Urteil vom Sozialgericht Köln - S 2 R 89/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 12.259,55 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob die Klägerin der Beklagten im Rahmen nachzuentrichtender Sozialversicherungsbeiträge auch Säumniszuschläge in Höhe von 12.259,55 € zu zahlen hat.
3Die Klägerin beschäftigte in ihrer Gesellschaft in Bonn einen leitenden Mitarbeiter, der gleichzeitig in verwandtschaftlichen Beziehungen zum Komplementär stand. Der leitende Mitarbeiter veruntreute Firmengelder und beschäftigte u.a. Mitarbeiter, ohne sie zur Sozialversicherung anzumelden. Die Klägerin machte u.a. ein Strafverfahren bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in C1 anhängig, das mit einem Strafbefehl gegen den leitenden Mitarbeiter mit Bewährungsauflagen endete. Gleichzeitig erwirkte die Klägerin vorn leitenden Mitarbeiter und dessen Ehefrau ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe von 1,2 Millionen €. Die Klägerin unterrichtete das zuständige Finanzamt und verpflichtete sich im Protokoll vom 20. Juli 2006 Lohnsteuer nachzuzahlen. Diesen Umstand nahm die Beklagte zum Anlass, um mit Bescheid vom 14.11.2006 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 34.848,46 € zuzüglich Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 12.259,55 € zu fordern.
4Die Klägerin erkannte den Nachzahlungsanspruch in Höhe von 34.848,46 € an, legte jedoch gegen die Entrichtung von Säumniszuschlägen fristgerecht Widerspruch ein mit der Begründung, sie habe unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt. Der leitende Mitarbeiter habe mit hoher krimineller Energie gehandelt.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
6Hiergegen hat die Klägerin am 21.06.2007 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, vorliegend greife § 24 Abs. 2, SGB IV ein. Sie habe glaubhaft machen können, von der Zahlungspflicht keine Kenntnis gehabt zu haben. Sie treffe kein Organistationsverschulden. Der leitende Mitarbeiter habe ohne ihr Wissen die Gelder veruntreut. Dies sei mit hoher krimineller Energie geschehen.
7Die Klägerin beantragt,
8den Bescheid der Beklagten vom 14.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2007 aufzuheben, soweit der Klägerin darin Säumniszuschläge in Höhe von 12.259,55 auferlegt werden.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
12Die Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf sie sowie auf die Gerichtsakten wird wegen des Sachverhalts im Einzelnen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist unbegründet; denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten entsprechen der Sach- und Rechtslage und beschweren die Klägerin nicht. Die Klägerin ist nämlich verpflichtet, für die nicht rechtzeitig entrichteten Beiträge Säumniszuschläge zu zahlen, § 24 5GB 1V. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf dös Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Es ist unstreitig zwischen den Beteiligten, dass die Klägerin für sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat und diese daher nachentrichten muss. Dies hat die Klägerin auch anerkannt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen in diesen Fällen wird vorliegend auch nicht durch § 24 Abs. 2 SGB IV gehemmt; die Klägerin kann sich nämlich nicht auf Gutgläubigkeit berufen. Wird nach dieser Vorschrift eine Beitrags-forderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hafte. Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalles und dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der von ihr in Bonn beschäftigte leitende Mitarbeiter möglicherweise mit großer krimineller Energie Firmengelder veruntreut hat und die Klägerin dies auch bei ordnungsgemäßer Kontrolle der Geschäfte nicht oder nicht rechtzeitig hat feststellen können. Vorliegend geht es jedoch im Rahmen des entstandenen Schadens von - durch notarielles Schuldanerkenntnis zugegebenen 1,2 Millionen - lediglich um die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von etwas mehr von 35.000 €. Die Tatsache, dass Mitarbeiter in den Geschäftsräumen in C2 beschäftigt worden sind, war jedoch offenkundig. Bei einem normalen betrieblichen Controlling hätte es daher für die Klägerin ein einfaches sein müssen festzustellen, dass die beschäftigten Mitarbeiter nicht zur Einzugsstelle angemeldet waren und für sie keine Beiträge entrichtet worden sind. Die Nichtentdeckung dieses Umstandes über einen längeren Zeitraum kann ausschließlich mit dem besonderen Vertrauensverhältnis des leitenden Mitarbeiters aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen erklärt werden. Lässt ein Arbeitgeber jedoch einen leitenden Mitarbeiter ohne hinreichende Kontrolle die Geschäfte führen, so liegt immer ein Organisationsverschulden vor, das dem Arbeitgeber zugerechnet werden muss.
15In der einschlägigen Kommentierung wird die Unkenntnis von der rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Regel auch lediglich auf Fälle begrenzt, in denen die Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach bestimmter Beschäftigter streitig ist bzw. eine unterschiedliche Handhabung durch die Krankenkassen als frühere Betriebsprüfungsorganisationen und den Rentenversicherungsträgern als heute Betriebsprüfer vorliegen.
16Vorliegend muss sich die Klägerin jedoch ihre Unkenntnis zurechnen lassen mit der Folge, dass sie sich mit § 24 Abs. 2 SGB IV nicht exkulpieren kann.
17Damit war, wie geschehen, zu entscheiden.
18Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
19Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 197a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 63 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz.
20Rechtsmittelbelehrung:
21Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
22Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
23Landessozialgericht
24Nordrhein-Westfalen,
25Zweigertstraße 54,
2645130 Essen,
27schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
28Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
29Sozialgericht Köln,
30An den Dominikanern 2,
3150668 Köln,
32schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
33Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
34Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
35Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
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Referenzen
- § 24 Abs. 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 2, SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 2 SGB IV 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 197a 2x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x