Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe (9. Kammer) - S 9 KG 2096/25
Leitsatz
1. Anonym/vertraulich geborenen Kindern steht grundsätzlich ein Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld zu, da sie wegen Unkenntnis von den leiblichen Eltern einer Vollwaisen gleichzusetzen sind. Gleiches gilt bei Ablegen des Kindes in einer Babyklappe.
2. Lediglich die Beratungsperson der Beratungsstelle, die den Nachweis für die Herkunft des Kindes erstellt, kennt den tatsächlichen Namen der Schwangeren und prüft deren Identität. Die Beratungsperson unterliegt jedoch u.a. nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a StPO als Berufsgeheimnisträger einem Zeugnisverweigerungsrecht.
3. Maßgeblich ist, ob das Gericht die Identität der Kindsmutter ermitteln kann (vorliegend verneint). Unerheblich ist dagegen, dass das Kind die Identität seiner Mutter frühestens ab dem 16. Lebensjahr unter gewissen Voraussetzungen in Erfahrung bringen könnte.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 04.02.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2025 verurteilt, dem Kind JM das Kindergeld für sich selbst für den Zeitraum 07/2023 bis einschließlich 09/2023 in Höhe von insgesamt 750,00 € zu gewähren und den Betrag an die Klägerin auszuzahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 750,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für das Kind JM (geb. 06.07.2023).
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Die Klägerin ist Trägerin der Jugendhilfe im Stadtkreis P. Das Kind JM wurde am 06.07.2023 im Rahmen einer vertraulichen Geburt geboren. Noch am gleichen Tag wurde er vom Jugendamt der Klägerin in Obhut genommen und vorübergehend in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Weiterhin wurde die Klägerin zu seinem Amtsvormund bestellt.
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Bereits von Geburt an stand eine Adoption des Kindes durch eine Adoptionsfamilie im Raum. Daher wurde die Inobhutnahme in Form der Bereitschaftspflege zunächst für den Zeitraum vom 06.07.2023 bis 03.08.2023 bewilligt und dann vom 04.08.2023 bis 22.09.2023 verlängert. Die Kindsmutter, die mit der Adoptionsstelle in Verbindung stand, war hinsichtlich einer Adoption oder eine dauerhaften Jugendhilfemaßnahme zunächst noch unentschlossen. Auch mussten die Auswirkungen des Drogenkonsums der Kindsmutter während der Schwangerschaft auf ihr Kind ermittelt werden. Daher wurde die Inobhutnahme von JM bis zum 30.09.2023 verlängert.
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Ab Mitte September 2023 stand endgültig fest, dass eine Adoption von JM erfolgen wird und eine für ihn passende Adoptionsfamilie gefunden wurde. In Rücksprache mit allen Beteiligten wurde festgelegt, dass das Kind voraussichtlich im Laufe des Oktobers 2023 von der Bereitschaftspflegefamilie zu seiner Adoptionsfamilie wechselt. Daher wurde die Inobhutnahme am 18.09.2023 zunächst nochmals bis zum 31.10.2023 verlängert, um den Anbahnungsprozess zwischen JM und der Adoptionsfamilie zu begleiten. Die Beendigung der Inobhutnahme konnte dann am 08.10.2023 erfolgen, da JM seit diesem Zeitpunkt bei seiner Adoptionsfamilie lebt.
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Die Klägerin stellt am 15.09.2023 einen Antrag auf Abzweigung des für JM beantragten und noch zu bewilligenden Kindergeldes, hilfsweise – soweit ein Antrag durch den Amtsvormund noch nicht erfolgt sein sollte – auch einen Antrag auf die Gewährung von Kindergeld. Der Antrag auf Gewährung von Kindergeld für JM wurde seitens des Amtsvormunds am 27.09.2023 gestellt. Weiterhin wurde gegenüber dem Amtsvormund ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes festgesetzt und dieser über den Abzweigungsantrag informiert.
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Mit E-Mail vom 06.10.2023 teilte die Beklagte zunächst mit, dass der Antrag nicht zugeordnet werden könne und bat um die Mitteilung weiterer Daten, insbesondere die Daten der leiblichen Eltern des Kindes, für eine interne Zuordnung. Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass die leiblichen Eltern des Kindes nicht bekannt seien, da das Kind im Rahmen einer vertraulichen Geburt zur Welt gekommen ist und daher eine Amtsvormundschaft besteht. Ergänzend informierte die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 10.11.2023 darüber, dass die Inobhutnahme von JM zum 08.10.2023 beendet wurde, da er seitdem bei seiner Adoptionsfamilie lebt.
