Urteil vom Sozialgericht Köln - S 13 R 1608/17
Tenor
Der Bescheid vom 14.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2017 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als Fight Choreograph bei der Serienproduktion mit dem Arbeitstitel „U“ bei der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 18.04.2016 bis 25.05.2016 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines Fight Choreographen bei einer mehrteiligen Fernsehproduktion.
3Die Beigeladene zu 1) ist ein Stuntproduktionsunternehmen und wurde im Rahmen einer sechsteiligen Fernsehproduktion mit dem Arbeitstitel „U“ von eine, Film- und Fernsehproduktionsunternehmen beauftragt. Die Beigeladene zu 1) beauftragte den Kläger mit der Erbringung aller „branchenüblicherweise von einem Fight Choreographen zu leistenden Tätigkeiten“ für diese Produktion.
4Der Kläger und die Beigeladene zu 1) einigten sich zunächst mündlich über den Auftrag und legten den Vertragsinhalt am 12.05.2016 schriftlich nieder. In dem mit „Werkvertrag“ überschriebenen Schriftstück ist unter anderem festgelegt:
5„§ 1 Vertragsgegenstand
61. B1 engagiert den Vertragspartner als Fight Choreographen mit der Erbringung aller branchenüblicherweise damit verbundenen Tätigkeiten für die Vorbereitung und Herstellung einer TV-Serie mit dem vorläufigen Arbeitstitel „U“ (nachfolgend „Produktion“ genannt).
7[…]
8§ 3 Vergütung/Verrechnungsgeld
91. Der Vertragspartner erhält für seine gemäß § 1 dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen […] eine Vergütung in Höhe von € 650,- (in Worten: Euro sechshundertfünfzig) zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer für jeden Drehtag, an dem er für B1 tätig wird.
102. Die Vergütung ist grundsätzlich nach mangelfreier Abnahme des Werkes und Stellung einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Der Vertragspartner wird seine Honorarrechnung zusammen mit einer Kurzbeschreibung seiner Tätigkeiten bei B1 zum Ende eines Kalendermonats einreichen. […]“
11Ferner war Gegenstand des Vertrages eine Anlage mit weiteren Vertragsbedingungen. Dort wurde unter anderem vereinbart:
12„[…]
132.2 Der Vertragspartner ist aufgrund seiner individuellen gestalterischen Stuntkünste ausgewählt worden. Vor diesem Hintergrund bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung von B1, wenn der Vertragspartner sich bei der Leistungserfüllung Dritter bedienen will.
14[…]
153. Art, Ort und Zeit der Tätigkeit
163.1 Der Vertragspartner ist in der Wahl des Leistungsortes sowie in der Einteilung seiner Arbeitszeit grundsätzlich frei. Er wird jedoch vereinbarte Termine einhalten. Der Vertragspartner wird sich bei der Zusammenarbeit mit anderen Auftragnehmern und/oder sonstigen Mitarbeitern von B1 zur Einhaltung von Terminen abstimmen sowie an den jeweiligen Produktionsorten tätig werden, soweit dies zur Sicherstellung, insbesondere zur termingerechten Fertigstellung der Produktion und der hierbei vom Vertragspartner zu erbringenden Leistungen erforderlich ist.
173.2 Der Vertragspartner unterliegt nicht dem Weisungsrecht von B1 und handelt eigenverantwortlich. Er ist jedoch verpflichtet, bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen die von B1 geäußerten Wünsche/Anforderungen im Hinblick auf die von ihm zu erbringenden Leistungen zu berücksichtigen. Das Letztentscheidungsrecht liegt insoweit bei B1.
18[…]“
19Für den genauen Inhalt wird auf den bei dem Verwaltungsvorgang befindlichen Vertrag nebst Anlagen genommen.
20Ergänzend hierzu vereinbarten die Vertragsparteien mündlich für jeden Probentag ein Tageshonorar in Höhe von 300,00 Euro netto.
