
Sie habe auch Angst, sich unter mehrere Menschen zu begeben. Sie sei nun immer traurig und könne sich nicht mehr freuen. Die Klägerin habe Probleme, alleine einkaufen zu gehen. Seit dem Überfall habe sie auch vermehrt Rückenschmerzen. Berührungen durch andere Menschen ertrage sie nur noch eingeschränkt. Bei spontanen Berührungen entwickele sie sofort eine heftige Abwehrreaktion. Seit dem Überfall habe sie sich von allen sozialen Kontakten zurückgezogen. Erst in den letzten sechs Wochen sei das wieder ein wenig anders geworden. Aufzüge benutze sie nur in Begleitung anderer Personen. Beispielsweise habe sie auch in einer Umkleidekabine eine Panik entwickelt. Sie schlafe zudem schlecht. Sie schlafe zwar ein, dann aber wache sie jede Stunde auf. Teilweise sei sie schweißgebadet von Alpträumen, an die sie sich nicht erinnere. Teilweise hätten sie einen konkreten inhaltlichen Bezug zu dem erlittenen Überfall. Manchmal gehen die Träume auch darüber hinaus, wobei sie ermordet werde.
Seit 1998 leide sie an einem zeitweisen Tinnitus nach einem Sturz einer Dachbodentreppe. Seit dem Arbeitsunfall habe sie den Tinnitus täglich. Auch ihre Oberbauchbeschwerden hätten sich danach verstärkt.
Zwischen dem 12. und 19. Lebensjahr sei sie magersüchtig gewesen. Sie habe als junges Mädchen schön und dünn sein wollen.
Sie habe bisher drei Nahtoderfahrungen gemacht: Erstmals mit 18 Jahren, als sie im Schwimmbad beinahe ertrunken wäre, dann während der Kaiserschnittentbindung mit 27 Jahren, die als Notfall durch die Hebamme erfolgt sei, und schließlich mit 38 Jahren, als sie nach einem Sturz von einer Dachbodentreppe eine Gehirnerschütterung gehabt habe. Mit 16 und mit 19 Jahren sowie in ihrer Ehe sei sie vergewaltigt worden.
Im Alter von 19 Jahren sei es, ausgelöst durch einen Seitensprung ihres damaligen Verlobten, zu Depressionen mit quälenden Selbsttötungsgedanken gekommen. Sie habe sich vorgestellt, von einer Brücke zu springen. In ihrer Not hatte sie plötzlich Gedanken an ihre verstorbene Großmutter, so dass sie Abstand von diesen Absichten genommen habe.
Nach den traumatischen Erfahrungen in ihrer Ehe habe sie sich im Jahre 2004 von ihrem Ehemann getrennt und sich in eine ambulante Therapie begeben. Auch nach der Scheidung im Jahre 2008 habe sie Psychotherapie in Anspruch genommen und Ende 2015 nach zunehmenden Belastungen im Beruf als Alltagsassistentin. Nach dem Überfall habe sie eine Traumatherapie durchgeführt.
Ihr Vater sei ein regelrechter Tyrann gewesen, habe sowohl ihre Mutter als auch die Kinder wiederholt geschlagen. Er habe sie und ihre Geschwister manchmal gezwungen, ihm die Füße zu küssen. Ihre Mutter sei chronisch überfordert gewesen und es sei nur um das Geschäft gegangen.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass bereits bei der psychotherapeutischen Behandlung in 02/2017 nicht das Trauma im Mittelpunkt der Behandlung gestanden habe. Die psychische Vorerkrankung habe im Mittelpunkt gestanden. Die gutachterliche Einschätzung bleibe daher bestehen. Allein der vorgelegte Lebenslauf der Klägerin spreche nicht gegen eine neurasthenische Persönlichkeitsstörung.
