Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Hamburg (40. Kammer) - S 40 U 185/20

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von weiteren Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 14.9.2014.

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Der 1985 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt professioneller Eishockeyspieler. In dem H-Arzt-Bericht vom 16.9.2014 heißt es, dass der Kläger bei einem Spiel am 14.9.2014 einen Check von einem Gegenspieler bekam, seit dem Schmerzen rechte Schulter. Er war nach dem Check mit der rechten Schulter gegen die Bande geprallt. Erstmalig wurde er durch diesen H-Arzt am 16.9.2014 behandelt. Am 16.9.2014 wurde eine MRT-Untersuchung durchgeführt, die eine subacromiale Beengung der Supraspinatussehne und eine Teilläsion ohne Nachweis einer signifikanten Sehnenretraktion zeigte. Weiter wurde ausgeführt, dass möglicherweise eine alte Traumafolge einer Schultereckgelenksverletzung vorliege.

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Der Kläger wurde konservativ behandelt und es wurde bis zum 9.11.2014 Arbeitsunfähigkeit festgestellt.

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Am 16.11.2014 kam es zu einem erneuten Unfallereignis während einer Trainingseinheit. Wiederum erhielt der Kläger einen Check von einem anderen Spieler und prallte erneut mit der rechten Schulter gegen die Bande. Hinsichtlich dieses Unfallereignisses ist ein Klage-verfahren beim Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 40 U 149/20 WA anhängig.

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Am 19.11.2014 fand eine MRT-Untersuchung statt, die eine vollständige Zusammen-hangstrennung der Supraspinatussehne zeigte und am 27.11.2014 operativ versorgt wurde.

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Mit Bescheid vom 27.02.2015 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 14.9.2014 als Arbeitsunfall an und stellte eine folgenlos verheilte Kontusion bzw. Prellung der rechten Schulter und eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis maximal 11.10.2014 sowie einen Anspruch auf Verletztengeld bis zu diesem Zeitpunkt fest. Nicht als Folgen des Arbeitsunfalles seien Veränderungen und entzündliche Prozesse im Bereich der Rotatorenmanschette der rechten Schulter, Impingementsyndrom, AC-Gelenkarthrose, Stressödem und Reizerguss im proximalen Bereich des Oberarmknochens im rechten Schulterbereich, Einengung und Defektbildung der Supraspinatussehne sowie Osteophyten im Bereich der rechten Schulter festzustellen. Die Beklagte führte umfangreich aus, dass der Kläger beim Eishockeyspiel am 14.9.2014 einen Check vom Gegner erhielt und dadurch mit der rechten Schulter gegen die Bande prallte und zugleich den Puck an den rechten Unterarm bekam.

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In den MRT-Aufnahmen vom 16.9.2014 und 19.11.2014 seien keine frischen knöchernen Verletzungen, keine frischen Band- und Sehnenrupturen und keine auffälligen Weichteilein-blutungen im rechten Schultergelenk beschrieben worden. Bei den in diesen Berichten beschriebenen Veränderungen hätte es sich um Vorschäden und degenerative Veränderungen sowie um Verschleißerscheinungen im Bereich der rechten Schulter gehandelt. Auch im Operationsbericht vom 27.11.2014 ließen sich keine Verletzungen der Schulter nachweisen, die auf das angeschuldigte Ereignis vom 14.9.2014 zurückzuführen seien. Es sei daher lediglich von einer Prellung bzw. Kontusion der rechten Schulter als Unfallfolge auszugehen, die folgenlos nach etwa vier Wochen ausgeheilt sei. Das Ereignis vom 14.9.2014 könne nicht als Ursache der massiven Schulterprobleme rechts beim Kläger angesehen werden. Eine Behandlungsbedürftigkeit sowie eine Arbeitsunfähigkeit über den 11.10.2014 hinaus sei nicht auf das Unfallereignis vom 14.9.2014 zurückzuführen.

