Urteil vom Sozialgericht Lüneburg - S 38 SO 71/23
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dem Grunde nach für die Zeit ab 1. Februar 2023.
Die im Februar 1954 geborene Klägerin bewohnt ein ca 72 m2 großes Eigentumshaus aus dem Baujahr 1971 auf einem 2130 m2 großen Eigentumsgrundstück in der Gemeinde Handeloh, Ortsteil Höckel. Es handelt sich um eine ehemalige Wochenendhaussiedlung. Das Grundstück ist von der Klägerin nach dem Erwerb 1998 liebevoll mit heimischen Baum- und Pflanzenarten bestückt worden, so dass sich hieraus inzwischen ein artenreicher Mischwald entwickelt hat. Im hinteren Grundstücksbereich hat die Klägerin einen biotopartigen Teich angelegt. Das Haus selbst entspricht einfacher Ausstattung, bestehend aus zwei Räumen, einer Ofen- und Ölzentralheizung.
Mit Eintritt in das Rentenalter im Februar 2020 erhielt die Klägerin eine monatliche Rente, damals in Höhe von rund 450 €, und aufstockendes Wohngeld in Höhe von rund 150 €, wobei sie zunächst noch nach einer Beschäftigung suchte. Zu Beginn der Covid-19-Pandemie, was sich fast zeitglich begab, gab sie die Suche nach einer Beschäftigung auf und beantragte mit Eingang vom 2. April 2020 Leistungen bei dem beklagten Sozialhilfeträger.
Dieser bewilligte für die Zeit ab 1. April 2020 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Höhe von rund 200 € monatlich. Er vermerkte dabei in der Akte, dass aktuell keine Vermögensprüfung stattfände.
Zu diesem Zeitpunkt galt die zum 1. März 2020 aus Anlass der Covid-19-Pandemie eingeführte Übergangsregelung des § 141 SGB XII, die einen vereinfachten Zugang zu Grundsicherungsleistungen unter außer Achtlassen vorhandenen Vermögens vorsah.
Während der Begleitung des Leistungsfalls bat der Beklagte unter dem 7. April 2021 den zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte um Auskunft zum Verkehrswert des Hausgrundstücks. Die Klägerin füllte daraufhin einen Erhebungsbogen zur Verkehrswertermittlung aus. Als Ergebnis dieser Anfrage notierte der Beklagte am 20. April 2021 folgendes: "Laut Gutachterausschuss hat Haus mit Grundstück einen Wert von 225.000 €. Ab 1. Januar 2022 gewähren als Darlehen (gegebenenfalls Verlängerung der Übergangsvorschrift)."
Mit Gesetz vom 22. November 2021 verlängerte der Gesetzgeber den Geltungszeitraums von § 141 Abs. 1 SGB XII zunächst für die Zeit bis zum 31. März 2022. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2021 bewilligte die Beklagte Leistungen für die Zeit von Januar bis Juni 2022 und teilte mit, dass die Zahlung vorläufig erfolge (§ 44a SGB XII). Konkret enthält der Bescheid folgenden Text: "dieser Bescheid erfolgt vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie ohne Vermögensprüfung. Auch eine Prüfung der Angemessenheit ihrer Wohnkosten entfällt aus diesem Grund (§ 141 SGB XII). Der Bescheid ist aufgrund dieser Übergangsregelung zu der besonderen Lage für 6 Monate befristet. Sollte danach eine weitere Leistung erforderlich sein, müssen auch Vermögen und Unterkunftskosten geprüft werden."
In der Folge verlängerte der vom Gesetzgeber ermächtigte Verordnungsgeber mit Verordnung vom 10. März 2022 die Übergangsvorschrift des § 141 SGB XII bis zum 31. Dezember 2022.
Der Beklagte bewilligte daher mit Bescheid vom 2. Juni 2022 erneut Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 für 6 Monate mit der Begründung, dass die Bewilligung angesichts des Haus- und Grundbesitzes vorläufig erfolge.