21Der Kläger erbrachte die vereinbarten vertraglichen Leistungen am 18. 19. und 25.04.2016 während Proben und am 13., 17., 19., 24. und 25.05.2016 während Drehtagen. Hierfür berechnete der Kläger mit Rechnung vom 27.05.2016 vereinbarungsgemäß 4.150,00 Euro netto.
22Am 06.06.2016 beantrage der Kläger bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Tätigkeit und begehrte die Feststellung einer versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) begehrte ebenfalls diese Feststellung.
23Nach Anhörung zur beabsichtigten Feststellung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2017 fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Fight Choreograph bei der Beigeladenen zu 1) seit 18.04.2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und beginnend am 18.04.2016 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Der Kläger sei abhängig beschäftigt gewesen. Freie Mitarbeiter in der Film- und Fernsehbranche seien ungeachtet der Bezeichnung als freie Mitarbeiter grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen. Dies gelte insbesondere bei nicht programmgestaltenden Mitarbeitern.
24Gegen den Bescheid legte der Kläger am 20.02.2017 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2017 als unbegründet zurück.
25Der Kläger hat am 20.11.2017 Klage erhoben.
26Der Kläger ist der Ansicht, selbständig tätig gewesen zu sein. Insbesondere sei er Weisungen nicht unterworfen gewesen. Die Beklagte habe die Tätigkeit nicht zutreffend erfasst und insbesondere übersehen, dass der Kläger u. a. für die komplette Gestaltung der Kampfszenen verantwortlich gewesen sei.
27Der Kläger beantragt,
28den Bescheid vom 14.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2017 aufzuheben und festzustellen, dass seine Tätigkeit als Fightchoreograf bei der Serienproduktion mit dem Arbeitstitel „U“ bei der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 18.04.2016 bis 25.05.2016 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte hält an der Begründung der angefochtenen Bescheide fest.
32Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
33Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen.
34Entscheidungsgründe:
35Die Klage hat Erfolg.
36Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 14.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2017 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die begehrte Feststellung war zu treffen, da der Kläger für die streitgegenständliche Tätigkeit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei ist.
37Für seine ausgeübte Tätigkeit als Fightchoreograph in der Produktion „U“ bei der Beigeladenen zu 1) ist der Kläger nicht als Beschäftigter nach § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung, nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung, nach § 20 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der sozialen Pflegeversicherung und nach § 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nach dem Recht der Arbeitslosenförderung versicherungspflichtig.
38Nach diesen Vorschriften ist in den jeweiligen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig, wer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach § 611a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird durch einen Arbeitsvertrag ein Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
39Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gelten für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung folgende Grundsätze: Für die Wertung einer Beschäftigung als abhängig ist ausschlaggebend, dass diese in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Dies äußert sich regelmäßig in der Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb. Typisches Merkmal eines Abhängigkeitsverhältnisses ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der Tätigkeit. Demgegenüber kennzeichnet die selbständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Bedeutsam ist dabei, ob eigenes Kapital und/oder eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Weist eine Tätigkeit im Einzelfall sowohl Merkmale der Abhängigkeit und der selbständigen Tätigkeit auf, komme es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2016, Az. B 12 KR 20/14 R, Rn. 13 mit weiteren Nachweisen).
40Maßgebend ist dabei das Gesamtbild der rechtlichen Auftragsbeziehung nach den tatsächlichen Verhältnissen. Ob eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.20016, Az. B 12 KR 30/04 R, Rn. 22 mit weiteren Nachweisen).
41Nach diesem Maßstab ist die streitgegenständliche Tätigkeit zur Überzeugung der Kammer in einer Gesamtschau als selbständige Tätigkeit und nicht als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren.
42Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger und die Beigeladene zu 1) zunächst mündlich einen Werkvertrag geschlossen und diesen später schriftlich fixiert haben. Durch einen Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung, die grundsätzlich bei Abnahme des Werkes fällig wird, §§ 631 Abs. 1, 641 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gegenstand des Werkvertrages kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herzustellender Erfolg sein, § 631 Abs. 2 BGB.