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Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und reichte unter anderem ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Sportmedizin Dr. Wolf ein, dass unter dem 7.11.2015 für die private Unfallversicherung erstellt wurde. Zum Unfallhergang führte der Gutachter aus, dass der Kläger bei der Untersuchung das Unfallgeschehen anlog zur aktenkundigen Lage schilderte und danach, nachdem er gecheckt worden sei, mit der rechten Schulter gegen die Bande prallte. Der Sachverständige ging davon aus, dass sich der Kläger eine nicht verschobene knöcherne Verletzung am Tuberculum majus zuzog und leitete hieraus seine positive Kausalitätseinschätzung ab.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 25.2.2016 wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich des Unfallereignisses vom 14.9.2014 als unbegründet zurück. Die Beklagte führte zusammen-gefasst aus, dass bei den Kernspinuntersuchungen (MRT) vom 16.9.2014 und vom 19.11.2014 sowie dem Operationsbericht vom 27.11.2014 lediglich degenerative Veränderungen im Bereich der rechten Schulter des Klägers festgestellt worden seien. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund von Unfallfolgen ließe sich nicht feststellen. Hinsichtlich des Gutachtens des Dr. W. führte die Beklagte aus, dass dies hinsichtlich der Kausalität nicht zu verwerten sei. Gutachten und ärztliche Bescheinigungen, die nicht unter Beachtung der für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Grundsätze erstellt worden seien, könnten für die Feststellung einer Entschädigung grundsätzlich nicht herangezogen werden.

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Der Kläger hat dagegen am 1.4.2016 beim Sozialgericht München Klage erhoben, das das Verfahren mit Beschluss vom 23.5.2016 an das zuständige Sozialgericht Hamburg verwiesen hat.

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Der Kläger behauptet, die bestehenden Beschwerden in der rechten Schulter seien auf das Unfallereignis vom 14.9.2014 zurückzuführen und begründet dies sehr umfangreich.

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Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß gefasst),

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den Bescheid der Beklagten vom 27.2.2015 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 25.2.2016 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aufgrund des Arbeitsunfalls vom 14.9.2014 und unter Anerkennung einer Schädigung der Supraspinatussehne in der rechten Schulter eine Verletzten-rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 20 vom Hundert zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

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Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakten der Beklagten und Unterlagen des österreichischen Sozialversicherungsträgers wegen eines Unfallereignisses am 29.1.2016 beigezogen und medizinische Ermittlungen durchgeführt.

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Zur möglichen Abgrenzung von Unfallfolgen hat der Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie Dr. J. auf Veranlassung der Beklagten ein weiteres Gutachten erstattet. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 1.10.2018 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass ein Unfallzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 14.9.2014 und dem Schaden an der Supraspinatussehne bestünde. Die MdE schätzte er mit 20 vom Hundert. Die Beklagte ist der Einschätzung des Dr. J., nach medizinischer Beratung, nicht gefolgt.

19

Das Gericht hat ein fachchirurgisches Gutachten nach Aktenlage von dem Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Rettungsmedizin und Sozialmedizin Dr. K. eingeholt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 23.2.2022 zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Kläger bei dem Ereignis am 14.9.2014 eine mögliche Prellung der rechten Schulter und wohl auch eine Prellung des rechten Unterarmes zugezogen hatte. Ein zeitnah gefertigtes MRT ließ zystische Degenerationen im Ansatzbereich der Supraspinatussehne erkennen, mit bereits einer Teilablösung der Supraspinatussehne am sogenannten Foot-Print.

20

Es fand sich eine erhebliche Degeneration im Bereich des Schultereckgelenkes mit einer Einengung des Gleitraumes der Rotatorenmanschette. Ein Knochenmarködem im Sinne eines sogenannten bone bruise fand sich nicht. Der direkte Anprall der Schulter an der Bande stelle keine biomechanische Gefährdungsrelevanz für die Supraspinatussehne dar. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, dass sich im MRT vom 16.9.2014 zeigte, dass eine erhebliche Einengung der Supraspinatussehne beim Kläger bereits vorlag und diese zur Ablösung der Supraspinatussehne geführt hatte.