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Nach mehrfacher Erinnerung seitens der Klägerin erging am 04.02.2025 ein Ablehnungsbescheid der Beklagten, mit dem – ohne weitere Begründung – dem Erstattungsersuchen nach §§ 103, 104 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) nicht entsprochen wurde.
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Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch forderte die Beklagte weitere Unterlagen an. Die Klägerin legte die Bescheinigung über die Bereitschaftspflege mit Schreiben vom 11.06.2025 vor.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2025 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerspruchsführer nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei seinen Pflegeeltern zu berücksichtigen sei und es im Übrigen auch unerheblich sei, ob er tatsächlich berücksichtigt werde. Daher lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld in Person des JM nicht vor.
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Dagegen hat die Klägerin am 01.08.2025 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Sie ist der Auffassung, dass das Kind JM für 07/2023 bis einschließlich 09/2023 einen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG hätte, da ihm aufgrund vertraulicher Geburt seine biologischen Eltern nicht bekannt seien. Der kurzfristige Verbleib bei der Bereitschaftspflegefamilie sei unerheblich.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.02.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2025 zu verpflichten, Herrn JM das Kindergeld für sich selbst für den Zeitraum 07/2023 bis einschließlich 09/2023 in Höhe von insgesamt 750,00 € zu gewähren und den Betrag an sie auszuzahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erachtet die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig und verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.07.2025. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 2 BKGG eine Ausnahmeregelung unter Härtefallgesichtspunkten darstelle. Nach Aktenlage lebe die Kindsmutter auch nach der Geburt im hier vorliegenden Streitzeitraum weiterhin in Deutschland, da laut Klagebegründung die Kindsmutter mit der Adoptionsstelle in Verbindung gestanden habe. Somit sei das Kind JM kindergeldrechtlich nach § 63 Abs. 1 EStG bei der Kindsmutter zu berücksichtigen. Auch eine vertrauliche Geburt nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) ändere nichts an der Rechtsposition der Mutter, welche sich aus § 1591 BGB ergebe. Das Kind JM sei keine Vollwaise.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Bei einer auf Erstattung der Kosten für eine Bereitschaftspflege eines Kindes gerichteten Klage eines Leistungsträgers gegen eine Behörde handelt es sich um einen so genannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten. Gleichwohl war der Bescheid vom 04.02.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2025 wegen dessen Rechtwidrigkeit und zur Beseitigung des falschen Anscheins aufzuheben.
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Die Klägerin hat gemäß § 105 SGB X einen Anspruch auf Auszahlung des nach dem BKGG an JM für den Zeitraum vom 07/2023 bis einschließlich 09/2023 zu gewährenden Kindergelds in Höhe von monatlich 250,00 €, insgesamt mithin 750,00 €. Hierbei bedient sich die erkennende Kammer überwiegend den rechtlichen Ausführungen der Klägerseite, die nicht nur umfassend, sondern in sich schlüssig, nachvollziehbar und rechtlich zutreffend sind. Entsprechend § 136 Abs. 3 SGG wird umfassend Bezug genommen (s.u.).
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1. Die Klägerin ist befugt, den Anspruch auf Zahlung von Kindergeld an JM in eigenem Namen geltend zu machen.
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Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BKGG sowie § 67 Satz 1 des Einkommenssteuergesetztes (EstG) kann den Antrag auf Zahlung von Kindergeld außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Das berechtigte Interesse umfasst dabei neben den rechtlichen auch persönliche und wirtschaftliche Interessen. Zu einer Antragstellung „sind daher insbesondere natürliche oder juristische Personen, die unterhaltsverpflichtet sind oder zu deren Gunsten eine Auszahlung, Übertragung oder Verpfändung des Kindergeldes möglich ist“ (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2015, Az.: B 10 KG 1/14 R). Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ergibt sich daraus nicht nur die Möglichkeit der Antragsstellung im Verwaltungsverfahren, sondern auch zu einer weiteren klageweisen Durchsetzung des Anspruchs im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft. Ansonsten würde die Antragsbefugnis zur Wahrung der berechtigten Interessen weitgehend leerlaufen.