43So liegt der Fall bei der hier streitgegenständlichen Tätigkeit. Der Kläger verpflichtete sich gegenüber der Beigeladenen zu 1) Choreographien für die durch Übersendung der entsprechenden Drehbuchauszüge konkretisierten Szenen umzusetzen und hierbei sämtliche branchenüblich von einem Fightchoreographen zu leistenden Tätigkeiten zu erbringen. Nach den schlüssigen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2018 sind brachenüblich für einen Fightchoreographen genau solche Tätigkeiten, die typischerweise in der hochgradig arbeitsteiligen Film- und Fernsehbranche von einem Fightchoreographen erwartet werden. Dies umfasst u. a. die eigenständige Interpretation der jeweiligen Szene, die hierauf aufbauende Entwicklung einer Choreographie zur Darstellung des Kampfes, sowie die sichere Anleitung der jeweiligen Darsteller bei Umsetzung dieser Choreographie sowohl in Proben als auch beim Dreh unter Berücksichtigung der dramaturgischen Vorgaben des Regisseurs. Die Vertreterin der Beigeladenen zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2018 dieser Darstellung des Klägers zugestimmt und keine abweichenden Angaben zum Verständnis der branchenüblichen Leistungen eines Fightchoreographen gemacht.
44Die Abnahme der einzelnen Werkleistungen in Form der darzustellenden Kampfszenen erfolgte nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 1) durch den Regisseur, wenn der Dreh der jeweiligen Szene erfolgreich abgeschlossen wurde.
45Bei diesem Verständnis der vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) vermag die Kammer in einer Gesamtschau durchgreifende Argumente für eine abhängige Beschäftigung nicht zu erkennen. Im Einzelnen:
46Soweit der Kläger verpflichtet war, seine Tätigkeit am Drehort zu den einzelnen festgelegten Drehtagen zu erbringen, liegt keine Weisung seitens der Beigeladenen zu 1) vor. Denn insoweit handelt es sich um zwingende Folge der werkvertraglich geschuldeten Leistung, die gerade in der Gestaltung bestimmter Elemente filmischer Szenen bestand. Im Übrigen war der Kläger frei darin zu bestimmen, wann und wo er seine vorbereitenden Tätigkeiten ausführt. Soweit er Proben mit den Darstellern durchführte liegt es ebenfalls in der Natur der Sache, dass insoweit terminliche Absprachen getroffen werden mussten. Der Kläger und die Vertreterin der Beigeladenen zu 1) haben insoweit aber übereinstimmend angegeben, dass es allein dem Kläger oblag zu bestimmen, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Darstellern Proben stattfinden müssen.
47Zur Überzeugung der Kammer unterlag der Kläger auch keinen – ggf. zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinerten – inhaltlichen Weisungen. Nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung schuldete der Kläger die Gestaltung und Umsetzung der entsprechenden Szenen in brachenüblicher Weise. Branchenüblich ist dabei, dass dramaturgische Entscheidungen dem jeweiligen Regisseur vorbehalten bleiben. Soweit der Kläger sich also im Einzelfall mit dem Regisseur hinsichtlich der dramaturgischen Gestaltung der Szenen austauschte, kann die Kammer hierin keine einseitigen Anordnungen inhaltlicher Art erblicken. Vielmehr handelt es sich bei den dramaturgischen Vorgaben des Regisseurs gerade um die Bestimmung der geschuldeten Werkeigenschaften.
48Hinsichtlich der Umsetzung der Kampfszenen war der Kläger im Übrigen frei, ohne dass ihm inhaltlich einseitige Vorgaben gemacht wurden. Insbesondere konnte und musste er alleine entscheiden, wie die Szene technisch umgesetzt werden konnte und hatte dabei neben den Fähigkeiten der Darsteller auch zu beachten, aus welcher Kameraperspektive und -einstellung die Choreographie aufgenommen werden konnte. Es oblag auch allein dem Kläger zu entscheiden, welche Hilfsmittel (wie bspw. Matten, Protektoren, etc.) zur Umsetzung benötigt wurden. Die Vertragsparteien gingen auch übereinstimmend davon aus, dass der Kläger für etwaige verursachte Schäden aus einer unsachgemäßen Umsetzung der Kampfszenen haftbar sei.