21

Am 16.11.2014 zog sich der Kläger erneut eine Prellung der rechten Schulter zu, die ohne erhebliche spezifische Verletzungszeichen im Schultergelenk ausheilte. Wegen der Schulterprellung war der Kläger vom 14.9.2014 bis 09.11.2014 arbeitsunfähig. Dieser Zeitraum sei nachvollziehbar. Nach der Schulterprellung am 16.11.2014 könne man bis zum operativen Eingriff am 27.11.2014 unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit annehmen. Danach seien keine Unfallfolgen mehr verblieben. Weiter hat sich der medizinische Sachverständige mit den vorliegenden medizinischen Befunden auseinandergesetzt.

22

Das Gericht hat ein weiteres Gutachten mit einer persönlichen Untersuchung des Klägers durch den Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. M. eingeholt. Der medizinische Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 27.3.2025, nach Untersuchung des Klägers am 17.5.2024 im Beisein seiner zwei Bevollmächtigten, zu den gesamten Befunden und Unterlagen ausführlich Stellung genommen. Nach den Angaben im Gutachten hat der Kläger zum Unfallhergang des Unfalls vom 14.9.2014 wörtlich (aus dem Englischen übersetzt durch Dr. M.) ausgeführt: „Es war ein Bodycheck, ich bin direkt mit der rechten Schulter gegen die Bande geschlagen. Auch hat der Puck meinen rechten Unterarm getroffen.“

23

Insgesamt ist der Sachverständige in seinem Gutachten hinsichtlich des Unfallereignisses vom 14.9.2014 zu dem Ergebnis gekommen, dass nach der konservativen Therapie eine ausgeprägte Prellung der rechten Schulter mit Kontusionsödem unfallbedingt vorlag, die funktionell folgenlos - längstens für 12 Wochen - ausgeheilt ist. Objektive Tatsachen, welche das Vorliegen eines bone bruise nach Anprall im Bereich des rechten Unterarms (auf körperferne Speiche) belegen würden, lägen nicht vor. Die ansatznahe Teilruptur der Supraspinatussehne zeigte bei bereits fehlender Eignung in der Eingangsebene (keine Ursache im naturwissenschaftlichen Sinne) schlüssig keine verletzungsspezifische Signalanhebung. Auch fanden sich keine Begleitverletzungen, die eine stattgehabte Krafteinwirkung belegen könnten. Ein medizinischer Zusammenhang zwischen der Teilruptur im Bereich der Supraspinatussehne und dem Unfallereignis vom 14.9.2014 sei aus ärztlicher Sicht nicht wahrscheinlich zu machen.

24

Es handelte sich vielmehr um eine unfallfremde, mithin fraglich schicksalshafte Gesundheits-störung. Es lag bereits eine Verschleißveränderung mit Spornbildung vor, die die subacromiale Enge und Bedrängung der Supraspinatussehne begründete. Eine MdE sei nicht verblieben, auch keine weiteren Unfallfolgen.

25

Zum Unfallereignis vom 16.11.2014 hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Prellung der rechten Schulter ohne strukturellen Binnenschaden festzustellen sei. Das MRT vom 19.11.2014 nach dem Unfallereignis zeigte keine verletzungsspezifischen Signalanhebungen. Auch nach der Operation hätten sich keine verletzungsspezifischen Befunde ergeben. Die Morphologie spreche für eine langjährige, chronisch-fibrosierende Erkrankung der Supraspinatussehne. Insgesamt spreche naturwissenschaftlich mehr dagegen als dafür, dass die Unfallereignisse vom 14.9.2014 und vom 16.11.2014 zu einem strukturellen Schaden an der Supraspinatussehne geführt haben. Eine MdE aufgrund dieser Unfallereignisse sei nicht verblieben.

26

Der Sachverständige hat weiter darauf hingewiesen, dass es während der nachfolgenden Spieltätigkeit in Österreich am 29.1.2016 zu einer Verrenkung (Luxation) im Bereich der rechten Schulter gekommen sei, die die vom Kläger gezeigten Bewegungseinschränkungen und schmerzhaften Beschwerden der rechten Schulter erklärten und damit möglicherweise Folgen des Unfalles in Österreich gewesen sein könnten. Dem Gutachten des Dr. W. für die private Unfallversicherung könne er nicht folgen. Im Ergebnis folge er dem Gutachten des Dr. K..

