Urteil vom Sozialgericht Köln - S 5 KR 46/01

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2001 verurteilt, die Kosten für die Anschaffung einer "sprechenden Schreibmaschine" abzüglich des vom Hersteller zum Anschaffungszeitpunkt empfohlenen Endverbraucherverkaufspreises brutto für die darin eingebaute Typenradschreibmaschine zu übernehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu fünf Sechstel.


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