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Das berechtigte Interesse der Klägerin resultiert vorliegend daraus, dass der Klägerin für JM seit dem 25.07.2023 bis zu seiner Adoption am 08.10.2023 die Amtsvormundschaft oblag, ohne dass hieraus ein Kindergeldanspruch entstehen konnte.
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2. Zudem ist auch eine Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin möglich. Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG kann die Auszahlung des Kindergeldes auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt. Vorliegend gewährte die Klägerin als zuständiger örtlicher Träger seit dem 06.07.2023 bis zum 08.10.2023 vollstationäre Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 27 ff. SGB VIII) in Form von Pflegegeld für die Bereitschaftspflegeeltern nach der Inobhutnahme im Rahmen der vertraulichen Geburt an JM. Sie kam damit in diesem Zeitraum vollständig für den Lebensunterhalt von JM auf. Mithin liegen die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 3 EstG vor.
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3. Weiterhin hatte das Kind JM für diesen Zeitraum auch einen Anspruch auf die Gewährung von Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG.
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Danach erhält Kindergeld für sich selbst, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist. Diese Voraussetzungen waren für den Zeitraum vom 07/2023 bis einschließlich 09/2023 erfüllt.
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a) JM hatte in diesem Zeitraum seinen Wohnsitz in Deutschland. Zudem sind seine biologischen Eltern nicht bekannt, da er im Rahmen einer vertraulichen Geburt zu Welt kam, vgl. § 25 Abs. 1 S. 2 SchKG.
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Dem Versterben der Eltern gleichzusetzen ist die Unkenntnis von den leiblichen Eltern, etwa im Fall einer anonymen/vertraulichen Geburt oder bei Ablegen in einer Babyklappe (vgl. Eschelbach in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 86 SGB VIII, Rn. 15).
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Die Klägerin teilte mit Klagebegründung vom 12.09.2025 mit, dass die biologischen Eltern nicht bekannt seien, weil JM im Rahmen einer vertraulichen Geburt zur Welt kam, § 25 Abs. 1 Satz 2 SchKG. Es entspricht gerade dem Sinn und Zweck einer vertraulichen Geburt einer schwangeren Frau in einer schwierigen persönlichen Lebenslage eine sichere Umgebung für die Geburt ihres Kindes zu bieten, ohne dass sie hierfür ihren Namen etc. preisgeben muss. So wurde insbesondere Nachname des Kindes „M“ von der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde des Standesamtes der Klägerin ausgewählt und entspricht nicht dem Nachnamen der Kindsmutter.
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Entscheidet sich eine Frau für eine Entbindung im Rahmen einer vertraulichen Geburt wählt die Frau ein Pseudonym unter dem sie gegenüber allen anderen zu beteiligenden Behörden (z.B. Jugendamt, Familiengericht, Krankenhaus etc.) auftritt, vgl. § 26 Abs. 1 SchKG. Lediglich die Beratungsperson der Beratungsstelle, die den Nachweis für die Herkunft des Kindes erstellt, kennt den tatsächlichen Namen der Schwangeren und prüft deren Identität. Die Beratungsperson unterliegt jedoch u.a. nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a StPO als Berufsgeheimnisträger einem Zeugnisverweigerungsrecht. Daher hat die Klägerin keine Möglichkeit die Identität der Kindsmutter zu erfahren. Auch die Adoptionsstelle kennt die Identität der Kindsmutter nicht, sondern ausschließlich das von ihr gewählte Pseudonym.
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Gleiches gilt für die erkennende Kammer. Da das Gericht die Identität der Kindesmutter nicht ermitteln kann, ist das Kind rechtlich gesehen mit einem Vollwaisen vergleichbar.
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Anzumerken bleibt, dass lediglich das Kind selbst – frühestens ab dem 16. Lebensjahr – das Recht hat, den sicher beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben verwahrten Herkunftsnachweis einzusehen und so Kenntnis von seiner Identität zu erlangen (vgl. §§ 27, 31 SchKG)
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b) Ferner ist das Kind JM nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen.