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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.10.2025 zu dem Gutachten des Dr. M. umfangreich erwidert und ist der Meinung, dass dem Gutachten aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden könne.

28

Mit Verfügung vom 5.11.2025 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass durch Gerichtsbescheid entschieden werden soll. Den Beteiligten wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme gewährt.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des Gerichtes und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt nach § 105 Abs. 1 SGG kein Einverständnis der Beteiligten voraus.

31

Nach Auslegung des Antrags des Klägers begehrt dieser die Gewährung einer Verletztenrente unter Anerkennung eines Schadens an der Supraspinatussehne in der rechten Schulter aufgrund des Arbeitsunfalls vom 14.9.2014.

32

Die kombinierte Anfechtungs-, Feststellungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

33

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass das Unfallereignis vom 14.9.2014 einen Schaden an der Supraspinatussehne in der rechten Schulter des Klägers bzw. eine MdE in rentenberechtigendem Grade verursacht hat. Das Gericht legt hierbei die beiden gerichtlichen Gutachten des Dr. K. und des Dr. M. zu Grunde.

34

Nach § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern.

35

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Arbeitsunfall vom 14.9.2014 und deren Unfallfolgen nicht erfüllt.

36

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Daher muss eine Verrichtung des Verletzten vor dem fraglichen Unfallereignis, das „infolge“, also unter anderem nach dieser Verrichtung eingetreten sein muss, den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Nur dies begründet seine Versichertenstellung in und seinen Versicherungs-schutz aus der jeweiligen Versicherung. Diese (versicherte) Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis), kurz gesagt: eine Einwirkung, objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese (versicherte) Einwirkung muss einen Gesundheits-erstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv-naturwissenschaftlich (1. Kausalitätsstufe) und rechtlich wesentlich (2. Kausalitäts-stufe) verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 24. Juli 2012, Az.: B 2 U 23/11 R, nach juris).

37

Der Kläger hat am 14.9.2014 einen Arbeitsunfall erlitten, als er nach einem Bodycheck eines Gegenspielers mit der rechten Schulter gegen die Bande prallte. Bei diesem Arbeitsunfall hat er sich eine Schulterprellung rechts als Gesundheitserstschaden zugezogen. Diese heilte folgenlos aus. Der Schaden an der Supraspinatussehne ist nicht aufgrund des Unfallereignisses vom 14.9.2014 verursacht worden und stellt weder einen Erstschaden noch einen Folgeschaden dar. Das Gericht stellt als Tatsachen folgenden Unfallhergang fest: Der Kläger prallte nach einem Bodycheck eines Gegenspielers mit der rechten Schulter gegen die Bande und zog sich hierdurch (kausal) die Schulterprellung zu. Diesen Unfallhergang hat er ohne wesentliche Abweichungen bei allen medizinischen Untersuchungen und selbst in der Klageschrift angegeben.

38

Das Gericht folgt nicht der Einlassung des Klägers vom 15.10.2025 zum Unfallhergang, wonach es sich bei dem Ereignis am 14.9.2014 um einen „Reverse-Check“ gehandelt hätte und die Armhaltung des Klägers als „Chicken-Wing“ abgespreizt gewesen wäre. Ein solcher Hergang ist vorher nicht vorgetragen worden. Ob dieser abweichende Unfallhergang nach medizinischen Maßstäben zur Kausalitätsbeurteilung ggf. möglicherweise als „geeignet“ zu bewerten wäre, kann offen bleiben, denn das Gericht legt nach Auswertung des gesamten Inhalts der vorliegenden Unterlagen eine solche Änderung in der Schilderung nach 11 Jahren nach dem Ereignis nicht seiner Beweiswürdigung zu Grunde (vgl. § 128 SGG). Daher war der Sachverständige Dr. M. nicht erneut hierzu zu hören.

