Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
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BGB § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch
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