Demgegenüber kann sich die Kammer nicht der Einschätzung von Dr. S. anschließen. Das von der Kammer auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholte Sachverständigengutachten hinsichtlich Art und Umfang der Unfallfolgen vom 04.07.2016 auf psychiatrischem Gebiet von Dr. S. vom 01.02.2021 hat ergeben, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Dysthymie, der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit, eine Panikstörung mit Agoraphobie, eine somatoforme Schmerstörung, chronisch rezidivierende Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden auf dem Boden degenerativer Veränderungen, eine Innenohrperceptionsstörung und Tinnitus beiderseits, eine Gonarthrose links, rezidivierende Analfissuren und ein Kombinationskopfschmerz (Migräne und Kopfschmerz vom Spannungstyp) vorliegen.
Es ist für die Sachverständige glaubhaft, dass es der Klägerin im jugendlichen Alter gelungen ist, ohne relevante Symptomentwicklung oder wahrgenommene subjektive Belastung einfach über diese Ereignisse hinwegzugehen und einfach weiter zu machen, was im Grunde auch die anerzogene Doktrin der Eltern gewesen ist, dass es eben immer weiter laufen müsse. Die Kammer zeigt auf, dass es bereits sehr früh zu psychologischen und psychiatrischen Interventionen gekommen ist in Form von Behandlungen zu Therapien.
Die Sachverständige zeigt folgenden Werdegang der Klägerin auf:
Aufgrund der engen Bindung zur evangelischen Kirche habe sie als junge Ehefrau und Mutter immer wieder persönlich befriedigende Betätigungsfelder in sozialen Bereich gefunden. Als „Ehefrau des Pfarrers“ sei ihr eine ausreichende gesellschaftliche Akzeptanz sicher gewesen. Ein entscheidender biografischer Bruch dürfte durch die Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann nach Zerrüttung der Ehe durch seine Untreue etwa 2004 passiert sein. Durch die Trennung, eine nunmehr unübersehbare finanzielle Schieflage, habe sie sich mit Gelegenheits- und Mehrfachbeschäftigungen in kurzfristigen Arbeitsverhältnissen durchschlagen müssen. Beim Fehlen qualifizierende Studien- und Berufsabschlüsse habe sie große Probleme gehabt, sich auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig zu behaupten. Sie habe noch eine Reihe von Qualifizierungen in Nichtausbildungsberufen absolviert. Eine sich zunehmend abzeichnende massive Erschöpfungssymptomatik habe sich in lange Arbeitsunfähigkeitszeiten widergespiegelt (2011 bis 2012 für 546 Tage). Nach drei bis vier scheinbar stabileren Jahren habe sich ab 02/2016 wieder eine höhere Krankheitsinzidenz wegen verschiedener Beschwerden gezeigt, unter anderem Rückenschmerzen, Bronchitis und Spannungskopfschmerz (62 Tage). Ab dem Unfallereignis sei es dann zu einer kontinuierlichen Krankschreibung gekommen. In März 2016, einer Phase schlechter körperlicher und seelischer Verfassung auf dem Hintergrund ungünstiger Kontextfaktoren (finanzielle Schwierigkeiten, problematische berufliche Perspektive, beginnende psychische Dekompensation), sei dann das Überfallereignis am 04.07.2016 passiert. Das Ereignis hat eine nachhaltige und relevante Dekompensation, gegebenenfalls Reaktualisierung posttraumatische Belastungsstörung-typischer Symptome wie Schlafstörungen mit Alpträumen, Hyperarousal, Vermeidungsverhalten, und intrusive Erlebensweise ausgelöst, was eine deutliche Verschlimmerung der bereits schlechten psychischen Verfassung angestoßen hat, wie die Sachverständige ausführt. Hier ist von der Kammer entgegenzuhalten, dass dies eine rein zeitliche Betrachtung ist, ohne wertend wesentlich Aspekte abzugrenzen. Denn augenfällig ist ein seit der Jugend belastetes Leben mit permanenten Behandlungen und Interventionen und demgegenüber steht ein singuläres Ereignis. Allein dieser Umstand ist derart auffällig, dass der von der Sachverständigen angenommene zeitliche Zusammenhang noch viel weniger überzeugen kann. Hinzu kommt, dass die Schilderungen der Klägerin im Zuge der mittlerweile fünften Begutachtung sich dahingehend ändern, als dass die früheren Belastungen zunehmend bagatellisiert und der Unfall vom 04.07.2016 dramatisiert wird – unabhängig von dem Umstand, dass es ein schreckliches Ereignis gewesen ist.