39

Das Gericht stellt fest, dass der zu Grunde gelegte Unfallhergang im Sinne eines direkten Anpralls der Schulter gegen die Bande nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis-stand nicht geeignet ist, die Gesundheitsstörungen in der rechten Schulter, insbesondere der Supraspinatussehne zu verursachen. Die Feststellung der „Geeignetheit“ eines einwirkenden Ereignisses als Anknüpfungstatsache mit seinem biomechanischen Gefährdungspotenzial ist bei Sehnenschäden häufig ein maßgebendes Kriterium dafür, ob ein Gesundheits-erst-schaden als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. (vgl. hierzu Meyer-Clement M., Bultmann S., Wich M. MedSach 2016 (112) 260-265, Bedeutung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes für die Beurteilung des Ursachenzusammenhanges in der Gesetzlichen Unfallversicherung, dargestellt an einem Fallbeispiel). Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die medicolegale Bezeichnung „geeigneter Unfallhergang“ nicht verkürzt ausgelegt und als mögliches alleiniges Ausschlusskriterium angewendet werden darf. Es handelt sich um den Rechtsbegriff der „Geeignetheit“ und beinhaltet den umfangreichen (medizinisch-naturwissenschaftlichen) aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand u.a. hinsichtlich der Biomechanik, der konkreten medizinischen Wissenschaft zum Aufbau und zur Struktur der geschädigten körperlichen Region, sowie den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Wirkweise von äußeren Kräften usw. (vgl. SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 21.10.2025 – S 40 U 100/23 WA –, Rn. 39, juris).

40

Die gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen haben diesen aktuellen wissen-schaftlichen Erkenntnisstand zur Rotatorenmanschettenschädigungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung beachtet und für das Gericht überzeugend dargelegt, dass eine entsprechend erforderliche überfallartige Längendehnung durch das Unfallereignis und ein unfallbedingter Gesundheitserstschaden in der Schulter des Klägers medizinisch nicht bewiesen sind. Dies folgt aus den medizinischen Befunden, die nach dem Ereignis erhoben wurden.

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Das zeitnah gefertigte MRT vom 16.9.2014 ließ zystische Degenerationen im Ansatzbereich der Supraspinatussehne mit bereits einer Teilablösung der Supraspinatussehne am sogenannten Foot-Print erkennen. Es fand sich bereits eine erhebliche Degeneration im Bereich des Schultereckgelenkes mit einer Einengung des Gleitraumes der Rotatorenmanschette. Ein Knochenmarködem dem Sinne eines sogenannten bone bruise fand sich nicht. Es fanden sich keine verletzungsspezifischen Befunde für eine Schädigung der Supraspinatussehne, nachgewiesen durch die fehlende Signalanhebung. Auch wurden keine unfallbedingten Begleitverletzungen dokumentiert.

42

Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Teilruptur im Bereich der Supraspinatussehne und dem Unfallereignis vom 14.9.2014 kann vom Gericht nicht festgestellt werden, denn dieser ist aus ärztlicher Sicht nicht wahrscheinlich zu machen. Beim Kläger lagen nach dem MRT vom 16.9.2014 vielmehr bereits unfallfremde, schicksalshafte Gesundheitsstörungen vor, wie diese auch von den medizinischen Sachverständigen beschrieben worden sind. Es lag eine Verschleißveränderung mit Spornbildung vor, die die subacromiale Enge und Bedrängung der Supraspinatussehne und schließlich den am 16.9.2014 vorgefundenen Verschleiß im Sinne der Teilläsion begründeten.

43

Das Gericht folgt den schlüssigen Ausführungen beider gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen und kann demnach weder die Teilläsion der Supraspinatussehne als Gesundheitserstschaden oder Folgeschaden des Ereignisses vom 14.9.2014 noch die vollständige Zusammenhangtrennung der Supraspinatussehne als Gesundheitserstschaden oder Folgeschaden des Ereignisses vom 16.11.2014 feststellen.

44

Eine unfallbedingte MdE ist nicht festzustellen, auch keine weiteren Unfallfolgen des Arbeitsunfalls vom 14.9.2014.