Vor Ablauf dieses letzten Bewilligungszeitraums gewährte der Beklagte auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 13. November 2022 (Eingang bei der Beklagten am 16. November 2022) mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Dezember 2022 Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 in Höhe von rund 540 € monatlich. Der Bescheid enthält den Satz: "die Zahlung erfolgt vorläufig (§ 44a SGB XII). - Regelbedarferhöhung."
Der Gesetzgeber verlängerte die Übergangsregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus.
Vor diesem Hintergrund wandte sich der Beklagte in einem Schreiben vom 10. Januar 2023 an die Klägerin und teilte mit, dass die während der COVID-19-Pandemie geltende Vorschrift des § 141 SGB XII zum 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten sei. Das Hausgrundstück mit einem Verkehrswert von 250.000 € sei als Vermögen zu betrachten. Daher sei eine Weiterbewilligung ausschließlich als Darlehen nach § 91 SGB XII möglich. Grundsätzlich seien Vermögenswerte einzusetzen. Der Vermögensfreibetrag von 10.000 € sei hier überschritten. Eine Vermögensverwertung könne von der Klägerin jedoch nicht verlangt werden, daher könne die Hilfe zukünftig als Darlehen gewährt werden, § 91 SGB XII. Ein solches Darlehen müsse im Grundbuch durch Eintragung einer Grundschuld gesichert werden. Die Klägerin möge daher die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 25.000 € veranlassen.
Ein Formblatt für den Notar legte der Beklagte bei. Darüber hinaus bat er um Mitteilung, sollte die Klägerin keine weiteren Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch nehmen wollen. Leistungen zahlte er in der Folge nicht mehr aus.
Die Klägerin schlug das Angebot einer darlehensweisen Bewilligung aus. Sie teilte mit Schreiben vom 14. Januar 2023 mit, der Beklagte werde ihr Haus "auch nicht scheibchenweise kriegen".
Parallel zur Auseinandersetzung mit dem Beklagten beantragte die Klägerin vorsorglich Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Diese bezieht sie seither mit Wirkung seit dem 1. Februar 2023, damals in einer Höhe von monatlich 302 €.
Sodann hob der Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2023 die Leistungsbewilligung aus dem Bescheid vom 9. Dezember 2022 ab 1. Februar 2023 auf und verfügte die Einstellung der Grundsicherungsleistungen zum 31. Januar 2023. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2023 aus den bereits mit Schreiben vom 10. Januar 2023 mitgeteilten Gründen zurück.
Die Klägerin ist daraufhin ins Klageverfahren eingetreten. Sie begründet dies damit, dass die Grundstücksgröße sich im Rahmen der üblichen Größe der anderen Grundstücke bewege, da es sich um eine ehemalige Wochenendhaussiedlung handele. Zudem sei ihr eine Verwertung unzumutbar und würde eine besondere Härte darstellen. Ein Verkauf einzelner Grundstücksteile sei ihr nicht möglich. Über eine Teilung des Grundstücks würde das Bauamt nur im Rahmen einer Bauvoranfrage entscheiden, die mit Kosten von 500 € verbunden sei. Eine Bebauung sei aber aus naturschutzrechtlichen Gründen fraglich. Der Bescheid sei darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte keine Prognoseentscheidung über den Zeitpunkt der Verwertbarkeit des Grundstücks getroffen habe.
Die Klägerin beantragt:
Der Bescheid des Beklagten vom 08. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2023 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe weiter ab 01. Februar 2023 als Beihilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die angefochtene Entscheidung. Eine Prognoseentscheidung habe er nicht treffen müssen, weil ein Verwertungshindernis nicht bestanden habe.