Ein schwerwiegendes Trauma bedingt normativ das typische Symptomcluster von Intrusion, Vermeidung, autonomen Hyperarousals, Nervosität oder Schreckhaftigkeit, Dissoziation und Depression. Als chronische posttraumatische Belastungsstörung wird diese Störung bezeichnet, wenn einschlägige Symptome länger als drei Monate dauern, wie die Sachverständige ausführt. Dieser Verlauf bedingt nach ihren Darlegungen ein erhöhtes Risiko für andere komorbide psychische Störung. Neben der posttraumatischen Belastungsstörung ist ihres Erachtens auch die Akzentuierung der Depression eine typische Traumafolge. Die Sachverständige folgt neben der zeitlichen Komponente der monokausalen Schilderung der Klägerin, ohne die erheblichen und deutlichen Belastungsmomente abzugrenzen.
Die andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit hat bereits vor dem Überfall vorgelegen. Eine deutliche Eskalation scheint jedoch seit dem Überfallereignis aufgetreten zu sein. Inhaltlich zeigt sich eine ausgeprägte Fokussierung auf das Überfallereignis und die psychosozialen Folgen für ihr Leben, eine möglicherweise inhaltlich nachvollziehbare, aber doch sehr starre vorwürfliche Haltung gegenüber früheren Untersuchern, Behandlern, Arbeitgebern und dem System schlechthin. Hier zeigt die Sachverständige diese Faktoren auf, würdigt sie aber nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend und stellt keine Kausalitätserwägungen auf.
Die Kriterien einer prämorbiden Persönlichkeitsstörung sind nach Ansicht der Sachverständigen nicht erfüllt, obwohl die Klägerin nach den Darlegungen der Sachverständigen L. und M. problematische Verhaltens- und Beziehungsmuster aufweist.
Für die Sachverständige gibt es keinen Zweifel an dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, auch wenn im zeitlichen Längsschnitt nicht alle Symptome ständig oder in maximaler Ausprägung vorhanden sind. Gerade weil nicht alle Symptome vorhanden sind, kann eine posttraumatische Belastungsstörung nicht angenommen werden. Die seelischen Beschwerden sind dann eben anders zu kodieren, nicht aber als posttraumatische Belastungsstörung. Die Kammer schließt sich der Einschätzung an, dass es sich um eine Anpassungsstörung handelt.
Die Sachverständige selbst stellt eine deutliche Tendenz fest, die vor dem Überfall erlittenen, biografisch verwurzelten Belastungen zu bagatellisieren. Dies ordnet sie im Kontext der Begutachtungssituation und des bestehenden Rentenbegehrens ein. Trotz dieser anzunehmenden Manipulationstendenz bleibt die Sachverständige bei den getroffenen Einschätzungen.
Auch die Sachverständige ist der Ansicht, dass das Unfallereignis nicht alleinige Ursache für die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen ist. Es von einem komplexen Zusammenspiel vorbestehender psychischer Beeinträchtigungen und einem vorbestehend prämorbid hohem Stressniveau und einer Dekompensation / Aktualisierung von Symptomen durch den Überfall auszugehen. Es kommt besonders häufig zu einer Chronifizierung einer posttraumatischen Belastungsstörungssymptomatik bei Betroffenen mit prämorbid hohem Stressniveau, was die allgemeine psychische Vulnerabilität deutlich erhöht. Eine chronische posttraumatische Belastungsstörung wiederum bedingt ein erhöhtes Risiko für andere komorbide psychische Störungen, wie aus dem Bereich der affektiven Erkrankungen wie Depressionen oder auch Dysthmie, wie die Sachverständige aufzeigt.