45

Das Gericht folgt nicht den Ausführungen der gutachterlichen Einschätzungen des Dr. W. bzw. des Dr. J.. Diese Gutachten sind im Rahmen des Urkundenbeweises in den Prozess eingeführt worden, überzeugen das Gericht aber inhaltlich nicht, in dem die Gutachter einen kausalen Zusammenhang der Gesundheitsschäden im rechten Schultergelenk des Klägers mit dem Unfallereignis annehmen. Der Sachverständige Dr. J. erwähnt zwar grundsätzlich den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu Schulterschäden, aber seine gutachterliche Einschätzung bzw. Abwägung der einzelnen Kriterien beruht eher auf Vermutungen und Spekulationen über die wesentlichen Anknüpfungstatsachen. So ist bereits eine Beschwerdefreiheit „vor dem Unfallereignis“ nach Auffassung des Gerichts und der herrschenden Meinung (vgl. hierzu und zum Folgenden: Hempfling/Wich/Ludolph/Bultmann/ Klemm/Meyer-Clement, Der Rotatorenmanschettenschaden – ärztlich-gutachtliche und rechtliche Bewertung - in MedSach 2018, 24-36) gerade kein entscheidendes Kriterium „für“ einen Zusammenhang. Insbesondere wenn beim Kläger eine vorbestehende erhebliche Degeneration im Bereich des Schultereckgelenkes mit einer Einengung des Gleitraumes der Rotatorenmanschette vollbewiesen vorlag, wie dies Dr. K. und Dr. M. aus den MRT-Befunden belegt haben, ist die Einschätzung des Dr. W. bzw. des Dr. J. nicht haltbar.

46

Eine biomechanische Krafteinwirkung im Sinne eines „geeigneten“ Unfallherganges mit einer überfallartigen Längendehnung der Supraspinatussehne ist gerade nicht nachgewiesen. Auch konnten unfallbedingte Verletzungszeichen in den Röntgen- bzw. MRT-Aufnahmen nicht festgestellt werden. Der Sachverständige Dr. J. missachtet diese wesentlichen Kausalitäts-kriterien der gesetzlichen Unfallversicherung bei Rotatorenmanschettenläsionen, so dass seine Ausführungen einer kritischen sozialmedizinischen Überprüfung im medicolegalen Zusammenhang durch das Gericht nicht standhalten (vgl. zum medicolegalen Zusammenhang Bultmann/Fabra, SGb 2025, 210, 213; Fabra, MEDSACH 2020, 107, 109; Bultmann, MAH SozR, 6. Aufl. 2024, § 42).

47

Wie die gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. K. und Dr. M. unter Beachtung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands bereits zutreffend ausgeführt haben, liegen unfallspezifische bzw. verletzungstypische Befunde nicht vor. Es handelt sich um unfall-unabhängige bildgebende Befunde. Auch die Argumentation, dass es keine dokumentierte Vorerkrankung im Bereich der Schulter des Klägers gäbe, ist wie ausgeführt, für die Kausalität vorliegend nicht zielführend. Zum einen ist dies kein Indiz „für oder gegen“ das Vorliegen von degenerativen Veränderungen und Verschleißumformungen, die sich auch nach einem Unfallereignis erstmalig manifestieren und zu einer ersten Behandlungsbedürftigkeit führen können. Zum anderen sind auch solche Angaben kaum zu verifizieren und bei der Kausalitätsbeurteilung von sehr untergeordneter Relevanz.

48

Die Gutachter Dr. W. und Dr. J. haben sich auch nicht in der gebotenen Tiefe mit den MRT-Untersuchungsbefunden vom 16.9.2014 auseinandergesetzt. Hier wurde bereits daraufhin gewiesen, dass möglicherweise eine „alte Traumafolge einer Schultereck-gelenksverletzung vorliege“. Dieses deutliche Zeichen einer degenerativen Vorschädigung, die möglicherweise erstmals am 16.9.2014 medizinisch nachgewiesen wurde, belegt die vorbestehende Einengung und Bedrängung der Supraspinatussehne und erklärt sowohl die medizinisch gesicherte Teilläsion am 16.9.2014, als auch die vollständige Durchtrennung, die am 19.11.2014 medizinisch festgestellt wurde und beschreibt insoweit unfallunabhängige Faktoren.