49Der Kläger ist auch eigene unternehmerische Risiken eingegangen.
50Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geht ein unternehmerisches Risiko ein, wer eigenes Kapital oder eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes einsetzt. Dem Risiko müssen im Gegenzug größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 18.11.2015, Az. B 12 KR 16/13 R, Rn. 36 mit weiteren Nachweisen).
51Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger unterhält eine laufende Betriebshaftpflichtversicherung und hält in nicht unerheblichem Umfang und Wert eigene Betriebsmittel (Kamera, Schnittsoftware, diverse Protektoren, Matten, etc.) vor. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kläger unabhängig von einzelnen Aufträgen. Ferner wendet er erhebliche Zeit zum eigenen Training und zur Fortbildung auf. Auch diesen Zeitaufwand tätigt er in der Hoffnung, hierdurch am Markt seine Leistungen erfolgreich anbieten zu können. Es liegt im Risiko des Klägers, ob und in welchem Umfang er mit seinen Fähigkeiten und Kenntnissen Umsätze erwirtschaften kann.
52Die Kammer vermochte auch keine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) festzustellen. Betriebsmittel der Beigeladenen zu 1) nutzte der Kläger für seine Tätigkeit nicht. Soweit der Kläger mit Regisseur, Kameramann und Darstellern zusammenarbeitete, sind diese schon nicht dem Betrieb der Beigeladenen zu 1) zuzurechnen. Denn diese sind für die Produktionsfirma, die ihrerseits die Beigeladene zu 1) beauftragt hat, tätig. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Stuntkoordinatorin, die für die Beigeladene zu 1) bzw. ein mit ihr kooperierendes Unternehmen tätig war, geht die Kammer aufgrund der Anhörung des Klägers davon aus, dass es sich insoweit lediglich um Absprachen handelte, die in einer arbeitsteiligen Fernsehproduktion für Selbständige wie Beschäftigte gleichermaßen unvermeidbar ist. Eine betriebliche Eingliederung folgt für die Kammer hieraus nicht.
53Für die Kammer sprach auch die Vereinbarung eines Tageshonorars – welches indes nicht sämtliche Tätigkeiten des Klägers sondern lediglich die Tätigkeit an Probe- und Drehtagen umfasste – nicht gegen eine Einordnung als selbständige Tätigkeit. Denn die Vereinbarung eines Tageshonorars ist nicht als Ausdruck eines fehlenden unternehmerischen Risikos zu werten, wenn und soweit – wie vorliegend – ein rein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistungen nicht zu erwarten ist.
54Schließlich hatte die Kammer auch zu berücksichtigen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Klägers und der Beigeladenen zu 1) entsprach, vertraglich keine abhängige Beschäftigung zu vereinbaren. Dies ergibt sich sowohl aus der schriftlichen Vereinbarung eines Werkvertrages entsprechend der privatrechtlichen Konzeption dieses Vertragstypus als auch aus den Angaben des Klägers und der Vertreterin der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung. Kann eine Tätigkeit sowohl aufgrund einer Beschäftigung als auch selbständig erbracht werden, kommt der vertraglichen Vereinbarung eine gewichtige Rolle zu (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2018, Az. B 12 R 3/17 R, Rn. 13 mit weiteren Nachweisen).
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
56Rechtsmittelbelehrung:
57Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
58Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
59Landessozialgericht
60Nordrhein-Westfalen,
61Zweigertstraße 54,
6245130 Essen,
63schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
64Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
65Sozialgericht Köln,
66An den Dominikanern 2,
6750668 Köln,
68schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
69Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
70Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
71- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
72- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
73Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
74Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
75Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
76Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
77Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 22 Am 06.06 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 2x
- § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 SGB IV 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 611a Arbeitsvertrag 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 20/14 R 1x
- B 12 KR 30/04 R 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag 2x
- Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 16/13 R 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 R 3/17 R 1x
- SGG § 193 1x
- SGG § 65a 1x