Das Unfallereignis ist ihres Erachtens aber wesentliche Ursache im Vergleich zu den anderen Ursachen. Denn das für die posttraumatische Belastungsstörung typische Symptomcluster sei klar durch den Unfall ausgelöst worden. In den Jahren zuvor sie die Klägerin zwar auch wegen Erkrankungen aus dem psychiatrischen Bereich immer wieder erkrankt und in Behandlung, allerdings hat es sich überwiegend um somatoforme Symptome und unspezifische Allgemeinsymptome wie Schlafstörungen, Ängste und einem Erschöpfungsgefühlt gehandelt, wie die Sachverständige aufzeigt.
Die Sachverständige geht davon aus, dass die Qualität der Schlafstörungen, die Qualität der Ängste und das daraus resultierende Vermeidungsverhalten nach dem Überfall ein ganz anderes Ausmaß erreicht haben. Auch wenn bereits vor dem Unfall auffällig lange Krankmeldungszeiten bestanden haben, ist nicht erkennbar, dass auch ohne das Ereignis eine kontinuierliche Arbeitsunfähigkeit sowie eine glaubhaft beschrieben soziale Desintegration aufgetreten wären. Ohne das Unfallereignis wäre es wahrscheinlich gewesen, dass die Klägerin noch geraume Zeit ihren verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen wäre und auch unbeeinträchtigter am Leben in der Gesellschaft teilgenommen hätte. Dies bewegt sich zur Überzeugung der Kammer im Rahmen von Mutmaßungen. Jedenfalls der Primär- und der Folgeschaden muss im Vollbeweis vorliegen. Insofern genügt es diesen Anforderungen nicht, wenn die Sachverständige davon ausgeht, dass sich das Ausmaß der Schlafstörungen, Ängste und Vermeidungsverhalten nach dem Unfall erhöht hat. Unabhängig davon, dass diese Angaben immer auf denen subjektiven Ausführungen der Klägerin beruhen, welche sich im Laufe der fünf Begutachtungen verändert haben, genügt dies nicht dem Vollbeweis eines Primär- bzw. Folgeschadens.
Das Unfallereignis hat nach Ansicht der Sachverständigen zu einer erheblichen affektiven Destabilisierung und tiefen Verunsicherung geführt. Dies bezieht sich sowohl auf die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung als auch die chronifiziert depressive, dyphorisch verbittert wirkende Verfassung. Zum Zeitpunkt früherer Traumata hat bei der Klägerin eine erhaltene Resilienz mit besseren Coping-Fertigkeiten vorgelegen, so dass sich keine wesentliche Symptombildung entwickelt hat. Bei früheren Ereignissen hat sie sich immer wieder aufrappeln können. Es liegt nach Ansicht der Sachverständigen eine typische Mischlage von unfallabhängigen und unfallunabhängigen Faktoren vor. Dieser Einschätzung pflichtet die Kammer bei, wobei die Sachverständige nun keine Wertung der erheblichen unfallunabhängigen Faktoren vornimmt. Die Abnahme von Resilienz ist nicht dem Unfall zuzurechnen.
Ohne den Unfall wären die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen nach Ansicht der Sachverständigen nicht zum Ausbruch gekommen. Die Klägerin hätte zwar auch ohne das Unfallereignis eine Reihe von psychischen Problemen gehabt, besonders somatoforme und depressive Symptome. Allerdings wäre nicht mit dem gegebenen Ausmaß von Beeinträchtigung zu rechnen gewesen. Hier sind vor allem die Chronifizierung von Schlafstörungen, Ängsten, Vermeidungsverhalten und depressiv gefärbten Symptomen sowie die berufliche und wirtschaftliche Perspektivlosigkeit zu nennen. Weder die Schlafstörungen noch die Ängste, die Depression und die Perspektivlosigkeit sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Angriff vom 04.07.2016 zurückzuführen.