49

Die weiteren Einlassungen des Klägers im umfangreichen Schriftsatz vom 15.10.2025 führen zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung und Feststellung durch das Gericht. Das Gericht musste den Sachverständigen Dr. M. nicht erneut hinsichtlich des Unfallherganges und möglichen „mündlichen“ Aussagen im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Klägers am 17.5.2024 befragen oder der vom Kläger angeregten persönlichen Anhörung im Termin zu den wesentlichen Anknüpfungstatsachen und möglichen Zusagen über Leistungen für den Kläger (vgl. §§ 404a, 406 ZPO) folgen.

50

Das Gericht war, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht verpflichtet im vorliegenden Verfahren den gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen die „Anknüpfungs-tatsachen“ – insbesondere den konkreten Unfallhergang – dezidiert „vorzugeben“. Zwar ist es zutreffend, dass nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 404a Abs 3 ZPO einem zur Begutachtung berufenen Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen mitzuteilen sind. Das BSG hat aber zurecht festgestellt, dass solche Ermittlungen auch einem Sachverständigen überlassen werden kann, wenn sich diese Tatsachen, insbesondere das Unfallereignis, ohne erhebliche Probleme „klar“ aus den beigezogenen Unterlagen ergeben (vgl. BSG Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 9/20 R –, Rn. 35, juris). Vorliegend waren daher keine weiteren Ermittlungen zum konkreten Unfallhergang durchzuführen (§ 103 SGG), denn aus den umfangreichen Unterlagen ergaben sich die der Entscheidung zugrunde zu legenden Anknüpfungstatsachen, ohne dass diese durch den Schriftsatz des Klägers vom 15.10.2025 erschüttert werden konnten. Das Gericht ist nach § 128 SGG bei der Beweiswürdigung insoweit frei, dass es vorliegend den Unfallhergang, der sich bereits ohne wesentliche Unterschiede aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, der Entscheidung zu Grunde legen kann. Diese Feststellung hat das Gericht – wie oben ausgeführt – bereits getroffen. Dies gilt umso mehr, als auch Dr. K., Dr J. und Dr. W. den abschließend vom Gericht festgestellten Sachverhalt (Unfallhergang) jeweils zu Grunde gelegt haben, ohne dass der Kläger diesen Annahmen vor dem 15.10.2025 „widersprochen“ hat. Im Übrigen belegen auch die objektiven medizinischen Befunde, dass es bei den beiden versicherten Unfallereignissen des Klägers am 14.9.2014 und 16.11.2014 nicht zu einer biomechanischen Gefährdung für die Supraspinatussehne gekommen ist. Insoweit ist der Unfallhergang nicht als allein maßgebendes Kriterium vom Gericht bewertet worden, sondern auch die medizinischen Tatsachen, die eine biomechanische Gefährdungsrelevanz ausschließen.

51

Das Gericht musste den Einlassungen des Klägers auch nicht weiter nachgehen, dass Dr. M. ihm bei der Untersuchung bereits erklärt hätte, dass die Bewegungs-einschränkungen mit einer MdE von 20 oder 30 vom Hundert zu seinen Gunsten zu bewerten seien und der Sachverständige dies nur nochmal anhand der Literatur prüfen müsse. Das Gericht weist darauf hin, dass die Beweiserhebung bzw. das gerichtliche Beweismittel erst das schriftlich abgefasste Gutachten eines Sachverständigen ist. Mögliche mündliche Zusagen eines Sachverständigen haben keine anspruchsbegründende Wirkung, denn der Rechtsanwender – hier das Gericht – stellt erst nach Kenntnis eines Beweismittels – hier das schriftliche Gutachten – fest, ob und welche Ansprüche tatsächlich bestehen.

52

Die prozessualen Vorschriften der §§ 402ff ZPO stellen das rechtliche Korsett sowie die strengen rechtsstaatlichen Grundsätze und Regelungen zur Vorbereitung des Beweismittels - schriftliches Gutachten - dar und sind u.a. Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. Bultmann/Brusis/Kurzweg MedSach 5/2023, 217-225 - Anwesenheit Dritter bei der Begutachtung: Anmerkung zum BSG-Urteil vom 27.10.2022; MAH SozR/Bultmann, 6. Aufl. 2024, § 42 Rn. 29, beck-online). Aus möglichen mündlichen Äußerungen eines medizinischen Sachverständigen in der Begutachtungssituation folgt kein Anspruch auf Anhörung des Sachverständigen im Termin. Dies gilt umso mehr, wenn das schriftliche Gutachten in sich konsistent und schlüssig ist.

