Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Karlsruhe (12. Kammer) - S 12 R 2875/25
Leitsatz
1. Eine Beschwer in der Größenordnung von weniger als 1,00 € ist dermaßen niedrig, dass sie die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz nicht rechtfertigt. (Rn.32)
2. Bagatellstreitigkeiten wegen eines Streitwerts von unter 1,00 € haben auch dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie anlässlich einer der Verwaltungsvereinfachung dienenden Regelung stellvertretend für 22 Millionen andere Betroffene geführt werden. (Rn.38)
Tenor
1. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens wird abgelehnt.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Nacherhebung seiner Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung im Juli 2025, die von der Beklagten zwar gesetzeskonform, aber in Ansehung seines Eigentumsgrundrechts um einmalig 0,80 € verfassungswidrig hoch bemessen worden sei.
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Die Beklagte ist Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Gesetzbuch (SGB VI).
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Sie gewährt dem am 00.00.0000 geborene Kläger aufgrund seines Antrags vom 00.00.2021 seit dem 00.00.2022 eine ihm am 07.12.2021 bewilligte Altersente für besonders langjährig Versicherte, die sie am 07.11.2023, 19.03.2024 und 17.05.2024 durch – hier nicht streitgegenständliche – Rentenbescheide jeweils neu berechnete.
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Aufgrund des letztgenannten Rentenbescheides gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.07.2024 eine monatliche Rente in Höhe von 1.332,06 €. Hiervon zahlte sie monatlich 1.178,88 € an den Kläger direkt aus. Den Rest zahlte sie an die beiden Kassen, bei denen der Kläger gesetzlich kranken- bzw. pflegepflichtversichert war nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Konkret zahlte die Beklagte aus der Rente des Klägers aufgrund des Rentenbescheides vom 17.05.2024 ab dem 01.07.2024
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- an die Pflegeversicherung: einen monatlichen Versicherungsbeitrag von 45,29 €
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- an die Krankenversicherung:
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- einen monatlichen Versicherungsbeitrag von 97,24 €
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- nebst monatlichem Zusatzbeitrag von 10,65 €.
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Die alljährliche Anpassung des schwankenden Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung erfolgt mittels einer jährlichen Neuverordnung der Bundesregierung. Der Erlass der zur Anpassung dieses Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2025 notwendigen Verordnung („Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung“ bzw. „PBAV 2025“) verzögerte sich im Jahr 2024 bis zum 20.12.2024. Diese Verzögerung hätte dazu geführt, dass zwischen dem Verordnungserlass und dem In-Kraft-Treten zum 01.01.2025 weniger als zwei Wochen verblieben wären, um die Erhöhung des Beitragssatzes noch rechtzeitig für rund 22 Millionen Rentner umzusetzen, die hiervon betroffen waren. Um der technisch (auch in Ansehung der Weihnachtsfeiertage 2024 und diesbezüglicher Urlaube) seitens der Beklagten nicht mehr mit der gebotenen Geschwindigkeit möglichen Umsetzung der PBAV 2025 irgendwie Rechnung zu tragen und der Beklagten zugleich die Rentenneuberechnung für 2025 zu vereinfachen, erlaubte die Bundesregierung es der Beklagten ausnahmsweise pauschal, die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitragssatzes erst mit sechsmonatiger Verzögerung zum Juli 2025 umzusetzen. Rentnerinnen und Rentner sollten nach dem Willen des Verordnungsgebers so einerseits aus ihrer Rente zunächst sechs Monate lang keinen erhöhten Pflegeversicherungsbeitrag zahlen müssen, aber andererseits – als Ausgleich für diese sechsmonatige (von Januar bis Juni 2025) Vergünstigung – im Juli 2025 einmalig einen um 1,2 Prozentpunkte höheren Beitragssatz gegen sich gelten lassen müssen, als jenen Beitragssatz, den die Beklagte ab August 2025 für die Berechnung nach der PBAV 2025 laufend anwenden muss. Für diese Übergangsregelung beschloss die Bundesregierung am 20.12.2024 (in § 1 Abs. 1 PBAV 2025) nicht nur, dass der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI zum 01.01.2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt werde. Daneben bestimmte die Bundesregierung in § 1 Abs. 2 PBAV 2025 zugleich, dass die Anhebung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes nach § 1 Abs. 1 PBAV 2025 um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem am 31. Dezember 2024 geltenden Beitragssatz auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V für die Monate Januar bis Juni 2025 in der Weise abgegolten werden könne, dass der Beitrag im Monat Juli 2025 einmalig 4,8 Prozent der im Juli 2025 beitragspflichtigen Rente des Rentenbeziehers beziehungsweise der Rentenbezieherin beträgt; für die Beitragsabführung für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 2a des SGB XI versicherungspflichtigen Personen gelte dies entsprechend.
