Beschluss vom Sozialgericht Hamburg (25. Kammer) - S 25 SF 161/20 E
Orientierungssatz
1. Für die Bemessung der Verfahrensgebühr im Eilverfahren ist kein pauschaler Abschlag (zB von 10 Prozent) vorzunehmen ist, sondern gemäß § 14 Abs 1 S 1 RVG alle Umstände, insbesondere die dort genannten Kriterien heranzuziehen. (Rn.5)
2. Zwar dürfte es häufig so sein, dass die rechtliche Bedeutung in Eilverfahren dadurch geschmälert wird, dass am Ende lediglich eine vorläufige Regelung steht. Dieser Gesichtspunkt ist aber durch die rechtliche Bedeutung des in Rede stehenden Grundrechts auf Sicherung des Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG, aus dem ein starker Bezug insbesondere zur aktuellen Sicherung der Existenz folgt, nur schwach zu bewerten. (Rn.6)
3. Demgegenüber schlagen in Eilverfahren um Leistungen, bei denen es um Mittel geht, die ggf einen erheblichen Anteil am grundsicherungsrechtlichen Bedarf ausmachen, und bei denen nicht umgehend auf nennenswertes Schonvermögen zur Überbrückung zurückgegriffen werden kann, besonders die ideelle, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung stark zu Buche. Derartige Eilverfahren sind von einem starken und objektiv nachvollziehbaren Leidensdruck der Auftraggeber und existenziellen Ängsten zB um den Erhalt der Wohnung geprägt. Das Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit aus § 14 Abs 1 S 1 RVG erhält damit für solche Verfahren prägende Dominanz und wirkt sich gebührenerhöhend aus. (Rn.6)
4. Ferner ist als im § 14 Abs 1 S RVG unbenanntes Kriterium gebührenerhöhend zu berücksichtigen, dass Eilverfahren, die wie hier summenmäßig erhebliche Bedarfe bei existenzsichernden Leistungen betreffen, von dem Bevollmächtigten und seiner Kanzlei mehr abverlangen als Hauptsacheverfahren. Die Arbeitsabläufe müssen schneller erfolgen, was ggf die Verschiebung eingeplanter anderer Arbeiten erfordern und Abläufe behindern kann. (Rn.8)
Tenor
1. Auf die Erinnerung vom 30.1.202030.1.2020 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Hamburg vom 27.1.202027.1.2020 zum Aktenzeichen S 26 AS 2495/16 ERS 26 AS 2495/16 ER abgeändert. Die zu erstattenden Kosten werden auf 380,80 € festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Der Erinnerungsgegner erstattet dem Erinnerungsführer die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
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Die Erinnerung des Antragstellers im Ausgangsverfahren S 26 AS 2495/16 ER (Eilverfahren) wendet sich gegen die festgesetzte Höhe der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
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Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung ist begründet. Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG ist in der festgesetzten Höhe von 300,00 € entstanden.
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Ausgangspunkt der Festsetzung sind nach § 193 Abs. 2 und 3 SGG regelmäßig die Gebühren und Auslagen, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Mandantinnen und Mandanten, hier dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens, in Rechnung stellen. Der erstattungsfähige Betrag bemisst sich nach dem RVG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers / der Auftraggeberin nach billigem Ermessen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ist – wie vorliegend – bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Dabei ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG die getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen und unbillig ist (BSG, Urteil vom 02.04.2014, B 4 AS 27/13 R, Rn. 13). Das Haftungsrisiko weicht vom sozialrechtlichen Normalfall nicht erheblich ab. Die Gebührenbemessung gemäß § 14 Abs. 1 RVG hängt also insbesondere von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit ab.
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Der Umfang der Tätigkeit dürfte im vorliegenden Verfahren gegenüber anderen vergleichbaren Verfahren, insb. Hauptsacheverfahren, etwas niedriger zu bemessen sein. Die Verfahrensgebühr entspricht in der o.g. Höhe gleichwohl der Billigkeit i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 und 4 RVG. Im Einzelnen:
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a. Das Gericht geht davon aus, dass für die Bemessung der Verfahrensgebühr im Eilverfahren kein pauschaler Abschlag (z.B. von 10% o.ä.) vorzunehmen ist, sondern gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG alle Umstände, insbesondere die dort genannten Kriterien heranzuziehen sind.