53

Ob in den weiteren Ausführungen des Klägers auch ein „Antrag“ bzw. eine Anregung auf mündliche Anhörung des Gutachters Dr. M. zu verstehen sein sollte, kann offen bleiben, denn eine persönliche Anhörung in einem Termin vor dem erkennenden Gericht ist nicht erforderlich. Die Beweiserhebung (vgl. §§116 Satz 2, 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 404a Abs 1 ZPO) war abgeschlossen, nachdem zwei schlüssige schriftliche gerichtliche Gutachten eingeholt worden sind.

54

Das Gericht war nicht mehr gehalten weitere Amtsermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung durch Ladung eines der Sachverständigen – hier Dr. M. – und zur Erläuterung seines Gutachtens bzw. möglicher Umstände bei der Begutachtung durchzuführen. Nach § 411 Abs 3 ZPO steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen. Das gleiche Recht haben die Beteiligten gemäß § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO, insbesondere steht ihnen Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die zur Aufklärung der Sache dienlich seien.

55

Beim Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG steht ein anderes Ziel im Vordergrund als bei einer erforderlichen Rückfrage an den Sachverständigen nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO. Letztere dient in erster Linie der Sachaufklärung und nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl BSG Beschluss vom 21.11.2021- B 5 R 148/21 B in juris). Das Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG soll dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 23.6.2016 - B 3 P 1/16 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 13).

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Sachdienlich iS von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (BSG Beschluss vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 6). Das Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG bzw § 411 Abs 4 ZPO erfordert nicht die Formulierung von Fragen. Es reicht grundsätzlich aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, zB auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen (vgl aus jüngerer Zeit etwa BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 153/18 B - juris RdNr 10). Solche Einwendungen sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (§ 411 Abs 4 Satz 1 ZPO). Ferner darf der Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens nicht rechtsmissbräuchlich gestellt sein (vgl hierzu bereits BVerfG Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 = juris RdNr 29 mwN; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 153/18 B - juris RdNr 11). RdNr 12; vgl BVerfG Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 = juris RdNr 29 mwN).

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Der Kläger hat vorliegend keine erläuterungsbedürftigen Punkte oder Aspekte einer erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung aufgezeigt, die eine Ladung oder auch nur weitere schriftliche Nachfragen bei dem Sachverständigen begründen würden. Wie bereits ausgeführt, sind die genauen Umstände, ob der Sachverständige sich bereits positiv über den Inhalt seines Gutachtens geäußert hat, nicht entscheidungsrelevant, denn das schriftliche Gutachten ist das gerichtliche Beweismittel, dass ein Gericht rechtlich zu werten hat. Insoweit spielt es keine Rolle, dass es auch eher unwahrscheinlich erscheint, dass ein professionell tätiger Sachverständiger „sein Gutachtenergebnis“ an einen Probanden (Kläger oder Bevollmächtigten) preisgibt, noch bevor er tatsächlich das schriftliche Gutachten verfasst hat. Da aber „mündliche Zusagen“ eines Sachverständigen in der Begutachtungssituation keine Ansprüche begründen können, war eine entsprechende - beantragte bzw. /angeregte - „Sachverhaltsaufklärung“ nicht mehr erforderlich. Es ist die originäre Aufgabe des Gerichts, anhand des zu Grunde zu legenden Rechts eine abschließende rechtliche und tatsächliche Bewertung der – auch sich widersprechenden - Gutachten vorzunehmen. Ein mündliches Fragerecht oder ein Anspruch auf Ladung des Sachverständigen in den Termin ist insoweit regelmäßig nicht geboten.

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Das Gericht hat vorliegend nicht rechtlich zu bewerten, ob das Unfallereignis mit der Schulterluxation in Ö. am 29.1.2016 die bei dem Kläger bestehenden Beschwerden der rechten Schulter verursacht haben, wie dies Dr. M. angedeutet hat. Denn das ist nicht Streitgegenstand dieses Klageverfahrens.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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