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Anspruchsberechtigt für Kinder im Sinne des § 63 EStG ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland entweder nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
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(1) Eine Weiterleitung der Antragsunterlagen an die Kindesmutter von JM war – aufgrund der unbekannten Identität – nicht möglich und auch nicht erforderlich. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass die berechtigte Person bei zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kindergeld die an sie vergebene Identifikationsnummer (vgl. § 139b der Abgabenordnung
) angeben muss und sie durch diese identifiziert wird (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG). Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine natürliche Person nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten darf (vgl. § 139b Abs. Satz 1 AO). Damit ist eine Vergabe der Identifikationsnummer etwa an das Pseudonym der Kindsmutter ausgeschlossen. Legt man die seitens der Beklagten geltend gemachte Vorgehen zugrunde, dass die Kindsmutter entsprechend kindergeldberechtigt wäre, bestünde dann über die Steueridentifikationsnummer zumindest indirekt die Möglichkeit die Identität der Kindsmutter zu erfahren. Sie müsste faktisch also für die Wahrung ihrer Identität zu Lasten des jeweiligen Jugendhilfeträgers von einer Antragstellung absehen.
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Daran zeigt sich anschaulich, dass die von der Beklagten aufgeführten Aufforderungen, sich an die Kindsmutter zu wenden, die gesetzgeberischen Intentionen konfliktbelasteten schwangeren Frau eine Geburt – und dem Kind - in sicherer und medizinisch überwachter Umgebung zu ermöglichen ohne Offenlegung ihrer Identität, ad absurdum führen. Dem Gesetzesentwurf zum Erlass des Schwangerschaftskonfliktgesetz im Zusammenhang mit der vertraulichen Geburt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12814, S. 2) lagen folgende Erkenntnisse und Ziele zu Grunde:
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„[…] Auch heute noch sehen Mütter, die sich in einer psychosozialen Notlage befinden und durch professionelle Hilfsangebote nicht rechtzeitig erreicht werden, manchmal keinen anderen Ausweg, als ihr Kind auszusetzen oder zu töten. […] Schwangere, die Angst davor haben, im Rahmen der Entbindung ihren Namen preiszugeben, brauchen bessere Hilfen, damit sie ihre Kinder medizinisch versorgt in einer Klinik zur Welt bringen […] können“ (Bundestagsdrucksache 17/12814, S. 1). Wesentlicher Kern der gesetzgeberischen Idee war dabei die Wahrung ein umfassender Schutz der Identität der konfliktbelasteten Schwangeren: „Damit Schwangere, die bei und nach der Geburt anonym bleiben möchten, schon während der Schwangerschaft besser erreicht werden, soll das Hilfesystem weiter ausgebaut und besser bekannt gemacht werden. Die Angebote müssen das Anonymitätsinteresse der Schwangeren wahren. […] Berücksichtigt ist insbesondere, dass der leiblichen Mutter für eine ausreichend lange Zeit die Anonymität ihrer Daten garantiert wird, damit sie Hilfe annehmen kann und eine Lösung für ihre Konfliktlage findet.“
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Auf die Mutterschaft im Sinne des § 1591 BGB kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an, denn die Identität der Mutter ist vorliegend nicht bekannt.
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(2) Als Kinder werden gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG auch Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten und vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel berücksichtigt. Kinder nach § 32 Abs. 1 EStG sind danach im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder sowie Pflegekinder.
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Pflegeeltern können zwar nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich anspruchsberechtigt nach dem BKGG sein. Allerdings enthält § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Weiteren eine gesetzliche Legaldefinition, die gewisse Anforderungen an eine Anspruchsberechtigung im Rahmen der Pflegebeziehung stellt. Nach der Legaldefinition sind Pflegekinder Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.
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Aus der Legaldefinition ergibt sich unzweifelhaft, dass es nicht nur eine familienähnliche Beziehung zwischen dem Steuerberechtigten als Anspruchsberechtigten, also der Pflegeperson, und dem Pflegekind geben muss, sondern diese auch eine gewisse zeitliche Komponente aufweisen muss. D.h. es ist nicht nur das Bestehen einer familienähnlichen Beziehung an sich erforderlich, sondern auch, dass diese perspektivisch fortbestehen soll und nicht nur vorübergehender Natur ist.