Das Gericht hat den Sachverhalt weiter aufgeklärt und hierzu eine Stellungnahme beim zuständigen Gutachterausschusses für Grundstückswerte zum einen zum Wert des Grundstücks zum Stichtag 1. Februar 2023 und zum anderen zu der Frage, was ein Hausgrundstück am Wohnort der Klägerin bei einer Wohnfläche von 90 m2 und einem zugehörigen Grundstück von 500-800m2 als Verkehrswert aufwiese, eingeholt. Hierauf hat der Gutachterausschuss unter dem 26. August 2025 mitgeteilt, dass sich jeweils ein mittlerer Verkehrswert von 260.000 € ergäbe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein Interesse an der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII, weil auf ihre Rente als langjährig Versicherte bei der Berechnung von Grundsicherungsleistungen ein hoher Freibetrag berücksichtigt würde, so dass im Falle einer Leistungsgewährung ein um derzeit rund 250 € höherer Betrag beansprucht werden könnte, als dies bei der Gewährung von Wohngeld der Fall ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Beklagten über die Aufhebung der Leistungsgewährung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Alter, weil sie über ausreichend verwertbares Vermögen verfügt und damit nicht hilfebedürftig ist.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung des Beklagten über die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 9. Dezember 2022 ist § 45 SGB X zur Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte.
Die Anwendbarkeit des § 45 SGB X ergibt sich dabei aus den allgemeinen Regelungen und nicht aus einem Verweis über § 44a Abs. 3 SGB XII. Über die Verweisung aus § 44a Abs. 3 SGB XII findet § 45 SGB X lediglich in den Fällen Anwendung, in denen eine Leistungsbewilligung vorläufig ergangen ist. Dies ist bei Auslegung des Bewilligungsbescheides vom 9. Dezember 2022 trotz des Zusatzes "Die Zahlung erfolgt vorläufig (§ 44a SGB XII): - Regelbedarfserhöhung" nicht der Fall. Verwaltungsakte unterliegen bei der Auslegung den allgemeinen Regeln in entsprechender Anwendung von §§ 133,156 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Maßgeblich ist damit der Horizont eines verständigen Lesers. Mit dem Zusatz "die Zahlung erfolgt vorläufig: Regelbedarferhöhung" hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass im Fall der üblicherweise zum 1. Januar jeden Jahres ergehenden Regelsatzerhöhung eine Anpassung der Leistungsbewilligung erfolgen werde, ohne dass es eines neuen Antrags bedürfe.
Der Tatbestand für eine Rücknahme nach § 45 SGB X ist erfüllt.
Der Bescheid vom 9. Dezember 2022 war im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, da die Klägerin über ausreichend verwertbares Vermögen verfügte und nicht hilfebedürftig war, worauf nachfolgend eingegangen wird (1). Darüber hinaus steht § 45 Abs. 2 SGB X einer Rücknahme nicht entgegen, da die Klägerin auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht vertraut hat (2). Das Ermessen der Beklagten war auf Null reduziert (3).
Im Einzelnen:
(1) Die Klägerin verfügt über verwertbares Vermögen in Form des von ihr selbst bewohnten Hausgrundstücks. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die Anwendbarkeit der Norm war lediglich während des Geltungszeitraums von § 141 SGB XII eingeschränkt, mithin im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 [Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) XII Kommentar - Sozialhilfe, August 2022, § 141 SGB 12, Rz 37]. Bei § 141 SGB XII handelt es sich um eine Übergangsvorschrift aus Anlass der Covid-19-Pandemie, die einen erleichterten Zugang zu Grundsicherungsleistungen vorsah und gemäß § 141 Abs. 2 SGB II vorsah, Vermögen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit außer Acht zu lassen. Der vorliegende Streit behandelt die Zeit ab 1. Februar 2023, sodass von den allgemeinen Vorgaben des § 90 SGB XII auszugehen ist. Das gesamte Vermögen der Klägerin war daher nach Maßgabe des Gesetzes für ihren Lebensunterhalt einzusetzen.
Gemäß § 90 Abs. 2 Nummer 8 SGB XII darf die Gewährung von Sozialhilfe allerdings nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (a). Nach § 90 Abs. 3 SGB XII darf die Sozialhilfe ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (b).