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b. Während sich im Normalfall bei Streitigkeiten um existenzsichernde Leistungen oder bei Verfahren, in denen eine existenzsicherungsrechtlich bedeutsame Bedarfsunterdeckung geltend gemacht wird, die Bedeutung der Angelegenheit und die Vermögensverhältnisse der Auftragsgeber/innen bei der Gebührenbemessung die Waage halten, ist dies hier nicht pauschal anzunehmen. Es kommt bei der Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin auf die „unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, an“ (BSG, B 4 AS 21/09 R, Rn. 37). Dabei dürfte es zwar häufig so sein, dass die rechtliche Bedeutung im Eilverfahren dadurch geschmälert wird, dass am Ende lediglich eine vorläufige Regelung steht. Dieser Gesichtspunkt ist aber durch die rechtliche Bedeutung des in Rede stehenden Grundrechts auf Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG), aus dem ein starker Bezug insbesondere zur aktuellen Sicherung der Existenz folgt, nur schwach zu bewerten. Demgegenüber schlagen aber in Eilverfahren um Leistungen, bei denen es um Mittel geht, die ggf. einen erheblichen Anteil am grundsicherungsrechtlichen Bedarf ausmachen, und bei denen nicht umgehend auf nennenswertes Schonvermögen zur Überbrückung zurückgegriffen werden kann, besonders die ideelle, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung stark zu Buche. Derartige Eilverfahren sind von einem starken und objektiv nachvollziehbaren Leidensdruck der Auftraggeber/innen, existenziellen Ängsten z.B. um den Erhalt der Wohnung geprägt. Das Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit aus § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält damit für solche Verfahren prägende Dominanz und wirkt sich gebührenerhöhend aus.
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c. Weiter ist zu beachten, dass der Umfang der Tätigkeit dadurch erhöht wird, dass für die Antragsbegründung im Eilverfahren eher größerer Aufwand entsteht als für eine durchschnittliche Hauptsacheklage. Bevollmächtigte können sich hier nicht auf die Verwaltungsakte verlassen oder z.B. sich darauf beschränken, gegenüber dem Widerspruchsbescheid abweichende Tatsachen vorzutragen, sondern sind gehalten, den Sachverhalt umfassend darzustellen und glaubhaft zu machen. Dieser Umstand wirkt dem Gesichtspunkt der schnellen Beendigung des Verfahrens beim Kriterium des Umfangs entgegen. Auch in diesem Fall mussten durch die Bevollmächtigten der Antragstellerin entscheidungserhebliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die sich bereits in der Verwaltungsakte befinden.
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d. Ferner ist als im § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unbenanntes Kriterium erhöhend zu berücksichtigen, dass Eilverfahren, die wie hier summenmäßig erhebliche Bedarfe bei existenzsichernden Leistungen betreffen, von dem Bevollmächtigten und seiner Kanzlei mehr abverlangen als Hauptsacheverfahren. Die Arbeitsabläufe müssen schneller erfolgen, was ggf. auch die Verschiebung eingeplanter anderer Arbeiten erfordert, was die Abläufe behindert und sich im vorliegenden Fall – allerdings nur leicht – gebührenerhöhend auswirkt.
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e. Nach allem ist aus Sicht des Gerichts jedenfalls eine Verfahrensgebühr von 250,00 € angemessen. Die geltend gemachte Gebühr befindet sich damit innerhalb der Toleranzgrenze von 20% (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Die Notwendigkeit einer eigenen Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren ergibt sich daraus, dass § 18 Nr. 3 RVG das Erinnerungsverfahren als besondere und damit eigenständige Angelegenheit definiert.
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Diese Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Grundgesetz Artikel 20 2x
- S 26 AS 2495/16 3x (nicht zugeordnet)
- SGG § 197 2x
- SGG § 193 2x
- RVG § 14 Rahmengebühren 8x
- Urteil vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 27/13 R 1x
- B 4 AS 21/09 R 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 183 1x
- RVG § 18 Besondere Angelegenheiten 1x