Unfallunabhängig und vorbestehend sind auch nach Ansicht der Sachverständigen im psychiatrischen Bereich die Dysthymie als chronifizierte dysphor-depressive Verstimmung und die somatoforme Schmerzstörung anzusehen. Bei sämtlichen körperbezogenen Diagnosen wie rezidivierende Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden auf dem Boden degenerativer Veränderungen, Innenohrperceptionsstörung und Tinnitus, Gonarthose, rezidivierende Analfissuren und Kombinationskopfschmerz besteht auch nach Einschätzung der Sachverständigen kein Zusammenhang mit dem Unfallereignis.
Das Unfallereignis ist ihres Erachtens allerdings geeignet, die Entstehung oder richtungsweisende Verschlimmerung der beschrieben psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, Agoraphobie mit Panikstörung, anhaltende Persönlichkeitsstörung) zu erklären bzw. hervorzurufen.
Unter Berücksichtigung der versorgungsmedizinischen Grundsätze besteht nach der Einschätzung der Sachverständigen insgesamt ein Grad der Schädigungsfolgen von 40 %. Diese Schädigung ist das Gesamtergebnis aus vorbestehender psychischer Erkrankung, Verschlimmerung nach Eintreten des Traumas im Rahmen des Überfalls in 2016 und komplexer Interaktion jeweils resultierende psychischer Beeinträchtigungen. Sinnvoll erscheint ein hälftiger Anteil der Unfallfolgen, so dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert vorgeschlagen wird. Die Sachverständige geht bis heute von einer Verschlimmerung des Grundleidens aus, so dass nach wie vor eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert besteht.
Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit hat bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeitsrente gedauert. Die unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit besteht fort.
Eine diagnostische Einordnung als Persönlichkeitsstörung liegt nach Ansicht der Sachverständigen nicht vor. Auch teilt die Sachverständige nicht die Einschätzung von Dr. L., dass sich die initiale Anpassungsstörung zu einer Agoraphobie entwickelt hat. Die Angstsymptome sind ihres Erachtens im Kontext der posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen. Die Ängste sind als Traumafolge einzuordnen.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass sich die Klägerin im Rahmen des Unfalles vom 04.07.2016 einen seelischen Primärschaden in Form einer Anpassungsstörung hatte, welche ausgeheilt ist. Insofern erübrigen sich Ausführungen der Kammer zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Nach Ansicht der Kammer ist eine Anpassungsstörung passender als eine posttraumatische Belastungsstörung.
Der DSM 5 gibt folgende diagnostische Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung vor:
1) Die Betroffenen waren über einen oder mehrere der unten genannten Möglichkeiten Tod (tatsächlich oder angedroht), schwerwiegenden Verletzungen oder sexueller Gewalt ausgesetzt:
a) direktes Erleben des traumatisierenden Ereignisses;
b) persönliches Miterleben, wie das traumatisierende Ereignis anderen zustößt;
c) erfahren, dass das traumatisierende Ereignis einem engen Bekannten zugestoßen ist;
d) wiederholte oder sehr extreme Konfrontation mit aversiven Details eines traumatischen Ereignisses.
2) Es bestehen eines (oder mehrere) der folgenden, mit dem Trauma assoziierten Symptome nach dem Auftreten des traumatisierenden Ereignisses:
a) wiederholte, unwillkürliche und aufdrängende Erinnerungen an das traumatische Ereignis;
b) wiederholte Albträume, bei denen Inhalte oder Gefühle des Traums mit dem traumatischen Ereignis assoziiert sind;
c) Dissoziationen (z.B. Flashbacks), in denen sich der Betroffenen so fühlt oder sich so verhält, als ob das traumatisierende Ereignis wieder stattfinden würde;
d) ausgeprägtes oder anhaltendes seelisches Leiden bei Konfrontation mit (inneren oder externen) Reizen, die das traumatische Ereignis symbolisieren oder die einen Aspekt des traumatisierenden Ereignis ähnlich sind;
e) deutliche physiologische Reaktion auf (innere oder externe) Reize, die das traumatische Ereignis symbolisieren oder die einem Aspekt des traumatisierenden Ereignisses ähnlich sind.