(a) Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestimmt sich die Angemessenheit nach der im Rahmen zahlreicher höchstrichterlicher Urteile entwickelten "Kombinationstheorie" (BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 - B 8 SO 15/17 R -, SozR 4-3500 § 102 Nr 3, Rz 18). Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nummer 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien [Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) XII Kommentar - Sozialhilfe, März 2023, § 90 SGB 12, Rz 129]. Ein einzelnes Kriterium muss daher regelmäßig im Lichte der anderen Kriterien betrachtet werden. Auch ein unangemessen großes Hausgrundstück kann unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien noch angemessenen im Sinne der Vorschrift sein, insbesondere dann, wenn der Wert des Grundstücks unter dem Wert von Hausgrundstücken bleibt, die zugeschnitten auf den Leistungsfall die angemessenen Größenwerte nicht überschreiten (a. a. O). Geschützt ist das Grundbedürfnis Wohnen in angemessenem Verhältnis zum Heim (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R -, SozR 4-3500 § 90 Nr 7, Rz 16).
Zunächst hat sich als angemessene Wohnfläche nach der Rechtsprechung in Anlehnung an die Werte des früheren 2. WoBauG eine abgestufte Betrachtung entwickelt, wonach für ein von ein bis zwei Personen bewohntes Eigentumshaus eine Wohnfläche von 90 m2, für drei Personen eine Wohnfläche von 110 m2 und für einen Vierpersonenhaushalt eine Wohnfläche von 130 m2 als angemessen gilt [Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) XII Kommentar - Sozialhilfe, März 2023, § 90 SGB 12, Rz 130]. Diese Werte gelten auch nach Einführung der parallelen Norm § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) fort, da der Gesetzgeber gleichzeitig § 90 SGB XII geändert hat, ohne den Wortlaut von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anders gefasst zu haben (a. a. O., Rz 131). Soweit daher im SGB II sowohl für die Wohnfläche höhere Werte anzusetzen sind als auch darüber hinaus die Grundstücksgröße generell unbeachtlich bleibt, ist dies für das SGB XII nicht maßgeblich.
Hinsichtlich der angemessenen Grundstücksgröße geht die Rechtsprechung im ländlichen Raum von einer Angemessenheit aus, soweit mehr als 800 m2 nicht erreicht werden, wobei der Vergleichsraum maßgeblich ist (a. a. O., Rz 135). Unter Umständen kann in sehr kleinen Gemeinden, in denen sehr große Grundstücke vorherrschen, auch ein bis zu 1500 m2 großes Grundstück ausnahmsweise noch angemessen sein, wenn dies ortsüblich ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. April 2013 - L 5 AS 76/08 -, juris, Rz 21).
Vorliegend überschreitet die Grundstücksgröße von 2130 m2 die im ländlichen Raum für den einfachen Wohnbedarf üblichen Grundstücksgrößen am Ort der Klägerin erheblich. Maßgeblich ist dabei der gesamte Wohnort, nicht lediglich die Wochenendhaussiedlung, in der sich das Grundstück der Klägerin befindet.
Dabei wird die Unangemessenheit der Grundstücksgröße vorliegend nicht durch einen unterdurchschnittlichen Verkehrswert ausgeglichen, da sowohl für das Grundstück der Klägerin als auch für ein vergleichbares, der Sache nach angemessenes Hausgrundstück am selben Wohnort ein Verkehrswert von jeweils 260.000 € anzusetzen ist. Allein die Angemessenheit des Verkehrswerts des Grundstücks an sich im Vergleich zu einem Hausgrundstück, dessen Grundstücksgröße und Wohngebäudefläche für einen ein-Personen-Haushalt angemessen wäre, führt nicht zu einer Angemessenheit des Hausgrundstücks insgesamt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juli 2016 - L 20 SO 241/12 -, juris, Rz 52).
