Urteil vom Sozialgericht Köln - S 2 U 457/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger-Bevollmächtigte hat anteilige Gerichtskosten i.H.v. 300 € zu tragen.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht durch seinen Bevollmächtigten zum wiederholten Male die Anerkennung der Berufskrankheiten Nummern 1302 und 1303 BK geltend. Nach medizinischen Ermittlungen gemäß §§ 106 und 109 SGG hat das Sozialgericht Köln durch Urteil vom 08.06.2012 im Verfahren S 18 U 342/09 die Klagen zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil ausdrücklich Bezug genommen.
3Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 04.03.2014 die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach der Nr. 1315 der Anlage 1 zu BKV abgetrennt und hierin weiter ermittelt. Hinsichtlich der vorliegenden Berufskrankheiten hat das Gericht durch Richterbrief vom 00.00.0000 den Kläger und seinem Bevollmächtigten darauf hingewiesen, dass der Senat das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend halte , soweit es sich auf die Berufskrankheiten Nummern 1302 und 1303 beziehe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die medizinischen oder arbeitstechnischen Voraussetzungen für diese Berufskrankheiten vorliegen könnten, worauf auch mehrfach hingewiesen wurde. Eine Auseinandersetzung mit dem in der I. Instanz gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten von Professor Dr. T vom 00.00.0000 erfolge nicht mehr. Vor diesem Hintergrund werde der Senat im Falle einer Entscheidung pflichtgemäß zu prüfen haben, ob Kosten auf der Grundlage des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen seien.
4Daraufhin hat der Kläger-Bevollmächtigte wegen “des nötigenden Gerichtsbriefes“ die Berufung zurückgenommen und zugleich zur Beklagten den Antrag gestellt, nach § 44 SGB X ein zu Gunsten Bescheid zu erteilen.
5Mit Bescheid vom 00.00.0000 und nach rechtzeitigem Widerspruch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 hat die Beklagte dieses Begehren zurückgewiesen
6Hiergegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben und ausgeführt, er wiederhole sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Die Erkrankung sei auf das Ausgesetztsein auf chemische Mittel zurückzuführen.
7Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
8den Bescheid vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach Nummer 1302 und 1303 anzuerkennen und zu entschädigen in Form der Verletztenrente und Übergangsleistungen.
9Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Auffassung, bei dem Antrag nach § 44 SGB X handele es sich um eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne eines Rechtsmissbrauchs.
12Das Gericht hat den Kläger-Bevollmächtigten auf die Vorschrift des § 192 SGG hingewiesen.
13Die Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor. Gleichfalls lagen vor die Gerichtsakten S 18 342/09, L 15 U 449/12. Auf sie wird wegen des Sachverhalts im Einzelnen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist unbegründet; denn die Beklagte hat es in den angefochtenen Bescheiden zutreffend abgelehnt, beim Kläger die Berufskrankheiten 1302 und 1303 BKV anzuerkennen und zu entschädigen. Sie ist nämlich in den zu Grunde liegenden Bescheiden weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch hat sie das Recht unrichtig angewandt, § 44 SGB X. Vielmehr hat die Sozialgerichtsbarkeit durch Ermittlungen gemäß § 106 SGG und ausführlicher Beschäftigung im Urteil vom 00.00.0000 erschöpfend hierzu Stellung genommen. Das Gericht wird daher hierzu keine weiteren Ausführungen machen und verweist voll inhaltlich auf das Urteil vom 00.00.0000. Die 2. Kammer schließt sich diesem Urteil inhaltlich voll und ganz an. Dies hat auch der erkennende Senat beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen getan mit einem ausführlichen Richterbrief und sogar auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Fortsetzung des Verfahrens hingewiesen. Insofern schließt sich die Kammer der Rechtsmeinung der Beklagten an, dass es sich bei dem sofort gestellten Antrag gemäß § 44 SGB X um eine rechtsmissbräuchliche Anwendung dieser Vorschrift handelt. Die Vorschrift ist dazu da, dass sich ein Versicherungsträger mit neuen Tatsachen auseinandersetzt. Ess widerspricht Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn der Kläger-Bevollmächtigte dieses Rechtsinstitut nutzt, um rechtskräftige Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit immer wieder neu auf dem Prüfstand zu stellen.
16Daher war die Klage abzuweisen.
17Die Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
18Dem Kläger-Bevollmächtigten waren im vorliegenden Fall anteilige Gerichtskosten i.H.v. 300 € aufzuerlegen: Er beschäftigt, wie oben dargestellt, rechtsmissbräuchlich die Sozialgerichtsbarkeit, obwohl er ausdrücklich im Berufungsverfahren hierauf bereits hingewiesen worden ist. Die Entscheidung zur BK 1305 im abgetrennten Verfahren hat mit der hier erneut geltend gemachten Anerkennung der Berufskrankheiten 1302 und 1303 nicht das Geringste zu tun. Auch hierauf ist er im Berufungsverfahren durch Richterbrief hingewiesen worden. Einem Organ der Rechtspflege ist es zuzumuten, die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumentarien sachgerecht einzusetzen und nicht rechtsmissbräuchlich anzuwenden. Daher sind ihm im vorliegenden Fall die anteiligen Gerichtskosten aufzuerlegen.
19Rechtsmittelbelehrung:
20Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
21Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
22Landessozialgericht
23Nordrhein-Westfalen,
24Zweigertstraße 54,
2545130 Essen,
26schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
27Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
28Sozialgericht Köln,
29An den Dominikanern 2,
3050668 Köln,
31schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
32Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
33Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
34Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
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Referenzen
- § 44 SGB X 4x (nicht zugeordnet)
- SGG § 109 2x
- 18 U 342/09 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 192 2x
- SGG § 106 2x
- 15 U 449/12 1x (nicht zugeordnet)