Urteil vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 28 KR 391/24

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung im Abhilfebescheid der Beklagten vom 22.07.2024, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2024 verurteilt, die notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung des Klägers in dem Widerspruchsverfahren betreffend den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2023, Az. B983387394, zu erstatten und anzuerkennen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren notwendig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.


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