Das nicht geschützte Vermögen war vorliegend auch absehbar verfügbar. Die Verfügbarkeit ist ein Aspekt der Verwertbarkeit innerhalb des Tatbestandes von § 90 Abs. 1 SGB XII. Die Verwertung muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich sein, weil andernfalls von - jedenfalls vorübergehender - Hilfebedürftigkeit auszugehen ist, so dass zuschussweise Leistungen zu gewähren sind (BSG, Urteil vom 2. September 2021 - B 8 SO 4/20 R -, SozR 4-3500 § 90 Nr 11, Rz 16, 17). Dabei nimmt die Rechtsprechung einen Zeitraum von 12 Monaten an, innerhalb dessen eine Verwertung prognostisch möglich sein muss, um von einer Verwertbarkeit auszugehen (a. a. O., Rz 17, 18). Für die Dauer von Verwertungsbemühungen ist ein Darlehen zu gewähren, wenn dies von der nachfragenden Person gewünscht wird, § 91 SGB XII. Ist eine Verwertung prognostisch erst nach einem Jahr möglich, so sind Leistungen für ein Jahr als Zuschuss zu gewähren und hernach ist eine neue Prognoseentscheidung zu treffen.
An der Verwertbarkeit des im Großraum Hamburg gelegenen Hausgrundstücks innerhalb eines Jahres bestehen weder Zweifel noch sind solche vorgetragen. Als Formen der Verwertung kommen die auf der Hand liegenden Möglichkeiten des Verkaufs und der Beleihung in Betracht, ohne dass darauf angesichts der Offenkundigkeit hingewiesen werden müsste. Angeboten hat der Beklagte gar eine dauerhaft darlehensweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen gegen Eintragung einer Grundschuld als mildeste Form der in Betracht kommenden Verwertungsarten.
Die Verwertbarkeit des derzeit nicht liquiden Vermögens innerhalb eines Jahres ist der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung immanent. Dass die Beklagte eine für die Verwertbarkeit erforderliche Prognoseentscheidung getroffen hat, ergibt sich schon aus der Entscheidung an sich, als sie einen Leistungsanspruch dem Grunde nach verneint hat. Soweit die Klägerin schriftsätzlich vorgetragen hat, die Prognoseentscheidung hätte in den Gründen zum Verwaltungsakt dargelegt werden müssen, so geht sie in dieser Annahme fehl. Ein Verwaltungsakt muss einen klaren Verfügungssatz enthalten, § 33 Abs. 1 SGB X und in seiner Begründung nachvollziehbar sein, § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X. Dies ist hier gegeben, da die Beklagte ausführlich dargelegt hat, weshalb sie von fehlender Hilfebedürftigkeit angesichts des vorhandenen Vermögens in Form des Hausgrundstücks ausgeht. Hierzu konnte sich die Klägerin äußern. Dass eine Verwertbarkeit innerhalb eines Jahres nicht möglich gewesen wäre, hat sie weder vorgetragen noch ist dies aus anderen Gründen anzunehmen. Eine Verwertung wäre der Klägerin darüber hinaus durch Annahme des vom Beklagten gemachten Angebots sofort möglich gewesen.
(b) Die Klägerin kann ferner nicht damit durchdringen, dass ihr eine Verwertung unzumutbar sei. Nach § 90 Abs. 3 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Klägerin verweist hierzu auf die Frage der Teilbarkeit des Grundstücks, was ein Aspekt der Verwertbarkeit ist (Dietrich Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) II Kommentar - Grundsicherung für Arbeitsuchende, November 2025, § 12 SGB 2, Rz 438). Ist eine Teilung möglich, so darf sich die Verwertung darauf beschränken. Es handelt sich um eine Möglichkeit der Klägerin, die Teilung anzustreben und hierdurch eine Verwertung des gesamten Grundstücks zu verhindern. Die Klägerin hat jedoch bislang nicht vorgetragen, dass sie eine Teilung bevorzuge, wenn eine solche baurechtlich zulässig wäre. Vielmehr hat sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr das Grundstück ans Herz gewachsen sei und sie es "auch nicht scheibchenweise" (Schreiben der Klägerin vom 14. Januar 2023 an den Beklagten) dem Beklagten geben werde. Der Empfänger eines solchen Schreibens muss davon ausgehen, dass die Klägerin nicht mit einem Teilverkauf einverstanden wäre. Die Klägerin selbst verweist zudem auf den artenreichen Baumbestand und das angelegte Biotop, die einer Bebauung aus naturschutzrechtlicher Sicht entgegenstünden. Eine konkrete Ermittlungspflicht des Beklagten über die Teilbarkeit des Grundstücks wurde hierdurch nicht ausgelöst. Eine abstrakte Ermittlungspflicht des Beklagten besteht nicht.