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Diese Voraussetzungen waren vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Das Kind JM wurde am Tag seiner Geburt im Rahmen einer vertraulichen Geburt in Obhut genommen und in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Die Bereitschaftspflege als Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe ist der Sache nach ausschließlich eine Inobhutnahme des Kindes (so auch: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.05.2008, Az.: 4 K 121/05, m.w.N.). Ein dauerhafter Verbleib von JM in der Bereitschaftspflegefamilie war nie geplant. Vielmehr stand von Anfang an die Möglichkeit der Adoption oder jedenfalls einer langfristigen Jugendhilfemaßnahme etwa in Form der Vollzeitpflege in einer regulären Pflegefamilie im Raum. Es ging bei der Inobhutnahme also primär darum, das Kind zunächst eine sichere Umgebung zu bieten, bis geklärt werden konnte, ob die Kindsmutter die Vertraulichkeit der Geburt auflöst oder sich zur Adoption bzw. anderen, dauerhaften Maßnahmen entschließt. Zudem sollte JMs Gesundheitszustand sicher festgestellt und gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erforderliche Behandlungen und Maßnahmen vorgenommen werden.
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Das von einem nur kurzfristigen Verbleib JMs bei der Bereitschaftspflegefamilie ausgegangen wurde, zeigt sich insbesondere in den kurzen Bewilligungszeiträumen und mehrfachen Verlängerungen der Inobhutnahme von stets nur wenigen Wochen. Veranschaulicht wird der Übergangscharakter der Inobhutnahme auch durch die kurze Gesamtdauer der Hilfemaßnahmen von insgesamt knapp über drei Monaten bis zur Aufnahme in der Adoptionsfamilie (06.07.2023
bis 08.10.2023). Dabei ist auch anzumerken, dass eine Bereitschaftspflege nach Inobhutnahme in der Regel maximal sechs Monate bestehen bleibt, um eine zu enge Bindung des betroffenen Kindes zu den Bereitschaftspflegeeltern zu vermeiden. Hiervon wird zum Wohl der betroffenen Kinder daher nur in wenigen Einzelfällen abgewichen.
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Bei der Aufnahme des Kindes in einer Bereitschaftspflegefamilie handelt es sich somit lediglich um eine „Zwischenlösung“, die kindergeldrechtlich unerheblich ist (vgl. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.05.2008, Az.: 4 K 121/05, Rn.26).
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Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Bereitschaftspflegeeltern, insbesondere bei nur sehr kurzen Hilfemaßnahmen dieser Art, gezwungen wären, Kindergeldanträge zu stellen, die erst lange nach Ende der Maßnahme überhaupt entschieden werden würden. Dies lässt sich anschaulich an den erheblichen Bearbeitungszeiten der Beklagten ablesen. Daraus wiederum resultieren weitere Verzögerungen der Abläufe, da es für die Betroffenen schon allein aufgrund des Zeitablaufs immer schwieriger wird ggf. erforderliche Unterlagen zu beschaffen etc. Unter Umständen würde ein entsprechender Antrag – gegebenenfalls zulasten des Jugendhilfeträgers – einfach unterbleiben. Auch aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber eine gewisse Dauerhaftigkeit der familienähnlichen Pflegebeziehung gefordert.
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Insofern handelt es sich bei einer Bereitschaftspflege nicht um eine Pflegebeziehung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EstG, sodass es nicht darauf ankommt, ob JM – unabhängig von einer tatsächlichen Antragstellung – bei den Pflegeeltern hätte berücksichtigt werden müssen.
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4. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X besagt, dass der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger dem unzuständigen Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorgelegen haben, erstattungspflichtig ist, soweit dieser nicht bereist selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist in Vorleistung getreten, obwohl sie nicht zuständig gewesen wäre.
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Nach alledem war der Klage stattzugeben.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die gesetzliche Prozessstandschaft für das Kind JM entbindet die Beteiligten nicht von der Kostenpflichtigkeit des gerichtlichen Verfahrens (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 183 Rn. 6a, beck-online).
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III. Vorliegend stand ein Erstattungsanspruch in Höhe von 750,00 € im Streit, welcher als bezifferbare Geldleistung die Grundlage für die Streitwertfestsetzung bildet.
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Referenzen
- Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 KG 1/14 R 1x
- 4 K 121/05 2x (nicht zugeordnet)