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Unter Zugrundelegung eben dieses § 1 Abs. 1 und 2 PBAV 2025 berechnete die Beklagte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte des Klägers ab dem 01.07.2025 durch den im Verfahren S 12 R 2875/25 streitbefangenen Rentenbescheid vom 12.06.2025 neu. Hierbei gewährte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 1.398,42 €. Hiervon bezahlte die Beklagte die monatlichen auch die Beiträge des Klägers an seine Kranken- und Pflegeversicherungen. Konkret zahlte die Beklagte aus der Rente des Klägers aufgrund des Rentenbescheides vom 12.06.2025
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- an die Krankenversicherung:
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- einen monatlichen Versicherungsbeitrag von 102,08 €
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- nebst monatlichem Zusatzbeitrag von 18,18 € und
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- an die Pflegeversicherung: einen Versicherungsbeitrag von
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- einmalig 67,12 € im Juli 2025 und
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- monatlich laufend 50,34 € ab August 2025.
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Der fachkundig vertretene Kläger legte hiergegen am 23.06.2025 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass der einmalig für Juli 2025 an die Pflegeversicherung gezahlte Versicherungsbeitrag mit 67,12 € verfassungswidrig hoch sei. Den einmonatigen Pflegebeitragssatz von 4,8 Prozent monierte der Kläger zwar nicht. Allerdings sei dieser aus einem zu hohen Rentenbruttowert errechnet worden. Anstatt den zum 01.07.2025 erhöhten Rentenwert zugrunde zu legen, hätte die Beklagte der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags für den Juli 2025 noch den Rentenwert zugrunde legen müssen, der bis zum 30.06.2025 galt. Dies hätte gleichermaßen der Verwaltungsvereinfachung gedient, da es für die Beklagte den gleichen Arbeitsaufwand bedeutet hätte wie eine Zugrundelegung des Rentenwertes für die Zeit ab dem 01.07.2025. Eben deswegen benachteiligen die Vorschriften der PBAV 2025 die pflegepflichtversicherten Rentner in ihrer Gesamtheit, die dadurch um Millionenbeträge geschädigt würden, auch wenn die Abweichung vom korrekten Beitrag im Einzelfall gering ist. Aus seiner Sicht verstießen die Vorschriften der PBAV 2025 gegen Artikel 14 GG.
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Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2025 den Widerspruch des Klägers vom 30.06.2025 gegen den Rentenbescheid vom 12.06.2024 als unbegründet zurück, weil sie die für sie verbindlichen Vorgaben aus § 1 Abs. 1 und 2 PBAV 2025 im vorliegenden Einzelfall richtig umgesetzt habe und die Prüfung von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der PBAV 2025 nicht Gegenstand des behördlichen Widerspruchsverfahrens sei.
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Hiergegen hat der weiterhin fachkundig vertretene Kläger am 10.10.2025 die Klage S 12 R 2875/25 zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, eine Benachteiligung durch die normgetreue Anwendung der PBAV 2025 in Höhe von 0,80 € behauptet und einen Verfassungsverstoß dieser gegen Art. 14, 80 Abs. 1 Satz 2 GG moniert. Zuvörderst hat er ausdrücklich beantragt, das Verfahren S 12 R 2875/25
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„zum Ruhen zu bringen und zunächst abzuwarten, in welcher Weise die gerichtlichen Instanzen bezüglich der Vorschriften des PBAV 2025 künftig zu verfahren beschließen.“
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In der Sache hat der Kläger ausdrücklich beantragt,
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„die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.06.2025 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2025 zu verurteilen, die Beiträge zur Pflegeversicherung für die Monate Januar bis Juni 2025, die im Bescheid vorn 12.06.2025 für diese Monate nacherhoben, aber nach der Höhe der Juli-Rente festgestellt worden waren, entsprechend der Höhe der Juni-Rente neu zu berechnen.“
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Die Beklagte sieht ausdrücklich keine Veranlassung, der Anordnung des Ruhens des Verfahrens zuzustimmen, und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist sie auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid, dessen Inhalt sie zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung macht.
