Urteil vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 46 KR 770/18
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
- 3.
Der Streitwert wird auf 3.430,13 € festgesetzt.
1
In Sachen: K
2hat die 46. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen ohne mündliche Verhandlung am 01.12.2022 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht I, sowie den ehrenamtlichen Richter B und den ehrenamtlichen Richter J für Recht erkannt:
3- 1.4
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.6
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
- 3.8
Der Streitwert wird auf 3.430,13 € festgesetzt.
Tatbestand:
10Die Beteiligten streiten über die Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlungen. Die Klägerin ist Trägerin des H in L, ein nach § 108 SGB V zur Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten zugelassenes Krankenhaus. Dort behandelte sie die am XX.XX.XXXX geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patienten K im Zeitraum vom 23.04.2013 bis zum 07.05.2013 vollstationär. Es bestand bei der Patientin eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit Somnolenz und respiratorischer Insuffizienz. Die Patientin wurde auf der Intensivstation unter diskontinuierlicher Maskenbeatmung behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten für diese Behandlung mit Rechnung vom 31.05.2013 unter Zugrundelegung der DRG A13G einen Betrag von insgesamt 11.710,36 € in Rechnung. Auf die Rechnung zahlte die Beklagte am 11.06.2013 lediglich einen Teilbetrag von 13.430,13 €. Sie leitete ein Prüfverfahren durch den SMD ein. Dieser gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Anzahl der von der Klägerin in der Abrechnung zu Grunde gelegten Beatmungsstunden nicht korrekt sei und sich der Behandlungsfall daher über eine geringer bewertete DRG abbilden lasse. Die Beklagte kam zu der Ansicht, dass zutreffender Weise ein Rechnungsbetrag von 9.040,40 € seitens der Klägerin hätte geltend gemacht werden können. In der Folge berücksichtigte sie im Sammelavis vom 07.03.2016 zum einen die zunächst erfolgte Teilzahlung in Höhe von 3.430,13 € als negativen Rechnungsposten und einen positiven Betrag in Höhe von 9.040,40 €.
11Diese beiden Buchungspositionen sind gekennzeichnet mit der Fallnummer XXXXXXXX und der Rechnungsnummer XXXXXXXX der ursprünglichen Rechnung der Klägerin für den Behandlungsfall „K“. Die Buchungsposition von -3.430,13 € ist darüber hinaus bezeichnet mit dem Kürzel BERI (Berichtigung), die Buchungsposition über 9.040,40 € ist gekennzeichnet mit dem Kürzel KHRE(Krankenhausrechnung).
12Die Klägerin hat am 11.07.2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte habe zunächst eine Aufrechnung des ursprünglich gezahlten Betrages von 3.430,13 € mit dem Avis vom 08.03.2016 vorgenommen. Zeitgleich habe sie den Betrag von 9.040,40 € gezahlt. Die Aufrechnung gegen andere unstreitige Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten sei unwirksam, sodass aus diesen anderen unstreitigen Forderungen der Betrag von 3.430,13 € weiterhin offen stehe. Denn die Aufrechnung habe gegen das Aufrechnungsverbot nach § 15 Satz 4 des Nordrheinwestfälischen Landesvertrages verstoßen.
13Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
14die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.430,13 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.03.2016 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung führt sie aus, eine Aufrechnung habe nicht stattgefunden. Vielmehr seien aus buchungstechnischen Gründen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Handelsgesetzbuches in dem Avis eindeutig und erkennbar ausgeführt, dass die Beklagte davon ausgehe, dass der richtige Vergütungsbetrag 9.040,40 € gewesen wäre. Dementsprechend habe sie mit dem Sammelavis nichts Anderes getan, als die Differenz zu 3.430,13 €, die bereits gezahlt worden waren, nachzuzahlen. Dies könne nicht anderweitig dargestellt werden, als die ursprüngliche Zahlung al s Buchungsposition zu erfassen und zurück zu buchen und den richtigen Zahlbetrag sodann als positive Buchungsposition zu buchen. Nichts Anderes komme in den beiden Buchungszeilen unter Eingabe von „BERI“ für Berichtigung und „KHRE“ für eine (weitere) Zahlung auf die ursprüngliche Krankenhausrechnung zum Ausdruck. Eine Aufrechnung sei damit gerade nicht verbunden. Eine solche habe die Beklagte auch nirgends jemals erklärt. Lediglich die Differenz von 5.610,24 € sei mit dem Avis vom 02.03.2016 dementsprechend „nachgezahlt“ worden.
18Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angehört. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 06.05.2022 bzw. 11.05.2022 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
19Entscheidungsgründe:
20Die als Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
21Ausweislich des Sachvortrages der Klägerin macht sie eine weitergehende Vergütung aus solchen unbenannten Behandlungsfällen geltend, die die Beklagte teilweise durch Aufrechnung mit einem Betrag von 3.430,13 € im Rahmen des Zahlungsavis vom 08.03.2016 erfüllt haben soll, was nicht erfolgreich gewesen sei. Die von der Klägerin streitgegenständlich ins Feld geführten unbestimmten anderen Vergütungsansprüche sind jedoch zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung des Avis vom 08.03.2016 vollständig erfüllt worden und gem. § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Die Erfüllung trat durch Überweisung der Gesamtsumme aus dem Zahlungssavis auf das Konto der Klägerin ein.
22Eine Aufrechnung im Sinne des § 387 BGB durch die Beklagte zur Vergütung bzw. Erfüllung anderweitiger Forderungen der Klägerin, die ggf. unwirksam gewesen sei könnte, hat im Rahmen des Avis vom 08.03.2016 nicht stattgefunden. Denn zur Überzeugung der Kammer geht aus dem Zahlungsavis vom 08.03.2016 keine Aufrechnung hervor, da die Beklagte keine Forderung einer anderen Forderung der Klägerin gegenübergestellt hat, die durch Aufrechnung (teilweise) erfüllt werden sollte. Aus den angegebenen Rechnungsnummern und Fallnummern sowie der direkten Verbindung der beiden Buchungspositionen von - 3.430,13 € und 9.040,40 € sowie der Bezeichnung als Berichtigung (BERI) und Krankenhausrechnung (KHRE) geht für die Kammer unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes nachvollziehbar hervor, dass es sich hierbei lediglich um zwei Buchungspositionen auf dieselbe Forderung, nämlich die Forderung aus dem ursprünglichen Behandlungsfall K handelt, welcher durch Angabe der Rechnungsnummer und der Aufnahmenummer bei beiden Buchungspositionen hinreichend und unzweifelhaft identifiziert wird. Da hier lediglich zwei Buchungspositionen auf dieselbe bislang nur teilweise erfüllte Forderung in dem Sammelavis aus den von der Beklagten dargestellten buchhalterischen Gründen erfolgen, die in einem engen Zusammenhang miteinander stehen und zu einem „positiven Ergebnis“ führen, geht daraus für die Kammer auch unzweifelhaft und nachvollziehbar hervor, dass durch diese Buchungen gegenüber der Klägerin lediglich die Nachzahlung in Höhe von 5.610,27 € (9.040,40 € - 3.430,13 €) auf die noch größtenteils offene Forderung aus dem Behandlungsfall „K“ zum Ausdruck kommt.
23Darüber hinaus kann weder dem Sammelavis vom 08.03.2013 noch den weiteren Unterlagen, welche Gegenstand der Verwaltungsakte sind, in irgendeiner Form eine konkrete Aufrechnungserklärung der Beklagten im Sinne des § 387 BGB entnommen werden. Aufgrund der vorstehenden Darstellungen kann die Kammer unter Beachtung des Empfängerhorizonts auch dem Sammelavis keine „konkludente Erklärung“ entnehmen.
24Nicht streitgegenständlich sind ggf. weitergehende Vergütungsansprüche aus dem Behandlungsfall „K“ selbst.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 191 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
26Der festgesetzte Streitwert entspricht der Forderung in der Hauptsache (§ 63 Abs. 1 S. 1 GKG).
27Rechtsmittelbelehrung:
28Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
29Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
30Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
31schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
32Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
33Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen
34schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
35Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
36Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
37- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
38- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
39Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
40Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
41Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
42Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
43Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
44Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
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Referenzen
- § 108 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- BGB § 387 Voraussetzungen 2x
- § 191 a SGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 65d SGG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 63 Abs. 1 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)