3) Es besteht eine anhaltende Vermeidung von Stimuli, die mit dem traumatischen Ereignis assoziiert sind, wie zum Beispiel eine Vermeidung von mit dem traumatisierenden Ereignis verbundenen belastenden Erinnerungen, Gedanken, Gefühlen sowie von externen Bedingungen, die mit dem traumatisierenden Ereignis verbundene Gedanken oder Gefühle hervorrufen.
4) Negative Veränderungen in mit dem Trauma assoziierten Kognitionen oder Affekten.
5) Deutliche Veränderungen in der Erregbarkeit und den Reaktionen.
6) Die Beschwerden
a) dauern für mindestens einen Monat an:
b) verursachen in klinisch bedeutsamer Weise Leiden oder Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen und
c) sind nicht besser durch Substanzeinfluss oder eine andere Erkrankung erklärbar.
Der ICD-10 gibt folgende diagnostische Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung vor:
1) Der Betroffene muss einem belastenden Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt gewesen sein, dass bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.
2) Beim Betroffenen müssen anhaltende Erinnerungen an das traumatische Erlebnis oder das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen oder eine innere Bedrängnis in Situationen die der Belastung ähneln oder damit in Zusammenhang stehen, vorhanden sein.
3) Der Betroffene muss Umstände meiden, die der Belastung ähneln.
4) Beim Betroffenen muss eine teilweise oder vollständige Unfähigkeit vorliegen, sich an einige wichtige Aspekte des belastenden Ereignisses zu erinnern oder anhaltenden Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität oder Erregung, wobei mindestens zwei Merkmale gegeben sein müssen: Ein- oder Durchschlafstörungen, erhöhte Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, Konzentrationsschwierigkeiten, Reizbarkeit und Wutausbrüche.
5) Die Symptome müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem belastenden Ereignis aufgetreten sein.
Bei der Klägerin haben nicht durchgängig sämtliche Voraussetzungen einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegen. In Übereinstimmung mit Dr. L. und Dr. M. geht die Kammer von einer mittlerweile abgeklungenen Anpassungsstörung aus, die die klägerischen Beschwerden besser fasst. Die Beklagte hat mangels Feststellung weiterer Unfallfolgen keine Leistungen an die Klägerin zu erbringen. Die posttraumatische Belastungsstörung und die Panikstörung mit Agoraphobie im Sinne einer Verschlimmerung sind nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den anerkannten Arbeitsunfall zurückzuführen. Vor allem ist keine rentenberechtigende Minderung der festzustellen. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit über den 07.05.2017 hinaus ist nicht gegeben. Die Klage ist daher abzuweisen. Die klägerischen Einwände haben nicht rechtserheblich durchgegriffen.
Die Kammer hat auch nicht zu klären, woher die klägerischen Beschwerden kommen. Aufzuklären ist durch die Kammer ob die Beschwerden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sind. Der fehlende Zusammenhang ist insbesondere in den konkurrierenden Faktoren in Form der körperlichen Symptome, den familiären Problematiken und langjährigen psychischen Erkrankung begründet.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Übergriff vom 04.07.2016 zu einer Anpassungsstörung geführt hat. Spätestens ab dem 08.05.2017 stehen allerdings die unfallunabhängigen und vorbestehenden seelischen Störungen im Vordergrund. Im Grunde haben sie es bei der von der Beklagten übernommenen Psychotherapie schon vorher getan, nämlich ausweislich der Angaben des behandelnden Therapeuten vom 08.02.2017 hat die Depression und nicht das Trauma im Vordergrund der Beschwerden gestanden. Unter dem 28.02.2017 hat dieser weiter dargelegt, dass das Trauma zu einem anderen Störungsbild geführt habe. Letztendlich ergibt sich daraus für die Kammer unzweifelhaft, dass die Klägerin vor dem Übergriff schwer seelisch angeschlagen gewesen ist bei vielen zu bewältigenden Krisen. Der Übergriff selbst hat vorübergehend zu einer Anpassungsstörung mit einem anderen Störungsbild geführt und ab dem 08.05.2017 haben dann wieder die unfallunabhängigen seelischen Erkrankungen im Vordergrund gestanden und tun es weiterhin.