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Auf Bitte des Gerichts hat die Beklagte dargelegt, wieso der Kläger wegen der vom Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in § 1 Abs. 1 und 2 PBAV 2025 getroffenen Übergangsregelung um exakt 0,82 € beschwert sei: Dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz des als Pflegeversicherungsbeitrag für Juli 2025 zu viel abgezogenen Betrages (in Höhe von 16,78 €) und der Summe der für die Pflegeversicherungsbeiträge von Januar 2025 bis Juni 2025 zu wenig gezahlten Beträge (in Höhe von 15,96 €). Der als Pflegeversicherungsbeitrag für Juli 2025 zu viel abgezogenen Betrag (in Höhe von 16,78 €) sei hierbei wiederum die Differenz aus dem Pflegebeitrag, der unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes (von 4,8 Prozent auf die Bruttorente von 1.398,42 €) aus § 1 Abs. 2 PBAV 2025 (in Höhe von 67,12 €) an die Pflegeversicherung des Klägers gezahlt worden sei, und dem hypothetischen Pflegebeitrag (in Höhe von nur 50,34 €), der hierfür im Juli 2025 zu zahlen gewesen wäre, wenn der Pflegebeitragssatz (wie ab August 2025 laufend) nur 3,6 Prozent (bezogen auf die Bruttorente von 1.398,42 €) betragen hätte. Die Summe der für die Pflegeversicherungsbeiträge von Januar 2025 bis Juni 2025 zu Gunsten des Klägers weniger gezahlten Beträge (in Höhe von 15,96 €) resultiere aus den Ersparnissen des Klägers aus der sechsfach um jeweils 2,66 € niedrigeren Pflegeversicherungsbeitragsbemessung. Die im ersten Halbjahr um jeweils 2,66 € niedrigeren Pflegeversicherungsbeitragsbemessung folge wiederum daraus, dass von der Rente des Klägers ab dem 01.01.2025 bis zum 30.06.2025 lediglich ein monatlicher Pflegebeitrag in Höhe des (bis zum 31.12.2024 geltenden Beitragssatzes von 3,4 Prozent aus einer Bruttorente von 1.332,06 € bzw. rechnerisch) 45,29 € abgezogen wurde. Wenn hingegen (nicht erst ab dem 01.07.2025, sondern) bereits ab dem 01.01.2025 der Pflegeversicherungsbeitragssatz von 3,6 Prozent auf die monatliche Bruttorente von 1.332,06 € angewandt worden wäre, hätten monatlich 47,96 € von der Rente des Klägers an seine Pflegeversicherung gezahlt werden müssen. Rechnerisch ergebe der Vergleich der tatsächlichen Beitragshöhe (45,29 €) und der hypothetischen Beitragshöhe (47,96 €) eine für den Kläger günstige sechsmonatige Differenz von jeweils 2,66 €.
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Das Gericht hat die Beteiligten unter Hinweis auf den Bagatellstreitwert auf das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers und die hieraus resultierende Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen und sie zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Der Antrag des Klägers auf Anordnung des Ruhens wird gemäß § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 251 ZPO abgelehnt. Das Gericht darf das Ruhen nicht ohne Einverständnis beider Hauptbeteiligter anordnen (vgl.Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG vor § 114 Rn. 4, beck-online). Das Einverständnis der Beklagten mit dem Ruhen des Verfahrens liegt nicht vor. Sie hat sich dem Antrag des Klägers aus dessen Klageschrift in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich nicht angeschlossen.
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2. Über die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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3. Die Klage wird abgewiesen, weil bereits die Prozessvoraussetzungen für eine Sachentscheidung des Gerichts fehlen.
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Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf (hierzu BSG, Urteil vom 8. Mai 2007, B 2 O 3/06 R). Eine Klage ist deshalb unzulässig, wenn es ihr an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt. Ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist und allein die Verletzung von Art. 14, 80 Abs. 1 Satz 1 GG durch einen auch seiner Meinung nach gesetzeskonform erlassenen Verwaltungsakt behauptet, der ihn individuell um weniger als 1,00 € beschweren soll.
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Dies ist im Hinblick auf die vorliegende Klage aber der Fall. Der Wert der Beschwer des Klägers durch die hier angefochtenen Bescheide beschränkt sich nach der Schätzung des Anwalts des Klägers auf nur 0,80 € und nach der nachvollziehbaren und schlüssigen Berechnung der Beklagten auf nur 0,82 €. Das Klagebegehren unterschreitet damit hier die für förmliche Klageverfahren heranzuziehende Bagatellgrenze. Ein hinreichend wirtschaftlich sinnvoller Vorteil des Klägers ist im Verfahren S 12 R 2875/25 in Ansehung der Nachteile und Aufwendungen einer selbst im Ergebnis hypothetisch siegreichen Rechtsverfolgung nicht ernstlich erkennbar. Diese würden denknotwendig selbst dann nicht überwiegen, wenn der Kläger im Rechtsstreit S 12 R 2875/25 obsiegen und 0,82 € erstreiten würde.