(2) Dem Rücknahmeverwaltungsakt vom 8. März 2023 stehen die Einschränkungen des § 45 Abs. 2 SGB X nicht entgegen. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat. Aspekte für ein Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Bewilligungsentscheidung vom 9. Dezember 2022 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hatte der Beklagte während der Begleitung des Leistungsfalls in den vorangegangenen Bewilligungen explizit darauf hingewiesen, dass eine Vermögensprüfung wegen der Übergangsregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie unterbliebe und eine weitere Bewilligung von der Fortgeltung von § 141 SGB XII abhinge. Insofern ist schon während des laufenden Bewilligungsfalls ein Vertrauen nicht entstanden. Aber auch mit der Entscheidung vom 9. Dezember 2022 ist kein Vertrauen auf eine Fortdauer der Bewilligung über den 31. Januar 2023 hinaus begründet worden. Denn bereits mit Schreiben vom 10. Januar 2023 hatte der Beklagte die Klägerin auf die nun veränderte Rechtslage und die Notwendigkeit des Einsatzes ihres Vermögens hingewiesen. Leistungen hat der Beklagte demzufolge bereits für die Zeit ab Februar 2023 nicht ausgezahlt. Nahtlos hierzu hat die Klägerin stattdessen Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch genommen. Eine Leistungsaufhebung sowohl für die Zukunft als auch rückwirkend für die Zeit ab 1. Februar war rechtmäßig.
(3) Der Rücknahmeentscheidung des Beklagten steht schließlich nicht entgegen, dass er ausweislich der angegriffenen Entscheidung vom 8. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2023 kein Ermessen ausgeübt hat. Zwar muss die handelnde Behörde bei einer Rücknahmeentscheidung nach § 45 Abs. 1 SGB X - anders als bei einer Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 44a Abs. 3 SGB XII - grundsätzlich Ermessen ausüben (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. März 2018 - L 7 SO 5038/15 -, juris, Rz 41). Für den Fall einer Ermessensreduzierung auf Null führt jedoch auch der Umstand, dass die Behörde kein Ermessen ausgeübt oder jedenfalls ein solches nicht in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsaktes offengelegt hat, nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides insgesamt (a. a. O., Rz 42). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die einzige denkbare rechtmäßige Entscheidung war, die Leistungsbewilligung angesichts der fehlenden Fortdauer von § 141 SGB XII aufzuheben. Besonderheiten des Einzelfalls, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung abzuwägen gewesen wären, lassen sich weder dem Vortrag der Beteiligten noch der Verwaltungsakte entnehmen. Vielmehr konnte die Klägerin auf den Verwaltungsakt nicht vertrauen, was als ganz wesentlicher Gesichtspunkt im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies gilt trotz der Aufhebung erst am 8. März 2023 bereits für die Zeit ab 1. Februar 2023, da der Beklagte Leistungen für die Zeit ab Februar 2023 nicht gewährt und mit Schreiben vom 10. Januar 2023 auf die geänderte Rechtslage hingewiesen hatte.
Eine Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens musste nicht ergehen, da die Klägerin ein solches ausdrücklich nicht wünscht.
Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus §§ 193 Abs. 1, 183 SGG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- BGB § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung 1x
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- SGB 12 § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung 1x
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- Urteil vom Bundessozialgericht - B 8 SO 15/17 R 1x
- SGB 12 § 90 Einzusetzendes Vermögen 2x
- Urteil vom Bundessozialgericht (8. Senat) - B 8 SO 12/14 R 1x
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- L 5 AS 76/08 1x (nicht zugeordnet)
- L 20 SO 241/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 Abs. 1 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
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- § 33 Abs. 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
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- L 7 SO 5038/15 1x (nicht zugeordnet)
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