Es ist für die Kammer noch nicht einmal nachvollziehbar, dass für die Klägerin einzig und allein das Trauma für die nun bestehenden Erkrankungen verantwortlich gemacht wird, zumal unstreitig und offenkundig seit dem jugendlichen Alter Belastungen bestehen und therapeutisch behandelt werden. Aus den anamnestischen Angaben gegenüber Dr. M. ergibt sich beispielsweise Folgendes:
Zwischen dem 12. und 19. Lebensjahr sei sie magersüchtig gewesen. Sie habe als junges Mädchen schön und dünn sein wollen.
Sie habe bisher drei Nahtoderfahrungen gemacht: Erstmals mit 18 Jahren, als sie im Schwimmbad beinahe ertrunken wäre, dann während der Kaiserschnittentbindung mit 27 Jahren, die als Notfall durch die Hebamme erfolgt sei, und schließlich mit 38 Jahren, als sie nach einem Sturz von einer Dachbodentreppe eine Gehirnerschütterung gehabt habe. Mit 16 und mit 19 Jahren sowie in ihrer Ehe sei sie vergewaltigt worden.
Im Alter von 19 Jahren sei es, ausgelöst durch einen Seitensprung ihres damaligen Verlobten, zu Depressionen mit quälenden Selbsttötungsgedanken gekommen. Sie habe sich vorgestellt, von einer Brücke zu springen. In ihrer Not hatte sie plötzlich Gedanken an ihre verstorbene Großmutter, so dass sie Abstand von diesen Absichten genommen habe.
Nach den traumatischen Erfahrungen in ihrer Ehe habe sie sich im Jahre 2004 von ihrem Ehemann getrennt und sich in eine ambulante Therapie begeben. Auch nach der Scheidung im Jahre 2008 habe sie Psychotherapie in Anspruch genommen und Ende 2015 nach zunehmenden Belastungen im Beruf als Alltagsassistentin. Nach dem Überfall habe sie eine Traumatherapie durchgeführt.
Ihr Vater sei ein regelrechter Tyrann gewesen, habe sowohl ihre Mutter als auch die Kinder wiederholt geschlagen. Er habe sie und ihre Geschwister manchmal gezwungen, ihm die Füße zu küssen. Ihre Mutter sei chronisch überfordert gewesen und es sei nur um das Geschäft gegangen.
Die auf der körperlichen Ebene entstandenen Prellungen und Blutergüsse sind zur Überzeugung der Kammer abgeheilt. Trotz mehrfacher Nachfragen diesbezüglich hat die vertretene Klägerin auch nichts Gegenteiliges vorgetragen bzw. geltend gemacht.