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Auf einen höheren Betrag als diesen musste der Kläger wegen der vom Gesetzgeber für den Pflegeversicherungsbeitrag für den Juli 2025 in § 1 Abs. 1 und 2 PBAV 2025 einmalig vorgesehenen Berechnungsweise und deren gesetzeskonforme Einzelfallanwendung durch die Beklagte (auch nach dem Dafürhalten des angerufenen Gerichts) jedenfalls nicht verzichten. Eine Beschwer in der Größenordnung von weniger als 1,00 € ist aber dermaßen niedrig, dass sie die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz nicht rechtfertigt.
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Dass das Rechtsschutzbedürfnis in einem vergleichbaren Fall fehlte, hat das Bundessozialgericht am 12.07.2012 (B 4 AS 35/12 R) befunden, als sich das Klagebegehren in der,,Beachtung der Rundungsregel“ erschöpfte. Diese obergerichtliche Rechtsprechung ist nach Auffassung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles auf den Rechtsstreit S 12 R 2875/25 zu übertragen. Die bundessozialgerichtlichen Erwägungen aus der Entscheidung vom 12.07.2012 treffen nämlich auch im vorliegenden Zusammenhang zu. Die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz ist auch hier für ein Begehren auf Leistungen im Cent-Bereich nicht gerechtfertigt. Die vom Bundessozialgericht im Hinblick auf die bei ihm streitbefangene Rundungsregelung hervorgehobene und schützenswerte Funktionsfähigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes ist im Verfahren S 12 R 2875/25 nicht weniger bedeutsam als sie es im Verfahren B 4 AS 35/12 R gewesen ist. Die Funktionsfähigkeit der (oft und auch hier gerichtskostenfreien) Sozialgerichtsbarkeit leidet empfindlich darunter, wenn sie auch für Bagatellklagen im Cent-Bereich wie jene im Verfahren S 12 R 2875/25 in Anspruch genommen wird.
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Da sich der Kläger hier allein gegen die gesetzeskonforme Zugrundelegung der PBAV 2025 für den Juli 2025 wehrt und seine hieraus resultierende Beschwer weit unter 1,00 € liegt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nach alldem nicht gegeben.
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5. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt mit 0,82 € nicht die Beschwerdesumme von 750,00 € aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
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Es ist auch keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe gegeben. Insbesondere hat das Verfahren S 12 R 2875/25 keine grundsätzliche Bedeutung. Zwar ist die vom Kläger aufgeworfene Verfassungsrechtsfrage der Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 und 2 PBAV 2025 mit Art. 14 GG bislang nicht obergerichtlich geklärt worden. In Ansehung der – im Verhältnis zur Bruttorentenhöhe – stets relativ niedrigen Beschwer der von Rentenbescheiden nach § 1 Abs. 1 und 2 PBAV 2025 betroffenen Rentner stellen Rechtsstreitigkeiten hierüber aber stets Bagatellstreitigkeiten dar, denen schon deswegen stets keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann, weil an ihrem Betrieb kein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis besteht.
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Bagatellstreitigkeiten wegen eines Streitwerts von unter 1,- € haben auch dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie anlässlich einer der Verwaltungsvereinfachung dienenden Regelung stellvertretend für 22 Millionen andere Betroffene geführt werden. Der von der Bundesregierung mit § 1 Abs. 1 und 2 PBAV 2025 bestrebte Schutzzweck der Prozessökonomisierung und -beschleunigung würde in sein glattes Gegenteil verkehrt, wenn professionelle Prozessbevollmächtigte durch ihrerseits massenhaft (und womöglich KI-gestützt) angestrengte Bagatellstreitigkeiten die hiervon in Anspruch genommenen Behörden und Sozialgerichte bei der Bearbeitung ernsthafter Rechtsschutzbegehren stören könnten, um sich in möglichst vielen unsinnigen Einzelfällen die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Prozessvertretung zu „verdienen“, obschon dies weder dem wohl verstandenen öffentlichen Interesse noch dem ihrer einzelnen Mandanten dient.
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Referenzen
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- Grundgesetz Artikel 14 4x
- SGG § 202 1x
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- B 4 AS 35/12 R 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
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