Beschluss vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 33 AS 310/24 ER

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung

eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.


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