Schließlich ergeben sich unabhängig von der Frage der Kausalität keine derart erheblichen Einschränkungen, als dass diese zu einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vom Hundert führen könnten. Denn die Klägerin hat einen geregelten Tagesablauf mit eigenständiger Selbstversorgung Versorgung ihrer Haustiere und ihres Haushaltes. Sie fährt selbstständig Auto und trifft sich mit ihren Freundinnen. Ein sozialer Rückzug ist nicht festzustellen, wie sich aus den anamnestischen Angaben aus dem Gutachten aus dem Verfahren zum Opferentschädigungsgesetz ergibt. Die Klägerin treibt Sport, liest gerne und viel, geht in die Sauna und schwimmen. Kognitive Störungen oder eine Minderung des Antriebs liegen nicht vor. Ein einmaliger tätlicher Übergriff durch einen Suchtkranken, dessen aggressives Verhalten der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit mit psychisch kranken Menschen bekannt gewesen ist und sie am Tag des Übergriffs vorgewarnt worden ist, ist zur Überzeugung der Kammer vor dem Hintergrund zahlreicher biografischer Belastungen und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, die in der Vergangenheit zu ambulanten und stationären Therapie Anlass gegeben haben, nicht geeignet, eine überdauernde psychische Störung hervorzurufen.
Gegenwärtig besondere Belastungen sind vielmehr die angespannte finanzielle Situation und die fehlende berufliche Perspektive, so dass die Folgen des Übergriffs in den Hintergrund getreten sind. Die bereits zuvor festgestellte Behandlungsbedürftigkeit ist zur Überzeugung der Kammer überwiegend und wesentlich auf die psychischen Vorerkrankungen zurückzuführen.
Vor dem Hintergrund der bisherigen Belastungen und den jeweiligen Verläufen geht die Kammer davon aus, dass der Unfall eine Kaskade in Gang gesetzt hat, die im Vergleich zu früheren Krisensituationen nicht mehr kompensiert werden konnte. Aber der Verlauf zeigt deutlich, belegt durch die anamnestischen Angaben der Klägerin, dass die durch das Ereignis hervorgerufenen Symptome wie Flashbacks, Alpträume und Ängste nicht mehr im Vordergrund gestanden haben. Im Vordergrund stehen zur Überzeugung der Kammer vielmehr, wie auch früher, die Depression und die Somatisierung der Klägerin.
Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen Dr. L. kann die Kammer eine überdauernde Phobie nicht als weitere Unfallfolge feststellen. Die von der Klägerin geschilderten Situationen und das daraus folgende Vermeidungsverhalten hat nichts mit dem Übergriff eines Drogenabhängigen in dessen Wohnung zu tun. Hier ist nach Ansicht der Kammer ein bedeutender Umstand, dass die Klägerin auf den Zustand des Täters vorbereitet gewesen ist durch den Hinweis der Nachbarin. Die Situationen, die für die Klägerin angsterfüllt sind – C-Stadt, Sitzen mit dem Rücken zur Wand, viele Menschen, größere Geschäfte, jemand steht hinter ihr – haben nichts mit der übergriffigen Situation in der Wohnung zu tun. Der Täter hat auch nicht hinter ihr gestanden, sondern sie im Gespräch direkt mit der Metallstange angegriffen.
Die Kammer kann nicht der Einschätzung von Dr. S. folgen, da diese rein auf das zeitliche Moment abstellt, nämlich dass es der Klägerin nach dem Ereignis schlechter geht. Dabei hat die Sachverständige selbst herausgestellt, dass die Klägerin die Ereignisse vor dem Überfall bagatellisiert und demgegenüber dem Überfall einzig in den Vordergrund stellt, gemeinsam mit dem Verhalten von Arbeitgebern, Behandlern und dem System. Auch die Sachverständige sieht den Überfall nicht als alleinige Ursache an und begründet ihre Einschätzungen aber mit Einschätzungen, die hinsichtlich der Wesentlichkeit von der Kammer nicht geteilt werden. Das Abnehmen der Resilienz der Klägerin kann nicht dem Unfallereignis angelastet werden.
Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 31.07.2018, § 136 Abs. 3 SGG.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für die Klägerin gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Statthaftigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- L 3 U 123/22 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 81/24 B 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Js 14123/16 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 106 2x
- SGG § 109 2x
- § 56 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 2, 3 oder 6 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 102 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 3 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 1 S. 1 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 103 1x
- SGG § 128 1x
- SGG § 136 1x
- SGG § 193 1x
- SGG § 183 1x
- SGG § 143 1x